BayHStA Staatsrat 257

9 Blätter. Unterschriften des Königs, des Kronprinzen und des Ministers. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

König Max Joseph; Kronprinz Ludwig.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.

Beiträge zu den Gemeindeumlagen

Asbeck setzt seinen Vortrag über die Neuordnung der gemeindlichen Umlagen fort. Diskutiert wird u.a. die Frage, ob die Konkurrenzpflichtigkeit aus dem Wohnsitz in der Gemeinde oder aus dem Besitz in einer Gemeinde folgt. Ferner wird erörtert, ob Stiftungsvermögen und staatliche Vermögen zu den Gemeindeumlagen herangezogen werden sollen.

{1r} 1. Von Seiner Majestät dem Könige, Allerhöchstwelche der auf {1v} heute angeordneten geheimen Raths Versammlung beizuwohnen geruheten, aufgefordert, trugen geheimer Rath Freiherr von Asbek den III. Titel des wegen den besondern Umlagen für die Gemeinde Bedürfniße zu erlaßenden Edictes und die denselben bildende Artikel vor1244, der von den zur Umlage verpflichteten Personen, Gemeinden und Bezirken handelt, und lasen folgende Artikel mit Ihren Bemerkungen und in Antrag gebrachten Aenderungen ab. Jedem dieser Artikel wurden die Ansichten der vereinigten Sekzionen beigefügt.

Artikel 15.

Dieser Artikel wurde von Seiner Majestät dem Könige nach seiner Faßung angenommen.

Artikel 16. 17. Durch die in den Sizungen der vereinigten Sekzionen über diese beide von dem Referenten vorgeschlagene neue Artikel sich ergebene Discußionen, welche abgelesen wurden, *Beilage I* [Marginalie] veranlaßt, trugen geheimer Rath Freiherr von Asbek eine nähere lytographirte Auseinandersezung Ihrer Ansichten vor, welche Sie zum Gutachten ad Litt. 3 Artikel 16, 17 ihres Vortrages geführet1245.

Seine Majestät der König geruheten hierauf, nachdeme die Meinungen der Sekzions-Mitglieder aus den Protokollen abgelesen waren, über diese beide Artikel abstimmen zu laßen.

Die geheimen Räthe Grafen {2r} von Preising, von Arco der ältere [d.i. Ignaz] und von Törring erklärten sich wiederholt für die Meinung, welche die Majorität der Sekzions Mitglieder in der stattgehabten Sizung angenommen.

Geheimer Rath Freiherr von Weichs gaben beiliegendes Votum über diese beide Artikel zu Protokoll1246. *Beilage II* [Marginalie]

Geheimer Rath von Zentner äußerten, daß Sie durch Unpäßlichkeit gehindert gewesen, der Sekzions Sizung, wo über diese Artikel diskutirt worden, beizuwohnen, und hiebei von folgenden Ansichten ausgiengen.

Ein Prinzip, nach welchem die Pflichtigkeit zur Konkurrenz beurtheilet werde, müße man annehmen, den [!] sonst verwirre man sich, entweder müße man aussprechen, nur der ist zur Konkurrenz verbunden, der ein Mitglied der Gemeinde ist, oder man müße bestimmen, daß auch diejenigen konkurrenzpflichtig, die in einer Gemeinde ihren Wohnsiz zwar nicht haben, allein dennoch Vortheile aus derselben beziehen, oder denen sonstige Rechte zustehen.

Dem ersten Grundsaze folgend, unterliege es keinem Zweifel, daß die Dominicalisten nicht zu Gemeinde-Konkurrenzen beigezogen werden könnten, denn sie seien nach dem aufgestellten Prinzip, welches in dem Edicte über das Gemeinde-Wesen angenommen worden, keine Mitglieder der Gemeinden1247. Die Anwendung des zweiten Grundsazes scheine Ihnen {2v} aber richtiger und analoger mit dem Begriffe der Gemeinden, denn diejenige, so zwar ihren Wohnsiz nicht in den Gemeinden haben, die aber dennoch Vortheile daraus beziehen, oder sonstige Rechte ausüben, seien dennoch in einem Real-Verbande mit den Gemeinden, und würden aus diesem Grunde mit den Gemeinden besteuert.

