BayHStA Staatsrat 253

6 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Weichs; Graf v. Thurn und Taxis; v. Effner; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.

Gewerbestreit (R)

Die Bäcker und Metzger in Bregenz beschweren sich über den Entzug des Schenkrechts durch die Administrativstellen. Weichs vertritt die Ansicht, daß der Geheime Rat in dieser Sache nicht zuständig ist. Außer Effner und Asbeck stimmen die Geheimen Räte mit dieser Ansicht überein. Der Geheime Rat beschließt daher mehrheitlich, die Akten zur Entscheidung an das Ministerium des Inneren zurückzugeben.

{1r} [1.] Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg, welche in der auf heute angeordneten geheimen Raths-Versamlung den Vorsiz führten, forderten die geheimen Räthe Freiherrn von Weichs und Grafen von Tassis auf, die bearbeiteten Rekurs-Gegenstände vorzutragen.

Freiherr von Weichs erstatteten {1v} hierauf in Sachen des von den Bäkern und Mezgern in Bregenz1170 angesprochenen Schenkrechts1171 schriftlichen Vortrag, worin dieselben den Veranlaß des [!] wegen diesem durch administrative Verfügungen mehreren Inwohnern von Bregenz entzogenen Schenkrechte entstandene Klagen [!] vorlegten, die Verbescheidungen des Landgerichtes, der ehemaligen Landes Direkzion in Schwaben und des General-Kommißariates des Illerkreises1172, so wie die lezten Rekurs-Beschwerden der Bäker und Mezger in Bregenz gegen diese administrative Verfügungen anführten, und aus den in dem Vortrage umständlich auseinander gesezten Gründen die Meinung äußerten, daß dieser Gegenstand sich nicht zur Kompetenz des königlichen geheimen Rathes eigne, sondern daß sämmtliche Akten zum Ministerium des Innern zurükgegeben werden mögten, um da definitiv entschieden zu werden. Dieser hohen Stelle werde nicht entgehen, daß man die angebliche Titel der gekränkt sich fühlenden nicht untersuchet, daß man keine Rüksichtnahme auf diejenige, welche eigene Weinberge hätten, und die Producte davon auch en Detail zu verkaufen, berechtiget zu sein glaubten. [!] {2r} Diese hohe Stelle werde würdigen, die Verbindung des Landrichters Weber1173 mit der Dandlerischen Familie, was von diesem Manne, den Sie nicht kannten, zu besorgen sei; auf die Grundverfügung könnte diese ohnehin keinen Einfluß haben weil diese unter der Aufsicht des Vorfahrers von Weber geschehen. Die hohe Stelle werde ermeßen, ob bei dem Zutrauen, welches die Bregenzer auf den Landrichter Landau1174 hätten, dieser Gegenstand nicht durch selben neuerdings und gründlich untersucht werden sollte. Zur Entscheidung beim königlichen geheimen Rathe seie dieser Gegenstand ihres Erachtens nach nicht geeignet.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten über diesen Antrag die Umfrage.

Der königliche geheime Rath Herr Graf von Preising äußerten, nicht abstimmen zu können, indeme Sie den Gegenstand nicht vollkommen eingenommen. Die Herrn geheimen Räthe Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz], Graf von Törring und Graf von Tassis erklärten sich mit dem Antrage des Referenten verstanden, nur bemerkten Graf von Törring, wie Sie wünschten, daß das Ministerium des Innern auf die von dem Referenten angeführte Verhältniße dieses Gewerbs-Streites durch das Protokoll aufmerksam gemacht werde.

Herr geheimer Rath von Effner äußerten eine von {2v} jener des Referenten abweichende Meinung, indeme Sie den vorliegenden Gegenstand nach den Verordnungen, wodurch die Kompetenz des königlichen geheimen Rathes in administrativen Streit-Sachen festgesezt, allerdings zur Entscheidung des königlichen geheimen Rathes geeignet beurtheilten. Es frage sich hier von dem Rechte zu Ausübung eines Gewerbes, und von Klagen über Entsezung von dem Gewerbe, welche Gegenstände ausdrücklich in der Kompetenz-Regulierung aufgenommen1175. Die Entscheidung dieser Frage könne in Folge dieser königlichen Verordnung nicht dem Ministerium überlaßen, sondern müße an den königlichen geheimen Rath gebracht werden.

