BayHStA Staatsrat 279
14 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Baumüller.
Anwesend:
Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.
Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Freiherr v. Aretin; Freiherr v. Asbeck; Graf v. Welsberg.
Gerichtsverfahren gegen den Landrichter Stöckl
Aretin hält in Vertretung Effners den Vortrag über das Gerichtsverfahren gegen den vormaligen Landrichter in Landeck, Ignaz Nikolaus Stöckl. Es geht um einen Nachlaß, den Stöckl mutmaßlich veruntreut hat. Nach einer rechtlichen Prüfung der Umstände steht fest, daß eine Veruntreuung der in amtliche Verwahrung genommenen Vermögenswerte vorliegt. Stöckl ist daher vor Gericht zu stellen. Aretin teilt die von ihm vorgetragene Ansicht Effners; auch die übrigen Geheimen Räte schließen sich an.
{1r} [1.] Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg ließen die heutige Sizung mit dem Vortrage über die Vorgerichtstellung des wegen dem {1v} Verbrechen der Veruntreuung verdächtigen vormaligen Landrichter von Stökel zu Landek1840 eröfnen1841. Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin unterzogen sich dieses vom Herrn geheimen Rathe von Effner bearbeiteten Vortrages1842. Dieselben bemerkten: die Geschichte seie folgende.
Das der Klausnerischen Verwandschaft (zu Obertheres1843 im würzburgschen Landgerichte Haßfurt wohnhaft) anno 1797 angefallene Vermögen des Thomas Klausner in Landek ad 800 fl. seie vorerst im Jahre 1804 dem Vormunde, von diesem aber dem Pfleger und nachherigen Landrichter von Stöckel übergeben worden, weil es auf eine Weisung des Kreisamtes Imst1844 förmlich aufgekündet worden. Es habe nebst den Zinsen die Summe von 1.066 fl. 3 kr. ausgemacht. Von Stökel habe zwar darüber quittiret, den Empfang jedoch weder in einem Depositenbuche noch sonst auf einem Aktenstüke vorgemerkt. Auf mehrere Aufforderungen der Betheiligten zur Ausfolglaßung dieser Gelder in den Jahren 1802 bis 1808 habe von Stöckel, eigentlich das Landgericht, immer {2r} Ausflüchte gesucht, und von einem Termine zum andern die Zalungs-Zusicherung erneuert, und sich anheischig gemacht, für diese Zusicherung selbst haften zu wollen.
Im Jahre 1811 seien endlich die Klausnerischen Erben mit einer Beschwerdschrift bei allerhöchster Stelle eingekommen, worin Sie die Besorgniß geäußert, ihre Erbschaft mögte in fremde Hände gerathen oder wohl gar unterschlagen worden sein. Das General-Kommißariat [des Innkreises] habe Erläuterung von dem Landgerichte Landek, welches seitdem mit einem andern Landrichter besezt worden, gefordert. Die gemachte Aeußerung des ehemaligen Landrichters von Stöckel und das Resultat der Behandlung dieses Gegenstandes seie von der Art gewesen, daß das General-Kommißariat die Akten zur Entscheidung der Frage eingesendet habe: ob von Stökel als der Veruntreuung verdächtig vor Gericht gestellt werden solle?
Auf Vortrag im königlichen geheimen Rathe1845 seie hiernach an das Appellazions Gericht des Inn-Kreises die allerhöchste {2v} Entschließung ergangen, vorläufig die General Untersuchung über diesen Gegenstand vorzukehren, dann gutachtlich zu berichten, ob gegen den Beschuldigten die Spezial Untersuchung zu verhängen seie, damit wegen Vorgerichtstellung deßelben weiteres beschloßen werden könne.
Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin lasen hierauf das von genanntem Appellazions Gerichte eingekommene Gutachten ab. Da hierin unter andern vorkömmt, daß das Landgericht Landek repec. der dortmalige Vorstand von Stöckel zu Beruhigung der Klausnerischen Erben in einem Schreiben vom 10ten August 1808 dem Landgerichte Haßfurt1846 die Bezalung der erwähnten Gelder bis Michaeli 1808 so nachdrüklich zugesichert habe, daß er sich verbindlich gemacht, für diese Zusicherung, oder was das nämliche, für die richtige Bezalung selbst haften zu wollen, so verfügten Seine des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz die Ablesung dieses hier wichtigen Aktenstükes nach seinem buchstäblichen Inhalte.
