BayHStA Staatsrat 261

11 Blätter. Unterschriften des Kronprinzen und des Ministers. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Kronprinz Ludwig.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; Weichs; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg; v. Kraus1320.

Konskriptionsgesetz

Aretin setzt den Vortrag über das Konskriptionsgesetz fort. Diskussionen entstehen insbesondere zu §§ 103 ff. (Behandlung widerspenstiger Konskribierter) und § 171 (Ende der Dienstzeit während eines Krieges). Kronprinz Ludwig äußert dazu jeweils eigene Ansichten. Am Ende der Unterredung fordert Montgelas, die Präambel zum Gesetz zu kürzen. Der überarbeitete und modifizierte Gesetzesentwurf ist dem König vorzulegen.

{1r} Von Seiner Königlichen Hoheit dem Kronprinzen aufgefordert, {1v} Höchstwelche bei Verhinderung Seiner Majestät des Königs in der auf heute angeordneten geheimen Raths Versammlung den Vorsiz führten, fuhren geheimer Rath Freiherr von Aretin mit dem Vortrage des entworfenen Konskripzions Gesezes fort1321, und gleicher Gang, der bei dem Vortrage der ersten sieben Titel dieses Gesezes rüksichtlich der Ansichten, so in den vereinigten geheimen Raths Sectionen des Innern und der Justiz über jeden einzelnen § geäußert, in der Sizung vom 20ten dieses beobachtet, und in Beziehung auf die eintreten könnende neue Erinnerungen der geheimen Raths-Mitglieder angenommen worden, wurde auch heute wieder beobachtet. Geheimer Rath Freiherr von Aretin trugen hierauf den 8ten Titel und folgende vor, da der geheime Rath in der lezten Sizung bis zum 8ten Titel seine Berathungen fortgesezt hatte.

Achter Titel. Von den sich ihren Pflichten entziehenden Konskribirten. Erster Abschnitt. Von den Widerspenstigen. § 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 1101322.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin führten jene Meinung an, {2r} welche in den vereinigten Sectionen rüksichtlich dieser §§ geäußert worden, und bemerkten, daß über die Bestimmungen des Nummer 6 in dem § 1031323 sich mehrere Discußionen ergeben, und die Entscheidung des geheimen Rathes aussprechen müße, ob die darin nach den Ansichten der Mehrheit angenommene Geldstrafen den Verhältnißen der Unterthanen des Reiches angemeßen befunden, oder ob sie erhöhet oder gemindert werden wollten. In Frankreich giengen diese Geldstrafen bis auf mehrere 1.000 Franken, und in Westphalen seien 1.000 Franken das Minimum1324.

Die von Seiner Königlichen Hoheit dem Kronprinzen an sämmtliche Mitglieder des geheimen Rathes ergangene Aufforderung, ihre Erinnerungen über den § 103, und vorzüglich über den Nummer 6 dieses § abzugeben, hatte die Folge,

daß, da alle Mitglieder sowohl mit der Faßung der §§ 100, 101, 102 als 103 sich verstanden erklärten, dieselben mit der einzigen Aenderung angenommen wurden, daß in § 1001325 in der Stelle und wozu auch ihre Eltern Vormünder p. erschienen ist, gesezt wurde: „und wozu auch weder Ihre Eltern, Vormünder p. erschienen sind“.

{2v} Eben so wurde in § 103 in No 41326 die im Abschreiben ausgelaßenen Worte „dem Bezirke“ nach bei der künftigen Aushebung“ beigefüget.

Der § 1041327 unterlag nach der Aeußerung des geheimen Rath Freiherrn von Aretin bei den vereinigten Sectionen bereits mehreren Discußionen, allein nach dem Schluße der Mehrheit seien die vorliegende Bestimmungen angenommen worden, durch welche die bis jezt so willkührliche und unbestimmte Anordnungen in Beziehung auf die Vermögens Konfiskazionen eines Widerspenstigen, der sich seinen Pflichten entziehe, auf jene Grundsäze zurükgeführt würden, welche sich mit der Konstituzion und der Gerechtigkeit so wie mit den Privat-Verhältnißen der Unterthanen vereinigen laße.

Von allen Mitgliedern des geheimen Rathes wurden diese Grundsäze als zwekmäsig und entsprechend beurtheilet.

Geheimer Rath von Krenner machten den Vorschlag, zu mehrerer Deutlichkeit und um zu verhindern, daß aus dem Schluße des litt. c nicht die Folge gezogen werde, als ob das in litt. a bezeichnete Vermögen nach dem Tode des entwichenen Widerspenstigen seinen Intestat-Erben1328 zufalle, {3r} dem Litt. c am Schluße beizusezen „das in Litt. B und C bezeichnete Vermögen“.

Diese Bemerkung wurde zu mehrerer Deutlichkeit von allen Mitgliedern angenommen, eine weitere, vom geheimen Rathe von Feuerbach aber gemachte Erinnerung, auszudrüken: „daß ein solcher entwichener Widerspenstiger kein Testament machen dürfe“ als unnöthig verworfen, da schon in dem Ausdruke Intestaterben die Bestimmung liege, daß er nicht durch ein Testament etwas hinterlaßen könne.

In Folge der von Seiner Königlichen Hoheit dem Kronprinzen vefügten Umfrage

wurde der § 104 nach seiner Faßung zwar angenommen, der Schluß des litt. c aber geändert wie folgt: „Stirbt er vor diesem Zeitpunkte, so erhalten die Intestat Erben nach seinem Tode das unter den Buchstaben b und c bezeichnete Vermögen“.