Aus gleichen Rüksichten, aus welchen die Steuern von diesen erhoben würden, fänden Sie es auch billig, daß die Dominicalisten zur Konkurrenz derjenigen Lasten in den Gemeinden beigezogen würden, welche aus dem Real-Verbande hervorgehen, so wie sie zu den übrigen nichts beizuträgen hätten. Ein Hauptgrund für diese Maaßregel scheine darin zu liegen, daß wenn diese aus dem Real-Verbande fließende Lasten einer Gemeinde von dem Staate übernommen, und durch besondere Umlagen nach dem Steuerfuße gedekt würden, die Dominicalisten ebenfalls die Quote des sie hiefür treffenden Steuerbeitrages tragen müßten. Um diesen Saz in dem Edicte anzuwenden, würden Sie in Artikel 16 am Schluße statt worauf ihre Dominical Renten haften sezen „woraus Ihnen Vortheile zugehen“. Rüksichtlich des Maaßstabes, nach welchem diese Dominicalisten beizutragen, würden Sie den ersten Vorschlag des Referenten {3r} der in seinem Nachtrage enthalten, annehmen, die Anführung der Beispiele aber umgehen.

Geheimer Rath Graf von Tassis stimmten für die von der Mehrheit der Sekzionen ausgesprochene Meinung, daß die Dominicalisten nicht zu konkurriren haben sollen.

Geheimer Rath von Krenner wiederholten in Rüksicht des Grundsazes Ihre in der Sekzions-Sizung abgegebene Meinung, vereinigten sich aber rüksichtlich der Anwendung dieses Grundsazes mit dem geheimen Rathe von Zentner, daß in Ansehung der Konkurrenzen selbst der angegebene Unterschied, wo die Dominicalisten beizuziehen oder nicht? angenommen, diejenige Lasten aber, welche die Dominicalisten zu tragen, in dem Artikel 16 spezifiziret werden.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco vereinigten sich um so mehr mit dem von der Mehrheit der Sekzionen ausgesprochenen Grundsaze, daß die Dominicalisten nicht zu den Gemeinde Konkurrenzen beizuziehen, als ihnen von diesen Anstalten, wozu konkurriret werde, weder ein Nuzen noch ein Vortheil zugehe, und die angenommene Bestimmungen des Artikel 15 bereits dieselbe von diesen Konkurrenzen lossagten. Wenn daher die Dominicalisten beigezogen werden wollten, so müßte der Artikel 15 abgeändert werden, worauf Sie aber nicht {3v} antragen könnten, da nach Ihrer Überzeugung die Dominicalisten mit Recht nicht zu diesen Konkurrenzen beigezogen werden könnten.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin bezogen sich auf Ihr in den Sekzions-Sizungen abgegebenes Votum, und fügten demselben bei, daß auch Sie sich dafür erklärten, daß man bei dem Entwurfe des Edictes wegen den Konkurrenzen von einem allgemeinen Prinzip ausgehen, und daßelbe konsequent durchführen müße. Allein jenes Prinzip, welches geheimer Rath von Zentner aufstelle, scheine Ihnen nicht dasjenige zu sein, welches man hiebei befolgen könne, denn weder der Wohnsiz in einer Gemeinde noch der Zufall, daß jemand in derselben besteuerte Renten beziehe, könne eine rechtliche Folge zur Konkurrenz für jene Lasten begründen, wovon der Dominicalist, und der so nur einen Wohnsiz in einer Gemeinde habe, weder Nuzen noch Vortheil genieße. Gegen den Sinn des Gemeinde-Edictes könne der Wohnsiz hiebei nichts entscheiden, und die Bemerkung des Grafen Carl [Maria] von Arco seie ganz richtig, daß nach der angenommenen Faßung des Artikel 15, welcher auf das Gemeinde-Edict gegründet, die Dominicalisten von dem Beitrage zu diesen Konkurrenzen von selbst schon, und derselbe daher, wenn ein entgegen geseztes geseztes [!] Prinzip aufgestellt würde, abgeändert werden müßte.

Geheimer Rath von Effner {4r} stimmten, so wie die geheimen Räthe von Schenk und von Feuerbach für die von der Mehrheit der Sekzions Mitglieder ausgesprochene Meinung.

Geheimer Rath von Schenk verbreiteten sich in Ihrer Abstimmung umständlich über die Gründe, durch welche Sie auf diese Ansicht geführt worden, so wie über den Unterschied der objectiven und subjectiven Besteuerung, und beleuchteten den Artikel 46 des Gemeinde-Edictes1248, der hiebei vorzüglich berüksichtiget worden.

