BayHStA Staatsrat 8

10 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

König Max Joseph.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Hompesch.

Justizreferendär v. Feuerbach (zur Beratung von TOP 2).

Überprüfung der Statuten adeliger Korporationen

Montgelas präsentiert die Anträge der Organisationskommission hinsichtlich der in Bayern bestehenden Adelskorporationen. Auslöser ist die Bestimmung der Konstitution, wonach dem Adel kein exklusives Recht auf staatliche Pfründen mehr zusteht. Die Beschlüsse sind unterschiedlich. Der Ritterorden vom Hl. Michael und der Hausritterorden vom Hl. Georg, die ohnehin keine staatlichen Zuwendungen erhalten, sollen als nichtstaatliche Anstalten weiterbestehen. Auch das Damenstift soll nicht aufgehoben werden. Anders verhält es sich mit dem Malteserorden. Der „dem Staate ganz fremd[e]“ Orden wird unter Angabe näherer Bestimmungen aufgehoben. Aus seinen Vermögenswerten sollen einerseits die Pensionen der Ordensmitglieder finanziert, andererseits die katholischen Bistümer sowie der Schulfond dotiert werden.

{1r} 1. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas legte Seiner königlichen Majestät den Antrag vor, welchen die Commißion in Organisazions Sachen zu Vollziehung der ihr gegebenen Weisung rüksichtlich {1v} der Revision der Statuten der adeligen Korporazionen an das königliche Ministerium mit dem Protocoll vom 10ten dieses gestellet211.

Freiherr von Montgelas begleitete diesen Antrag mit den nöthigen Erinnerungen, und äußerte, daß der Ausspruch der Konstituzion Titel 1 § 5 „wird dem Adel kein ausschließliches Recht auf Staats-Pfründen zugestanden, die gesammten Statuten der noch bestehenden Korporazionen müßen nach diesen Grundsäzen abgeändert oder seiner Zeit eingerichtet werden“212 eine Aenderung in den Statuten der Orden und andern adeligen Korporazionen allerdings zur Folge haben müße, indem sie nach ihren bisherigen Einrichtungen mit den in der Konstituzion ausgesprochenen Grundsäzen sich nicht vereinbaren ließen, und auch nicht wohl so fortbestehen könnten.

Da aber die nähere Bestimmungen hierüber nur durch die allerhöchste Entscheidungen Seiner Majestät des Königs ihre Richtschnur erhalten {2r} könnten, so wolle er die Verhältniße und ursprüngliche Zweke der bestehenden adeligen Korporazionen, die sich noch auf 4 beschränken, da der Huberti213 und Löwen-Orden214 durch die Konstituirung des Verdienst-Ordens215, bereits eine andere Gestalt erhalten, anführen, und die Anträge der Organisazions Commißion berühren.

Der Michaeli-Orden seie eigentlich kein Haus-Orden, indeme er nicht mit dem Begriffe der Monarchie übereinstimme, daß jemand anders als der Monarch einen Orden vergebe. Er trage mehr das Gepräge einer Hofbruderschaft, beziehe aber keine Pfründen vom Staate, und seie gar nicht als Staats-Anstalt zu betrachten.

Da inzwischen Seine Königliche Majestät des Herrn Herzogs von Baiern Durchlaucht die Vergebung des Michaeli Ordens als Großmeister übertragen216, so hänge es von der allerhöchsten Bestimmung ab, ob derselbe wie die Commißion antrage, aufgehoben, oder ob Allerhöchstdieselben ihn fortbestehen laßen wollen, in dem lezten Falle {2v} müße er jedoch antragen, daß derselbe nicht mehr als Staats Anstalt angesehen, und daß Niemand in denselben ohne allerhöchste Bewilligung aufgenommen werden dürfe, welches dem Herrn Großmeister durch ein königliches Schreiben zu erklären wäre.