Bei No 1 des § 1051329 geruheten Seine Königliche Hoheit der Kronprinz die Bemerkung zu machen, wie Höchtsie glaubten, daß durch diese Bestimmung, welche eine Strafe ausspreche, die Infanterie der Armee herabgesezt werde, welches Ihren Ansichten nach keine gute {3v} Wirkung hervorbringen könne, da die Infanterie oft die wirksamste Branche einer Armee im Kriege seie.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin erwiederten hierauf, daß auch in den vereinigten Sectionen diese Ansicht bereits entwikelt worden, und daß dieselbe blos durch die Aeußerungen der Militärpersonen, welche diese Maaßregel als bereits bei der Armee bestehend vorgeschlagen, zur Annahme derselben veranlaßt worden.

Da mehrere Mitglieder des königlichen geheimen Rathes diese von Seiner Königlichen Hoheit dem Kronprinzen vorgelegte Ansicht theilten, so fanden Höchstdieselben sich dadurch bewogen, über den Nummer 1 des § 105 abstimmen zu laßen.

Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas Excellenz und alle geheimen Räthe mit Ausnahme des Grafen von Preising, welche sich für die, durch die Militärpersonen und das bestehende Militär-Gesez veranlaßte Faßung erklärten, stimmten für Weglaßung des Nummer 1 in der Voraussezung, daß es dem geheimen Rathe zustehe, über Militär-Geseze seine Meinung abzugeben, da diese Bestimmung eine Art von Herabsezung der Infanterie ausspreche. Geheimer Rath {4r} Freiherr von Aretin glaubten, daß nur der Nachsaz des Nummer 1 auszulaßen wäre, verstanden sich aber auch zu Umgehung des ganzen Nummer 1. Nach diesen Abstimmungen

wurde der Nummer 1 des § 105 ganz ausgelaßen, und die übrigen Nummern deßelben geändert, die übrige Faßung des § 105, so wie jene der §§ 106, 107, 108, 109 und 110 angenommen. In § 108 wurde in No 11330 statt tauglich anerkannt gesezt „untauglich anerkannt“ und in No 61331 deßelben § statt zur Stellung eines Mannes „zur Einstellung eines andern Mannes“.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin trugen den 2ten Abschnitt dieses Titels vor, der von denjenigen Konskribirten handelt, welche sich auf andere Art der Militärpflicht entziehen. §§ 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118 und führten die Ansichten der vereinigten Sectionen hierüber an1332.

Da die Mitglieder des geheimen Rathes bei diesen §§ nichts zu erinnern fanden

so wurden dieselben mit folgenden Aenderungen angenommen. In § 1151333 statt ohne Bewilligung Ausgewanderter {4v} „ohne Bewilligung Auswandernder“. In den §§ 1161334 und 1171335 statt ohne Unsere „ohne königliche“.

Dritter Abschnitt. Von der Entweichung der zur Einreihung bezeichneten Konskribirten. §§ 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 1261336. Diesen §§ wurden vom geheimen Rathe Freiherrn von Aretin die Ansichten der vereinigten Sectionen beigefügt, und von demselben bemerkt, daß in Folge eines späteren Beschlußes der Sectionen in § 1241337 die Geldstrafe von 60 bis 180 fl. auf 40 bis 120 herabgesezt worden, weil sie dem Verhältniße der früher angenommenen Geldstrafen anpaßender befunden.

Mit der Faßung dieser §§ und der angetragenen Minderung der Geldstrafen in § 124 waren alle Mitglieder des geheimen Rathes verstanden

und so wurden dieselben mit folgenden Berichtigungen angenommen.

Im § 1211338 wäre der Stelle aus Dürftigkeit rükzuersezen beizufügen „aus Dürftigkeit sie rükzuersezen“. Im § 124 statt ihrer Widerspenstigkeit „seiner Widerspenstigkeit“ und statt zu einer Geldstrafe von 60 bis 180 Gulden {5r} „zu einer Geldstrafe von 40 bis 120 Gulden“. In § 1251339 statt daselbst ohne Bewilligung verheirathen „daselbst ohne Bewilligung sich verheirathen“.

Neunter Titel. Von der völligen Erledigung der Militärpflichtigkeit. § 1261340. Bei diesem § bemerkten geheimer Rath Freiherr von Aretin, daß es vielleicht auffallen könnte, daß dieser Titel nur einen § habe, allein, da die Sectionen alle übrigen §§ dieses Titels auf die Instrukzion verweisen zu müßen geglaubt, und in mehreren Gesezen, selbst in dem Code Napoléon öfters Titel nur mit einem § aufgenommen, so hätten die Sectionen auch diesen Titel so gefaßt beibehalten.

Der neunte Titel, und der solchen bildende § 126 wurde von dem geheimen Rathe angenommen.

Zehnter Titel. Von den Konskripzions Behörden. § 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 1361341. Die Ansichten, welche die vereinigten geheimen Raths Sectionen wegen diesen zehen §§ gehabt, legten Freiherr von Aretin dem versammelten geheimen Rathe vor.

{5v} Ohne alle Erinnerung wurden

diese zehen §§ von dem königlichen geheimen Rathe angenommen.

Eilfter Titel. Von der Konskripzions Kaße. §§ 137, 138, 139, 140, 141, 1421342. Den Zwek dieser Konskripzions Kaße, so wie die Fonds, aus welchen dieselbe gebildet werden solle, sezten geheimer Rath Freiherr von Aretin auseinander, und bemerkten, daß die Sectionen, so viel nur immer thunlich versucht, das Staats-Aerar zu erleichtern, auf welches nach einer Note des Finanz-Ministeriums die Kösten der Konskripzion, welche bisher von den Gemeinden getragen worden, übernommen werden sollten.

Die Mitglieder des königlichen geheimen Rathes vereinigten sich mit den Ansichten der Sectionen, und in Folge deßen

wurden diese §§ angenommen, und nur in § 1371343 nach Edict über die Gemeinde-Konkurrenzen beigefügt „vom 6en Februar 1812, Regierungsblatt 1812 Seite 321 folgende“1344. Auch wurde in eben diesem § nach anderer Seits dem Militär- Wittwen beigesezt „und Waisen-Fond“.