Sie erklärten sich deßwegen dafür, diesen Gegenstand mit Aufhebung des gegenwärtigen Verfahrens zwar an das Ministerium des Innern zurükzugeben, aber nicht zur Entscheidung, sondern zur näheren und vollständigen Untersuchung, und um die gegen das Verfahren des Landgerichts in dieser Sache angebrachten Beschwerden zu berüksichtigen, worauf diese Sache wieder an den königlichen geheimen Rath zu bringen ware, der aber {3r} so wie dieselbe gegenwärtig instruiret, außer Stande seie, hierüber zu entscheiden.

Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek erbaten sich die Ablesung der allerhöchsten Verordnung vom 10. Juni 1805 wegen den Wirthschaften1176, um beurtheilen zu können, ob die Verbescheidungen der administrativ-Stellen übereinstimmend mit dieser Verordnung oder derselben entgegen gefaßt worden. Als diese Verordnung durch den Referenten abgelesen war, und sich gezeigt hatte, daß dieselbe den neueren Verfügungen der administrativ Stellen nicht zum Grunde liege, so vereinigten sich Freiherr von Asbek mit der Abstimmung des Herrn von Effner.

Herr geheimer Rath von Feuerbach fanden unnöthig in die Frage einzugehen: ob das Landgericht, die ehemalige Landes-Direkzion in Schwaben und das General Kommißariat des Iller-Kreises nach der angeführten Verordnung vom [Lücke im Text] verfahren, da Sie mit dem Herrn Referenten glaubten, daß dieser Gegenstand sich nicht zur Kompetenz des königlichen geheimen Rathes {3v} eigne, indeme hiezu gekränkte Privat-Rechte vorliegen und streitende Partheien vorausgesezt werden müßten. Diese Voraussezungen mangelten aber vollkommen, da es sich nur von einer Beschwerde gegen die Maaßregeln der Obrigkeit handle, und weder eine Gegenparthei noch Erkenntniße im Appellazions Wege erhalten, vorhanden seien.

Die Anwendung der Verordnung wegen der Kompetenz des Geheimen Rathes auf diesen vorliegenden Fall unterliege mehreren Bedenken, indeme die darin enthaltene Stelle wegen den Gewerben einer doppelten Auslegung fähig1177, und der Fall, so zu entscheiden, keineswegs die Requisiten in sich enthalte, welche nothwendig, damit der geheime Rath darüber urtheilen könne. Aus diesen Gründen vereinigten Sie sich mit dem Antrage des Referenten, müßten aber zugleich den Wunsch vorlegen, daß alle Präjudizien in administrativ kontentiösen Gegenständen bei den Deliberazionen des geheimen Rathes vorliegen mögten, indeme Sie sich dunkel erinnerten, daß ähnliche Fälle bereits auf die nämliche Art von dem geheimen Rathe entschieden worden.

{4r} Herr geheimer Rath Graf von Welsperg fanden nöthig, das Factum zu reaßumiren, worüber zu erkennen, und äußerten, daß, da die Bäker und Mezger in Bregenz nicht den rechtlichen sondern den politischen Weg eingeschlagen, um ihre Beschwerde an die höchste Stelle zu bringen, dem geheimen Rathe die Kompetenz hierüber nicht zustehen dürfte. Beurtheile man aber den Gegenstand nach den Ansichten des Herrn geheimen Rath von Effner, so werde nichts anders übrig bleiben, als das bisherige Verfahren der administrativ-Stellen aufzuheben, und die Sache neuerdings im Wege der administrativ-Justiz instruiren zu laßen.

