BayHStA Staatsrat 248
19 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.
Anwesend:
König Max Joseph.
Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.
Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.
Anspruch der Freiinnen von Isselbach auf Pensionszahlungen
Die drei Töchter des Freiherrn von Isselbach beanspruchen Pensionseinkünfte aus zwei Pflegen. Franz von Krenner prüft, ob die Töchter mit ihrer Forderung auf den Rechtsweg zu verweisen sind oder ob eine gütliche Einigung anzustreben ist. Der Referent schlägt einen gütlichen Vergleich vor. In der Abstimmung folgen ihm nicht alle Geheimen Räte. Der König beschließt auf Antrag des Referenten, den Töchtern auf Lebenszeit eine jährliche Pension zu gewähren.
{1v} Seine Majestät der König, Allerhöchstwelche der auf heute angeordneten geheimen Raths Sizung beiwohnten, geruheten, den königlichen geheimen Rath von Krenner den jüngeren [d.i. Franz] aufzurufen, den bearbeiteten Vortrag über die Prätention der Baron von Iselbachschen drei Töchter auf den Haupt-Pfleggenuß von Heidek und Hilpoltstein1028 zu erstatten.
Diesem allerhöchsten Befehle allerunterthänigst zu genügen, lasen geheimer Rath von Krenner den beiliegenden lytographirten *Beilage I* [Marginalie] Vortrag ab1029, worin Sie auseinander sezten, daß es sich heute blos um die Frage handle, ob dieselbe nach der Meinung der königlichen Steuer- und Domainen Section mit dieser ihrer Forderung an den Rechtsweg, welchen Sie bereits schon einmal ergriffen, angewiesen werden sollten, oder ob sich mit ihnen nach der Meinung der königlichen Lehen- und Hoheits-Section {2r} in Güte verglichen, und ihnen eine billige, jedoch dem obenerwähnten vollen Pflegs-Absents-Genuß nicht ganz gleich kommende Entschädigung auf Lebenszeit bewilliget werden solle.
Wegen dieser Differenz der Meinungen zwischen zwei königlichen Ministerial Sectionen hätten Seine Königliche Majestät allergnädigst befohlen, daß diese Sache in Allerhöchstdero geheimen Rathe vorgetragen werden solle.
Geheimer Rath von Krenner legten den aktenmäsigen Hergang der Sache, so wie die Erkenntniße des Appellazions Gerichts nebst den Entscheidungs Gründen vor, führten an, welche Meinungen die Lehen- und Hoheits- dann die Steuer und Domainen-Section hierüber geäußert, und untergaben der allerhöchsten Beurtheilung Seiner Majestät des Königs den allerunterthänigsten Antrag: daß obschon Sie aus den in dem Vortrage angegebenen Gründen vollkommen und innigst überzeugt, wie {2v} die vorgeschriebene Verkürzungen nicht die geringste Entschädigung auf Kosten des Staats-Aerars verdient hätten, und obschon Sie der Meinung der Steuer und Domainen Section in so weit beiträten, daß es ein leichtes sein werde, den titulum onerosum zu bestreiten, nämlich vor Gericht darzuthun, daß die von den Freiherrn von Iselbach im Jahre 1784 vorgetragene Entschädigung gar keinen titulum onerosum zur Ertheilung der erwähnten Gnade habe bilden können, Sie demnach aus den weiters dargelegten Ursachen, und bei der in dem Vortrage entwikelten, in den Akten bisher noch nicht aufgefaßten Ansicht unverholen gestehen müßten, daß es nicht blos sehr bedenklich seie, die Justiz Stellen um die Kaßazion zweier, vom regierenden Landesfürsten unterzeichneter Reskripte anzusuchen, sondern daß es auf jeden Fall auch noch ein großer Zweifel seie, ob die Caßation, wenn sie wirklich erfolge, den Bittestellerinnen nachtheilig seie, weil {3r} erst bewiesen werden müßte, was nicht bewiesen werden könne, daß die Reskripte per dolum des Freiherrn von Iselbach, und nicht per dolum der damaligen Staatsdiener veranlaßt worden seien.
Und da auch noch obendrein der Geldbetrag, um welchen es sich handle, nicht sehr bedeutend, so treten Sie der Meinung der Lehen und Hoheits-Section bei, daß es klüger, und folglich auch räthlicher seie, sich mit den von Iselbachschen Töchtern in Güte abzufinden, und ihnen eine billige, jedoch dem vollen Pfleggenuß nicht gleich kommende Entschädigung a dies vitae, allenfalls von einigen Hundert Gulden Pension für jede zu bewilligen.
Zu dem Quantum dieser Pension glaubten Sie von Krenner den besten Leitfaden in dem zweiten, nämlich in dem Kaßazions Reskripte vom 5ten November 1784 suchen zu können, um in dem Bertoldsheimer Prozeße diesem Reskripte keine Praejudiz zuzufügen {3v} ihn darin suchen zu müßen. Die Pflegs-Pension per 1559 fl. 18 kr., von welcher gegenwärtig die Rede, habe folgende Bestand-Theile:
500 fl., welche der Freiherr von Iselbach bezogen.