Seine königliche Majestät haben allergnädigst beschloßen, daß der Michaeli-Orden ohne als Staats-Anstalt betrachtet zu werden, noch ferner fortbestehen solle, daß aber künftig niemand ohne allerhöchste Bewilligung in denselben aufgenommen werden darf. Der Herr Großmeister solle durch ein königliches Schreiben hievon unterrichtet werden.

Die Verhältniße des Georgi Ordens führte Freiherr von Montgelas auf die nämliche Art an, und erwähnte der Pflichten die derselbe nach seiner Gründung auflegt217.

Übrigens seie derselbe gegenwärtig ebenfalls ohne Pfründen von Seite des Staates. Die Commißion trage auf seine Aufhebung an, und von der {3r} königlichen allerhöchsten Entscheidung hänge die weitere Bestimmung ab, nur glaube er daß wenn Seine Königliche Majestät den Georgi Orden fortbestehen laßen wollten, derselbe ebenfalls aufhören müßte, eine Staats-Anstalt zu sein.

Seine Königliche Majestät haben sich für den Fortbestand des Georgi-Ordens allergnädigst entschieden, ohne daß derselbe künftig als Staats-Anstalt betrachtet werden solle.

In Beziehung auf das Damenstift trage die Commißion an, daßelbe anzuweisen, seine Statuten nach dem § der Konstituzion abzuändern, und zur Genehmigung vorzulegen, indem nach seiner gegenwärtigen Verfassung noch ein Unterschied zwischen den Damen mit und ohne Ahnen-Probe bestünde, und den ersteren reichere Pfründen ausgesprochen seien.

Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas äußerte hierauf, daß die Verfassung des Damen-Stifts {3v} nach seiner Ansicht dem Inhalte der Konstituzion entspreche, da alle Stände geeignet wären, Praebenden zu erhalten, und der Unterschied der reicheren Praebenden nur davon herrühre, weil dieselbe älter wären und bei der neuen Einrichtung meistens schon bestanden hätten.

Von der allerhöchsten Entscheidung hänge es ab, ob hierin etwas geändert werden wolle.

Seine Königliche Majestät haben allergnädigst beschloßen, daß das Damenstift nach seiner gegenwärtigen Verfaßung fortbestehen solle.

Wegen dem Johanniter Orden, der dem Adel ausschließend gewidmet, und der nur allein geistliche Commandeurs ohne Ahnenprobe habe, mache die Comißion folgende Anträge: Der Johanniter Orden soll als ausschließend adelige Korporazion aufgehoben, sein Vermögen zum Staate eingezogen, davon vor allem die lebenslängliche Entschädigung der Bepfründeten {4r} nach vorgeschriebenen mit 20jährigem Durchschnitte belegten Fassionen entrichtet, hiernächst die Appanage des zweitgeborenen königlichen Prinzen nach der Konstituzion218 ausgeschieden, sodann die allmählig sich ergebenden Überschüße, in so ferne sie nicht andern Staatszweken z. B. der Ergänzung der Schul-Dotation gewidmet werden wollten, zu Staats Pfründen als Belohnung langer und wichtiger Staatsdienste ohne Unterschied eines Stands bestimmt werden.

Wegen diesem Orden gab der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas folgende Meinung.

Von allen der bestehenden Orden vertrage sich keiner weniger mit den Grundsäzen der Konstituzion, als der Johanniter-Orden.

Er seie dem Staate ganz fremd. Er seie ohne Oberhaupt, und seine ursprüngliche Bestimmung seie unter den gegenwärtigen Verhältnißen gar nicht mehr ausführbar, auch seie er durch die Losreisung {4v} mehrerer mächtigen Staaten schon erschüttert, und könne als nichts anders als eine Gattung von Staatspfründen ausschließlich dem Adel gewidmet angesehen werden, denn er seie ganz aus Staatsgütern dotiret. Selbst in politischer Hinsicht seie seine Beibehaltung nicht anzurathen, weil leicht sein Fond, wenn er ihm belaßen würde, zu anderen dem baierischen Staatskörper noch fremderen Zweken könnte in Anspruch genommen werden.

