BayHStA Staatsrat 271

9 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Freiherr v. Aretin; v. Effner; Freiherr v. Asbeck; Graf v. Welsberg.

Ersatz von Kriegsschäden (R)

Thurn und Taxis berichtet im Streitfall zwischen der fuggerischen Landschaft Weißenhorn und dem Vogt v. Roth. Es geht um den Ersatz von Kriegsschäden. Der Antrag des Berichterstatters geht dahin, v. Roth Schadensersatz zuzusprechen. Mit einer Ergänzung nimmt der Geheime Rat den Antrag an.

{1r} 1. In der auf allerhöchsten Befehl unter Vorsiz Seiner Excellenz des königlichen geheimen Staats- und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg auf heute angeordneten geheimen Raths Versammlung wurden von des erwähnten Herrn Ministers Excellenz die königliche Herrn geheimen Räthe Graf von Tassis, von Effner und Freiherr von Asbek aufgerufen, die bearbeiteten Rekurs Gegenstände vorzutragen.

In Folge dieser Aufforderung erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Tassis wegen der Rekurs Beschwerde der {1v} gräflich Fuggerischen Landschaft Weisenhorn1597 gegen Christoph von Roth, modo die Stadt Weisenhorn Kriegs-Schadens Ersaz betreffend, schriftlichen Vortrag, und legten nach Anführung der Veranlaßung zu diesem Streite, der Erkenntnißen der untern Instanzen und des Gutachtens der Lehen- und Hoheits-Section den Antrag und den hiernach verfaßten Reskripts-Entwurf vor, nach welchem aus den in dem Vortrage angegebenen Gründen das Urtheil des General-Kommißariats und reformando des erstrichterlichen Erkenntnißes zu erkennen, daß die Stadt Weisenhorn et Cons. den Ersaz für die verlornen Früchte an den Vogt von Roth zu leisten, der Stadt Weisenhorn et Cons. aber ohnbenommen sein solle, in gegenwärtigem Konkurrenz-Falle gegen die Landschaft, respec. deren Ausschuß von Bach [!], Bubenhausen, Attenhausen [!] und Pfaffenhofen1598 in separato bei geeigneter Behörde klagbar aufzutreten.

Die von des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz verfügte Umfrage hatte die Folge, daß alle Mitglieder mit {2r} den Ansichten der Lehen- und Hoheits Section und des geheimen Raths Referenten sich verstanden erklärten, nur hinsichtlich der Faßung des Reskripts-Entwurfes waren sie der Meinung, daß gegen den Spruch der zweiten Instanz zu Recht zu erkennen wäre, daß eine Streit-Verkündung im vorliegenden Falle nicht statt finde, sondern daß die Stadt Weisenhorn et Cons. den Ersaz für die verlornen Früchte an den Vogt zu Roth zu leisten habe, wo gegen denselben vorbehalten bleibe, die vier Fuggerische Dorfschaften Bach, Bubenhausen, Attenhausen und Pfaffenhofen in separato zum Konkurrenz Beitrag zu belangen.

Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin fügten Ihrer Abstimmung die Bemerkung bei, daß, wenn dieser Streit nicht in dem administrativ kontentiosen Wege von den Stellen selbst wäre eingeleitet worden, die Beschwerde auf einem kürzeren Wege durch die Ministerial-Stelle hätte können gehoben werden, indeme der Ersaz der {2v} weggenommenen Früchten dem ganzen Districte, von welchem der Vorrath zu Dekung des Bedürfnißes der fremden Truppen geliefert, auferlegt, und so das Ganze berichtiget worden wäre, welches nun durch einen neuen Prozeß geschehen müßte.

Der mit der einstimmigen Meinung der Herrn geheimen Räthe abgeänderte Reskripts Entwurf wurde genehmiget1599.

Mauthinterziehung (R)

Effner berichtet über den Rekurs des Weinwirts Eberl gegen die Strafe, die gegen ihn wegen Mautbetrugs verhängt wurde. Er beantragt, die erstinstanzlichen Urteile zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag und macht zwei Ergänzungen.