400 fl., welche der Freiherr von Fik bezogen.
270 fl. 18 kr. für Fourage und Holz.
194 fl. 30 kr. für die erste 2 Sch. Waizen und 2 Sch. Korn vom Jahre 1779.
194 fl. 30 kr. für die durch das aufgehobene Reskript vom 19 Juni 1784 zugelegte
2 Sch. Waizen und 2 Sch. Korn
Sa 1559 fl. 18 kr.
Nun habe das Kaßazions Reskript vom 5ten November 1784 die erst erwähnte 500 fl. (denn der Freiherr von Fik seie damals noch am Leben gewesen) dann Fourage und Holz, und die ersteren 2 Sch. Waizen und 2 Sch. Korn, mithin die Summa 964 fl. 58 kr. ausdrüklich zum Übergange auf die 3 Töchter admittiret. Also wäre die Summe von 964 fl. 58 kr., oder {4r} von 321 fl. 39 kr. für jede einzelne der drei Töchter die billigste, und hätte dabei den Vortheil, daß sie weder willkührlich gegriffen, noch dem Kaßazions Reskripte vom 5ten November 1784 im geringsten präjudizirlich wäre.
Seine Majestät der König geruheten, über diesen Antrag abstimmen zu laßen.
Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg stimmten mit dem Referenten und gaben zu Begründung Ihrer Meinung das beiliegende Votum zu Protokoll1030. *Beilage II* [Marginalie]
Mit dem Antrage des Referenten verstanden, äußerten sich die geheimen Räthe Grafen von Preising und von Arco der ältere [d.i. Ignaz].
Die geheimen Räthe Graf von Törring und Freiherr von Weichs theilten zwar die Ansichten des Referenten, um diese die vorige Regierung kompromittirende Sache zu beendigen, waren aber der {4v} Meinung, daß die Bestimmung der Pensions Summe für die drei von Iselbachsche Töchter den Anträgen des Finanz Ministeriums zu überlaßen seie, da die Begutachtung derselben sich nicht zu dem geheimen Rathe zu eignen scheine.
Geheimer Rath von Zentner beurtheilten nach strengen Rechten die Gründe der Steuer- und Domainen Section für überwiegend, da sie mit den von der gegenwärtigen Regierung aufgestellten Grundsäzen übereinstimmten, nach welchen die vielen ähnlichen Forderungen nach dem Regierungs Antritte Seiner Majestät des Königs behandelt und entschieden worden, daß nämlich die Titel und Rechte, wodurch diese Ansprüche erwiesen werden wollten, genau hergestellt sein müßten; daß dieses in der von Iselbachschen Sache nicht der Fall seie, und der Beweis der Titel dieser Forderung nicht geführt worden, habe die Steuer und Domainen Section sehr richtig dargethan.
Nach diesen Ansichten müßte {5r} sohin diese Forderung an den Rechtsweg verwiesen werden, wo Ihrer Überzeugung nach die Baron von Iselbachsche Töchter den Streit gegen den königlichen Fiscum mit wenig Erfolg führen würden. Wollten inzwischen Seine Majestät der König aus besonderer allerhöchster Gnade diese Sache, welche die vorige Regierung in kein vortheilhaftes Licht stelle, abschneiden, so mögte der Antrag des Referenten der geeigneteste sein, um diesen Gegenstand zu beendigen, und auf diesen Fall könnten Sie demselben beistimmen.
Geheimer Rath von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] vereinigten sich mit der Meinung der geheimen Räthe Grafen von Törring und Freiherrn von Weichs, daß die Grundsäze des Referenten zwar angenommen, allein die Bestimmung der Pensions Summe dem Antrage des Finanz Ministeriums überlaßen werde.
Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco äußerten, {5v} daß Sie der von dem Referenten aus dem Hergange der Akten gezogenen Schlußfolge nicht beistimmen könnten, sondern sich nach Lage der Akten mit den Ansichten der Steuer- und Domainen Section vereinigen müßten, und überzeugt seien, daß der Fiscus in dieser Streit-Sache nicht unterliegen könne.
Aus diesen Gründen würden Sie auch Seiner Majestät dem Könige allerunterthänigst nicht einrathen, diese Sache im Wege der Gnade zu beendigen, sondern die richterliche Einschreitung zu erwarten. Als Gründe dieser Meinung führten Sie an, daß das Oberappellazions Gericht in judicando nur mehr die Frage berüksichtigen werde, ob ein wahrer Titulus onerosus vorliege, kraft deßen den von Iselbachschen Töchtern für ihre Lebensdauer der Pfleggenuß absolut gebühre. Dieser Titulus onerosus könne aber nur auf einem dem Aerar hiefür eingeräumten Vortheile oder aus besondern {6r} persönlichen Aufopferungen, ausgezeichneten Verdiensten beruhen. Keines dieser, den Titulum onerosum begründenden Verhältniße liege vor. Die Ausdrüke, welche in dem Reskripte von 1784 aufgeführt, könnten auf ein nicht bestehendes Relatum keinen Titulum onerosum begründen.