Die Appanage des zweiten königlichen Prinzen könne kein Hinderniß sein, weil dieselbe in der Konstituzion und dem Familien-Gesez ausgesprochen sei, und ohne Rüksicht auf Güter aus dem Staats Schaze bezalt würde.

Sollten aber Seine Königliche Majestät dieser Gründe ohngeachtet nicht zu der Aufhebung desselben sich entschließen wollen, so müße er doch darauf antragen, daß demselben aufgegeben würde, seine Statuten nach dem Inhalte der Konstituzion abzuändern und zur {5r} Genehmigung vorzulegen.

Nur müße er noch hiebei bemerken, daß die Dotirung der kirchlichen Hierargie im Königreiche eine jährliche Summe von 270.000 bis 280.000 fl. erfordern würde, und mehrere wichtige Rüksichten eintreten, welche die Dotirung der kirchlichen Hierargie durch Güter zur entschiedenen Nothwendigkeit mache.

Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch äußerte hierauf, daß nach seiner Ansicht rüksichtlich des Johanniter-Ordens nur zwei Wege zu ergreifen seien: entweder den Johanniter-Orden in seiner gegenwärtigen Lage fortbestehen zu laßen, ohne etwas über seine Fortdauer oder Aufhebung auszusprechen, und sich dadurch die weitere Bestimmungen nach eintretenden Umständen vorzubehalten, oder wenn die Umgehung einer Bestimmung über denselben und dieses stillschweigende Fortbestehen nach der Konstituzions-Urkunde, so wie die fernere Existenz einer ausschließlich adeligen Korporazion {5v} nach den politischen und andern Verhältnißen nicht räthlich seie, denselben gleich aufzuheben, indeme er glaube, daß die Aufhebung zwekmäsiger als eine Veränderung ihrer Statuten seie, da durch leztere zwar der Zwek und der Geist des Ordens eine andere Gestalt erhalte, und derselbe dadurch aufhören könne, eine adelige Korporazion zu sein, der Staat aber auch die Mittel aus Handen geben würde, über ihre beträchtliche Dotation künftig zu disponiren.

Dieser Antrag habe keine unmittelbare Rüksichten für das Finanz-Intereße des Staates zum Grunde, sondern seine bestimmte Meinung seie, daß wenn seine königliche Majestät zu Aufhebung des Johanniter Ordens geneigt, die Kommanderien und Güther desselben ausschließlich zu zwei Hauptzweken verwendet werden mögten.

1) Zur Dotation der katholischen Bistümer in der Hierargie überhaupt, welche Dotation nach der Aeußerung des Freiherrn von Montgelas und nach seiner eigenen Überzeugung ohnehin in liegenden Güthern {6r} ausgemittelt werden müße, und die man ohne diese Hülfe in der Folge aus Finanz-Kräften des Staats beizuschaffen veranlaßt sein würde.

2) Was nach dieser Dotation in Renten und Güther noch übrig bleibe, solle dem Schulfond ausschließlich gewidmet werden.

Auch glaube er, daß es den großmüthigen Gesinnungen Seiner Königlichen Majestät entsprechen würde, wenn die Johanniter Ordens Glieder von ihren gegenwärtigen Einkünften nichts verlieren sondern lebenslänglich entschädiget werden.

Nach Erwägung dieser vorgetragenen Gründe haben Seine Königliche Majestät sich zu dem Entschluße bewogen gefunden, den Johanniter Orden dermal schon unter nachfolgenden Bestimmungen aufzuheben.

1tens Solle das sämtliche Vermögen des Johanniter Ordens eingezogen werden.

2tens Solle den Bepfründeten des Ordens aus den Revenüen {6v} dieser Güter lebenslängliche Pensionen angewiesen werden, welche dem Betrage ihres gegenwärtigen Bezuges gleich kommen, und sie deßwegen gehalten sein, diesen Bezug durch belegte Fassionen auszuzeigen.