2. Über den Rekurs des Weinwirths Eberl dahier gegen die von dem königlichen Hallamte1600 München wider ihn erkannte und von der Appellazions Instanz bestätigte Konfiskazions Strafe wegen Maut-Gefährde1601 mit Weinen, erstatteten Herr geheimer Rath von Effner schriftlichen Vortrag, führten darin die Geschichte dieser Maut-Defraudazion1602 an, legten die deßwegen bei dem Hallamte geführten Receße des Fisci aufgestellten Klägers und Weinwirths Eberl, wie des lezteren Vertheidigungs Gründe in der zum königlichen Finanz Ministerium übergebenen Rekursschrift, so wie die bei dem Hallamte und der Steuer- und Domainen Section hierüber gepflogenen Verhandlungen und die {3r} Erkenntniße dieser beiden Stellen nebst den Entscheidungs Gründen vor.

Herr geheimer Rath von Effner äußerten sich in Hinsicht auf die Förmlichkeiten dieses an den königlichen geheimen Rath gekommenen, und Ihnen zum Vortrage zugestellten Rekurses, daß rüksichtlich der Kompetenz des königlichen geheimen Rathes und der Appellazions Fatalien nichts zu erinnern, bemerkten aber dabei, daß sich bei den Akten kein Publikazions Protokoll des Erkenntnißes zweiter Instanz vorfinde, und Sie sich für verpflichtet hielten, den Fehler des Hallamtes hier zu rügen, damit das königliche Finanz Ministerium dadurch veranlaßt werde, der Maut-Direkzion die geeignete Weisung für die Zukunft hierüber zugehen zu laßen.

Nachdeme sich Herr geheimer Rath von Effner auch über die weitere Frage verbreitet, ob diese Konfiskazions Sache hinlänglich instruiret, und ob nicht vielmehr, wie Rekurrent behaupte, auf Nichtigkeit des Prozeßes erkannt {3v} werden sollte, weil der Beklagte nicht genugsam gehöret, dann sein Fuhrmann und Gebkäufer1603 über die Wahrheit seines Vorgebens vernommen worden, giengen Dieselben zur Haupt-Sache über, womit diese Frage zusammenhänge, und legten aus den in dem Vortrage umständlich auseinander gesezten Gründen die Meinung vor, daß eine Nullität in diesem Prozeße wegen Mangel genugsamer Instrukzion und Vernehmung des Beklagten und seines Korrespondenten nicht vorwalte, sondern daß in der Haupt-Sache zu sprechen, und die beiden Urtheile der untern Instanzen zu bestätigen seien.

Herr geheimer Rath von Effner lasen den Reskripts Entwurf vor.

Da nach der von des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz verfügten Umfrage alle Mitglieder mit Ausnahme des Herrn geheimen Rath Freiherrn von Asbek, welche als Vorstand der Steuer und Domainen Section ihr Votum suspendirten, mit den vorgelegten Ansichten des Herrn Referenten sich vereinigten

so wurde der abgelesene Reskripts Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget und beschloßen, das königliche Finanz Ministerium {4r} von den beiden Anträgen des Herrn Referenten wegen dem künftig bei den Hallämtern zu führenden Publikazions Protokolle über die Sentenzen der zweiten Instanz, und wegen dem Bestechungs Versuche des Weinwirth Eberl durch Protokolls Extract in Kenntniß zu sezen1604.

Regulierung von Kriegskosten (R)

Georg Leonhard Zinneker hat im Streit mit der Gemeinde Untermosbach wegen der Umlage von Kriegsschuldenlasten die Berufung zum Geheimen Rat genommen. Asbeck stellt den Antrag, den Entscheid des Generalkommissariats zu bestätigen, worin ihm der Geheime Rat folgt.

3. Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek erstatteten über den Rekurs des Georg Leonhard Zineker zu Hofstetten Landgerichts Feuchtwang gegen die Gemeinde Untermoßbach1605 wegen Peraequation1606 der Kriegskosten schriftlichen Vortrag, worin Dieselben nach Darlegung der Geschichte und der von dem Landgerichte und dem General-Kommißariat [des Rezatkreises] gefällten Erkenntniße nebst den Entscheidungs Gründen den Antrag stellten, wegen versäumten Fatalien den Rekurrenten abzuweisen, und das Erkenntniß des General-Kommißariats um so mehr zu bestätigen, als die Materialien dieser Sache für den Rekurrenten nicht günstig lägen, und selbst, wenn derselbe in integrum restituiret werden wollte, die erstere Erkenntniße {4v} zu bestätigen sein würden.

Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek führten in Ihrem Vortrage die Gründe an, wodurch Sie diese Ihre Meinung unterstüzten, Sie zeigten, daß die Materialien dieser Sache gegen den Rekurrenten sprechen, und legten den nach Ihrem Antrage verfaßten Reskripts Entwurf vor.

Des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz ließen hierüber abstimmen, und da alle Mitglieder sich für den Antrag des Herrn Referenten erklärten,

so wurde der vorgelegte Reskripts-Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget1607.

Aufteilung von Gemeindegründen (R)

Thurn und Taxis berichtet über den Streit der Gemeinde Altentrüdingen gegen Wassertrüdingen wegen der Verteilung von Gemeindegründen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag des Berichterstatters, die erstinstanzlichen Urteile zu bestätigen und die Rekurrenten abzuweisen.

4. In Sachen der Gemeinde Altentrudering [!] gegen die Gemeinde Waßertrudering1608 [!] deßelben Landgerichts1609 wegen Gemeinde-Gründe-Vertheilung erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, worin Sie den königlichen geheimen Rath von der aktenmäsigen Geschichte welche diesen Streit veranlaßt und dem Gange der gerichtlichen Verhandlungen unterrichteten, die Erkenntniße des Landgerichts und General-Kommißariats nebst den Entscheidungs-Gründen {5r} vorlegten, und bemerkten, hinsichtlich der Formalien und Materialien, daß, wenn auch die Rekurrenten wegen Versäumniß der Fatalien in integrum restituiret werden wollten, dieselben doch immer wegen den gegen sie sprechenden Materialien nach ihrer zur allerhöchsten Stelle eingereichten Vorstellung und Nichtigkeits Klage abgewiesen, und die zwei gleichlautende Urtheile der ersten und zweiten Instanz bestätiget werden müßten.

Herr geheimer Rath Graf von Tassis stellten aus den in dem Vortrage näher entwikelten Gründen auf Bestätigung der beiden Urtheilen der untern Instanzen Ihren Antrag, und legten den hiemit übereinstimmenden Reskripts Aufsaz vor.

In Folge verfügter Umfrage, und nachdeme die von dem Herrn geheimen Rathe Grafen von Törring gemachte Bemerkung, daß es eine Rüge erfordern dürfte, daß der Landrichter, welcher als Intereßent den Vergleich mit unterzeichnet, in dieser Sache als Richter {5v} gesprochen, dadurch widerlegt war, daß die bei dieser Sache betheiligte Gemeinde, welche gewußt, daß der Landrichter als Intereßent den Vergleich mitunterzeichnet, und welcher das Recht der Perhorreszenz1610 zugestanden, denselben zur Entscheidung des Ven Punktes der Übereinkunft aufgefordert, wurde einstimmig

der Antrag des Referenten und der mit demselben übereinstimmende Reskripts-Aufsaz genehmiget1611.

Gewerbestreit (R)

Effner berichtet über den Streit der Gerber in Schärding mit dem Handelsmann Neumaier wegen des Handels mit Leder. Da die Gerber die Berufung zu spät eingelegt haben, sei der Rekurs unstatthaft. Der Geheime Rat folgt der Ansicht Effners.