In so ferne aber diese Reskripte blos ex gratia den Iselbachschen Töchtern die Anwartschaft oder das fernere Bezugs-Recht des Pfleg-Absentes einräume, seien sie als Gnaden Sache für den Regierungs-Nachfolger nicht verbindlich, wie dieses unter der gegenwärtigen Regierung sowohl im Allgemeinen als in einzelnen Fällen bestimmt erkläret, und in dem vorliegenden speziellen Falle durch das Reskript vom 2ten Jänner 1804 angewendet worden.
Mit dem Referenten stimmten die königliche geheimen Räthe Freiherr von Aretin, von Effner und von Schenk, {6v} und äußerten, daß obschon Sie den Werth der Gründe der Steuer- und Domainen Section nicht mißkennten, es demnach zweifelhaft bleibe, wie diese Streit-Sache von den Gerichten entschieden werde, und es nur darauf ankommen würde, ob die von Iselbachsche Töchter den Titulum onerosum beweisen könnten, der durch das Reskript von 1784 bereits anerkannt. Die Gerichte würden daher die Discußion wegen Unterschiebung dieser Reskripte nicht annehmen können, und obschon es nicht schwer sein dürfte, durch die bekannten Verhältniße zu beweisen, wie derlei Reskripte erwirkt worden, so werde die vorige Regierung in dieser Sache sehr bedeutend kompromittirt.
Es werde daher vorzuziehen sein, diese Sache im Wege der Gnade abzuschneiden, und den von dem Referenten vorgeschlagenen Maaßstab zur Bestimmung der Pension anzunehmen, als dadurch auch {7r} jeder hieraus gezogen werdenden Folge vorgebeugt, da dieser Maaß-Stab auf das Reskript vom 5ten November berechnet, aus welchem die von Iselbachsche Töchter vorzüglich ihre Ansprüche herleiteten.
Geheimer Rath Freiherr von Asbek äußerten, so bald man den Gesichtspunkt verlaße, daß die Ansprüche der von Iselbachschen Töchter auf dem Rechtswege gewürdiget werden sollten, wozu Sie indeßen nach dem Antrage der Steuer- und Domainen Section noch immer stimmten, vielmehr Rüksichten der Klugheit eine Abfindung räthlich machten, so seie diese Abfindung einzig nur als Folge der Gnade Seiner Königlichen Majestät anzusehen, und in dieser Voraussezung müße es lediglich Allerhöchstdenenselben überlaßen bleiben, welche Grenzen Sie in diesem Falle aus eigener Bewegung sezen wollten. Von einer Bestimmung dieser Abfindung {7v} auf dem Wege eines Vergleiches mit den von Iselbachschen Töchtern bevor aber nie die Rede sein [!].
Die geheimen Räthe von Feuerbach und Graf von Welsperg theilten die Ansichten der geheimen Räthe Freiherr von Aretin, von Effner und von Schenk, und stimmten mit dem Referenten.
Geheimer Rath Graf von Welsperg bemerkten, daß nach einer angestellten Berechnung der Freiherr von Iselbach mit einem Kapital von 16.000 fl. 81.000 fl. von dem Staate gezogen habe, und folglich der Titulus onerosus schwer von demselben zu beweisen sein werde.
Seine Majestät der König geruheten, nach Würdigung der in dem Vortrage angegebenen Umständen und der verschiedenen Abstimmungen zu entscheiden, daß nach dem Antrage des Referenten den Baron von Iselbachschen drei Töchtern auf ihre Lebenstage eine jährliche Pension {8r} von 964 fl. 58 kr., und folglich für jede einzelne 321 fl. 39 kr. bewilliget und angewiesen werden solle.
Seine Majestät der König geruheten hierauf die geheime Raths Versammlung zu verlaßen.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz- Minister Herr Graf von Reigersberg übernahmen den Vorsiz, und forderten den geheimen Rath Grafen von Welsperg auf, das nach dem lezten geheimen Raths Beschluße vom 21ten dieses abgeänderte Reskript wegen der Gemeinde Gründe Vertheilung zu Eltheim Landgerichts Stadt am Hof abzulesen, und die bearbeitete Rekurs Sache vorzutragen1031.
Zu Genügung dieser Aufforderung lasen
Verlesung eines Reskripts
2. Geheimer Rath Graf von Welsperg den abgeänderten Reskripts-Aufsaz wegen der Gemeinde-Gründe-Vertheilung zu Eltheim ab
und derselbe wurde von dem königlichen geheimen Rathe nach seiner gegenwärtigen Faßung angenommen1032.
Trockenlegung eines Sees (R)
Wegen der Trockenlegung des Unterschnackenbacher Sees ist es zum Streit zwischen den Grafen von Rechteren-Limpurg und einigen Untertanen gekommen. Welsberg beantragt, die Entscheidung der zweiten Instanz mit einer Korrektur hinsichtlich der Entschädigungsansprüche der Rekurrenten zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt Welsbergs Antrag, allerdings ohne Berücksichtigung der Entschädigungsansprüche.