3tens Sollen die Aspiranten, welche bei Aufhebung des Ordens einen Anspruch zur Vorrükung in die Commanderie gehabt haben, bei Abgang eines Bepfründten gleich den Domizellaren in deßen Pension einrüken.

4tens Sollen die Güther des Johanniter-Ordens und der Überschuß der daraus fließenden Renten zu keinem andern Zweke, als zu Dotirung der Bistümer und der Hierargie überhaupt verwendet, und das was nachher an Güther und Renten noch übrig bleibt, dem Schulfond gewidmet werden.

5tens Solle den Gliedern des Johanniter Ordens erlaubt sein, die Décoration deßelben lebenslänglich zu tragen219.

Entwurf des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

Feuerbach trägt über das 2. Buch des EABG vor, das weithin unstrittige, mit den Lehren des römischen Rechts übereinstimmende Materien behandelt. Einer besonderen Erörterung bedarf Art. 517, der die Ablösbarkeit der Grundrente behandelt. Da die vorgelegte Fassung dem Organischen Edikt über die gutsherrlichen Rechte widerspricht, das einen Ablösungszwang nicht kennt, verfügt der König eine Änderung. Weitere Artikel, die das Eigentumsrecht behandeln, werden ohne Änderung genehmigt.

{7r} 2. Der königliche geheime Justiz-Referendär von Feyerbach, der mit allerhöchster Bewilligung Seiner Majestät des Königs in der Staats Konferenz erschien, trug, da der königliche Justiz-Minister Freiherr von Morawizky durch Unpäßlichkeit gehindert war, gegenwärtig zu sein, das zweite Buch des neuen bürgerlichen Gesezbuches für das Königreich Baiern zur allerhöchsten Genehmigung vor220.

Derselbe erinnerte zuvor, daß dieses zweite Buch nicht so intereßante Gegenstände als das erstere enthalte, und größten Theils rein juridische Säze darstelle, die fast durchgehends mit der römischen Rechtslehre übereinstimmen, selbst die Gesezkommißion habe nicht viel darin abzuändern gefunden, und sich nur beschäftiget, einige Lüken auszufüllen, und Irrthümer aus unrichtigen Quellen geschöpft, zu berichtigen.

Nachdem von Feyerbach den Inhalt dieses 2ten Buches und seine Unterabtheilung zergliedert hatte, {7v} erbat er sich die allerhöchste Bewilligung, nur einige Stellen der königlichen Beurtheilung vorlegen zu dürfen, die den Wirkungskreis der Ministerien des Innern und der Finanzen einigermaßen berührten, die übrigen seien blos streng rechtliche Bestimmungen, die, da sie den Ministerien mit dem ganzen zweiten Buche zugestellt worden, wohl keines weiteren Vortrages bedürfen würden.

Der Art. 517 in der Einleitung bestimme wegen den Grundrenten Folgendes:

Art. 517. Jede auf einem Grundstük haftende immerwährende Rente, welchen Ursprungs oder welcher Art sie auch sein möge, sie bestehe in persönlichen Diensten, oder in Leistungen von Geld oder Naturalien ist auf Seite des Schuldners, unmittelbar von Rechtswegen loskäuflich. Können sich die Partheien über die Summe des Loskaufes nicht vereinigen, so wird {8r} dieselbe von dem Richter ausgesprochen. In dem Vertrag über die Errichtung einer Grund Rente ist erlaubt, sich einen Zeitraum, jedoch nicht über dreißig Jahre, auszubedingen, vor dessen Ablauf die Ablösung nicht geschehen dürfe. Jeder diesen zuwider laufende Vertrag ist ungültig.

Von der königlichen allerhöchsten Entscheidung hänge es ab, ob dieser Artikel so belaßen werden wolle, nur müße er bemerken, daß zu einer Loskaufung derlei Renten mit beiderseitiger Einwilligung keine gesezliche Bestimmung nöthig sein würde, da diese immer Statt haben könne.