Geheimer Rath Graf von Welsperg wiederholten Ihre in der Sekzions-Sizung abgegebene Meinung, daß die Dominicalisten allerdings zu den Gemeinde Anlagen konkurriren müßten.

Die Mehrheit der geheimen Räthe erklärte sich demnach für den Sekzions-Schluß, daß da die Dominicalisten nach den in dem Edicte über das Gemeindewesen aufgestellten Begriffe keine Gemeinde-Glieder, und folglich zur Konkurrenz der Gemeinde Lasten nicht verpflichtet seien, und da Seine Majestät der König die vorliegende Frage nach dieser Mehrheit zu entscheiden geruheten, so faßten Allerhöchstdieselbe

den Beschluß: daß die Dominicalisten zur Konkurrenz der Gemeinde-Lasten nicht beigezogen, und folglich die Artikel 16 und 17 in dem Edicte ausgelaßen werden sollen.

Artikel 18 und 19. Die Ansichten der vereinigten {4v} Sekzionen rüksichtlich dieser beiden Artikel wurden vorgelegt, und von Seiner Majestät dem Könige nach verfügter Umfrage

allergnädigst beschloßen, daß diese beide Artikel in einen zusammen gezogen und gefaßt werden, wie folgt: „Personen, welche ohne steuerbare Besizungen zu haben, blos von Kapitalien leben, sind zur Armen-Pflege und zu den Einquartierungs Lasten in denjenigen Gemeinden und Bezirken beitragspflichtig, wo sie Ihren Wohnsiz haben. Deßgleichen Personen welche in öffentlichen Staats-Diensten stehen, Pfarrer, Schullehrer mit eingeschloßen.“

Artikel 20. Nach erholten Abstimmungen über diesen Artikel

geruheten Seine Majestät der König denselben nach der von den geheimen Raths-Sekzionen angenommenen Faßung mit Auslaßung des Sazes: und hiefür die Zugvieh-Steuer oder das sogenannte Weggeld Surrogat entrichten zu genehmigen.

Artikel 21.

Dieser Artikel gegen welchen nichts erinnert worden, wurde von Seiner Majestät dem Könige nach seiner Faßung angenommen.

Artikel 22. Die in der Sekzions Sizung wegen der Faßung dieses Artikel sich ergebene Anstände und erfolgte Abstimmungen wurden abgelesen, und von Seiner Majestät dem Könige {5r} die Umfrage hierüber verfügt.

Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, welche wegen Geschäften erst später in der geheimen Raths-Versammlung erschienen waren, äußerten, diese Frage falle in die Kategorie der wichtigen Frage: Ob das Stiftungs-Vermögen zu allen Staats-Lasten beizutragen habe? Die Lösung dieser Hauptfrage nach verschiedenen Rüksichten beurtheilet, gebe verschiedene Resultate, da sich viele Gründe dafür und dagegen anführen ließen. Vor allem seie zwischen den Stiftungen des Cultus und jenen der Wohlthätigkeiten streng zu unterscheiden, und zu berüksichtigen, daß wenn leztere zu den Staats- oder Konkurrenz-Lasten der Gemeinden beitragen müßten, eine nicht unbedeutende Quote aus denselben ihrem ursprünglichen Zweke entzogen würden, und weniger leidenden Menschen geholfen werden könnte, wo im Gegensaze den Unterthanen wieder eine große Erleichterung zugehe, wenn die Stiftungen zu den individuellen Bedürfnißen der Gemeinden beigezogen, und dadurch das Bedürfniß im allgemeinen gemindert, sohin auf diese Art der Zwek der Stiftungen wieder erreichet würde, da es mit dem ständigen Gemeinde-Vermögen eine ganz verschiedene Bewandniß als mit jenem der Stiftungen habe. So theilten Sie die Meinung {5v} welche die Mehrheit der Sekzions-Mitglieder gehabt, daß beide Gegenstände, das ständige Gemeinde- und das Stiftungs-Vermögen von einander getrennt, und die Stiftungen nach ihrem Hauß- Gewerb- und Grund-Vermögen zu den Bedürfnißen der Gemeinden beitragen sollen. Sie stimmten daher für die von der Mehrheit angenommene Faßung des Artikel 22.