Nach Darstellung aller {3r} Umstände habe nun das Appellazions Gericht seine Meinung dahin geäußert, daß die eben gemeldete landgerichtliche Erklärung vom 10ten August 1808 als ein solches Zalungs Versprechen, wodurch die dem Stökel angeschuldigte Veruntreuung aufhöre ein Verbrechen zu sein, nicht angesehen, und daß Stökel noch allerdings in die weitere Untersuchung gezogen werden könne. In Bezug auf die im Vortrage angezogene Gesezes Stellen und Gründe habe daßelbe begutachtet, daß von Stökel nicht nur allein der Spezial-Untersuchung zu unterwerfen, sondern auch in Verhaft zu nehmen seie.
Herr Referent zeigten nun in Ihrem selbstigen Antrage, daß alle Erforderniße des oesterreichischen Gesezes (welches hier in Anwendung komme) in dem vorliegenden Falle vorhanden seien, um die Spezial-Inquisizion zu beschließen. Das Verbrechen der Veruntreuung amtlicher Gelder liege offen und unzweifelhaft vor; die Entschuldigungen des Stökel, daß er einen Theil dieser Gelder ausgeliehen, daß zu {3v} Landek keine Depositen-Bücher existiret, daß er bei der Extradition des Landgerichtes diese Erbschafts-Gelder angemeldet habe, seien größten Theils durch die Akten als unwahr widerlegt, würden aber auch zum Theile selbst wenn sie wahr wären, von der Schuld nicht lossprechen. Auch die Verordnung des oesterreichischen Strafgesezbuches, daß eine Veruntreuung aufhöre ein Verbrechen zu sein, wenn der Thäter, ehe die Obrigkeit sein Verschulden erfahre, den Schaden wieder gut mache, oder ein von dem Beschädigten angenommenes Zalungs Versprechen gemacht habe1847, könne hier nicht angewendet werden, denn eine vernünftige und analytische Anwendung dieser Gesezes-Stelle seze voraus, daß dieses Zalungs Versprechen deutlich, rein und bestimmt, folglich so gegeben seie, daß der Beschädigte hieraus die wahre Beschaffenheit seiner Beschädigung, den wahren Beschädiger und Schuldner, dann endlich die Sicherheit und Verläßigkeit des Zalungs Anbotes entnehmen und hierauf seine Annahme gründen könne. Keines dieser {4r} natürlichen Erfordernißen seie jedoch bei dem Zalungs Versprechen des Landrichters Stökel zugegen.
Nach allen diesen Gründen trete Herr Referent dem Gutachten des Appellazions [Gerichtes] in Hinsicht der Vorgerichtstellung des p. von Stökel bei, würden aber den Antrag deßelben auf die Verhaftung umgehen, da diese nur Folge der eintretenden Spezial-Untersuchung seie, und über die Statthaftigkeit derselben das Gericht zu erkennen habe.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg vernahmen nun noch die eigene Abstimmung des Herrn geheimen Rath Freiherrn von Aretin, welche äußerten: nach sorgfältig durchstudirten Akten ein anderes Gutachten nicht abgeben zu können, als Herr geheimer Rath von Effner erstattet habe.
Alle einzelne Stimmen vereinigten sich gleichfalls durchgängig mit diesem Antrage, und des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz sprachen das Conclusum dahin aus
daß nach dem von dem königlichen {4v} Appellazions Gerichte des Inn-Kreises eingekommenen Gutachten der ehemalige Landrichter von Stökel wegen des ihme zu Last liegenden Verbrechens der Veruntreuung amtlicher Gelder vor Gericht zu stellen seie, die Verhaftung deßelben jedoch nicht ausgesprochen werden solle, da sie nur als Folge der eintretenden Spezial Untersuchung erscheine und über ihre Statthaftigkeit das Gericht zu erkennen habe.
Thurn und Taxis ist Berichterstatter in dem Rechtsstreit der Erben des Weinwirts Lehrer mit der Finanzdirektion des Salzachkreises. Es geht um die Hinterziehung von Abgaben, die auf Wein zu leisten sind. Die Finanzdirektion hat entschieden, daß die Erben des Weinwirts haften müssen. Der Berichterstatter vertritt die Ansicht, daß die zur Appellation erforderliche Berufungssumme durch Einrechnung der Gerichtskosten erreicht wird; das Verfahren kann also beim Geheimen Rat eingeleitet werden. Aretin lehnt diese Ansicht ab: Gerichtskosten können nicht eingerechnet werden, der Rekurs ist abzuweisen. Die Geheimen Räte folgen dieser Ansicht, der sich auch Thurn und Taxis anschließt.