5. Über den Gewerbs-Streit der Lederer1612 zu Schärding1613 gegen den dortigen Handelsmann Jakob Neumaier wegen Leder-Handel erstatteten Herr geheimer Rath von Effner schriftlichen Vortrag, in welchem Sie die Geschichte dieses Streites, den Verlauf des Prozeßes, so wie die Erkenntniße der untern Instanzen nebst den Entscheidungs Gründen vorlegten, und bemerkten, daß es keinem Zweifel unterliege, daß die Lederer-Meister bei Überreichung Ihrer Rekurs Schrift zur höchsten Stelle die vorgeschriebenen Fatalien von 30 Tagen versäumt hätten1614, von welcher Versäumniß {6r} auch schon das General Kommißariat in seinem Berichte spreche, doch, da der Termin nur um zwei Tage verspätet worden, solches nur als wahrscheinlich annehme, weil auf dem ihme mitgetheilten Duplikate der Rekursschrift kein Praesentatum vorgemerkt gewesen (seie Umstand, welcher für die Zukunft allerdings vorgeschrieben zu werden verdiene, und bei Justiz-Stellen immer beobachtet werde) und es glaubte, daß vielleicht in dem Datum ein Irrthum sich aufdeken könnte.

Herr geheimer Rath von Effner entwikelten die Gründe, aus welchen dieses geringeren Unterschiedes ohngeachtet nach dem bei dem königlichen geheimen Rathe angenommenen Grundsaze, vermöge welchem nur aus wichtigen Ursachen, und wenn aus den Materialien vorzusehen, daß in der Haupt Sache ein für die Rekurrenten günstiges Erkenntniß erfolge[n] werde, restituiret werden solle, die restitutio brevi manu in dem vorliegende Falle nicht eintreten könne, da der {6v} gegebene Fall bei den gegenwärtigen Rekurrenten nicht Plaz greife.

Dieselben trugen deßwegen darauf an, die zu spät eingereichte Berufung der Lederer in Schärding als desert zu erklären, und legten den hiernach entworfenen Reskripts Aufsaz vor.

Einstimmig wurde in Folge verfügter Umfrage der Antrag des Referenten angenommen, sohin

der abgelesene Reskripts-Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget1615.

Anteil an den Gemeindeabgaben (R)

Die Juden in Ottensoos streiten mit den ortsansässigen Christen über den Anteil an den Gemeindelasten. Asbeck schließt sich der Ansicht der Lehen- und Hoheitssektion an, den Rekurs aus formellrechtlichen Gründen abzuweisen. Der Geheime Rat bestätigt den Antrag Asbecks.

6. Wegen dem Rekurse der Juden zu Ottensos, Landgerichts Schnaittach jezt Lauf1616 gegen die dort ansäßigen Christen respec. das General-Kommißariat [des Rezatkreises], den Konkurrenz Maaßstab zu den Gemeinde-Lasten betreffend, erstatteten Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek schriftlichen Vortrag, und führten darin sowohl die Ursachen dieses Streites als auch den Verlauf des Prozeßes und die Erkenntniße der untern Instanzen nebst den Entscheidungs-Gründen an, und bemerkten, daß Sie als Referent über diesen an den königlichen geheimen Rath gekommenen Gegenstand und nach Lage sämmtlich {7r} verhandelter Akten sich mit der Meinung der Lehen- und Hoheits Section vereinigten, und diesen Rekurs als desert erklären müßten, sohin nicht für nöthig erachteten, in die Materialien dieser Sache einzugehen.

Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek legten Ihre Gründe vor, wodurch Sie diese Ihre Meinung unterstüzten, und lasen den mit diesem Antrage übereinstimmenden Reskripts Aufsaz ab.

Auf die von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz-Minister Herrn Grafen von Reigersberg hierüber verfügte Umfrage erklärten sich alle Mitglieder mit dem Antrage des Herrn Referenten verstanden, und

der abgelesene Reskripts Entwurf wurde sohin von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget1617.

