BayHStA Staatsrat 282

7 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; v. Effner; Freiherr v. Asbeck; Graf v. Welsberg.

{1r} Von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg, welche in der von Seiner Majestät dem Könige auf heute allergnädigst angeordneten geheimen Raths Versammlung den Vorsiz führten, aufgefordert, erstatteten die königliche Herrn geheimen Räthe Freiherr von Weichs, Graf von Tassis und Graf von Welsperg über folgende Rekurs Gegenstände schriftliche Vorträge:

Gemeinderecht (R)

Weichs trägt erneut in der Streitsache Gemeinde Ochsenhart gegen Simon Dinkelmaier vor. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein einer Gemeinde zugeteilter Untertan Anspruch auf Miteigentum am Gemeindegrund hat. Auf der Grundlage breiterer Aktenkenntnis fordert Weichs, die Sache an die Justizstellen zu verweisen, da die Administrativstellen nicht kompetent sind. Hilfsweise soll der Rekurs der Gemeinde wegen Fristversäumnis abgewiesen werden. Die Geheimen Räte vertreten gegen Weichs die Meinung, die Administrativstellen seien kompetent, eine Entscheidung zu treffen. Der Rekurs der Gemeinde wird abgewiesen.

1. Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs lasen den in Sachen {1v} der Gemeinde Ochsenhard1912 Landgerichts Eichstädt gegen das General Kommißariat des vormaligen Altmühl-Kreises, hauptsächlich gegen Simon Dinkelmajer wegen einem Antheil an den Gemeinde-Rechten nach eingesehenen älteren Akten, welche in Folge des Beschlußes des königlichen geheimen Rathes vom 10ten Oktober vorigen Jahres eingefordert worden1913, wiederholt bearbeiteten schriftlichen Vortrag ab, führten darin die Verhältniße dieser Streit-Sache so wie die von den Justiz-Stellen deßwegen erlaßene Entscheidungen aus, nach welchen dieser Gegenstand als nicht zu den Justiz Stellen geeignet erkläret worden, und machten, nachdeme auch die Erkenntniße der untern Administrativ Stellen vorgetragen waren, aus den in dem schriftlichen Referate auseinander gesezten [sc. Gründen] den Antrag: die Entscheidung der Frage, „ob Dinkelmajer als ehemaliger fremdherrlicher Unterthan, der in der Folge, als der preußische Antheil, dem er als Unterthan zugehört, Baiern einverleibt worden, nur aus politischen Rüksichten der Gemeinde Ochsenhard zugetheilt worden, auf das Miteigenthum der Gemeinde-Gründen und auf die Gemeinde Rechte einen gültigen Anspruch machen könne“, an die Justiz-Stellen zu verweisen, {2r} da Ihren Ansichten nach diese Frage von den Administrativ Stellen nicht entschieden werden könne. Sollte der königliche geheime Rath diese Ihre Meinung nicht theilen, so würde der von der Gemeinde Ochsenhard ergriffene Rekurs als desert abgewiesen werden müßen, indeme die vorgeschriebene Fatalien nicht eingehalten worden.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten über diesen Antrag die Umfrage.

Die königliche Herrn geheimen Räthe Grafen von Preising, von Törring, dann von Zentner, Graf von Tassis und von Krenner beurtheilten die zur Entscheidung vorliegende Frage nicht zu den Justiz- sondern den Administrativ Stellen geeignet, glaubten aber, daß ohne sich in diese Frage dermal einzulaßen, der von der Gemeinde Ochsenhard ergriffene Rekurs als desert wegen versäumten Fatalien abzuweisen seie.

Auch Herr geheimer Rath von Effner theilten diese geäußerte Ansicht, daß die Entscheidung der vorliegenden Frage: ob ein einer Gemeinde zugetheilter Unterthan auf das Miteigenthum der Gemeinde Gründen und die Gemeinde Rechte Anspruch machen {2v} könne, sich nicht zur Entscheidung der Justiz Stellen sondern zu jener der Administrativ Stellen eigne, nach welcher Ansicht auch dieser Gegenstand von den Justiz Stellen zurükgewiesen werde. Sie glaubten daher auch, daß der von der Gemeinde Ochsenhard ergriffene Rekurs abzuweisen seie, nicht aber wegen versäumten Fatalien, da die von der Gemeinde übergebene Schrift eigentlich nur eine Beschwerde gegen das Verfahren des Landgerichts und keinen eigentlichen Rekurs enthalte.