Nach der Mehrheit

wurde dieser Gegenstand als nicht zur Kompetenz des königlichen geheimen Rathes beurtheilet, und beschloßen, sämmtliche Akten an das Ministerium des Innern zur definitiven Entscheidung zurükzugeben, daßelbe aber durch das Protokoll auf die von dem Referenten am Schluße seines Vortrages angeführten Verhältniße aufmerksam machen zu laßen1178.

Kleinzehntabgabe (R)

Die Gemeinde Hechlingen streitet mit dem Pfarrer Vocke um die Entrichtung des Kleinzehnten. Thurn und Taxis stellt fest, daß die Gemeinde nach bayerischen Gesetzen den Zehnten nicht schuldet. Indes ist zu prüfen, ob diese Gesetze im vormalig Ansbachischen Gebiet schon gelten. Nach Beantwortung dieser Frage ist der Fall wieder vorzulegen.

{4v} 2. Herr geheimer Rath von Tassis erstatteten wegen dem Rekurs der Gemeinde Höchlingen im Landgerichte Heidenheim1179 gegen ihren Pfarrer Voque1180, Kleinzehenden1181 betreffend, schriftlichen Vortrag, und stellten auf die in Baiern geltende Kulturs Geseze sich stüzend den Antrag, daß die Gemeinde Höchlingen nicht schuldig, vom Klee und Futter-Kräuter in der Brache den Zehenden zu reichen.

Da dieser Gegenstand mit der Frage zusammenhänge, ob in der ehemaligen Provinz Ansbach die baierischen Kulturs Geseze schon eingeführt und in Wirkung seien1182, wo­rüber Herr geheimer Rath von Effner einen Vortrag zu bearbeiten habe, so wurde in Folge der von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz-Minister Herrn Grafen von Reigersberg hierüber verfügten Umfrage

beschloßen, diesen Gegenstand noch beruhen zu laßen, bis die Hauptfrage entschieden sein werde, und denselben alsdann zur Reproposizion zu bringen1183.

Ansiedlung (R)

Im Streit der Gemeinde Reitenstein mit der Witwe Stadler, jetzt verehelichte Gülder, wegen der Ansiedlung eines gewissen Georg Mülbauer beantragt Thurn und Taxis, die Ansiedlung nicht zu gestatten. Mit Ausnahme von Welsberg schließen sich alle Geheimen Räte dem Antrag an.

3. In Sachen der Gemeinde Raitenstein1184, Landgerichts Közing im Regenkreise gegen die Stadlerische Wittwe, nunmehr {5r} verehelichte Gülder in Közing wegen Kultur, erstatteten geheimer Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, worin Sie den Veranlaß dieser Streitsache und die von der Gemeinde gegen die Ansiedlung eines gewißen Georg Mülbauer angebrachte Beschwerden anführten, die Erkenntniße des Landgerichts und des General-Kommißariats nebst den Entscheidungs Ursachen so wie die Stellen des obrigkeitlich geschloßenen Vergleiches, worauf es hier ankomme, vorlegten, und aus den in dem Vortrage enthaltenen Gründen den Antrag machten, es bei dem Erkenntniße des Landgerichts Közing vom 14 September 1810 zu belaßen, und in deßen Folge den Georg Mülbauer zu Hudlach1185 mit seinem Gesuche der Ansiedlung ab, sohin den Verkäufer der fraglichen Gründen zu Festhaltung des obrigkeitlichen Vergleiches vom 19 Juli 1791 anzuweisen, da die Kulturs-Geseze hier nicht anwendbar seien und keine Wirkung auf das Privat-Eigenthum hätten, sohin auch den erwähnten Vergleich nicht annulliren könnten. Herr geheimer Rath Graf von Tassis legten den hiernach {5v} entworfenen Reskripts Aufsaz vor.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg ließen hierüber abstimmen.