Nutzung einer brach liegenden Wiese (R)

Die Gemeinde Emersacker streitet mit Veit Aumüller über die Nutzung einer Brachwiese. Der Berichterstatter Thurn und Taxis formuliert den Grundsatz, daß das Wohl eines Einzelnen dem Wohl einer Gemeinde nicht vorgeht. Vorläufig bleibt der einschlägige Nutzungsvertrag in Geltung; gleichzeitig haben Experten zu prüfen, welcher Nutzung die Brachwiese künftig zuzuführen ist. Der Geheime Rat folgt dem Antrag mit einer Korrektur.

7. In Sachen der Gemeinde Emmersaker1618 gegen den Veit Aumüller wegen Benuzung einer Brachwieße erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Tassis schriftlichen {7v} Vortrag, worin Sie nach Darlegung der Geschichte, des Ganges des Prozeßes und der von den untern Instanzen erfolgten Erkenntnißen nebst den Entscheidungs Gründen quoad materialia sich äußerten, daß da die Rekurrenten als eine Gemeinde gleich den Minderjährigen nach

den Bestimmungen des Cod. jud. cap. 16 § 1 und 6 auf Restituzion gegen die versäumte Fatalien Anspruch machen könnten, dieselbe zu restituiren wären1619.

Quoad formalia wäre Ihrer Meinung nach der Grundsaz bestimmt, daß das Wohl einer Kommunität nicht dem vermeintlichen Wohle eines Einzelnen aufzuopfern seie, und daß dieser Grundsaz Ihnen in dem gegenwärtigen Falle vollkommen anwendbar scheine, da es noch nicht entschieden, ob die Schaafweide in Emmersaker nothwendig oder nicht.

Herr geheimer Rath Graf von Tassis beantworteten hierauf in Ihrem Vortrage die Frage: {8r} Soll die Gemeinde Emmersaker mit ihrer Schafweide dem einzelnen Vortheile des Aumüller, im Falle diese Schafweide unentbehrlich ist, nachstehen oder nicht? und äußerten, daß nachdem die Lokal-Verhältniße von Emmersaker hinsichtlich des Wohles der ganzen Gemeinde gegenwärtig noch nicht erhoben, und es keinen Grund gebe, den vorliegenden Vergleich zwischen dem Schaafweide Pächter und der Gemeinde aufzuheben, Ihren Ansichten nach das Erkenntniß des General-Kommißariats des Oberdonau-Kreises in Betreff des dem Aumüller von der Gemeinde zu leistenden Schadens Ersazes zu reformiren, und in der Haupt-Sache das erstrichterliche Urtheil vom 7 Dezember 1810 seinem vollen Inhalte nach zu bestätigen, sohin den Aumüller pro tempore an den bestehenden Vertrag und deßen Haltung anzuweisen, inzwischen aber die {8v} Beaugenscheinigung der Lokalitäten von Emmersaker durch Unpartheiische, und der Landwirthschaft Verständige in der kürzesten Zeit vorzunehmen sein werde.

Herr geheimer Rath Graf von Tassis legten einen mit diesem Antrage übereinstimmenden Reskripts-Aufsaz vor.

Bei der von des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz über diesen Antrag verfügten Umfrage, wurde von mehreren Mitgliedern dagegen ein Anstand erhoben, daß die Gemeinde ex officio gegen die versäumte Fatalien restituiret werden sollte, und da sich erst durch die vom Herrn geheimen Rathe von Effner hierüber begehrte Ablesung der an die allerhöchste Stelle gerichteten Rekurs-Schrift der Gemeinde zeigte, daß dieselbe auf die angeführte Stelle des Cod. jud. sich stüzend, um diese restitutio in integrum contra lapsum fatalium gebeten, so erklärten sich alle Mitglieder dafür, daß die Gemeinde brevi manu {9r} contra lapsum fatalium in integrum restituiret, und das Erkenntniß der ersten Instanz vom 7 Dezember 1810 bestätiget werde.