Mit der Meinung des Herrn geheimen Rath von Effner vereinigten sich die Herrn geheimen Räthe Freiherr von Asbek und Graf von Welsperg, und da auch die Herrn geheimen Räthe Grafen von Preising und von Törring so wie von Krenner sich für die vom Herrn geheimen Rath von Effner vorgeschlagene Art der Abweisung erklärten, so wurde gegen den Antrag des Herrn Referenten

von dem königlichen geheimen Rathe beschloßen, den Rekurs der Gemeinde Ochsenhard abzuweisen, ohne der versäumten Fatalien und des Desertions Falles in der Ausfertigung zu erwähnen1914.

Aufteilung von Weideland (R)

Welsberg berichtet über den Streit der Gemeinden Großweingarten und Unterbreitenlohe über die Teilung des Espans1915. Die Klärung der Eigentumsfrage ist nicht vorrangig, denn beide Gemeinden nutzen den Grund gemeinschaftlich und einvernehmlich. Im Streit steht einzig der Verteilungsmaßstab. Insofern ist der Entscheid des Generalkommissariats des Oberdonaukreises vom 9. Dezember 1811 zu bestätigen.

2. In der Kultur Streitigkeit der Gemeinde Großweingarten gegen die Gemeinde Unterbreitenlohe1916 Landgerichts Pleinfeld1917 im {3r} Oberdonau Kreise wegen Theilung der Gunzenespan erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Welsperg schriftlichen Vortrag, worin Sie die Geschichte dieses Streites und die erfolgte Entscheidungen der untern Instanzen vorlegten und bemerkten, daß wegen den Formalien nichts zu erinnern.

Was jedoch die Hauptsache betreffe, so müßten Sie gestehen, daß die erste Ansicht des General Kreis Kommißariates de dato 10 Dezember 1810 in dieser Sache Ihnen als die wahre erscheine, denn aus der Entscheidung der Vorfrage: welche Gemeinde, ob Weingarten oder Breitenlohe eigentlich Eigenthümer dieser Gunzenespan seien? hätten sich allerdings verschiedene Resultate ergeben, weil, wenn allenfalls das Erkenntniß für Unterbreitenlohe günstig ausgefallen wäre, dieses zur Folge gehabt hätte, daß die Gemeinde Weingarten auf den Gunzenespan nur ein Servitutsrecht habe, welches also nach der Verschiedenheit, ob diese Servitut schädlich oder unschädlich, auch verschiedene aber bestimmte Entschädigungs und Theilungs Normen gehabt hätte. Das General Kommißariat habe sich indeßen damals geirrt, denn [!] daß es diese zivilrechtlich zu entscheidende {3v} Vorfrage des Eigenthums im administrativen Wege eingeleitet habe, an statt damit die Unterbreitenbacher Gemeinde zum Rechtsweg zu verweisen.

Indeßen müßten Sie doch auch bemerken, daß nach der Lage der Sachen dieser Prozeß im wesentlichen die zu entscheidende Frage nicht viel erleichtert habe, denn einmal wäre die Entscheidung der Vorfrage schon höchst zweifelhaft gewesen, da auf einer Seite das Saalbuch auf der andern gleich alte Güterbenüzungs Ordnung eher auf ein Condominium als auf ein Separat Eigenthum einer Gemeinde schließen ließen, anderen Theils aber handle es sich hier nicht um die Aufhebung einer schädlichen Servitut, sondern das Factum bestehe darin, zwei Gemeinden wollen einen Grund, den sie ohne Widerspruch gemeinschaftlich benüzen, zur Kultur und Vertheilung bringen. Wenn daher Weingarten auch nur ein Servituts Recht zur Weide hätte, so eigne sich dieses niemals zu einer schädlichen Servitut, sondern es müße doch dieser Genuß-Antheil zuerst bestimmt werden, welche Entschädigung und daher welcher Antheil Weingarten, und welcher der Gemeinde Unterbreitenbach gebühre.