Alle Herrn geheimen Räthe, mit Ausnahme des Herrn geheimen Rath Grafen von Welsperg vereinigten sich mit dem Antrage des Herrn Referenten, da dieser Gegenstand eigentlich als eine Justiz-Sache zu den Justiz-Stellen sich eigne, und durch die Bestätigung des Erkenntnißes des Landgerichts Közing das Nämliche erreichet, und ein neuer, für die Betheiligten kostspieliger Prozeß dadurch vermieden werde.

Geheimer Rath Graf von Welsperg stimmten für Bestätigung des Erkenntnißes des General-Kommißariats, da Sie die Ansiedlung eines neuen bemittelten Unterthanen für den Staat als vortheilhaft beurtheilten, und Ihnen die Entscheidungs Gründe des General Kommißariates überwiegend scheinen.

Nach der Mehrheit der Abstimmungen

wurde der von dem Herrn {6r} Referenten abgelesene Reskripts-Entwurf bestätiget1186.

Der König bestätigt die Beschlüsse des Geheimen Rates (14. Januar 1812).

Anmerkungen

1170

Bregenz, Bundesland Vorarlberg, Österreich.

1171

Schank- bzw. Schenkrecht ist die Berechtigung zum Ausschank (und Verkauf) alkoholischer Getränke in kleinen Mengen, vgl. DWB Bd. 8, Sp. 2557 s.v. Schenkrecht, DRW Bd. 12, Sp. 217 s.v. Schankrecht, Schenkrecht.

1172

Die Landesdirektion in Schwaben war mit Reskript vom 18. Juli 1803 als oberste „Administrativ-Stelle“ eingerichtet und mit der „Oberleitung aller Regierungs- und Administrativ-Gegenstände“ in den Entschädigungslanden betraut worden, die infolge des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803 an Bayern gekommen waren (Generale vom 15. September 1803, RegBl. Schwaben 1803, Sp. 3-8). Im Zuge der von der Konstitution vom 1. Mai 1808 allgemein verfügten Einteilung des Königreichs in Kreise (Tit. I, § 4, RegBl. 1808, Sp. 987) wurde die Landesdirektion aufgelöst; die Kompetenzen gingen im Wesentlichen u.a. auf das Generalkommisariat des Illerkreises über (VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs Baiern“ vom 21. Juni 1808, RegBl. 1808, Sp. 1481-1486; „Instruktion für die General-Kreis-Kommissäre“ vom 17. Juli 1808, ebd., Sp. 1649-1682).

1173

Friedrich Karl Weber (1778-1819), Dr. jur., Hofgerichtsadvokat in Bamberg, Landrichter in Ravensburg (2. März 1809), Landrichter in Bregenz (26. März 1810). Als infolge des Pariser Vertrages vom 3. Juni 1814 Tirol und Vorarlberg wieder an Österreich abgetreten wurden, wurde Weber als Landrichter nach Roggenburg versetzt. Veröffentlichungen: Entwurf zur Geschäftsführung der Untergerichte, München 1817; Die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden zum Unterricht des Gemeinde-Ausschusses dargestellt, Augsburg 1819, 2. verm. Aufl. Augsburg 1832. Vgl. RegBl. 1809, Sp. 472; RegBl. 1810, Sp. 235; HStHB 1812, S. 179; HStHB 1813, S. 164; Meusel, Das gelehrte Teutschland Bd. 9, S. 373f.; Hirn, Vorarlberg, S. 14f., 18f.; Nachbaur, Auswirkungen, S. 406; Weiss, Integration, S. XXVI.

1174

Ein Landrichter namens Landau läßt sich in den gedruckten Verzeichnissen nicht nachweisen.

1175

Vgl. VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, die in Tit. I, Art. 1 Nr. 2, RegBl. 1810, Sp. 643, die Berufung an den Geheimen Rat in „Gewerbsstreite[n] über Berechtigung zum Gewerbe, oder zwischen mehreren Berechtigten“ erlaubte. Zudem war die Berufung zum Geheimen Rat möglich, wenn durch das Verfahren der Unterbehörden eine „Kränkung des Eigenthums“ entstanden war, Tit. I Art. 1 Nr. 17, ebd., Sp. 644.