{6r} Bei dem Zwölften Titel Von den Vergehen gegen die Konskripzion und von der Bestrafung derselben erinnerten geheimer Rath Freiherr von Aretin, daß die Aufschrift dieses Titels geändert und so gefaßt werden müße: Von den Vergehen der Beamten gegen das Konskripzions-Gesez vor der Einreihung. Dieselben trugen hierauf die §§ 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156 und 157 vor1345, und entwikelten die Ansichten der vereinigten Sectionen über diese §§, vorzüglich die wegen den in § 1441346 angeordneten Geld-Strafen statt gehabte Discußionen.

Auf die von Seiner Königlichen Hoheit dem Kronprinzen über diese §§ verfügte Umfrage erklärten sich alle Mitglieder mit den Ansichten der Sectionen rüksichtlich dieser §§ verstanden und so

wurden dieselben von dem geheimen Rathe mit folgender Aenderung angenommen.

Im Anfange des § 1501347 wurde beigesezt „diejenigen Civil-Beamten und p“.

{6v} Zweite Abtheilung. Von den Verhältnißen der Militärpflichtigen nach der Einreihung. Dreizehenter Titel. Von der Einstellung. § 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 1651348.

Nach Anhörung der von dem geheimen Rathe Freiherrn von Aretin ausgeführten Ansichten der vereinigten Sectionen rüksichtlich dieser §§

bestimmte sich der geheime Rath dieselbe nach ihrer Faßung mit folgendem Beisaze im § 1641349 anzunehmen, nach gegebenen Vorschriften solle beigefügt werden „in Bezug auf die“.

Vierzehenter Titel. Von der Entlaßung vor vollendeter Dienstzeit. §§ 166, 167, 168, 169, 1701350.

Diese §§ wurden von

dem königlichen geheimen Rathe mit Auslaßung des Wortes genießende bei Pension in § 170 angenommen1351.

Funfzehenter Titel. Von der Beabschiedung der Ausgedienten. §§ 171, 172, 173, 174, 1751352.

Die wegen diesen §§ bei den vereinigten geheimen Raths Sectionen statt gehabte Discußionen wurden vom geheimen Rathe Freiherrn von Aretin vorgetragen. {7r} Aus Veranlaß der wegen dem § 1711353 bei den geheimen Raths Sectionen geschehenen Aeußerungen geruheten Seine Königliche Hoheit der Kronprinz zu bemerken, wie Höchstsie der Meinung seien, daß während der Dauer eines Krieges gar keine Beabschiedungen und Entlaßungen von der Armee ertheilet werden sollten. Es seie für den ein Corps kommandirenden General äußerst unangenehm, und für die Kriegs-Operazionen selbst sehr nachtheilig, ausgediente bewährte Soldaten von der Armee zu entlaßen, und diesen Abgang mit Rekruten, welche den Dienst nicht kennten, an die Beschwerlichkeiten des Krieges nicht gewöhnt, zu ersezen.

Die gesezliche Bestimmungen des § 171 würden und könnten in einem fortgesezten Kriege nicht gehalten werden, wovon die französische Armeen ein Beispiel lieferten, wo während des Krieges kein Mann entlaßen werde, und nach Höchstihrer Überzeugung seie es zwekmäsiger und von beßeren Folgen, ein Gesez, welches nicht beobachtet werden könne, nicht zu geben, als ein gegebenes nicht vollziehen zu laßen. Werde diese Beabschiedung in Kriegszeiten in Geseze für die Zukunft nicht {7v} ausgesprochen, so werde keiner der neu zugehenden Rekruten dadurch verkürzet, denn er wiße voraus, daß im Kriege keine Entlaßungen statt hätten. Bei den bereits einverleibten Soldaten, welche durch die bestehende gesezliche Bestimmungen einigen Anspruch auf ihre Entlaßung erhielten, könnte nach der bisherigen Observanz bei der Armee verfahren werden.

Gegen diese höchste Aeußerungen Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen wurde von mehreren Mitgliedern des geheimen Rathes bemerkt, daß bei den Sitzungen der vereinigten Sectionen, welchen der königliche General der Infanterie von Deroy beigewohnt, diese Anstände gegen die gesezliche Bestimmungen des § 171 bereits vorgekommen und geprüft worden, daß man aber aus folgenden Gründen diese Maaßregel als geeignet angenommen, und der General von Deroy denenselben selbst beigestimmt habe.

Militärisch, und für den aktiven Dienst der Armee könne es allerdings einigen Nach­theil haben, wenn zu viele der gedienten Soldaten auf einmal entlaßen und der Abgang durch Rekruten ersezet würde; allein dieser Fall könne und werde nach dem ganzen Sisteme des Konskripzions-Gesezes {8r} nicht eintreten, denn jedes Jahr werde der Abgang der Armee durch Konskribirte ergänzt, und es scheine selbst für den aktiven Dienst der Armee vortheilhafter, wenn jedes Jahr, und selbst im Kriege, nur einige taußend Mann entlaßen, und durch lauter Rekruten ergänzet werden müßten.

Frankreichs Beispiel seie auf Baiern nicht ganz paßend, indeme in Frankreich wegen seinen beständigen Kriegen fast nie ein Soldat entlaßen werde, und es in Baiern bisher mit Erfolg und ohne Nachtheil für seine Armee immer so beobachtet worden, wie es der § 171 vorschreibe. Ein Beweis hievon seie ein Beispiel, welches der General Lieutenant von Deroy selbst angeführt, wo er sich in einem der lezten Kriege bei des Königs von Westphalen Majestät1354 für die Entlaßung der ausgedienten baierischen Soldaten verwendet, und dieselbe auch ohne Nachtheil für den aktiven Dienst der Armee erwirkt habe.