{4r} In dieser Hinsicht, also nicht aus Prinzipien sondern aus ihren gesezlichen Folgen bei der Theilung stimmten Sie damit überein, daß hier die Entscheidung der Vorfrage, weßen Eigenthum die Gunzenespan sei, sich als unnüz und irrelevant zeige. Sie glaubten daher auch diese sonst zivilrechtliche Frage ganz übergehen zu dürfen, und eben daher die Partheyen nicht mündlich mehr zum Rechtsweg verweisen zu sollen, weil dieses nur eben so viel heiße, als ihre Kosten vermehren, den Prozeß verlängern, um auf jeden Fall wieder zum Theilungs Maaßstab zu kommen, wo sie dermalen stünden. Abstrahiret also von der obigen Eigenthums Frage und blos bei obigem Factum stehen geblieben, daß zwei Gemeinden einen gemeinschaftlich benüzten Grund zur Vertheilung bringen wollten, frage es sich, welches der Maaßstab seie, der dazu in Anwendung kommen solle. Nach Auflösung dieser Frage und nach Auseinandersezung der Gründen, welche Sie hiezu bestimmt, machten Herr Referent den Antrag: „die Entscheidung des General Kommißariats des Oberdonau Kreises de dato 9 Dezember 1811 {4v} lediglich zu bestätigen, demselben jedoch die unterlaßene Mittheilung der Entscheidungs Gründen zu ahnden“.

Da in Folge der von des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz hierüber verfügten Umfrage alle Herrn geheimen Räthe sich mit diesem Antrage vereinigten,

so wurde der vom Herrn Referenten vorgelegte Reskripts Entwurf an das General Kommißariat des Oberdonau Kreises mit der darin bereits getroffenen Aenderung rüksichtlich der Ahndung der unterlaßenen Mittheilung der Entscheidungs Gründen von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget1918.

Abgaben an die Krämerzunft in Augsburg

Thurn und Taxis berichtet über die Beiträge, die die stubenmäßigen Kaufleute an die Krämerzunft in Augsburg abzuführen haben. Da bereits rechtsgültige Entscheide vorliegen, eignet sich die Sache insoweit nicht zur Beratung im Geheimen Rat. Der Berichterstatter stellt gleichwohl fest, daß die Einzelhändler bis zur Reform des Zunftwesens unter bestimmten Einschränkungen verpflichtet sein sollen, Abgaben zu entrichten. Der Fall ist an das Ministerium des Innern zur weiteren Verbescheidung abzugeben. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

3. Wegen dem Beitrage der stubenmäsigen Kaufleute zu der Zunft der dortigen Krämer lasen Herr geheimer Rath Graf von Tassis den bei der Ministerial Polizei Section bearbeiteten Vortrag ab, worin die Geschichte dieses Streites so wie die deßwegen von der Polizei Direction und dem Stadt-Kommißariate Augsburg erfolgten Erkenntniße näher ausgeführt sind, und bemerkten, der gegenwärtige Streit-Gegenstand seie, in so ferne nämlich die Krämer-Zunft Einkaufs-Gebühren und Zunft Beiträge von den stubenmäsigen Kaufleuten zu fodern habe, schon ausgemittelt, {5r} indeme res judicata vorhanden und das Stadt Kommißariat blos in oekonomischer Hinsicht die Ausübung des erwähnten Rechtes aufgehoben habe.

Es seie daher dieser Gegenstand zu dem geheimen Rathe in dieser Beziehung gar nicht geeignet, und es dürfte derselbe nur in so ferne eine Würdigung verdienen, als die von dem Stadtkommißariate Augsburg getroffene Maaßregeln wegen den überflüßigen, zweklosen und schädlichen Ausgaben der Zunft zu billigen seien oder nicht. Bis zu einem allgemeinen Regulativ über die Zünfte scheine Ihnen gegenwärtig nothwendig, für Aufrechthaltung dieser Innungen in so ferne zu sprechen, als solche bei Entfernung von den bestehenden Mißbräuchen in Hinsicht auf Gewerbe und Handel entscheidend nüzlich seien.

Die Krämer-Zunft bedürfe zwar nicht zur Fortsezung ihrer Innung die Beiträge der Kaufleuten, allein leztere könnten eben so wenig verlangen, so lange sie mit den Krämern en Detail handelten, sie von den Zunftgebühren loszusprechen, bis sie entweder aufhörten zu minutiren1919, oder die Zunft {5v} durch eine Reform eine andere Gestalt erhalte.

Diesemnach wären die Details Händler bis zur Reform des gesammten Zunftwesens verbunden, die Einkaufs Gebühren jedoch unter der Modifikazion zu entrichten, 1) daß die höhere Einkaufs Taxe der Fremden blos auf Ausländer aus andern Staaten nicht aber auf Inländer aus andern Orten anwendbar seien, indeme Augsburg keine freie Reichs Stadt mehr seie, und jeder Unterthan gemäs der Konstituzion des Reiches auf gleiches Recht Anspruch machen könne1920.

2) Kein Krämer-Gerechtigkeits Schein dürfe mehr ausgefertiget werden, sondern eine blose Quittung über die Gebühren, indeme die Krämerzunft keine Gerechtigkeit verleihen könne.