2. Herr geheimer Rath Graf von Tassis wurden nun von des Herrn geheimen Staats und Konferenz Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz aufgerufen, den Vortrag über den Rekurs der Lehrerschen Erben in Burghausen gegen die Finanz Direction des Salzach-Kreises in Betreff einer Wein-Aufschlags Defraudation zu erstatten. Dieselben stellten das Factum folgender Gestalt dar:
Der Stazionist Franz Mozart habe am 29 Oktober 1802 bei dem ehemaligen Grenz-Aufschlags Amte Burghausen angezeigt, daß der Wirth am Sand zu Tittmaning1848 abends vorher mit einem Weinzuge in der Nähe bei Gries1849 gelandet habe. Des Morgens {5r} 5 Uhr habe er zwei geladene Wägen dieses Weinzuges angehalten und sogleich an den Fuhrleuten den Posthalter und Schwieger-Sohn des Weinwirthes Lehrer erkannt; er habe diese Handlung als Defraudation angesehen, und seie bei den Wägen geblieben, während der Posthalter auf dem Gangsteige nach Burghausen gegangen seie. Mozart habe gleich bei seiner Ankunft allda bei dem Mautamte gehörige Anzeige gemacht, es seie aber erwiedert worden, der Weinankauf seie von Seite des Lehrer schon angesagt, wenn er aber eine Defraudation vermuthe, so könne er bei dem Grenz-Aufschlagamte Klage stellen. Dieses habe nun auch Mozart am nämlichen Tage gethan, und die Bitte gestellt, mit der Konfiskazion zu verfahren, und ihme seinen treffenden Antheil ausfolgen zu laßen. Hierauf seie auch gleich der Wein sistiret, und deßen Werth sammt Geschirr auf 310 fl. geschäzt worden. Weinwirth Lehrer und Posthalter Jel hätten zwar mehrmalen eine Perhorreszenz Klage gegen das Aufschlags Amt bei dem Stadt Magistrat und bei dem höheren Richter {5v} eingelegt, sie seien aber mehrmalen damit abgewiesen und endlich das Landgericht Burghausen beauftragt worden, in dieser Sache zu entscheiden. Der Weinwirth Lehrer seie in dieser Zwischenzeit verstorben.
Das Landgericht habe endlich nach den vorausgegegangenen Rezeßen unterm 21ten Dezember 1807 entschieden, daß die Konfiskazion des defraudirten Gutes eintreten solle, weßhalb, da Lehrer solches in seinen Keller gebracht, der Schäzungs Werth mit 310 fl. zu ersezen komme.
Der Wirth und Schiffmeister Kreil zu Tittmaning aber so wie der Posthalter Jel würden als Theilhaber an der Defraudation jeder mit 45 fl. gestraft. Die Expensen ad 149 fl. 32 kr. seien von den Defraudanten zu berichtigen, und ohngeachtet der Einreden der Lehrerschen Erben daß sie nämlich für die Delicten ihres Vaters nicht hafteten, hätten sie die ausgesprochene Strafe zu erlegen. Herr geheimer Rath Graf von Tassis lasen die Entscheidungs Gründe ab.
Gegen dieses Erkenntniß hätten nun die Lehrerschen {6r} Erben den Rekurs zur landschaftlichen gemeinsamen Schulden-Abledigungs Kommißion in München genommen; diese Appellazion seie aber erst unterm 3ten Oktober 1809 der Finanz Direkzion 2ter Instanz durch allerhöchstes Reskript zur Bescheidung übertragen worden.
Die Finanz Direction habe unterm 22ten Mai 1811 dahin erkannt: die durch den Lehrer mit Hülfe des Posthalters Jel und der Leuten des Schiffmeisters Kreil veranstaltete Ausladung von 16 Eimern baierischen Maases Wein aus dem Transito behandelten Schiffs-Zeugen seie eine vollendete Defraudation, und der ausgeladene Wein sammt Geschirr unterliege der Konfiskazion. Der dermalige Werth des Weines von Burghausen per Münchner Eimer werde ohne Maut und Aufschlag auf 15 fl. 30 kr. angenommen, welches 248 fl. betrage, die 11 Fäßer stünden auf 22 fl. Das vom Lehrer in Empfang genommene und wieder zu vergütende Objekt der Konfiskazion belaufe sich daher auf 270 fl.
Der Posthalter Jel habe als Theilnehmer an der Defraudazion eine Geldstrafe {6v} von 45 fl., der Schiffsmeister Kreil eine Geldstrafe von 27 fl. zu erlegen. Die Expensen im Betrage von 155 fl. 39 kr. hätten die Lehrerschen Erben gleichfalls zu vergüten, deren Haftungs Pflichtigkeit hier, wie es im Erkenntniße des Landgerichtes geschehen, wiederholt ausgesprochen werde.
Auf dieses unterm 17 Juni 1811 publizirte Erkenntniß hätten die Lehrerschen Erben unterm 10ten Juli 1811 den Rekurs zur höchsten Stelle ergriffen, und das Rechtsmittel der Revision nachgesucht.