Staatswirthschaftlich sprächen auch mehrere Rüksichten in einem nicht sehr bevölkerten Staate für die theilweise Entlaßung seiner Krieger, um sich im Lande ansäßig machen zu können, und nebstdem, daß etwas Hartes {8v} darin liege, einen Mann, gegen seinen mit dem Staate geschloßenen Vertrag länger bei dem Militär zu behalten, und ihn gegen den Feind zu führen, könne man auch annehmen, daß ein solcher gezwungener Soldat kein guter Soldat mehr sein werde, zudem würden die Konskribirten auch nicht ganz ungeübt und von ihrem vorigen Stande weg, zur Armee geführt, sondern dieselben würden zuvor in den Depots der Regimenter geübt und exerzirt.

Durch diese Ansichten veranlaßt, geruheten Seine Königliche Hoheit der Kronprinz über den § 171 abstimmen zu laßen.

Da der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas Excellenz und alle königliche geheimen Räthe sich aus den bereits entwikelten Gründen, und weil sonst das ganze Sistem, worauf das Konskripzions Gesez gebauet, umgeworfen würde, für die Annahme des § 171 nach seiner Faßung erklärten

so wurde der § 171 und folgende dieses Titels von dem königlichen geheimen Rathe angenommen, und nur in § 1741355 statt sechsjähriger Kapitulation gesezet: „sechsjähriger Dienstzeit“.

Sechszehenter Titel. Von der Wiederanwerbung der Konskribirten. § 176, 177, 178, 1791356.

{9r} Geheimer Rath Freiherr von Aretin führten die Gründe aus, welche die vereinigten Sectionen veranlaßet, die hierin enthaltene Bestimmungen aufzunehmen. Da die Mitglieder des geheimen Rathes hiebei nichts zu erinnern fanden,

so wurden diese 4 §§ nach ihrer Faßung angenommen.

Siebenzehenter Titel. Von den Begünstigungen ausgedienter Soldaten. § 180, 181, 182, 1831357. Achtzehenter Titel. Von den sich ihren Pflichten entziehenden eingetretenen Konskribirten. §§ 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 1951358.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin trugen die Ansichten vor, welche bei Prüfung dieser §§ von den vereinigten Sectionen zum Grunde gelegt worden, und entwikelten die wegen dem § 1871359 statt gehabte Discußionen.

Außer der Erinnerung des geheimen Rath von Krenner, daß im § 187 der Schluß in litt. c eben so gesezt werden mögte, wie es in dem Litt. c des § 104 beliebt worden, wurde gegen die Faßung dieser §§ von den geheimen Raths Mitgliedern nichts bemerkt, und sohin diese den 17ten und 18ten Titel bildende §§ mit

folgender Aenderung {9v} angenommen, daß der Schluß des Litt. c in § 187 eben so gesezt werden solle, wie er in Litt. c des § 104 beliebt worden.

Neunzehenter Titel. Von den Vergehen der Beamten gegen das Konskripzions-Gesez nach der Einreihung. §§ 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 2081360.

Den Bemerkungen, womit geheimer Rath Freiherr von Aretin diese §§ aus den Sizungen der vereinigten Sectionen begleiteten, wurde von den Mitgliedern des geheimen Rathes nichts beigefügt, und nur vom geheimen Rathe von Kraus der Wunsch geäußert, daß den Bestimmungen des § 1981361 ein Beisaz gegeben werde, wodurch die ärztliche und wundärztliche Zeugniße, um die Pension für einen Mann zu erwirken, ebenfalls als strafbar aufgenommen werden.

Da in Folge der von Seiner Königlichen Hoheit dem Kronprinzen über diesen Vorschlag des geheimen Rath von Kraus verfügten Umfrage alle Mitglieder des geheimen Rathes für die Aufnahme dieses Beisazes {10r} sich erklärten, so wurden die §§ des 19ten Titels nach ihrer Faßung angenommen, und beschloßen, dem § 198 am Schluße folgendes beizufügen: „Gleiches gilt, wenn solches zum Behufe der Pensionirung geschieht.“

Geheimer Rath Freiherr von Aretin lasen nun den Eingang zu diesem Konskripzions-Geseze vor1362, und bemerkten, daß solches [!] ganz kurz gefaßt, und alle in der früheren Redakzion gefaßte Considerants umgangen worden. Auch machten Sie den königlichen geheimen Rath aufmerksam, daß in den Sekzionen sich vereinbaret worden, dem Geseze Artikel und keine Paragraphen zu geben, und die §§ in der Instrukzion anzunehmen.

Seine Königliche Hoheit der Kronprinz geruheten über den abgelesenen Eingang zum Konskripzions Geseze abstimmen zu laßen.

Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas Excellenz beurtheilten als sehr zwekmäsig, daß die weitläufigen Considerants in dem Eingange ausgelaßen worden, denn die Erfahrung habe gezeigt, daß alle die Beweggründe, welche man einem Geseze vorausschike, zu nichts führten, als Kritiken und falsche Auslegungen zu veranlaßen. Eine Regierung müße befehlen aber nicht polemisiren. {10v} In Übereinstimmung mit diesen Ihren Ansichten, fanden Sie den Eingang noch zu lange, und würden, da alle derlei Gründe keinen Eindruk bei der Nazion hervorbrächten, nur sagen, daß die Nothwendigkeit die bis jezt bestandene verschiedene Konskripzions-Verordnungen in ein einziges, allein, und für das ganze Königreich geltendes Gesez zusammen zu stellen, Seine Majestät den König bewogen habe, die Grundsäze, welche eine Erweiterung des Konskripzions-Gesezes nothwendig gemacht, und deren Anwendung von den verschiedenen königlichen Ministerien prüfen zu laßen, und nach Würdigung der deßwegen erhaltenen Meinungen, so wie nach Vernehmung des geheimen Rathes folgendes Gesez zu erlaßen.