Da alle königliche geheimen Räthe, mit Ausnahme des Grafen von Törring, Freiherrn von Weichs und Grafen von Tassis, welche sich mit dem Referenten verstanden erklärten, in Ihren Abstimmungen von gleichen Ansichten ausgiengen, so

geruheten Seine Majestät der König, die Faßung des Artikel 22 anzunehmen, welche in der Sekzions-Sizung von der Mehrheit der Mitglieder vorgeschlagen worden.

Artikel 23. Auch dieser Artikel, so wie Referent ihn gefaßt, unterlag in den Sekzions Sizungen mehreren Anständen, welche so wie die verschiedene Abstimmungen der Mitglieder aus dem Protokolle abgelesen wurden.

Seine Majestät der König geruheten hierauf, über die verschiedene Ansichten des geheimen Raths Referenten und des [Referenten] der Polizei Section abstimmen zu laßen.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas {6r} bemerkten, daß auch die Frage: ob das Staats-Aerar zu den Gemeinde-Lasten beitragen solle? schon öfters debattirt worden, und sich immer gezeigt habe, daß es im Effekt gleich seie, ob man diesen Beitrag des Staats-Aerars leiste oder nicht, denn wenn der Staat durch diese Konkurrenz an den zu seinen Bedürfnißen nöthigen Einnahmen verkürzet werde, so müßte dieser Abgang durch neue Auflagen von den Unterthanen wieder erholet werden. Gewagt seie folglich nichts bei Aufstellung des Grundsazes: daß das Staats-Aerar zu den Gemeinde-Bedürfnißen konkurriren solle, und da derselbe etwas Humanes für sich habe, den Gemeinden auch manche Auflage, welche sie vorher genoßen, entzogen, und zu dem Staats-Vermögen geschlagen worden, dieser Grundsaz in mehreren Staaten in Übung seie, und für die Gemeinden praktisch ein augenbliklicher Nuzen vorzüglich in Kriegszeiten daraus hervorgehe, indeme der Staat öfters Vorschüße mache, und sie nach und nach wieder einbringe, so vereinigten Sie sich mit der Faßung, welche der Referent der Polizei-Section in dem Artikel 17 vorgeschlagen, und welche von der Mehrheit der Mitglieder in der Sections-Sizung für den Artikel 23 angenommen worden.

{6v} Alle geheimen Räthe, mit Ausnahme des Grafen von Törring, welche Ihre in der Sekzions Sizung geäußerte Meinung wiederholten, giengen in Ihren Abstimmungen von gleichen Ansichten aus.

Geheimer Rath von Krenner, welche zwar für den ausgesprochenen Grundsaz sich erklärten, machten den geheimen Rath nur noch auf die Bemerkung aufmerksam, welche Sie in der Sections-Sizung vorgelegt.

Seine Majestät der König geruheten zu entscheiden, daß der Artikel 23 nach der von dem Referenten der Polizei-Section in Artikel 17 angegebenen Faßung nach dem Vorschlage der Mehrheit der geheimen Raths-Sectionen angenommen werden solle.

Artikel 24, 25 und 26.

Diese Artikel wurden nach dem Vorschlage der geheimen Raths Sectionen von Seiner Majestät dem Könige genehmiget.

Geheimer Rath Freiherr von Asbek giengen zu dem IV. Titel Von dem Maaßstabe der Umlagen über, und trugen folgende Artikel nebst den Bemerkungen der vereinigten geheimen Raths Sectionen vor.

Artikel 27. Nach dem Antrage der vereinigten geheimen Raths Sectionen, womit auch sämmtliche Mitglieder des geheimen Rathes in Folge der von Seiner Majestät dem Könige {7r} verfügten Umfrage sich vereinigten

geruheten Allerhöchstdieselben zu genehmigen, daß an die Stelle dieses von dem geheimen Raths Referenten vorgeschlagenen Artikel 27 der Artikel 26 des Entwurfes des Referenten der Polizei-Section gesezt werde.

Artikel 28. Diesen Artikel auszulaßen, da die Artikel 16 und 17, worauf derselbe sich beziehet, nicht angenommen worden, wurde von Seiner Majestät dem Könige in Folge erholter Abstimmung

beschloßen.