Herr geheimer Rath Graf von Tassis zeigten, daß zwar hinsichtlich der Formalien und in specie der Beobachtung der Fatalien nichts zu erinnern komme, in der Hauptsache jedoch wäre summa appellabilis nicht vorhanden, indeme die Hauptstrafe nur in 270 fl. bestehe. Nachdem aber das Edict vom 8ten August 1810 Art. 3 die Nebenstrafen bei Aufschlags Defraudationen zur appellablen Summe einrechne1850, und die Gerichtskosten per 155 fl. 39 kr. als Nebenstrafe anzusehen seien, so werde die appellable Summe allerdings erreicht1851.
{7r} Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin erinnerten, daß Sie nicht glaubten, daß die Gerichts Kosten als Nebenstrafe betrachtet werden könnten. Wenn eine doppelte Aufschlags Gebühr zu der Werthes Summe des defraudirten Objectes als Strafe ausgesprochen worden wäre, wenn besondere, unter der Rubrik Strafe genannte Zalungen vorkämen, so würden Sie ohne Anstand stimmen, daß diese dazu gerechnet werden sollten; allein Gerichtskosten könnten auf keine Weise als Neben Strafe angesehen werden.
Des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg Excellenz ließen über diese Ansicht abstimmen, und da alle Herrn geheimen Räthe der Meinung des Freiherrn von Aretin einstimmig beitraten, und auch Herr Referent nach vorgenommener Auseinandersezung der Summe Ihre Meinung änderten, und der allgemeinen Abstimmung beipflichteten, so wurde für überflüßig gehalten, mit dem Vortrage über die Materialien fortzufahren, {7v} und
beschloßen, daß den Rekurrenten auf ihre keine hinlängliche Summe betreffende Berufung die Abweisung bedeutet, und das hiernach entworfene allerhöchste Reskript an die Finanz Direction des Salzach-Kreises ausgefertiget werde1852.
Senioratslehen v. Redwitz
Aretin hält in Vertretung Effners einen Vortrag über die Frage, ob auch Afterlehen unter die Bestimmungen der §§ 3-4 des Majoratsedikts fallen, ferner zu dem Problem, ob Fideikommisse, die zugleich Lehen sind, freies Eigentum der Besitzer werden. Es ergehen authentische Interpretationen, die im Regierungsblatt publiziert werden.
3. Der Vortrag1853, welchen Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin an Statt des Herrn geheimen Rath von Effner in Betreff der Freiherr von Redwizschen Seniorats Lehen zu erstatten aufgerufen worden war, behandelt eigentlich die Frage: ob unter den in den §§ 3, 4 und 5 des Edictes über die Fideicommiße und Majorate1854 gedachten umgehenden Aktiv-Lehen auch die After-Lehen begriffen seien, wovon dem Könige das Obereigenthum zustehe? Dann ob Fideikommiß Maßen, welche zugleich Lehen sind, nach dem erwähnten Edicte wirklich völlig freies Eigenthum der Besizer werden?
Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin zeigten kurz die Veranlaßung dieses Vortrages an. Der Senior des Geschlechtes der von Redwiz habe Seiner Majestät dem Könige vorgestellt, daß seine {8r} Brüder ihme angesonnen hätten, die als Senior bisher verwaltete und genoßene Güter und Renten in Folge des oben erwähnten Edictes zu theilen. Derselbe glaube aber, daß dieses Edict hier nicht in Anwendung kommen könne, daß das Redwizsche Seniorat und deßen Nuzung eher als eine zur Unterstüzung des Familien Aeltesten bestimmte Nebenstiftung angesehen werden müße, wornach ihme der fernere Genuß der Entschädigung gebühre.
Es frage sich nun, ob die §§ 4 und 5 des Edictes über die Fideikommiße und Majorate hier anwendbar seien. Herr Referent habe geglaubt, dieses verneinend beantworten zu müßen. Es seie zwar ausdrüklich verordnet, daß die umgehende Aktiv-Lehen, deren Verwaltung und Genuß gewöhnlich dem Senior überlaßen gewesen, in so viele Haupttheile getheilet werden sollten, als noch vorhandene Geschlechts Linien bei dem lezten Akte der Konstituirung dieser Art des Gesamt Eigenthumes konkurriret hatten; allein daßelbe Gesez bestimme auch näher den Begriff dieser {8v} umgehenden Aktiv-Lehen. Es seien nämlich nur solche, bei welchen bisher das Obereigenthum allen Manns-Sproßen der Familie gemeinschaftlich angehört hätten. Dieses seie bei dem von Redwizschen Geschlechte der Fall nicht. Das Obereigenthum dieser Seniorats Güter und Renten gehöre Seiner Majestät dem Könige, der Senior seie Vasall und einziger Nuznießer und habe als solcher die Befugniß und die Verbindlichkeit, diese Lehen zu allodifiziren, und dürfe vom Lehenhofe fordern, daß sie ihme geeignet und zur freien Disposizion überlaßen werden. Es seie zwar möglich, daß dergleichen königliche Lehen, welche zugleich bisher Familien Seniorate gewesen, als Familien Stiftungen behandelt und belaßen werden müßten, wornach das Surrogat, welches aus ihrer Eigenmachung hervorgehe, verzinslich angelegt und erhalten werden müße. Ob dieses bei dem Redwizschen Familien Seniorat eintrete, könnte nur aus der Einsicht der Stiftungs-Urkunde, welche jedoch nicht vorliege, {9r} entnommen werden, auch würde die Entscheidung darüber in jedem Falle den Justiz Stellen gebühren.
