BayHStA Staatsrat 291

6 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.

Geheime Räte: Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Freiherr v. Aretin; v. Effner; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach.

{1r} In der von Seiner Majestät dem Könige auf heute nach der Plenar Versammlung des geheimen Rathes angeordneten geheimen Raths-Sizung zu Entscheidung der Rekurs-Gegenständen wurden von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg, welche den Vorsiz führten, die Herrn geheimen Räthe Freiherr von Weichs, {1v} Graf von Tassis, von Effner und von Feuerbach aufgerufen, die bearbeiteten Rekurs Sachen vorzutragen.

Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs erstatteten daher

Gewerbestreit (R)

Weichs berichtet über den Streit zwischen Bräuern und Wirten einerseits, den Metzgern in Viechtach andererseits. Es geht um die Berechtigung zum Verkauf rohen und gekochten Fleisches. Er beantragt, den Entscheid des Landgerichts Viechtach zu bestätigen. Ihm folgen zwei Geheime Räte, während zwei Räte die Rückverweisung an das Generalkommissariat des Unterdonaukreises fordern und drei Stimmen die Abweisung des Rekurses als unstatthaft beantragen. Diesen drei Voten schließt sich Minister Reigersberg an. Der Geheime Rat beschließt mithin, den Rekurs als unstatthaft abzuweisen.

1. wegen der Gewerbs Streitigkeit der Bräuer und Wirthe zu Viechtach2030 mit den dasigen Mezgern wegen Auskochen und Verkauf des rohen Fleisches schriftlichen Vortrag, wodurch dieselben den geheimen Rath von der Entstehung dieser Gewerbs Streitigkeit und ihrem Verfolge bei den vormaligen kurfürstlichen Stellen im Jahre 1789 dann später bei den gegenwärtigen königlichen Stellen unterrichteten und jene Entscheidungen anführten, welche von dem Landgerichte Viechtach und dem General-Kommißariate des Unterdonaukreises auf angebrachte neue Beschwerden der streitenden Partheyen erlaßen worden.

Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs führten hierauf die Gründe an, aus welchen Sie glaubten, folgenden Antrag rechtfertigen zu können, daß der königliche geheime Rath reformando sententiae 2dae es bei dem Spruche des Landgerichts Viechtach vom 14 August 1811 belaßen solle. Der mit diesem Antrage übereinstimmende Reskripts Entwurf wurde vom Herrn Referenten {2r} abgelesen.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten hierüber die Umfrage.

Herr geheimer Rath von Zentner schilderten die Schwierigkeit, über diesen Gegenstand, so wie er liegt und vorgetragen worden, eine Meinung abgeben zu können. Dieselben erbaten sich dahero mit mehreren Herrn geheimen Räthen zu näherer Aufklärung des Ihnen nicht ganz deutlichen Streit-Objectes die Ablesung mehrerer Akten-Stüke, und äußerten, nachdeme Sie dadurch einige weitere Aufklärung erhalten hatten, daß die Appellazion der Mezger eigentlich blos gegen den ihnen durch das General Kommißariat auferlegten Beweis gerichtet, indeme die Grenzen, in wie weit eines dieser Gewerbe zu einem rohen oder gekochten Fleisch-Verkauf berechtiget, nicht von dem königlichen geheimen Rath bestimmt werden könnten. Sie vereinigten sich dahero mit dem Antrage des Herrn Referenten, das Erkenntniß des Landgerichts Viechtach vom 14 August 1811 in der Art zu bestätigen, daß diese [!] Bestätigung jener Zusaz des Erkenntnißes des {2v} General Kommißariats vom 21ten April 1810 beigefügt werde, nach welchem beide Gewerbe in ihre Grenzen zurükgewiesen werden sollen.

Herr geheimer Rath Graf von Tassis stimmten mit dem Herrn Referenten. Eben so Herr geheimer Rath von Krenner, welche aber den Wunsch beifügten, daß, da der geheime Rath über die Art, wie die Gewerbe ausgeübt werden, keine Bestimmung erlaßen könne, das Ministerium des Innern den Mezgern zu Viechtach die Befugniß einräumen mögte, den Viehschlag2031 abgesotten zu verkaufen.

Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin beurtheilten den vorgetragenen Gegenstand nicht zur Entscheidung des geheimen Rathes vorbereitet, indeme in dem Erkenntniße des Landgerichts Viechtach der Gewerbs Streit zwar implicite, in jenem des General Kommißariats aber gar nicht entschieden. Sie stimmten dahero dafür, daß diese Sache an das General Kommißariat mit Aufhebung des Interlocuts und der Weisung zurükgegeben werde, salvo recursu2032 zu erkennen.

Herr geheimer Rath von Effner entwikelten in Ihrem Voto {3r} Ihre Gründe, wornach Sie glaubten, daß in beiden Gegenständen, dem Gewerbs Streite und dem den Mezgern auferlegten Beweise schon res judicata vorhanden, und folglich kein weiterer Streit hierüber mehr statt haben könne, eben so wenig könne der königliche geheime Rath in dem gegenwärtigen Falle einen Rekurs darüber annehmen, ob die den Mezgern auferlegte Strafe verdient seie oder nicht, da die hiezu erforderliche Summa appellabilis mangle. Sie würden dahero weder die vorigen Erkenntniße der untern Instanzen reformiren noch bestätigen, auch nicht sagen, daß dieser Rekurs ob defectum summae appellabilis nicht statt habe, weil in der Rekursschrift über die auferlegte Strafe keine Beschwerde erhoben worden, sondern nur aussprechen, daß der von den Mezgern zu Viechtach ergriffene Rekurs als unstatthaft abgewiesen werde.

Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek stimmten mit dem Herrn geheimen Rathe Freiherrn von Aretin, und Herr geheimer Rath von Feuerbach mit Herrn geheimen Rath von Effner, und da auch Herr geheimer Rath von Zentner Ihre frühere Meinung {3v} änderten, und sich mit jener des Herrn geheimen Rath von Effner vereinigten, so ergaben sich aus diesen Abstimmungen Paria, indeme drei Stimmen für Bestätigung des landgerichtlichen Erkenntnißes, drei Stimmen für Abweisung des unstatthaften Rekurses, und zwei Stimmen für Zurükweisung dieses Gegenstandes an das General Kommißariat zur wiederholten Entscheidung sich erklärten. Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg bildeten durch Ihren Übertritt zu jener Meinung, daß dieser Rekurs als unstatthaft abzuweisen wäre, die Majora, und entwikelten, nachdeme Sie das Factum und das Streit-Object, worauf es hier anzukommen scheine, und welches nicht ganz deutlich vorgetragen worden, nochmal auseinander gesezt hatten, die Gründen, aus welchen Sie glaubten, daß dadurch die Sache in dem richtigsten Geleise erhalten, und jene Gegenstände, worüber der geheime Rath nicht entscheiden könne, einer polizeilichen Einschreitung offen erhalten würden.

Dieselben wiederholten aber die Ansicht, daß dieser Gegenstand ob defectum summae appellabilis abgewiesen werden könne, da über die auferlegte Strafe von den {4r} Mezgern keine Beschwerde in ihrer Rekurs Schrift angebracht worden, und folglich der geheime Rath in die Frage nicht eingehen könne, ob die Strafe die summa appellabilis erreiche oder nicht?

In Folge dieser Mehrheit

wurde von dem königlichen geheimen Rathe die Abweisung dieses Rekurses als unstatthaft beschloßen2033.

Entschädigung für Schafhut (R)

Thurn und Taxis berichtet über die Bitte von Hofbesitzern in Haunoldshofen, den vom Geheimen Rat bereits gefaßten Beschluß aufzuheben und stattdessen den Entscheid des Generalkommissariats des Rezatkreises zu bestätigen. Der Berichterstatter weist das Ansinnen zurück, zumal die Rekurrenten Fristen versäumt haben. Der Geheime Rat weist den Rekurs antragsgemäß ab.

2. Herr geheimer Rath Graf von Tassis unterrichteten den königlichen geheimen Rath, daß die vier Hofsbesizer zu Haunoldshofen2034 in einer wiederholten Vorstellung die Bitte gestellt, aus den angebrachten Gründen den von dem königlichen geheimen Rathe unterm 20 Merz dieses Jahres [!] wegen Entschädigung für Schaafhut gefaßten Beschluß aufzuheben2035, und zu ihren Gunsten den Spruch des General-Kommißariats zu bestätigen.