Alle übrigen Mitglieder des geheimen Rathes stimmten diesen entwikelten Ansichten bei, und

so wurde beschloßen, den Eingang zu dem Konskripzions-Geseze hiernach abändern zu laßen. Die Umänderung der Paragraphen in Artikel in dem Geseze wurde angenommen, und es sollen die gegenwärtigen Beschlüße des geheimen Rathes Seiner Majestät dem Könige {11r} als allerunterthänigste Anträge zur allerhöchsten Entscheidung allerunterthänigst vorgelegt werden1363.

Genehmigung durch den König fehlt.

Anmerkungen

1320

Vermerk nach dem Namenseintrag: „[…] wurde zu Berathung dieses, das Militär betreffenden Gegenstandes beigezogen“.

1321

Vgl. Protokoll Nr. 58 (Geheimer Rat vom 20. Februar 1812).

1322

[Entwurf eines] „Conscriptions-Gesez[es]. Erste Abtheilung“, lithographierter Text, 91 S., BayHStA Staatsrat 260, S. 53-64.

1323

Ebd., S. 58f.: „§ 103 […] 6) Jeder Widerspenstige wird zu einer Geldstrafe verurtheilt, welche nicht unter 36 und nicht über 150 Gulden seyn, und nach dem Vermögen des Konscribirten und dem seiner Eltern, so wie nach den besondern Umständen, welche seine Widerspenstigkeit mildern, oder erschweren, bestimmt werden soll.“

1324

Für „widerspenstig erklärte Conscribirte“ im Königreich Westphalen waren laut Gesetzeslage zu einer Geldstrafe zu verurteilen, die nicht weniger als 100 und nicht mehr als 2.000 Franken betragen sollte. „Königliches Decret, welches das Gesetzbuch der Militär-Conscription für das Königreich Westphalen enthält“ vom 16. November 1809, BLDRW Bd. 4 (1811), Tit. 16, Abschn. I, Art. 222, S. 389.

1325

[Entwurf eines] „Conscriptions-Gesez[es]. Erste Abtheilung“, BayHStA Staatsrat 260, S. 53f.: „§ 100. Diejenigen, welche um der Konscripzion sich zu entziehen, auf einige Zeit außer Landes gehen, sich im Lande verstekt zu halten suchen, überhaupt nicht zu jeder Konscripzionsverhandlung, wozu sie aufgefordert wurden, gehörig stellen, und wozu auch ihre Eltern, Vormünder, noch ein anderer von ihnen Beauftragter erschienen ist, sollen in den unten näher bezeichneten Fällen wegen ihres dabei vermehrten Ungehorsams als Widerspenstige erklärt, und als solche bestraft werden, ohne daß ein – sich nachher zeigender – Mangel an Größe, oder eine zum Militärdienste wirklich untauglich machende Gebrechlichkeit entschuldiget.“

1326

Ebd., S. 58: „§ 103 […] 4) Sie sollen ohne Rüksicht, ob sie, nachdem sie als Widerspenstige erkläret sind, sich selbst wieder stellen, oder ergriffen wurden, jederzeit so bald man ihrer habhaft wird, an das Militär, wenn sie diensttauglich sind, überliefert, und in der vorgeschriebenen Art bei der künftigen Aushebung zu gut gerechnet werden.“

1327

Ebd., S. 59f.: „§ 104. Wenn ein widerspenstiger Konscribirter binnen einem Jahre von dem Tage des wider ihn gefällten Urtheils an gerechnet, nicht wieder zurükkehrt, treten in Folge des Edikts über die Konfiskazionen vom 29n August 1808 [RegBl. 1808, Sp. 1937-1939] nachstehende Bestimmungen gegen denselben ein: a) Er verliert alles Vermögen, was er wirklich besizt, oder was zwar noch nicht in seinem Besize, ihm jedoch unter einem gültigen Rechtstitel bereits angefallen ist. Die einsweilige Beschlagnahme wird sogleich verfügt, wenn er als widerspenstig erkläret wird, und die Nuzungen seines Vermögens fallen von diesem Zwischenraume dem Militärfiskus zu; b) das Vermögen, welches der Konscribirte erst zu hoffen hat, wird, in so fern die Hoffnung dazu schon bekannt ist, gerichtlich vorgemerkt, und jede, auch theilweise Aushändigung an den Widerspenstigen bei Selbsthaftung untersagt; c) das Vermögen, welches dem Konscribirten erst nach dem Tage des Urtheils, welches ihn als widerspenstig erklärt, aus was immer für einen Rechtstitel anfällt, wird in Beschlag genommen, und dem Militärfiskus steht die Nutznießung deßelben zu, bis der Konscribirte seiner Pflicht Genüge geleistet hat, oder davon entbunden worden ist. In diesen Fällen wird ihm dieses Vermögen wieder ausgehändiget. Stirbt er vor diesem Zeitpunkt, so erhalten daßelbe nach seinem Tode seine Intestaterben; d) was sich der widerspenstige Konscribirte nach dem Zeitpunkte seiner Widerspenstigkeits-Erklärung durch eigenen Fleiß und Arbeit verdient, verbleibt demselben in jedem Falle.“

1328

Der Intestaterbe ist der gesetzliche Erbe im Gegensatz zum Erben, der durch Testament eingesetzt wird. Vgl. DRW Bd. 6, Sp. 301 s.v. Intestaterbe; Lipp, Art. Intestaterbfolge, in: HRG2 Bd. 2, Sp. 1283f.