Artikel 29. Nach dem Vorschlage der geheimen Raths-Sectionen geruheten Seine Majestät der König nach veranlaßter Umfrage

zu genehmigen, daß an die Stelle der Faßung, so der geheime Raths Referent vorgeschlagen, jene des Artikel 27 des Entwurfes des Polizei-Referenten gesezt werde.

Artikel 30, 31. Da gegen die Faßung dieser Artikel in den geheimen Raths Sectionen und von den Mitgliedern des geheimen Rathes nichts erinnert wurde

so genehmigten Seine Majestät der König dieselben.

Der Vte Titel Von dem höchsten Betrage der Umlagen und die denselben bildende Artikel {7v} wurden nebst den Bemerkungen der geheimen Raths Sectionen vom geheimen Rathe Freiherrn von Asbek vorgetragen.

Artikel 32. Die geheime Raths Sectionen fanden gegen die Faßung dieses Artikels nichts zu erinnern, da aber in der von Seiner Majestät dem Könige hierüber verfügten Umfrage die Bemerkung gemacht wurde, daß es nothwendig sein werde, in diesem Artikel auch diejenigen Ausnahmen, welche in No 2 des Artikel 8 nach dem Schluße des geheimen Raths beigesezt worden, zu machen

so geruheten Allerhöchstdieselben die Faßung des Artikel 32 mit Beifügung der in No 2 des Artikel 8 gemachten Ausnahme zu genehmigen.

Artikel 33. Diesen Artikel, der sich auf die Dominicalisten beziehet, in Folge früherer allerhöchsten Entscheidungen auszulaßen, wurde von dem königlichen geheimen Rathe in der stattgehabten Umfrage angetragen

und von Seiner Majestät dem Könige genehmiget.

Artikel 34, 35. Da gegen diese beide Artikel weder von den Sectionen noch dem königlichen geheimen Rathe etwas erinnert wurde

so erhielten sie die Beistimmung Seiner Majestät des Königs.

Der VI. Titel Von der jährlichen vorläufigen Berechnung der Umlagen {8r} und die denselben bildende Artikel wurden nebst den Erinnerungen der geheimen Raths-Sectionen vom geheimen Rathe Freiherrn von Asbek vorgetragen.

Artikel 36. Statt diesem Artikel den der geheime Raths Referent vorgeschlagen, jenen Artikel 35 des Entwurfes des Referenten der Polizei-Section einzurüken, wurde von den geheimen Raths-Sectionen und dem geheimen Rathe in allerunterthänigsten Antrag gebracht, und dieser Vorschlag

von Seiner Majestät dem Könige in Folge verfügter Umfrage genehmiget.

Artikel 37. Da gegen die Faßung dieses Artikels weder von den geheimen Raths Sekzionen noch von dem geheimen Rathe in der stattgehabten Abstimmung etwas erinnert wurde

so geruheten Seine Majestät der König denselben anzunehmen.

Artikel 38. Diesem Artikel wurde von den geheimen Raths Sectionen keine Erinnerung beigefügt, wohl aber die Bemerkung erhoben, welche rüksichtlich der Tabelle No II von allen Sekzions Mitgliedern angenommen wurde.

Da der königliche geheime Rath in Ansehung des Artikels und der Tabelle in der stattgehabten Umfrage die Ansichten der Sectionen hierüber theilte

so wurden dieselbe von Seiner Majestät dem Könige genehmiget.

{8v} Artikel 39, 40, 41, 42 und 43. Seine Majestät der König geruheten, über diese Artikel abstimmen zu laßen, und da alle Mitglieder des geheimen Rathes sich mit den Ansichten und Aenderungen vereinigten, welche die Sectionen rüksichtlich dieser Artikel aufgestellt und in Antrag gebracht

so wurden die Artikel 39, 40, 41, 42 und 43 nach der Faßung, welche die Sectionen vorgeschlagen, von Allerhöchstdenenselben genehmiget.

Dem Titel VII Von Erhebung und Verwendung der Umlagen und den Artikel woraus derselbe bestehet, fügten Freiherr von Asbek die Anträge der vereinigten Sectionen bei, und trugen folgende Artikel vor.

Artikel 44 und 45.

Diese beide Artikel wurden, nachdeme Seine Majestät der König die Meinung der geheimen Raths-Mitglieder deßwegen erholt hatten, nach dem Vorschlage der Sectionen von Allerhöchstdenenselben angenommen.