3) Die jährlichen Zunftbeiträge der Kaufleuten von 45 kr. sollen in so lange ausgesezt bleiben, bis die Entstehung nothwendig vermehrter und anerkannter Ausgaben die Bezalung dieser Beiträgen nothwendig machten. Die [!] übrigens, wie schon erwähnet, dieser Polizei Gegenstand {6r} nicht zum Reßort des königlichen geheimen Rathes geeignet seie, so dürfte solcher dem königlichen Ministerium des Innern zur Entscheidung überlaßen werden.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg ließen über diesen Antrag des Herrn Referenten abstimmen, und da alle Herrn geheimen Räthe mit demselben sich verstanden erklärten

so wurde der allerunterthänigste Antrag an Seine Majestät den König beschloßen, diesen Gegenstand an das Ministerium des Innern zur geeigneten Verbescheidung zurükgeben zu laßen.

Gewerbebeeinträchtigung (R)

Thurn und Taxis berichtet über den Rechtsstreit, den die Stadtmusikanten in München gegen das Generalkommissariat des Isarkreises bzw. nicht gewerbeberechtigte Musikanten führen. Der Berichterstatter findet eine Lösung, die die Vorrechte der Stadmusikanten betont, aber auch den Interessen der „unberechtigten“ Musikanten entgegenkommt. Der Entscheid des Generalkommissariats vom 26. März 1812 ist insoweit zu reformieren. Der Geheime Rat folgt dem Antrag nicht; der Entscheid vom 26. März ist schlichtweg zu bestätigen.

4. In Sachen der bürgerlichen Stadtmusikanten der Haupt- und Residenz Stadt München gegen das General Kommißariat des Isar-Kreises respec. die unberechtigte Musikanten wegen Gewerbs Beeinträchtigungen, erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, worin Sie die ältere und neuere Beschwerden der bürgerlichen Stadtmusikanten wegen Gewerbs Beeinträchtigung so wie den Gang, welchen der hierüber entstandene Streit bei der hiesigen Polizei Direction und dem General Kommißariate {6v} des Isar Kreises genommen, umständlich auseinander sezten, und die deßwegen erfolgte Entscheidungen anführten1921, aus den in dem Vortrage angegebenen Gründen aber den Antrag machten: daß die berechtigte Stadtmusikanten gemäs ihrer Innungs Artikel1922 ausschließlich das Recht haben sollen, bei Hochzeiten, Primizen, Sekundizen1923 und Dinsel Tägen1924 aufzuspielen. Hinsichtlich der Tanzmusik in öffentlichen Gärten und Häußern sollen sie vorzugsweise von den unberechtigten Musikanten das Recht haben aufzuspielen, und um ferner allem Streite vorzubeugen, sollte durch das General Kommißariat des Isar-Kreises der Polizei Direction in München der Auftrag gemacht werden, den Stadt Musikanten eigene Blätter zu ertheilen, worin das Vorzugs Recht vor den unberechtigten Musikanten deutlich ausgedrükt, den leztern jedoch erlaubt werde, in den von den Stadtmusikanten unbesezten Pläzen Tanzmusik aufzuspielen. Übrigens wären die Stadtmusikanten in ihren Verhältnissen unter sich an die Zunft Artikel zu verweisen, sohin die berechtigten Stadtmusikanten bei ihren Rechten geschüzt, die {7r} frühere von dem General Kommißariate des Isar-Kreises erlaßene, und in rem judicatam1925 erwachsene Urtheile bestätiget, jenes aber welches später unterm 26 Merz dieses Jahres von demselben gefaßt worden1926, sollte reformiret werden.

Die von seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg hierüber verfügte Umfrage gab das Resultat, daß alle Herrn geheimen Räthe gegen den Antrag des Herrn Referenten sich dahin erklärten, das von dem General Kommißariate des Isar-Kreises unterm 26 Merz dieses Jahres erlaßene Erkenntniß zu bestätigen, indeme den berechtigten Musikanten dadurch dasjenige zugestanden werde, worauf sie nach ihren Zunft-Artikel und nach ihren Gewerbs-Gerechtigkeiten Anspruch machen könnten.

Diese von der Mehrheit ausgesprochene Meinung wurde von dem königlichen geheimen Rathe als Beschluß angenommen und die damit übereinstimmende {7v} Ausfertigung genehmiget1927.

Der König bestätigt den Antrag zu TOP 3 sowie die weiteren Anträge des Geheimen Rates in Rekurssachen (4. August 1812).