1329

[Entwurf eines] „Conscriptions-Gesez[es]. Erste Abtheilung“, BayHStA Staatsrat 260, S. 60: „§ 105. Wenn die Widerspenstigen als diensttauglich an das Militär abgegeben werden, so dürfen sie 1.) weder die Aufnahme in die Artillerie oder Kavallerie verlangen, noch diesen Waffengattungen zugetheilt werden […].“

1330

Ebd., S. 62: „§ 108. Die Widerspenstigen, oder ihre Eltern können indeßen in den folgenden Fällen auch noch die Erlaßung und Lossprechung von der Geldstrafe erhalten: 1.) Wenn der Widerspenstige vor der Verurtheilung entweder auf eine legale Art ausweißt, daß er bei seiner Abwesenheit, Entfernung p. zum Militärdienste unfähig war, oder sich vor der Konskripzions Behörde stellt, und für diensttauglich anerkannt wird. Die Bezahlung der 36 Gulden für die Entlaßungsbescheinigung (§ 106) wird in diesem Falle deßen ungeachtet nicht nachgelaßen. […].“

1331

Ebd., S. 63: „[…] 6.) Wenn er, oder seine Eltern in dem Falle, daß er nach den besondern zur Stellung eines andern Mannes erforderlichen Gründen, diesen hätte einstellen können, einen annehmbaren Ersazmann noch vor der Verurtheilung zu stellen erklären, und dieser auch wirklich gestellt wird.“

1332

Ebd., S. 64-68.

1333

Ebd., S. 66: „§ 115. Jeder, welcher ohne Unsere ausdrükliche Erlaubniß auswandert, wird ohne Rüksicht auf die Militärpflichtigkeit schon im Allgemeinen gemäß den Bestimmungen im Edikte über die Konfiskazionen vom 29n August 1808 [RegBl. 1808, Sp. 1937-1939] behandelt. Wenn er aber dadurch insbesondere sich seiner Militärpflicht zu entziehen beabsichtiget, bei der ergangenen Aufforderung zu den Konscripzionsverhandlungen nicht erscheint, und demnach als widerspenstig erklärt, und verurtheilt wird, so soll er im Betretungsfalle nicht blos als ein ohne Bewilligung Ausgewanderter, sondern auch als Widerspenstiger behandelt, und die deshalb verhängten Strafen sowohl in Beziehung auf seine Person als sein Vermögen vollzogen werden.“

1334

Ebd., S. 67: „§ 116. Das nemliche findet auch seine volle Anwendung auf diejenigen, welche dem bestehenden Verbote zuwider, ohne Unsere Bewilligung in fremde Kriegsdienste gehen, und, weil sie den Konscripzionsgesezen nicht Genüge leisten, als Widerspenstige verurtheilt werden.“

1335

Ebd., S. 67f.: „§ 117. Wer übrigens ohne Unsere ausdrükliche Erlaubniß eigenmächtig in fremde Kriegs-Dienste trit[t] – er mag nun die bestimmten Militärpflichtigkeitsjahre noch nicht erreicht, oder schon zurükgelegt, er mag diese durch den wirklichen Dienst in der aktiven Armee erfüllt, einige oder mehrere Kapitulazionen gedient haben – deßen Vermögen unterliegt, sobald der Umstand des verbothwidrigen Eintritts in fremde Kriegsdienste keinem gegründeten Zweifel mehr unterworfen ist, ohne weiters durch die Handlung selbst, der Konfiskazionsstrafe, und er muß nebstdem auf der Stelle, wie er nur im Lande ergriffen wird, dem Militär überliefert werden, in welchem er eine achtjährige Kapitulazion zu dienen verbunden ist. Wäre derselbe aber bei seiner Zurükkunft schon so alt, oder hätte er solche Gebrechlichkeiten, wodurch er zur Abgabe an das Militär nicht mehr geeignet ist, so soll er mit einer sechswöchigen bis halbjährigen Gefängnißstrafe nach Maasgabe des Umstandes, ob er ein Vermögen, welches durch Konskripzion eingezogen wurde, beseßen oder nicht, belegt werden.“

1336

Ebd., S. 68-72.

1337

Ebd., S. 71f.: „§ 124. Jeder, der überführt wird, einen Widerspenstigen oder der Entweichung schuldigen Konscribirten seiner Pflicht dadurch entzogen zu haben, daß er zu seiner Entfernung oder Beharrlichkeit, in ihrer Widerspenstigkeit Hilfe leistet, oder zu dieser Absicht ihm, es seye durch Begünstigung seiner Flucht, in Verwechslung der Kleider oder auf was immer für eine weiterwirkende Art die Mittel und Wege an Hand giebt, und dadurch an der Unternehmung oder Ausführung seines Vergehens wirklichen Antheil nimmt, derselbe soll zu einem zweimonatlichen Gefängniß, und zu einer Geldstrafe von 60 bis 180 Gulden nach dem Verhältniße seiner Vermögensumstände, wann er aber diese Geldstrafe zu zahlen nicht im Stande ist, zu einem viermonatlichen Gefängniße verurtheilt werden.“

1338

Ebd., S. 69f.: „§ 121. Derjenige, welcher den geheimen Aufenthalt eines Widerspenstigen anzeigt, oder ihn ergreift, erhält die nemliche Belohnung, welche jenen bewilliget ist, die einen entwichenen Soldaten aufbringen, oder dazu beitragen, daß er ergriffen wird. Diese Belohnungen sollen vorläufig aus der Konscripzionskaße gegen Quittung bezahlt werden, und bleiben derselben zur Last, wenn derjenige, welcher sie als Widerspenstiger veranlaßt hat, aus Dürftigkeit rükzuersezen nicht im Stande ist.“

1339

Ebd., S. 72: „§ 125. Wenn Konscribirte auch mit Erlaubniß sich außer Landes begeben, daselbst ohne Bewilligung verheirathen, so kann diese gesezlich ungültige Ehe dieselben von ihrer Pflicht keineswegs befreien; sie sollen vielmehr, sobald sie die Reihe trift, wenn sie aber inzwischen als Widerspenstige erklärt und verurtheilt wurden gleich, so wie man ihrer habhaft wird, ohne weiters eingereihet werden.“

1340

Ebd.: „§ 126. Jeder Konscribirte, welcher das drei und zwanzigste Jahr seines Alters zurük gelegt hat, und während des für die fortwirkende Militärpflichtigkeit bestimmten Zeitraumes in allen den Gesetzen der Konscripzion nachgekommen ist, ist von der Militärpflicht entbunden, und dem gemäß, vom Militärdienste der aktiven Armee gänzlich frei.“

1341

Ebd., S. 73-77.