{8v} 3. Wegen der Trokenlegung des Unterschnakenbacher Sees im Justizamte Markt Bibart1033 im Regenkreise1034, und dem darüber zwischen den Grafen von Rechtern und Limburg1035 dann einigen Unterthanen entstandenen Streite, erstattete geheimer Rath Graf von Welsperg schriftlichen Vortrag, worin Dieselben den Veranlaß dieser Streit-Sache und die hierin erfolgten richterlichen Erkenntniße der untern Instanzen anführten, und bemerkten, daß der vorliegende Gegenstand als eine offenbare Kulturs Sache zur Kompetenz des königlichen geheimen Rathes sich eigne1036, und in Beziehung auf die Formalien nichts zu erinnern seie, denn daß in erster Instanz nicht ganz vorschriftmäsig gehandelt, und statt einer Entscheidung 1mae nur ein Verbot- und Straf-Mandat erlaßen, seie Ihrer Ansicht nach nicht von erheblicher Bedeutung, da doch im Verfolge die gegenseitigen Gründe oft genug vorgebracht, {9r} auch eine förmliche Entscheidung in zweiter Instanz vorliege.
Rüksichtlich der Materialien dieser Sache ordneten die Kulturs Geseze die Austroknung der Möster [!] und Gruben an, und machten es den General Kommißariaten in ihrer Instrukzion zur Pflicht, die Agrikultur dadurch zu vermehren1037, und da auch nach der amtlichen Versicherung einer königlichen und einer Patrimonial-Obrigkeit nichts Polizeiwidriges im Wege stehe, und Servituten, selbst die unschädlichen, niemals die Verbeßerung der Servituten hindern könne, glaubten Referent, daß das Verbots Mandat des Justizamtes und die Entscheidung des General Kommißariats in zweiter Instanz in dieser Beziehung ganz auf die Geseze gegründet und folglich zu bestätigen seie.
Nur rüksichtlich der Entschädigung der Rekurrenten, waren Graf von Welsperg {9v} aus den in dem Vortrage angegebenen Gründen einer andern, von dem Urtheile des General Kommißariats abweichenden Meinung, und glaubten, daß den Rekurrenten Ihre Ansprüche der Entschädigung vorbehalten bleiben müßten, weßhalb Sie in diesem Punkte in dem entworfenen Reskripts-Aufsaze zum Theil auf Reformazion des Erkenntnißes des General-Kommißariats antrugen. Geheimer Rath Graf von Welsperg lasen den mit diesem Antrage übereinstimmenden Reskripts-Aufsaz ab.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten hierüber die Umfrage.
Mit dem Referenten verstanden erklärten sich die königliche geheimen Räthe Grafen von Preising, von Arco der ältere [d.i. Ignaz] und der jüngere [d.i. Carl Maria], obschon ersterer der Meinung waren, daß eine Entschädigungs Klage von Seite der Rekurrenten eigentlich nicht begründet seie.
{10r} Für eine bloße Bestätigung des Urtheiles der zweiten Instanz ohne den Vorbehalt rüksichtlich der Entschädigung stimmten die königlichen geheimen Räthe Graf von Törring, von Zentner, von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk], von Krenner der jüngere [d.i. Franz], Freiherr von Aretin, von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek, und von Feuerbach, wobei geheimer Rath Freiherr von Aretin noch den Grund anführten, daß durch diesen Vorbehalt die Rekurrenten gleichsam zu einem neuen Streite aufgefordert würden.
Nach dieser Mehrheit
wurde von dem königlichen geheimen Rathe beschloßen, den abgelesenen Reskripts Entwurf abändern zu laßen, und das Erkenntniß der zweiten Instanz durchgehends ohne Vorbehalt rüksichtlich der Entschädigung zu bestätigen1038.
Berichtspflichten der Patrimonialgerichte
Weichs trägt zur Frage vor, ob die Patrimonialgerichte als Verwalter der in ihren Bezirken gelegenen Stiftungs- und Gemeindevermögen verpflichtet sind, regelmäßig Rechnungen und Berichte an die Generalkreiskommissariate einzusenden. Er beantragt, eine erläuternde Verordnung zu erlassen. Der Geheime Rat lehnt den Antrag mehrheitlich ab. Es bleibt bei der bestehenden Verordnung.
4. Von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- {10v} und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg aufgefordert, erstattete geheimer Rath Freiherr von Weichs den lytographirten hier anliegenden Vortrag1039 über die Frage *Beilage III* [Marginalie] „Ob die Patrimonial Gerichte als Administrazionen des Vermögens der in den Patrimonial-Gerichts-Bezirken gelegenen Stiftungen und Gemeinden verbunden sind, die Jahres Rechnungen mit ordentlichen Belegen zum Behufe einer förmlichen Revision, die monatlichen Wirthschafts-Berichte nach den unterm 3 Merz 1811 ertheilten Vorschriften, und die monatlichen Kaße Bilanzen nach der Instrukzion vom 16 Mai 1808“ an die General-Kreis-Kommißariate als Kreis Administrazionen der Stiftungen und Kommunen einzusenden oder nicht?