Herr geheimer Rath Graf von Tassis bemerkten auf diese Bitte, daß, da weder eine neue Gesezgebung in Kulturs Sachen bis jetzt erschienen, noch auch irgend ein Grund vorhanden, ein einmal rechtskräftiges Urtheil umzustoßen, auch nicht zugegeben werden könne, eine von dem königlichen geheimen Rathe gefaßte Sentenz ohne erhebliche neue Gründe zurükzunehmen, {4v} die 4 Hofsbesizer auf die unterm 20 Merz et publicatum 9 Mai erlaßene allerhöchste Sentenz um so mehr zu verweisen sein würden, als dieselbe bei ihrem erneuerten Gesuche die Fatalien versäumt.

Die von des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz verfügte Umfrage hatte die Folge, daß alle Herrn geheimen Räthe sich dafür erklärten, den 4 Hofsbesizern durch das General Kommißariat bedeuten zu laßen, daß ihr weiterer Rekurs nicht statt habe.

Der mit diesem Beschluße übereinstimmende Reskripts Entwurf wurde von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget2036.

Verkauf von Baumwollwaren (R)

Effner berichtet über den Streit des Handlungsreisenden Prost mit der Polizeidirektion Regensburg. Es geht um den verbotenen Verkauf von Baumwollwaren. Der Berichterstatter beantragt, Prosts Rekurs abzuweisen und die Entscheide der Unterinstanzen zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

3. Wegen dem Rekurs des Adrian Prost, Voyageur de la maison Quique Oncle et Neveu, negotiateurs en Nimes en France gegen die Polizei Direction in Regensburg wegen verbotenem Verkaufe baumwollener Waaren erstatteten Herr geheimer Rath von Effner schriftlichen Vortrag, in welchem Sie die Geschichte dieser Beschwerde anführten, auf die Aktenstüke, welche auf die Entscheidung Einfluß haben, aufmerksam machten, dieselben nebst den Erkenntnißen der untern Instanzen und den Entscheidungs Gründen ablasen, und als Antrag äußerten, daß rüksichtlich der Förmlichkeiten keine Erinnerung {5r} statt finde, da die Fatalien salvirt und Rekurrent seinen Schaden auf 600 fl. anschlage2037. In der Hauptsache erklärten sich Herr geheimer Rath von Effner mit den Entscheidungen der untern Instanzen vollkommen einverstanden, und führten in Ihrem Vortrage die Gründe aus, wodurch Sie diese Ihre Meinung rechtfertigen zu können glaubten. Der mit diesem Antrage übereinstimmende Reskripts Entwurf wurde vom Herrn geheimen Rathe von Effner vorgelegt.

In Folge der von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg verfügten Umfrage erklärten sich alle Herrn geheimen Räthe mit dem Antrage des Herrn Referenten verstanden

und es wurde sohin der abgelesene Reskripts Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget2038.

Gemeinderecht (R)

Feuerbach berichtet über den Streit zwischen der Gemeinde Schnittling und Xaver Moser, dessen Status als Gemeindeglied bestritten wird. Er beantragt, den Entscheid der zweiten Instanz zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

4. Über den Rekurs der Gemeinde Schnittlingen2039 Landgerichts Pleinfelden2040 gegen Xaver Moser wegen Gemeinde Recht erstatteten Herr geheimer Rath von Feuerbach schriftlichen Vortrag, worin Sie äußerten, daß dieser Prozeß die Frage betreffe: ob Xaver Moser als Gemeinde Glied zu Schnittlingen zu betrachten seie oder nicht?

{5v} Nach Ausführung und Beantwortung dieser Frage legten Herr geheimer Rath von Feuerbach die Erkenntniße der ersten und zweiten Instanz vor, und äußerten, daß Ihrer Überzeugung nach die Sentenz der zweiten Instanz ohnbedenklich zu bestätigen seie. Die Gründe, welche Sie als geheimer Raths Referent zu diesem Antrage bestimmten, führten Dieselben in dem Vortrage umständlich aus und legten den damit übereinstimmenden Reskripts Entwurf vor.

Einstimmig wurde nach verfügter Umfrage der Antrag des Herrn Referenten und

der abgelesene Reskripts Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe angenommen2041.

Gewerbestreit (R)

Feuerbach berichtet über den Gewerbestreit zwischen Gerbern in Schärding und der Handelsfrau Neumayer. Es gibt in der Sache bereits eine Entscheidung des Geheimen Rates. Feuerbach beantragt, den Rekurs der Gerber aus formell- und vor allem materiellrechtlichen Gründen abzuweisen. Der Geheime Rat nimmt den Antrag mit einer Ergänzung an.