Anmerkungen

1912

Ochsenhart, Gemeinde Stadt Pappenheim, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Mittelfranken.

1913

Vgl. Protokoll Nr. 39 (Geheimer Rat vom 10. Oktober 1811), TOP 1.

1914

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1418.

1915

Espan ist das außerhalb des Etters zwischen Weiden und Wiesen liegende, im Gemeindeeigentum befindliche Weideland für das Vieh. Vgl. DRW Bd. 3, Sp. 326 s.v.; DWB Bd. 3, Sp. 1157 s.v.; BWB Bd. 1, Sp. 168.

1916

Großweingarten, Ortsteil von Spalt sowie Unterbreitenlohe, Ortsteil von Röttenbach, Landkreis Roth, Mittelfranken.

1917

Markt Pleinfeld, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Mittelfranken.

1918

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1418.

1919

Ein Minutierer ist ein Händler, der im Kleinen handelt (Kleinhändler). Vgl. Krünitz, Encyklopädie Bd. 91, S. 458 s.v. „Minutirer“; Sommer, Verteutschungs-Wörterbuch Bd. 1, S. 307 s.v. „Minutirer“; Neues allgemeines Handwörterbuch Bd. 2, S. 56 s.v. „Minutirer“.

1920

Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. I § 2, RegBl. 1808, Sp. 987 = DVR Nr. 286, S. 656: „[…] Das ganze Königreich wird […] nach gleichen Gesezen gerichtet und nach gleichen Grundsäzen verwaltet […]“.

1921

Ausgangspunkt war eine Entschließung des Generalkommissariats des Isarkreises vom 5. April 1811, wonach die Stadtmusikanten „als berechtigte Gewerbsleute“ in ihren Rechten nachdrücklich zu schützen waren. Gleichzeitig wurde die Polizeidirektion München angewiesen, in Fällen besonderen Bedarfs auch Musikern ohne Gewerbelizenz eine auf den einzelnen Fall zielende Berechtigung zu erteilen, „Musik zu geben“. In einer weiteren Entschließung vom 30. April 1811 stellte das Generalkommissariat fest, ein Wirt sei nicht grundsätzlich verpflichtet, einen Musiker aus dem Kreis der „berechtigten Stadtmusikanten“ zu engagieren – „denn durch das den Stadtmusikanten in Hinsicht ihrer Gerechtigkeiten eingeräumte Vorzugsrecht soll[te] kein schädlicher Zwang ausgeübt werden“. Am 7. bzw. 23. Dezember 1811 erklärte die Polizeidirektion, daß die lediglich mit einer Einzelfallberechtigung versehenen Musikanten nur mit Einverständnis der Stadtmusikanten auf Hochzeiten, Primizen, Sekundizen und Dinzeltagen aufspielen dürften. Schlichthörle, Gewerbsbefugnisse Bd. 2, S. 515-517, Dok. 4, Dok. 5, Dok. 6 a), Dok. 6 b).

1922

Vgl. die Zunftartikel vom 11. September 1686 mit Ergänzungen vom 31. Mai 1720, gedruckt ebd., S. 512-514, Dok. 1, dazu der Kommentar ebd., S. 163-165.

1923

Sekundiz bezeichnet das 50jährige Priesterjubiläum.

1924

Dinzeltage waren die jährlichen Versammlungen von Zunftgenossenschaften, auf denen unter Leitung der Vorstände Angelegenheiten der Zünfte besprochen und entschieden wurden. Am Ende der Zusammenkünfte standen üblicherweise religiöse Akte, gemeinsame Mahlzeiten und Tanzveranstaltungen. Vgl. BWB Bd. 1, Sp. 527f. s.v. Dinzeltag; DRW Bd. 2, Sp. 1009 s.v. Dinzeltag.

1925

Res judicata: eine rechtskräftig entschiedene Sache, Neues allgemeines Handwörterbuch Bd. 2, S. 427 s.v. res; Hofstätter, Juristisches Wörterbuch, S. 370 s.v. r.j.

1926

Gedruckt bei Schlichthörle, Gewerbsbefugnisse Bd. 2, S. 518, Dok. 6 c). Die Entschließung bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid vom 7. Dezember 1811 nebst der Erläuterung vom 23. Dezember.

1927

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1418. Siehe auch die Entschließung des Generalkommissariats des Isarkreises vom 17. August 1812, Schlichthörle, Gewerbsbefugnisse Bd. 2, S. 518, Dok. 6 d).