Freiherr von Weichs führten aus, was zu Aufstellung dieser Frage den Anlaß gegeben, und nach welchen {11r} Ansichten dieselbe von den Patrimonial Gerichts Inhabern Grafen von Preising von Moos und von Tattenbach in ihren übergebenen allerunterthänigsten Vorstellungen, von dem General Kommißariate des Unterdonau-Kreises in seinem erstatteten Berichte der Ministerial-Section der Stiftungen und der Departemental-Sizung des Ministeriums des Innern in einem abgegebenen Gutachten beurtheilet.
Freiherr von Weichs lasen dieses leztere Gutachten und den darauf gegründeten Entwurf einer erläuternden Verordnung des organischen Edictes vom 1ten Oktober 18071040 wegen der Verwaltung des Vermögens der in den Patrimonial-Gerichts Bezirken bestehenden Stiftungen ab, und legten dem königlichen geheimen Rathe, nachdem Sie mehrere dieser erläuternden Verordnung entgegen stehende Anträge ausgeführt hatten, den Antrag vor, „daß dieselbe auszufertigen seie“.
{11v} Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten hierüber die Umfrage.
Geheimer Rath Graf von Preising entwikelten in Ihrer Abstimmung, wie bei der älteren Einrichtung und Verwaltungs-Art der ständischen Kirchen und Stiftungen, die Sie auseinander sezten, sich die Kirchen und Unterthanen beßer befunden, als bei der gegenwärtigen, wo bei der ungeheuern Schreiberei, welche den Patrimonial-Gerichts-Herrn auferlegt, die Ausgaben vermehret, jede Unterstüzung der benöthigten Unterthanen durch Berichtserstattungen äußerst erschweret, und der eigentliche Zwek dieser Stiftungen ganz vereitelt werde, indeme aller baarer Geldvorrath zur Central Kaße eingesendet werden müßte, auch das, was sonst mit 10 fl. im Augenblike in einer Kirche habe verbeßert und gerichtet werden können, {12r} durch die Verzögerungen und den Zeitverlust nun einen Aufwand von 30 und 40 fl. erfordere.
Sie glaubten, daß die Bestimmungen des organischen Edictes von 1807 hinreichend allen Mißbräuchen von Seite der Patrimonial-Gerichtsherrn in dieser Eigenschaft vorsähen, und daß eine Erläuterung derselben nicht nur überflüßig, sondern die darin enthaltene Erweiterung dem Intereße dieser Kirchen äußerst nachtheilig sein würde, aus welchen Gründen Sie bei Seiner Majestät dem Könige darauf antragen würden, es lediglich bei den Bestimmungen des organischen Edictes zu belaßen.
Auch geheimer Rath Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] waren derselben Meinung, und glaubten, daß das organische Edict vom Jahre 1807, welches für die Patrimonial Gerichtsherrn schon beschwerlich genug seie, weder einer Erläuterung noch einer Erweiterung bedürfe, indeme dieselben den Kirchen nur Nachtheil bringen, die {12v} Arbeiten der Patrimonial Beamten ungeheuer vermehren, und die Ausgaben, welche sonst sich auf 10 höchstens 20 fl. belaufen, auf 50 oder 150 fl. erhöhen würden, denn die Regierung könne nicht verlangen, daß die von ihr nicht besoldeten Patrimonial Gerichtshalter diese Arbeiten umsonst liefern, oder daß die Patrimonial Gerichtsherrn dieselben bezalen sollten.
Geheimer Rath Graf von Törring äußerten, daß dieser Gegenstand einer der weitaus sehendsten seie, wenn man in alle Folgen und Wirkungen eingehen wollte, welche die neue Einrichtung der Verwaltung der in den Patrimonial-Gerichts Bezirken gelegenen Stiftungen hervorbringe, daß Sie auch bereit gewesen, hierüber in einem schriftlichen Voto sich umständlich zu äußern, daß Sie aber durch die Rüksicht davon abgehalten worden, weil Sie sich so häufig in dem Falle befänden, als Patrimonial Gerichtsherr die Nachtheile {13r} dieser Anordnungen tragen zu müßen, um nicht scheinen zu wollen, als ob sie den höchsten Befehlen der Regierung sich widersezten. Inzwischen seien die Bestimmungen des organischen Edictes vom Jahre 1807 so deutlich, und bedürften um so weniger einer Erläuterung oder Erweiterung, als sonsten der Konstituzion des Reichs zuwider in die Behandlung der Patrimonial Stiftungen eine Folge gelegt würde, die aus dem erwähnten Edicte nicht hergeleitet werden könnte.
Richtig seie es, daß diese Anordnungen für die Patrimonial-Gerichtsherrn schon dermal sehr beschwerlich und für die Kirchen nachtheilig seien, auch Gelder gegen den Zwek des Stifters zur Konkurrenz Kaße eingesendet werden müßten, worüber, wie es Ihnen geschehen, nicht einmal eine Quittung ausgestellt werde. Sie würden daher bei Seiner Majestät {13v} dem Könige antragen, daß es bei den Bestimmungen des organischen Edictes vom Jahre 1807 lediglich belaßen, und keiner gehäßigen, und willkührlichen Erweiterung deßelben statt gegeben werde.