5. Herr geheimer Rath von Feuerbach erstatteten wegen der Gewerbs Streit-Sache der Lederer Ortmeyer et Cons. zu Schärding gegen die dortige Handelsfrau Maria Anna Neumayer schriftlichen Vortrag, und bemerkten, daß dieser Rekurs nicht gegen eine von einer untern Behörde gefällte Sentenz, sondern gegen eine geheime Raths Entscheidung ergriffen worden. Die Sache seie bereits abgethan, daher Sie sich als Referent auch kurz faßen könnten2042.

{6r} Herr geheimer Rath von Feuerbach wiederholten kurz die Geschichte dieser Streitsache und das von dem geheimen Rathe hierauf gefaßte Erkenntniß nebst den Entscheidungs Gründen, und legten nach Würdigung des Restituzions Gesuches der Rekurrenten den Antrag vor, dieselben mit diesem Restituzions Gesuche aus den in dem Vortrage auseinander gesezten Bewegursachen und um so mehr abzuweisen, als ihnen, wie sich aus dem früheren Vortrage des Herrn geheimen Rath von Effner zeige, nicht blos ob desertionem sondern auch deßwegen die Abweisung bedeutet worden, weil die Materialien so beschaffen erkannt wurden, daß die Rekurrenten in der Hauptsache ebenfalls abschläglich hätten beschieden werden müßen. Der mit diesem Antrage übereinstimmende Reskripts Entwurf wurde vom Herrn geheimen Rathe von Feuerbach abgelesen.

Alle Herrn geheimen Räthe, welche von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg zur Abstimmung aufgerufen wurden, erklärten sich nach dem Antrage des Herrn Referenten für die wiederholte Abweisung der Rekurrenten, nur glaubten Sie, daß {6v} es zwekmäsig sein dürfte, in dem Reskripte zu erwähnen, daß bei dem früheren Erkenntniße vom 22ten Mai laufenden Jahres auf die Hauptsache bereits Rüksicht genommen worden.

Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin wiederholten bei Ihrer Abstimmung Ihren schon früher gemachten Vorschlag, diejenige Partheyen, welche ob desertionem an den königlichen geheimen Rath rekurriren, immer zu restituiren, und dann, wenn die Materialien so beschaffen, daß die Abweisung darauf zu erkennen, ex materialibus abzuweisen, indeme dieselben dadurch mehr beruhiget und alle weitere Rekurse vermieden würden.

Von dem königlichen geheimen Rathe wurde nach dem Antrage des Referenten die Abweisung der Rekurrenten beschloßen, doch solle in dem Reskripte ausgesprochen werden, daß bei dem früheren Erkenntniße vom 22 Mai auf die Hauptsache bereits Rüksicht genommen worden2043.

Der König bestätigt die Entscheidungen des Geheimen Rates (13. Oktober 1812).

Anmerkungen

2030

Viechtach, Landkreis Regen, Niederbayern.

2031

Vgl. DWB Bd. 26, Sp. 95 s.v. Viehschlag, mit der Bedeutung Viehrasse.

2032

Salvo recursu: mit Vorbehalt des Rekurses.

2033

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1731.

2034

Haunoldshofen, Ortsteil von Markt Dietenhofen, Landkreis Ansbach, Mittelfranken.

2035

Vgl. Protokoll Nr. 70 (Geheimer Rat vom 21. Mai 1812), TOP 1.

2036

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1731. Streitgegner der Hofbesitzer in Haunoldshofen waren die „Schafhofs-Besizer“ in Neudorf (Ortsteil von Markt Dietenhofen) und Wilhermsdorf (Landkreis Fürth, Mittelfranken).

2037

Vgl. VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, Tit. I Art. 2 (Streitwert), Tit. II Art. 1 (Berufungsfrist), RegBl. 1810, Sp. 643, 645.

2038

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1731.

2039

Schnittling, Ortsteil der Stadt Spalt, Landkreis Roth, Mittelfranken.

2040

Markt Pleinfeld, Landgericht Weißenburg-Gunzenhausen, Mittelfranken.

2041

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1731. Als Mosers Beruf wird hier Schuhmacher angegeben.

2042

Vgl. Protokoll Nr. 69 (Geheimer Rat vom 14. Mai 1812), TOP 5.

2043

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1731.