Der nach diesem Beschluße abgeänderte Reskripts-Entwurf wurde von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget1620.

Der König bestätigt die Entscheidungen des Geheimen Rates (19. Mai 1812).

Anmerkungen

1597

Weißenhorn, Landkreis Neu-Ulm, Schwaben.

1598

Heutige Schreibung: Markt Buch; Attenhofen und Bubenhausen (Stadtteile von Weißenhorn); Pfaffenhofen a.d. Roth. Die genannten Orte liegen im Landkreis Neu-Ulm, Schwaben.

1599

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 915f.

1600

Hallämter hatten „Zollaufgaben wahrzunehmen, die im Landesinneren anfielen“. HBÄGG, S. 157.

1601

Gefährde (juristischer Kontext): Arglist, Tücke, Untreue, Betrug.

1602

Defraudation: Hinterziehung, Unterschlagung, Veruntreuung, auch: Steuerbetrug. Vgl. Neues allgemeines Handwörterbuch Bd. 1, S. 213 s.v. Defraudant; Sommer, Verteutschungs-Wörterbuch, S. 136 s.v. D.

1603

Gebkäufer = Verkäufer. BWB Bd. 1, Sp. 863.

1604

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 916.

1605

Höfstetten und Untermosbach sind Ortsteile von Wieseth, Landkreis Ansbach.

1606

Peraequation meint den Ausgleich, insbesondere die gleichförmige Verteilung von Schuldenlasten. Vgl. Schweizer, Fremdwörterbuch, S. 383 s.v. P; Neues allgemeines Handwörterbuch Bd. 2, S. 139 s.v. P.

1607

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 916. Zum Fortgang: Protokoll Nr. 95 (Geheimer Rat vom 19. November 1812), TOP 4.

1608

Altentrüdingen, Stadtteil von Wassertrüdingen, Landkreis Ansbach, Mittelfranken.

1609

Landgericht Wassertrüdingen, Rezatkreis. Vgl. VO betr. die „Landgerichts-Eintheilung in der Provinz Ansbach“ vom 7. August 1808, RegBl. 1808, Sp. 1689-1698, hier Sp. 1692.

1610

Perhorreszenz: die „eidlich erklärte und begründete Ablehnung eines Richters durch eine Partei aus Furcht vor einem ungerechten Urteil“; DRW Bd. 10, Sp. 604 s.v. P.

1611

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 916.

1612

Lederer waren Gerber, d.h. zünftig organisierte Handwerker, die rohe Tierhäute zu Leder verarbeiteten. DRW Bd. 8, Sp. 829f. s.v. L.

1613

Schärding, Bundesland Oberösterreich, Österreich.

1614

So normativiert in der VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, Tit. II Art. 1, RegBl. 1810, Sp. 645 = DVR Nr. 287/1, S. 668.

1615

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 916. Zum Fortgang vgl. Nr. 89 (Geheimer Rat vom 8. Oktober 1812), TOP 5.

1616

Ottensoos, Markt Schnaittach und Lauf a.d. Pegnitz liegen im Landkreis Nürnberger Land, Mittelfranken.

1617

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 916.

1618

Emersacker, Landkreis Augsburg, Schwaben.

1619

CJBJ, Kap. 16, § 1, Abs. 6, S. 112f. (Hervorhebungen i. O.): „Kirchen, Gemeinde, Causae piae, und dergleichen sollen den Minderjährigen hierinfalls gleich geachtet werden, ausgenohmen so viel den Lauf des Fatalis Quadrimestris belangt, welches bey ihnen von der Zeit, da sich die angebliche Nova hervorgethan haben, oder wann sie nicht ex Capite novorum, sondern ob laesionem ex propria negligentia vel dolo adversarii restituirt zu werden verlangen, à die publicatae sententiae, oder falls sich sothane Laesion erst nach der Hand geäussert hätte, von solcher Zeit seinen Anfang nehmen solle.“

1620

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 916.