Geheimer Rath von Zentner bemerkten, daß das Gutachten, welches von dem königlichen geheimen Rathe erfordert worden, sich nicht auf die Frage über die Haupt-Anordnung selbst erstreke, sondern darauf sich beschränken müße, ob die von der Stiftungs Section angetragene Erläuterung ausgefertiget werden solle oder nicht? In dem organischen Edicte von 1807 seie eine Kontrolle der von den Patrimonial-Gerichtsherrn geführt werdenden Rechnungen über die in ihrem Gerichtsbezirke gelegene Stiftungen dem Central-Rechnungs Bureau1041, und durch die Verordnung vom Jahre 1810 den General Kommißariaten, welche künftig an die Stelle des Central Rechnungs Bureau träten, auferlegt worden1042. Richtig seie es, daß diese {14r} Kontrolle nicht geführt werden könne, ohne daß die Rechnungen mit allen Belegen eingesendet würden, allein eben so richtig seie es, daß die General Kommißariate so wenig als das Central-Rechnungs Bureau im Stande, mit der Revision dieser Rechnungen zu folgen, und den Nachtheil, der daraus für die Stiftungen entstehen müße, zu entfernen. Sie würden daher die Frage, ob eine Aenderung oder Erweiterung in der Behandlung der Patrimonial Stiftungen vorgenommen werden solle, aussezen, bis die Verhältniße der Patrimonial Gerichte in allen Beziehungen der Revision unterworfen, und darüber entschieden werde, und inzwischen es bei den Bestimmungen des organischen Edictes von 1807 ohne alle Erläuterung belaßen, den General-Kommißariaten jedoch die Befugniß ertheilen, von den Patrimonial Gerichten die Rechnungen mit den Belegen in den Fällen einzufordern, wo aus den {14v} eingesendet werden müßenden Duplikaten gegründeter Verdacht ungeeigneter Verwendung sich ergebe.
Geheimer Rath von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] äußerten, daß die an den geheimen Rath gebrachte Frage die Auslegung eines bestehenden Gesetzes betreffe, das aber in diesem Geseze das nicht enthalten, was von der Ministerial Stiftungs Section hieraus gefolgert werden wolle.
Das Edict von 1807 übertrage den Patrimonial Gerichten die Verwaltung der in ihrem Gerichtsbezirke gelegenen Stiftungen unter Aufsicht der Central-Stiftungs-Administrazion1043. Wollte man nun aus dem darin enthaltenen Beisaze, vorbehaltlich Unserer künftig hierüber erscheinenden Verordnungen die vorgeschlagene Erläuterung und Erweiterung rechtfertigen, so hebe man die geschehene Übertragung wieder auf, und verfalle in einen Widerspruch mit dem organischen Edicte.
Sie glaubten daher, daß {15r} mit Umgehung der angetragenen Erläuterung es lediglich bei dem organischen Edicte von 1807 zu belaßen, und nur der Fall auszunehmen wäre, wo wegen gegründetem Verdacht ungeeigneter Verwendung die Original Rechnung mit den Belegen dem General-Kommißariate zur Einsicht nöthig.
Geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] fanden zwar in dem Gutachten der Ministerial Stiftungs Section manche Gründe, die einer Rüksicht würdig, allein darin waren Sie mit derselben verschieden, daß die neueste Verordnung vom 16 Oktober 18101044 die Bestimmungen des organischen Edictes vom Jahre 1807 weder schwäche noch aufhebe, sondern dadurch nur dasjenige, was die Central-Stiftungs Organisazion bis jezt rüksichtlich der Verwaltung der Patrimonial Stiftungen zu besorgen gehabt, den General-Kommißariaten übertragen worden. Diese Linie {15v} bestehe noch immer, und dürfe nicht verrükt werden, ohne das organische Edict von 1807 zu verlezen. Die Natur einer Controlle bringe zwar die Einsicht der Rechnungen mit den Belegen mit sich, allein da es die Verwaltung außerordentlich erschweren würde, diese alle ohne Veranlaß einzusenden, so würden Sie bei Seiner Majestät dem Könige allerunterthänigst antragen, es bei dem organischen Edicte von 1807 zu belaßen, den Fall ausgenommen, wo gegründeter Verdacht ungeeigneter Verwendung vorliege.
Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco stimmten dafür, bei Seiner Majestät dem Könige allerunterthänigst dahin anzutragen, daß sich von den General-Kommißariaten lediglich an die Vorschriften des organischen Edictes vom Jahre 1807 gehalten werden solle, den Fall ausgenommen, wo gegründeter Verdacht ungeeigneter Verwendung {16r} die General-Kommißariate veranlaße, die Belege der Rechnungen abzufordern – da die von der Stiftungs Section angegebenen Gründe Ihnen nicht hinreichend scheinen, dem Sinne des organischen Edictes vom Jahre 1807 eine andere Auslegung zu geben, und die Verhältniße der Patrimonial-Gerichte in dieser Beziehung gegen die General-Kommißariate die nämlichen blieben, wie sie gegen die Central-Stiftungs-Administrazion gewesen.