1176

Die VO betr. die „Wirthschaften“ vom 10. Juni 1805, RegBl. 1805, Sp. 732f., legte fest, „daß künftig weder in den Städten und Märkten, noch auf dem Lande eine vollkommene, oder unvollkommene Wirthschaft getrieben werden könne, welche nicht von der landesfürstlichen Stelle verliehen, oder bestätiget ist, und daß auch die Befugnisse solcher Wirthschaften sich ganz allein nach dem Inhalte dieser Verleihungs- oder Bestätigungs-Urkunden richten“. Der König verfügte ferner, „daß alle diejenigen, welche aus dem Titel unfürdenklicher Verjährung eine Wirthschaft ausüben, mit keiner landesfürstlichen Konzession versehen sind, […] sich bey Unserer Landesdirektion innerhalb zwey Monate hinreichend legitimiren sollen, welche sodann im erforderlichen Falle mit Vernehmung des Gerichts, und der Interessenten in den nächstfolgenden zwey Monaten ein Verzeichniß darüber herstellen, und an Uns mit gutächtlichem Berichte zur Bestätigung einsenden solle“. Die Gerichtsstellen durften fortan „keine possessorische oder petitorische Klage auf die Behauptung einer Wirthschaft“ annehmen, „welche nicht mit der landesfürstlichen Verleihungs- oder Bestätigungs-Urkunde belegt werden kann“.

1177

VO vom 8. August 1810, Tit. I, Art. 1 Nr. 2, RegBl. 1810, Sp. 643.

1178

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 262.

1179

Hechlingen am See, Ortsteil von Markt Heidenheim, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Mittelfranken. Bis zum Übergang an Bayern (s. unten) lag Hechlingen in der Markgrafschaft Ansbach; zu den verwickelten Herrschaftsverhältnissen s. Hofmann, Gunzenhausen-Weißenburg, S. 270 (Register).

1180

Johann August Vocke (1750-1822), Studium der Theologie in Jena und Erlangen, 1772 Ordination in Ansbach, Pfarrer in Ammelbruch, 1801-1822 in Hechlingen. Publikation: Geburts- und Todten-Almanach Ansbachischer Gelehrten, Schriftsteller, und Künstler […], Tl. 1-2, Augsburg 1796-1797. Vgl. Simon, Pfarrerbuch, S. 520f., 634.

1181

Kleinzehnt bezeichnet eine Abgabe in Form von Kleinvieh, Eiern, Schmalz usw., vgl. DRW Bd. 7, Sp. 1082f. s.v. Kleinrecht, Kleinzehnt.

1182

Das preußische Fürstentum (die Markgrafschaft) Ansbach war im Pariser Vertrag vom 15. Februar 1806 zwischen dem Kaiser der Franzosen und dem König von Preußen an den König von Bayern abgetreten worden. Druck des Vertragstextes bei Kerautret, Documents Bd. 2, Nr. 28, S. 168-171, hier Art. 2, S. 169; älterer Druck: Ranke (Hg.), Denkwürdigkeiten Bd. 2, S. 483-485. Regesten weiterer einschlägiger Verträge sowie Daten bei Hofmann, Franken, S. 53f. Nr. 16. Mit Patent vom 20. Mai (RegBl. 1806, S. 189f.) nahm König Max Joseph die Markgrafschaft Ansbach in Besitz. Zum historischen Kontext vgl. Endres, Territoriale Veränderungen, S. 526-528.

1183

Zum Fortgang: Protokoll Nr. 67 (Geheimer Rat vom 23. April 1812), TOP 4.

1184

Reitenstein, Stadtteil von Bad Kötzting, Landkreis Cham, Oberpfalz.

1185

Hudlach, Gemeinde Hohenwarth, Landkreis Cham, Oberpfalz.

1186

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 262.