1342

Ebd., S. 77-82.

1343

Ebd., S. 77f.: „§ 137. Da in Folge des allgemeinen Steuermandats vom 22n November 1811 § 3 litt. a (Regierungsblatt 1811, 76stes Stük Seite 1747) [VO betr. das „allgemeine Steuer-Mandat für das Etatsjahr 1811/12“ vom 22. November 1811, RegBl. 1811, Sp. 1745-1762. Gemäß § III a, Sp. 1747, hörten „alle bisher bestandenen Konkurrenzen, welche als ordentliche Staatsauflagen zu besonderen Zwecken betrachtet werden“ konnten, auf; die entsprechenden Kosten wurden „auf die Staatskassen übernommen“] und nach den Bestimmungen des Edikts über die Gemeindekonkurrenzen vom [Lücke im Text; s. folgende Anm.] Regierungsblatt 1812 die auf die Konscripzion im Allgemeinen erlaufenden Kosten auf die Staatskaße übernommen worden, so haben hiezu weder die Konscripzionspflichtigen, noch ihre Eltern, noch die Gemeinden einigen Beitrag zu leisten. Damit jedoch einerseits die bei dieser Gelegenheit sich ergebenden besondern Kosten gedekt, und andererseits dem Militärwittwenfonde die bisherigen Bezüge gesichert, dann dem Invalidenfonde ein ergiebiger Beitrag verschafft werde, soll bei jedem General-Kreis- und Lokal-Kommißariate eine eigene Konskripzions Kaße gebildet werden, in welche diejenigen Beträge einfließen, die als Folge einer besonders bewilligten Begünstigung, oder wegen Vergehen gegen das Konskripzionsgesez als Strafe zu erlegen sind.“

1344

VO betr. die „besondern Umlagen für die Gemeinde-Bedürfnisse“ vom 6. Februar 1812, RegBl. 1812, Sp. 321-340 = DVR Nr. 311/1, S. 904-914. Gemäß der VO waren in den Gemeinden nur noch solche Steuern und Abgaben zu erheben, die „die besonderen Bedürfnisse der Gemeinden“ deckten (Art. 1, Sp. 323). Die Finanzierung der Konskription gehörte nicht dazu (vgl. Artt. 8-10, Sp. 325-327).

1345

[Entwurf eines] „Conscriptions-Gesez[es]. Erste Abtheilung“, BayHStA Staatsrat 260, S. 82-91.

1346

Ebd., S. 83: „§ 144. Derjenige Konscripzionsbeamte, durch deßen sorglose und vorschriftswidrige Behandlung ein Jüngling in Fällen, welche in dem 28n § Titel 2 bemerkt sind, ungeeignet eingereiht wurde, und daher wieder entlaßen werden muß, soll für das erstemal mit einem nachdrücklichen Verweise beahndet, und zugleich ohne alle Rüksicht angehalten werden, dem Militärärar die Montur und übrige Verpflegung, welche der Mann erhalten hat, wieder zu ersezen. Würden aber solche Fälle bei ihm aus Sorglosigkeit in der Behandlung des Konscriptionsgeschäftes wiederholt eintreten, so ist derselbe überdies noch mit einer Geldstrafe von 20 bis 60 Gulden nach Befund der Umstände zu belegen.“

1347

Ebd., S. 85f.: „§ 150. Diejenigen Offiziere der Armee, welche sich dem (im 80n § des 6n Titels enthaltenen) Verbote entgegen, vergehen, daß sie auf eine ihrer Würde und dem Ansehen ihres Amtes keineswegs zuständige Art sich damit abgeben, den Konscribirten Einsteher anzuschaffen und hiebei Zwischenhandel zu treiben, sollen, und zwar die Zivilbeamten für das erstemal mit einer Geldstrafe von 50 bis 100 Gulden die Offiziere oder sonstigen Militärbeamten mit einem vierwochigen engen Arreste, zum zweitenmal die Zivilpersonen mit einer Geldstrafe von 100 bis 200 Gulden und einem Arreste von vier Wochen, die Militärpersonen mit einem dreimonatlichen engen Festungsarreste, im Wiederholungsfalle aber die Militär- und Zivilpersonen, wie sie am Eingange dieses §s bemerkt sind, zur Entlaßung verurtheilt werden. Das zu diesem Geschäft verwendete Subalternpersonal unterliegt in diesen Fällen den nemlichen Strafen, und wenn es die Geldstrafen zu erlegen nicht im Stande ist, so wird dieselbe in verhältnißmäßiges Gefängniß verwandelt.“

1348

[Entwurf eines Konskriptionsgesetzes]. „Zweite Abtheilung“, lithographierter Text, 25 S., BayHStA Staatsrat 260, S. 1-4.

1349

Ebd., S. 3: „§ 164. Damit aber diese, lediglich das Wohl der einzelnen Familien nach ihren besondern Verhältnißen beabsichtigende Begünstigung zum Nachtheile des Militärdienstes oder der übrigen Militärpflichtigen nicht zu weit ausgedehnt werde, so wird hiemit ausdrüklich wiederholt, daß übrigens die, in dem gegenwärtigen Titel gegebenen Vorschriften Bezug – auf die zu übernehmende Dienstzeit des eintretenden Bruders- Montursvergütung – die zu bezahlenden 36 Gulden usw. in genaue Anwendung gebracht werden müßen, indem eine Ausnahme hierin nicht statt hat.“

1350

Ebd., S. 4-6.

1351

Ebd., S. 6: „§ 170. Wird die Auswanderung einem pensionirten Soldaten erlaubt, so hat derselbe weder irgend eine Ablösungssumme zu bezahlen, noch einen andern Mann zu stellen; die genießende Pension wird aber eingezogen.“

1352

Ebd., S. 6-8.