Geheimer Rath Freiherr von Aretin fanden sich aufgerufen, in die vorliegende Frage tiefer einzugehen, und gaben aus diesem Grunde beiliegendes Votum zu Protokoll1045. *Beilage IV* [Marginalie]
Geheimer Rath von Effner bemerkten, daß die vorgelegte Frage nach rechtlichen und politischen Ansichten beurtheilet werden müße. Rechtlich diese Frage erwogen, so unterliege es keinem Zweifel, daß diese Verwaltung der Patrimonial Stiftungen, so wie die Patrimonial Gerichtsbarkeit selbst auf rechtlichen, oft onerosen Erwerbs Titeln {16v} beruhe, und nicht so leicht den Patrimonial Gerichtsherrn entzogen werden könne, da das organische Edict vom Jahre 1807 dieselbe den Patrimonial-Gerichtsherrn wiederholt zusichere1046.
Politisch betrachtet, seie noch weniger Grund, die Verwaltung zu ändern, da die Haupt Rüksicht, der allgemeine Nuzen der Stiftungen nicht beseitiget, die Administrazion derselben nicht kostbarer gemacht werden sollte, als es der Zwek der Stiftungen erfordere, und für die Verwendung der Gelder nach den gegebenen Vorschriften mit eben der Sicherheit gesorgt seie. Um aber mit Umsicht und nach Lage der Umständen urtheilen zu können, seie dem königlichen geheimen Rath eine genaue Kenntniß der ganzen Manipulazion, wie es mit den Stiftungen gehalten werde, erforderlich, ohne diese könne der geheime Rath in die Sache nicht wohl eingehen, und Sie müßten Ihr Votum suspendiren, {17r} und sich dafür äußern, daß bei Seiner Majestät dem Könige allerunterthänigst angetragen werde, durch das geeignete Ministerium die anfragende Stelle anweisen zu laßen, sie habe über die ganze Behandlungs Art dieser Patrimonial Stiftungen eine vollständige aufklärende Erläuterung vorzulegen.
Geheimer Rath von Schenk fanden in dem Gutachten der Stiftungs Section keine hinlängliche Gründe, um das vorgeschlagene Leuterazions Edict1047 zu erlaßen, und würden um so mehr bei Seiner Majestät dem Könige auf Belaßung der in dem Edicte vom Jahre 1807 enthaltenen Bestimmungen, mit Ausnahme des Falles, wo gegründeter Verdacht ungeeigneter Verwendung vorliege allerunterthänigst antragen, als der Sinn der neuesten Verordnung vom Jahre 1810 nicht gewesen, diese frühere Anordnungen aufzuheben1048. Tiefer in die Sache {17v} einzugehen, hielten Sie den königlichen geheimen Rath dermal nicht berufen, auch den Gegenstand hiezu nicht hinlänglich vorbereitet, denn dazu seie eine genaue Einsicht der ganzen Einrichtung des Stiftungs Vermögens erforderlich.
Die geheimen Räthe Freiherr von Asbek, von Feuerbach und Graf von Welsperg stimmten für den allerunterthänigsten Antrag an Seine Majestät den König, die gestellten Anfragen lediglich nach den Prinzipien des organischen Edictes vom Jahre 1807 zu verbescheiden, und nur den Fall auszunehmen, wo gegründeter Verdacht ungeeigneter Verwendung vorliege.
Die geheimen Räthe Grafen von Törring, von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] und Graf Carl [Maria] von Arco äußerten, daß wenn der königliche geheime Rath in die Frage noch eingehen wollte, in wie weit die dermaligen Formen der Stiftungs-Verwaltung {18r} auf die patrimonialgerichtliche [!] überhaupt anzuwenden, Sie sich mit den an Seine Majestät den König zu machenden allerunterthänigsten Anträgen, welche geheimer Rath Freiherr von Aretin in Ihrem Voto vorgeschlagen, vereinigen könnten.
Durch diese lezte Aeußerung wurden Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz-Minister Herr Graf von Reigersberg veranlaßt, wiederholt abstimmen zu laßen, ob der allerunterthänigste Antrag des geheimen Rathes an Seine Majestät den König nach den Abstimmungen der geheimen Räthe Freiherr von Aretin und von Effner gestellt, oder nur auf die an den königlichen geheimen Rath gewiesene Frage wegen der vorgelegten Leuterazions Verordnung beschränkt werden solle.
{18v} Die königlichen geheimen Räthe Graf von Törring, Freiherr von Weichs, Freiherr von Aretin und von Effner erklärten sich für erstere, alle übrigen königlichen geheimen Räthe aber für leztere Meinung, und so wurde nach der Mehrheit
beschloßen, an Seine Majestät den König den allerunterthänigsten Antrag zu stellen, „die von der Ministerial-Stiftungs- und Kommunal-Section vorgeschlagene gesezliche Erläuterung nicht ausfertigen zu laßen, sondern sich lediglich auf den wörtlichen Inhalt der Verordnung vom Jahre 1807 zu beschränken, nach welchem den Patrimonial-Gerichten als Administratoren des Stiftungs-Vermögens nur a) die Herstellung der Inventarisazion dieses Vermögens, wenn es nicht geschehen, abzufordern komme, b) die Kognizion der Verwendung der Rente jährlich durch Vorlage des Duplikates der Rechnungen an die General-Kreis Kommißariate einzubefördern, und in Folge deßen {19r} c) die General-Kreis-Kommißariate von den Patrimonial-Gerichten die Belegen nur in dem Falle einzeln abzufordern befugt sein sollen, wenn sich aus den eingesendeten Rechnungs-Duplikaten gegründeter Verdacht ungeeigneter Verwendung ergebe“.