Herr geheimer Rath von Effner als Referent hätten auch selbst den Einwurf gemacht, daß die vorgeschlagene Interprätazion des § 4 überflüßig erscheine, da das, was gesagt werden sollte, so offen und sichtbar im Sinne dieses § liege, daß schwerlich eine Justiz Stelle gegen diese Worte und Sinn urtheilen werde. Dieselben würden daher auch unbedenklich dem Freiherrn von Redwiz auf sein Gesuch um autentische Erklärung erwiedern laßen, daß bei der klaren Disposizion und dem unzweifelhaften Sinne des Gesezes eine solche Erläuterung nicht gegeben werden könne.
Wenn man jedoch eine irrige Ansicht der Justiz Stellen in diesem und ähnlichen Fällen besorge, so könnten Sie sich auch auf eine autentische Interprätazion, jedoch ohne Berührung des von Redwizschen Falles verstehen, welche dahin gegeben werden dürfte, „daß unter den in den {9v} in den [!] §§ 3, 4 und 5 des Edictes vom 22 Dezember 1811 gedachten umgehenden Aktiv-Lehen der adeligen Familien keineswegs die After Lehen, wovon Seiner Majestät dem Könige das Obereigenthum zustehet verstanden worden, sondern daß leztere nach dem Lehens Edicte ferner zu behandeln seien“.
Des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg wünschten diese erste Frage berichtiget und verfügten hierüber die Umfrage.
Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin traten der Meinung bei, daß eine Interprätazion, und zwar auf die vorgeschlagene Art gegeben werden sollte. Mit Ihnen stimmten gleichförmig die Herrn geheimen Räthe Grafen von Preising und von Törring.
Herr geheimer Rath von Zentner erklärten sich nicht nur gegen die Ertheilung der Interprätazion in dem vorliegenden Falle, wo das Gesez so klar und bestimmt seie, sondern überhaupt gegen autentische Erklärungen auf Ansuchen einer Partei. Sie glaubten, der Gesezgeber {10r} solle nur dann sich dazu verstehen, wenn den Stellen selbst ein Zweifel über den wahren Sinn des Gesezes vorgekommen, und von diesen um Erläuterung nachgesucht worden seie.
Zwei Stimmen traten dieser Ansicht bei. Da aber nur 3 Stimmen gegen, und 5 für die Ertheilung der vorgeschlagenen Interprätazion waren, so sprachen des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz den
Beschluß aus, daß mit Umgehung des Redwizschen Gesuches die vom Herrn Referenten vorgeschlagene autentische Erläuterung gegeben werden solle.
Auf die zweite Frage entwikelten Herr Referent die Gründe, aus welchen unwidersprechlich hervorgehe, daß ein vormaliges Fideikommiß Gut, welches zugleich die Lehenseigenschaft gehabt habe, durch die mehrmal erwähnte Verordnung über die Majorate1855 wohl die fideikommißarische nicht aber auch die ursprüngliche Lehens-Eigenschaft zugleich verlieren könne. Sie nahmen daher gar keinen Anstand, über {10v} diesen Punkt eine autentische Interprätazion des § 91856 mehr gedachten Gesezes dahin vorzuschlagen: „daß die Fideikommiße kraft des § 9 obigen Edictes nur alsdann in ganz freies Eigenthum der lezten Besizer übergehen, wenn sie nicht zugleich auch Lehen seien, in welch lezterem Falle zwar die Fideikommiß Eigenschaft aufgelöset werde, die Lehens-Eigenschaft aber fortdauere und die Lehen-Geseze ferner ihre Anwendung finden“.
Da die Abstimmungen über die Ertheilung einer Interprätazion dieser Gesezes Stelle den Abstimmungen über die erste Frage ganz gleich waren,
so wurde auch hier die Erlaßung der autentischen Erklärung und der abgelesene Entwurf1857 einer in diesem Sinne entworfenen allgemeinen Verordnung für gut gehalten, und beschloßen, dieselbe Seiner Majestät dem Könige zur allerhöchsten Sanction vorzulegen1858.