1353

Ebd., S. 6f.: „§ 171. Die sowohl nach den Gesezen der Konscripzion eingereihten, als durch freiwillige Anwerbung zugehenden Soldaten, erhalten mit dem Tage, an welchen sie ihre sechsjährige Dienstzeit vollenden, in Friedenszeiten ohne mindesten Aufenthalt ihre Entlaßung, in Kriegszeiten, so wie nemlich die Armee oder ein Theil derselben den ersten Befehl zum Aufbruche ins Feld erhalten hat, wird die Ertheilung der Entlaßungen für diejenigen, welche zu dieser Zeit ihre sechs Dienstjahre zurükgelegt haben, bis zur folgenden Wiederergänzung der Armee ausgesezt. Dieser Zeitpunkt ist hiemit, die Vollzähligmachung der Armee mag nun wirklich darin statt haben oder nicht, in dieser Beziehung allgemein auf den ersten März jedes Jahres bestimmt.“

1354

Jérôme Bonaparte (1784-1860), 1807 von seinem Bruder, Kaiser Napoleon I., zum König von Westphalen proklamiert. Vgl. NDB Bd. 10, S. 414f. (Helmut Berding); Boudon, Jérôme Bonaparte.

1355

[Entwurf eines Konskriptionsgesetzes]. „Zweite Abtheilung“, BayHStA Staatsrat 260, S. 7f.: „§ 174. Nachdem jene Soldaten, welche ihre sechsjährige Kapitulazion in Kriegszeiten endigen, ihre Entlaßung (es seye dann in den Titel 7 § 94 festgesezten drei Fällen) noch nicht unbedingt verlangen können, so soll die Beibehaltung derselben ihnen auf keine Art in ihren übrigen Verhältnissen nachtheilig, vielmehr diese, im Dienste des Vaterlandes ihre Pflicht mit Treue erfüllenden Soldaten, gegen alle aus dieser verlängerten Dienstzeit, wie nur immer möglich entspringenden Nachtheile standhaft und wirksam geschüzt werden.“

1356

Ebd., S. 8-10.

1357

Ebd., S. 10-12.

1358

Ebd., S. 12-19.

1359

Ebd., S. 13f.: „§ 187. Wenn ein Deserteur binnen sechs Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo er als Deserteur in den Listen aufgeführt ist, sich nicht freiwillig stellt, treten in Folge des Edikts über die Konfiskazionen vom 29n August 1808 [RegBl. 1808, Sp. 1937-1939] nachstehende Bestimmungen gegen denselben ein: a) Er verliert alles Vermögen, welches er wirklich besizt, oder, was zwar noch nicht in seinem Besize, ihm jedoch unter einem gültigen Rechtstitel bereits angefallen ist. Die einsweilige Beschlagnahme wird sogleich verfügt, wenn er als Deserteur erklärt ist, und die Nuzungen seines Vermögens fallen von diesem Zwischenzeitraume dem Militär-Fiskus zu. b) Das Vermögen, welches der Deserteur erst zu hoffen hat, wird, in so fern die Hoffnung dazu schon bekannt ist, gerichtlich vorgemerkt, und jede, auch theilweise Aushändigung an denselben, bei Selbsthaftung untersagt. c) Das Vermögen, welches dem Deserteur erst von dem Augenblike an, wo er als Deserteur erkläret ist, aus was immer für einem Rechtstitel anfällt, wird in Beschlag genommen und dem Militärfiskus steht die Nuznießung deßelben zu, bis der Deserteur sich wieder gestellt, und seine Strafe ausgehalten, oder die Begnadigung erhalten hat. In diesen Fällen wird ihm dieses Vermögen wieder ausgehändiget. Stirbt er vor diesem Zeitpunkte, so erhalten daßelbe nach seinem Tode seine Intestaterben. d) Was sich der Deserteur nach dem Zeitpunkt seiner Desertionserklärung durch eigenen Fleiß und Arbeit verdient, verbleibt demselben in jedem Falle.“

1360

[Entwurf eines Konskriptionsgesetzes]. „Zweite Abtheilung“, BayHStA Staatsrat 260, S. 19-25.

1361

Ebd., S. 20: „§ 198. Jeder Zivilarzt oder Wundarzt, welcher in der bösen Absicht, um die Soldaten dem Militär-Dienste zu entziehen, Erdichtungen, oder was immer für falsche Angaben enthaltende Zeugniße ausstellt, darin entweder den Eltern zur Bewirkung der Entlaßung für ihre Söhne, oder in der nemlichen Absicht, den Brüdern oder Schwestern der Soldt die Präambelaten eine Krankheit, oder Gebrechlichkeit fälschlich bescheiniget, oder denselben zu diesem Zweke Anleitung zu einer betrügerischen Nachahmung oder künstlicher Erzeugung körperlicher Gebrechtn giebt, soll nach den peinlichen Gesezen über Verfälschung bestraft werden.“

1362

Der „Eingang“ zum Konskriptionsgesetz, das heißt die Gesetzespräambel, ist nicht Teil des Entwurfs BayHStA Staatsrat 260.

1363

Ergebnis war das unter dem Rubrum „Allgemeine Verordnung“ publizierte „Konskriptions-Gesez“ vom 29. März 1812, RegBl. 1812, Sp. 593-700 = DVR Nr. 340, S. 1102-1148. Auszüge: Frauenholz, Entwicklungsgeschichte, Nr. 88, S. 331-339; Kiessling/Schmid, Gewaltmonopol, Nr. 48, S. 148-159; Schimke, Regierungsakten, Nr. 141, S. 725-728. Zur Genese des Konskriptionsgesetzes 1807-1812 vgl. Buchhold, Triva, S. 335-345 (ohne Kenntnis der Beratungen im Geheimen Rat), S. 345f. Paraphrase, S. 346-348 Würdigung des Gesetzes („[…] in allen Punkten eine Kompromisslösung zwischen den divergierenden Interessen der Armee und der Zivilministerien“, S. 346).