Artikel 46, 47, 48 und 49. Die von den vereinigten Sectionen bei diesen Artikeln gemachten Erinnerungen und bei einigen vorgeschlagene Aenderungen wurden vorgelegt, und diese Artikel

von Seiner Majestät dem Könige in Folge verfügter Umfrage nach den von den Sectionen vorgeschlagenen Faßungen genehmiget.

{9r} Artikel 50. Die von dem geheimen Rathe Grafen von Törring rüksichtlich dieses Artikels in der Sekzions Sizung gemachte Erinnerung wurde abgelesen, und veranlaßte Seine Majestät den König hierüber umzufragen.

Als aber alle Mitglieder, außer geheimer Rath von Feuerbach, welche den Beisaz vorschlugen: „vorbehaltlich der in dem Strafgesezbuche deßwegen gegebenen Bestimmungen“ sich mit den Ansichten der Majorität der Sectionen dahin vereinigten, daß der einfache Rükersaz nebst der Strafe von 50 Dukaten hinlänglich seie, und wenn derlei Erhebungen mit einem Dolo begleitet, diese That ohnehin in ein Verbrechen übergehe, und den gesezlichen Strafen unterliege

so genehmigten Seine Majestät der König die Faßung des Artikel 50 nach dem Vorschlage der Majorität der Sectionen.

Artikel 51, 52. Die von den vereinigten Sectionen bei diesem Artikel in Antrag gebrachte Aenderungen wurden vorgelegt, und von Seiner Majestät dem Könige nach verfügter Umfrage

genehmiget.

Geheimer Rath Freiherr von Asbek lasen hierauf den VIII. Titel und die Artikel 53, 54, 55 und 56 ab.

Die Erinnerungen der Sectionen und die von denselben in Antrag gebrachte Aenderungen in der {9v} Faßung dieser Artikel wurden vorgelegt

und von Seiner Majestät dem Könige allergnädigst angenommen.

Geheimer Rath Freiherr von Asbek trugen hierauf den Entwurf des Einganges dieser allerhöchsten Verordnung vor, und bemerkten jene Aenderungen, welche die Sectionen hiebei vorgeschlagen.

Nach verfügter Umfrage

genehmigten Seine Majestät der König, daß dieser Eingang dem zu erlaßenden Edicte wegen den besondern Umlagen für die Gemeinde Bedürfniße mit den von den Sectionen angetragenen Abänderungen vorausgesezt werde1249.

Der König bestätigt die Beschlüsse (4. Februar 1812).

Anmerkungen

1244

Vgl. Protokoll Nr. 54 (Geheimer Rat vom 23. Januar 1812).

1245

Freiherr v. Asbeck, „Vortrag zum Gutachten ad litt. 3 Artikel 16. 17 p. seines Vortrags“, lithographierter Text, 4 S., BayHStA Staatsrat 257.

1246

Freiherr v. Weichs, „Votum über Artikel 15“, nicht paginiert, BayHStA Staatsrat 257.

1247

Das „Edikt über das Gemeinde-Wesen“ vom 24. September 1808 (RegBl. 1808, Sp. 2405-2431) bestimmte in Bezug auf die Mitglieder einer Gemeinde, daß „eine jede Gemeinde aus den Einwohnern [besteht], welche in der Markung besteuerte Gründe besizen, oder besteuerte Gewerbe ausüben“ (§ 3, Sp. 2406). Darunter fielen auch Hausbesitzer und „Gewerbs-Leute“ ohne Grundvermögen, „wenn sie von ihren Häusern oder Gewerben die Steuer entrichten“ (§ 4, ebd.). Ausgeschlossen waren hingegen „die Inleute und Miethe-Bewohner, und diejenigen, welche zwar in der Markung der Gemeinde besteuerte Gründe oder Rechte besizen, aber anderwärts ihren Wohnsiz haben“ (§ 5, Sp. 2406f.).

1248

„Edikt über das Gemeinde-Wesen“ vom 24. September 1808, § 46 (RegBl. 1808, Sp. 2414): „Der Maßstab, nach welchem die Gemeinde-Anlagen repartirt werden, ist der rektifizirte Steuer-Fuß. – Was zu den Bedürfnissen des Staats steuerbar ist, trägt auch in dem nämlichen Verhältnisse zu den Bedürfnissen der Kreise und einzelnen Gemeinheiten bei, wovon es einen Theil ausmacht.“

1249

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