Entschädigung (R)
Welsberg berichtet über den Streit der Stadt Lauingen mit den Erben der Katharina Straucher. Es geht um Entschädigung für die Abgabe von 783 Zentnern Heu an die französische Armee im Jahr 1800. Die Landesdirektion Neuburg hat 1804 entschieden, daß die Erben zu entschädigen sind. Dagegen hat Lauingen Berufung zum Geheimen Rat eingelegt. Welsberg beantragt, den Entscheid zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.
4. Über den Rekurs der Stadt Lauingen1859 gegen die Relicten der Katharina Straucherin in Betreff einer {11r} Entschädigung von den ihr im Kriege anno 1800 abgenommenen 783 Zentner Heu, erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Welsperg schriftlichen Vortrag, führten darin die Geschichte dieser Kriegs-Entschädigung und den Gang der deßfalls aufgestellten Forderung ausführlich an, und legten den abweislichen Bescheid des Lauinger Magistrats auf die Entschädigungs Forderung der Straucherin, dann die auf den genommenen Rekurs derselben erlaßene Entschließung der vormaligen Landes Direkzion zu Neuburg vor, woselbst die Sache dahin entschieden worden, daß die Bürgerschaft der Stadt Lauingen, respec. diejenige Individuen, welche einen Feldbau besizen, und zur Natural Lieferung allein verbunden, den Erben der inzwischen verstorbenen Straucherin für das nach dem Eingeständniße des Magistrates selbst an die französische Kavallerie und Fuhrwesens Pferde abgegebene, und in 783 Zentner bestandene Heu nach dem damaligen geringsten Preiße mit 1 fl. 30 kr. per Zentner, sohin mit 1.175 fl. zu bezalen schuldig sein sollen, welches das Landrichteramt Höchstädt den Betheiligten zu {11v} eröfnen, und hernächst zu sorgen habe, daß die Bezalung nach der in Lauingen bestehenden Repartizions Norm ohne weiteres geleistet werde.
Herr Referent bemerkten, daß die von dem Magistrate zu Lauingen an die höchste Stelle gegebene Rekurs Schrift zu Verlust gegangen seie, wodurch eigentlich die Entscheidung dieser Sache so lange aufgehalten worden. Da indeßen aus den vorhandenen, und nach Möglichkeit ergänzt wordenen Akten die factischen und rechtlichen Verhältniße vollständig entnommen werden könnten, so dürften solche hinreichen, um in der Sache definitiv zu erkennen.
Herr geheimer Rath Graf von Welsperg äußerten sich in Hinsicht auf die Förmlichkeiten dieses zum geheimen Rathe gekommenen Rekurses, daß die Fatalien beobachtet, daß die Summa appellabilis vorhanden seie1860, und nachdeme Dieselben auch über die Materialien sich ausgebreitet und die Gründe aufgezält hatten, warum Sie dem von der Lehen- und Hoheits Section gestellten Antrage beipflichten zu müßen geglaubt, legten Sie den nach diesem {12r} Antrage verfaßten Reskripts Entwurf vor, wornach das von der vormaligen Landes Direction zu Neuburg unterm 12 Juli 1804 erlaßene Erkenntniß bestätiget werden solle.
Nach der von des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz verfügten Umfrage, wobei alle Herrn geheimen Räthe mit den Ansichten der Lehen- und Hoheits Section und dem Antrage des geheimen Raths Referenten sich verstanden erklärten
wurde der vorgelegte Reskripts Entwurf an das General Kommißariat des Oberdonau Kreises genehmiget1861.
Entschädigung (R)
Thurn und Taxis berichtet über das Entschädigungsbegehren von Anspännern in Strullendorf. In erster Instanz hat die Landesdirektion des Mainkreises entschieden, Gemeindegründe zur Entschädigung zu verwenden. Die Finanzdirektion des Mainkreises hat die Entscheidung aufgehoben, wogegen die Anspänner Berufung zum Geheimen Rat eingelegt haben. Thurn und Taxis beantragt, den erstinstanzlichen Entscheid wiederaufleben zu lassen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag im Ergebnis.