Verlesung des Reskripts betreffend Fideikommisse und Majorate
5. Das von Seiner Majestät dem Könige unterm [Lücke im Text] an den königlichen geheimen Rath erlaßene allerhöchste Reskript wegen den bisherigen Fideikommißen und künftigen Majoraten wurde durch den General-Sekretär [Kobell] abgelesen, und
hierauf dem Referenten zugestellt, um die nöthigen Abänderungen in dem Edicts-Entwurfe vorzubereiten1049.
Der König genehmigt den Beschluß zu TOP 1 und bestätigt die Entschließungen zu TOP 2 und TOP 3. Er behält sich die Entscheidung zu TOP 4 „wegen Einsendung der Jahres Rechnungen mit Belegen, der monatlichen Wirthschaftsberichte und monathlichen Caße Billanzen an die General Commißariate als Kreis-Administrationen der Stiftungen und Communen“ vor (3. Dezember 1811).
Anmerkungen
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1875.
Vgl. RegBl. 1811, Sp. 1875: Verortung im Rezatkreis.
Die von Rechteren-Limpurg(-Speckfeld), seit dem zweiten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts Mitglieder des Fränkischen Reichsgrafenkollegiums, wurden in Person der Grafen Friedrich Reinhard (1752-1842) und Friedrich Ludwig (1748-1814) 1813 in der Adelsmatrikel des Königreichs Bayern immatrikuliert. Vgl. RegBl. 1813, Sp. 1196; Lang, Adelsbuch, S. 64f.; ESt N.F. Bd. 27, Tf. 94.
Mit VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810 (RegBl. 1810, Sp. 642-646) waren „Kultursstreitigkeiten“ in die Kompetenz des Geheimen Rates gezogen worden, auch wenn zwei gleichlautende Erkenntnisse der unteren Instanzen vorlagen (Tit. I Art. 1 Nr. 1, RegBl. 1810, Sp. 643).
Der Wirkungskreis der Generalkreiskommissäre erstreckte sich „in Rücksicht auf Produktion“ u.a. auf „die Urbarmachung öder Gründe und Austrocknung der Möser“; vgl. die „Instruktion für die General-Kreis-Kommissäre“ vom 17. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 1649-1682, hier Sp. 1665, § 35 b.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1875.
OE „über die General-Administration des Stiftungs- und Kommunal-Vermögens im Königreiche Baiern“ vom 1. Oktober 1807, RegBl. 1808, Sp. 216-231. Dazu erging eine erläuternde VO betr. die „General-Administration des Stiftungs- und Kommunal-Vermögens im Königreiche Baiern“ vom 30. Dezember 1807, ebd., Sp. 209-216.
„Das geheime Zentral-Rechnungs Kommissariat des Innern […] führt die oberste Kontrolle über die Verwaltung des gesamten Stiftungs- und Kommunal-Vermögens.“ OE „über die General-Administration des Stiftungs- und Kommunal-Vermögens im Königreiche Baiern“ vom 1. Oktober 1807, Art. X Abschnitt A Abs. 1, RegBl. 1808, Sp. 226.
„Die Kompetenz, welche den General-Kommissariaten in Beziehung auf das Patrimonial-Stiftungs- und Kommunal-Vermögen in dem ganzen Detail der Verwaltung und Verrechnung gegeben war, wird denselben in ihrer Eigenschaft als Kreis-Administration über das gesamte Stiftungs-Vermögen eingeraumt.“ OE „über die General-Administration des Stiftungs- und Kommunal-Vermögens“ vom 16. Oktober 1810, RegBl. 1810, Sp. 1146-1158, hier Art. 20 Abs. 1, Sp. 1153.
OE „über die General-Administration des Stiftungs- und Kommunal-Vermögens“ vom 16. Oktober 1810, RegBl. 1810, Sp. 1146-1158.
Vgl. OE „über die General-Administration des Stiftungs- und Kommunal-Vermögens im Königreiche Baiern“ vom 1. Oktober 1807, RegBl. 1808, Sp. 216-231.
Leuterazion (Läuterung) bezeichnet die erklärende Auslegung eines unklaren Rechtssatzes oder eines rechtlichen Sachverhalts, zugleich auch die Erklärung eines dunkel erscheinenden Richterspruchs. Vgl. Oertel, Fremdwörterbuch Bd. 2, S. 527 s.v. Leuteratio; DRW Bd. 8, Sp. 793-797 s.v. Läuterung.
Der König ließ insoweit das Organische Edikt vom 16. Oktober 1810 „als den zweiten und eigentlich formellen Theil des bereits bestehenden organischen Ediktes vom 1. Oktober 1807“ verkünden. „Königliches Dekret, die General-Administration des Stiftungs- und Kommunal-Vermögens betreffend“, vom 16. Oktober 1810, RegBl. 1810, Sp. 1145f., Zitat Sp. 1145.