5. Herr geheimer Rath Graf von Tassis erstatteten über die Rekurs Beschwerde des Georg Wagner et Cons. zu Strullendorf1862 Landgerichts Bamberg wegen des im Kriege 1806 verlornen Vorspanns schriftlichen Vortrag.
ieselben bemerkten, daß der Verlust, welchen 12 Anspänner1863 erlitten, 2.432 fl. betrage, mit deren Vergütung sich nicht nur die Beschädigten sondern auch die übrige Gemeinde-Glieder zufrieden gestellt hätten, weßhalb auch das königliche Landgericht den Vorschlag, wie diese Vergütung durch Kapital-Aufnahme oder durch Vertheilung der Gemeinde Gründen geschehen könne, einberichtet, von der höchsten Behörde Entschließung erbeten und erhalten {12v} habe. Es seie nämlich die Vertheilung der Gemeinde Gründen zu diesem Behufe unterm 10ten Februar 1808 gestattet worden, indeßen seien wegen der Entschädigungs Summe selbsten wieder Differenzen entstanden, da die Beschädigten sie nun höher berechnen gewollt, und deßfalls vom General Kommißariate des Mainkreises unterm 3ten Juni 1809 eine alsbaldige Liquidazion und Vorlage eines Konkurrenz Aufschlages zur Zalung angeordnet worden. In der Folge hätten sich die zum Ersaze verpflichteten Gemeinde Glieder an die Finanz Direkzion gewendet, und diese habe eine förmliche Sentenz erlaßen, wodurch das erstrichterliche Verfahren kaßiret, und wogegen der vorliegende Rekurs ergriffen worden.
Herr geheimer Rath Graf von Tassis fanden die Formalien des Rekurses beobachtet, da die Kompetenz des königlichen geheimen Rathes in dieser Sache keinem Zweifel unterliege, die Nothfrist salviret, und die Summa appellabilis vorhanden1864. Nachdem Dieselben nun auch in Bezug auf die Materialien sich in eine {13r} umständliche Entwikelung der Gründen eingelaßen hatten, so machten Sie den Antrag: daß das von der Landesdirekzion des Mainkreises unterm 10ten Februar 1808 erlaßene Erkenntniß bestätiget, und jenes von der Finanz Direkzion deßelben Kreises inkompetent erlaßene kaßiret werden solle.
In Folge verfügter Umfrage wurde allgemein der Ansicht beigetreten, daß, da die Finanz Direkzion keine Jurisdikzion habe, gegen ihren Ausspruch Cassatoria erlaßen werden müßten, und daß alle Verhandlungen, welche nach der Resoluzion der Landes Direkzion vom 10ten Februar 1808 geschehen, als Null zu betrachten kommen. Jedoch glaubte man einstimmig, daß auch nur diese Cassation simpliciter ausgesprochen und von einer Bestätigung des ergangenen früheren Erkenntnißes um so mehr Umgang genommen werden sollte, als, sobald das Erkenntniß der Finanz Direkzion kaßiret werde, die frühere Entscheidung wieder auflebe und in ihre Kraft eintrete.
Bei dieser einstimmigen Meinung
wurde beschloßen, das [!] an das General Kommißariat des Mainkreises reskribiret werden solle: {13v} Seine Königliche Majestät kaßiren die von der Finanz Direkzion des Main-Kreises unterm 9ten September 1811 inkompetent erlaßene Entschließung in dieser Sache1865.
Regulierung von Kriegskosten (R)
Asbeck berichtet über den Streit der Gemeinde Buttenwiesen gegen das Generalkommissariat des Oberdonaukreises. Es geht um die Beteiligung der „Mäder Besizer“ an den Kriegskosten. Das Generalkommissariat des Oberdonaukreises hat eine den „Mäder Besizer[n]“ günstige Entschließung getroffen, gegen die die Gemeinde Berufung zum Geheimen Rat eingelegt hat. Asbeck beantragt, die Entschließung des Generalkommissariats aufzuheben. Das Landgericht Wertingen soll die Sache untersuchen und eine Entscheidung treffen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.
6. Über die Beschwerde der Gemeinde Buttenwiesen1866 gegen das General Kommißariat des Oberdonau Kreises wegen Kriegs-Kosten Konkurrenz der Mäder1867 Besizer in der Rettinger Au legten Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek schriftlichen Vortrag ab. Die Gemeinde habe 580 fl. gefordert, welche mit Zwangs Mittel beigetrieben worden. Die Mäderbesizer hätten sich dagegen an das General Kommißariat gewendet, und ihre Gründe dagegen vorgestellt, worauf sogleich die Entschließung dahin erfolget seie, daß die Gemeinde Buttenwiesen zum Ersaze des den Riedbesizern angesonnenen, und im lezten Jahre indebite geleisteten Kriegs Kosten Beitrages ad 580 fl. angehalten werden solle, und sich mit dem Rentamte Wertingen dahin benommen worden, daß diese Riedbesizer künftig mit ihren ordentlichen und außerordentlichen Leistungen separirt angelegt werden.
Gegen diese Entschließung habe die Gemeinde den Rekurs zur höchsten Stelle ergriffen. Herr Referent bemerkten nach Voraussezung dieses Sachverhältnißes, daß zwar die {14r} Fatalien versäumt schienen, da der Rekurs gegen die unterm 13 September erlaßene Entschließung erst am 4 Dezember eingereicht worden. Da jedoch die Akten den Tag der geschehenen Publication nicht enthielten, da übrigens die Partheien nicht gehört worden seien, und folglich das Erkenntniß als unheilbar nichtig angesehen werden müßte, daher in Rechtskraft nicht übergehen könne, so mögte dieser Rekurs aus dem Titel der Unförmlichkeit oder Deserzion1868 nicht zurükgewiesen werden.
Hinsichtlich der Materialien zeigten Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek, daß die Sache zu einer definitiven Entscheidung durchaus nicht reif, der Klagepunkt nicht instruiret, und in erster Instanz gar nicht gesprochen seie. Dieselben machten also den Antrag, die Entschließung des General Kommißariats als ohne Kenntniß der Sache erlaßen, aufzuheben, und die Akten mit der Weisung zu remittiren, den Widerspruch der Rettinger Riedbesizer wider die von der Gemeinde Buttenwiesen behauptete Konkurrenz Pflichtigkeit derselben zu den Quartiers Kosten durch das Landgericht Wertingen förmlich instruiren, und erster Instanz wegen {14v} salvo appellatorio1869 bescheiden zu laßen.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten die Abstimmung, und da dem gemachten Antrage durchaus keine Erinnerung entgegen gesezt wurde, so wurde
der in diesem Sinne entworfene und abgelesene Reskripts Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget.
Der König genehmigt die Anträge zu TOP 1 und TOP 3 und bestätigt die Rekursentscheidungen des Geheimen Rates (7. August 1812).
Anmerkungen
Das österreichische Gesetzbuch über Verbrechen von 1803 führt aus, § 167: „Jeder Diebstahl und jede Veruntreuung hört auf, ein Verbrechen zu seyn, wenn der Thäter eher, als die Obrigkeit sein Verschulden erfährt, den ganzen aus seiner That entspringenden Schaden wieder gut macht. Eben dieses gilt auch von der Theilnehmung“ (GüV, S. 87).
Die VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, bestimmte in Tit. I, Art. 3, RegBl. 1810, Sp. 644: „In diese 400 Gulden [gemeint ist der Streit- bzw. Gegenstandswert, der für den Rekurs an den Geheimen Rat erforderlich war, Tit. I, Art. 2] werden bei den Aufschlag- Salz- und Maut-Defraudationen nicht nur der Betrag der Haupt- sondern auch jener der Nebenstrafe eingerechnet“.
Die Berufungssumme im Rekursverfahren vor dem Geheimen Rat betrug 400 Gulden. VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, Tit. I Art. 2, RegBl. 1810, Sp. 643 = DVR Nr. 287/1, S. 668.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1380.
Effner, „Vortrag in dem königlichen geheimen Rathe. Die Freiherr v. Redwizische Seniorats-Lehen, und eine authentische Interpretazion des allerhöchsten Edikts vom 22n Dezember 1811 über die ehemaligen Fidei Kommisse und künftigen Majorate betreffend“, 9 S., lithographierter Text, BayHStA Staatsrat 279.
„Edikt die bisherigen adelichen Fidei-Kommisse, und künftigen Majorate im Königreiche betreffend“ vom 22. Dezember 1811, RegBl. 1812, Sp. 5-54, hier Sp. 8-10.
RegBl. 1812, Sp. 5-54.
Ebd., Sp. 12: „§ 9. Durch die vermöge des Edikts vom 28. Juli 1808 geschehene Aufhebung der Fidei-Kommisse [„Edikt über den Adel im Königreiche Baiern“, § 69, RegBl. 1808, Sp. 2043] haben in dem damaligen Umfange Unseres Königreichs bereits zur Zeit der Publikation desselben, bei allen Geschlechts- und andern Fidei-Kommissen nicht nur a) gemäß oben §§ 1 und 2 die Fideikommiß-Substitutionen, und die daraus fliessenden Erbfolgsrechte, sondern auch b) die sogenannten Regredient-Erbrechte gänzlich aufgehört, und c) die bis dahin bestandenen Fidei-Kommißmassen haben sich, ausschließlich für ihre damaligen Besizer, in freies Eigenthum verwandelt.“
„Authentische Erklärung einiger Stellen des Edikts vom 22. Dezember 1811 die Fideikommisse und Majorate betreffend“ vom 24. August 1812, RegBl. 1812, Sp. 1481f.
VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, Tit. I Art. 2 (Berufungssumme), Tit. II (Berufungsfristen), RegBl. 1810, Sp. 644f. = DVR Nr. 287/1, S. 668f.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1380.
VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, Tit. I Art. 2, RegBl. 1810, Sp. 644 = DVR Nr. 287/1, S. 668.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1380.