Die beiden königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas und Freiherr vom Hompesch bemerkten hierauf, daß die Fassung dieses Artikels der allerhöchsten {8v} Bestimmung, die wegen Ablösbarkeit der Grund Renten in dem organischen Edicte über die grundherrliche Rechte angenommen worden221, ganz widerspreche, da aller Zwang zur Abslösbarkeit für einen Theil entfernet, und blos das beiderseitige Einverständniß ohne richterliche Einmischung zum Grunde gelegt worden.

Wenn auch schon zu dieser Art der Ablösbarkeit keine gesezliche Bestimmung erforderlich, so seie dieselbe dennoch bis jezt durch die bestandene Fideikommiße oder künftige Majorats- und andere Verträge beschränkt gewesen, die aber gegenwärtig kein Hinderniß mehr entgegen setzen könnten.

Auf diese Einwendungen der geheimen Staats und Konferenz Minister haben Seine Königliche Majestät allergnädigst beschloßen, daß der Art. 517 des 2ten Buches des neuen bürgerlichen Gesezbuches wegen den Grundrenten {9r} nicht nach der vorgetragenen Faßung der Gesezkommißion, sondern in Übereinstimmung mit dem organischen Edicte über die grundherrlichen Rechte222 auf folgende Art in das Gesezbuch aufgenommen werden solle.

Art. 517. „Jede auf einem Grund-Stük haftende immerwährende Rente, welchen Ursprungs oder welcher Art sie auch sein möge, sie bestehe in Leistungen von Geld oder Naturalien ist nach beiderseitigem Einverständniß loskäuflich, ohne Rüksicht auf die bis jezt bestandene Fideikommiße, auf die künftige Majorate oder andere Verträge, welche diesen Loskauf nie mehr hindern dürfen223.“

Der königliche geheime Justiz Referendär von Feyerbach legte noch folgende Stellen, die das öffentliche Interesse unmittelbar berühren, vor und las dieselbe ab.

Als Art. 523 bis 526 wegen dem Staats Eigenthum224, {9v} Art. 536 wegen Erwerbungs Art durch Okkupazion225, Art. 540 wegen den Rechten des Privat-Eigenthums im Verhältniße zum Staate226, Art. 551 und 552 von der Acceßion als Folge des Eigenthums an Grund und Boden überhaupt und von den einzelnen Folgen dieses Acceßions Rechtes. Insbesondere von Schäzen227. Art. 556 wegen der Aluvion228 und Art. 560 wegen den Inseln229.

Da gegen die vorgelesene Faßung dieser Artikel von dem königlichen Minister des Innern und der Finanzen nichts erinnert wurde,

so ertheilten Seine Königliche Majestät diesen vorgelesenen Artikeln sowohl als dem ganzen zweiten Buche des neuen bürgerlichen Gesezbuches nach der von der Gesez Commißion {10r} vorgelegten Bearbeitung Ihre allerhöchste Genehmigung und Bestättigung, nur der Art. 517 solle nach der ausgesprochenen allerhöchsten Bestimmung abgeändert werden230.

Genehmigung der Entschließungen durch den König.

Anmerkungen

211

Vgl. Nr. 8 (Staatskonferenz vom 16. Juli 1808), TOP 2.

212

Titel I § 5 der Konstitution des Königreichs Bayern vom 1. Mai 1808 (RegBl. 1808, Sp. 987f.; AK Bayerns Anfänge, S. 325) negierte außerdem ein ausschließliches Recht des Adels auf „Staatsämter“ und „Staatswürden“.

213

Dazu die VO betr. den „St. Hubertus-Orden“ vom 19. Mai 1808, RegBl. 1808, Sp. 1046-1048. Näheres zum Orden bei Schreiber, Die Bayerischen Orden, S. 28-36.

214

Der „Verdienst-Orden des pfälzischen Löwen“ (Näheres bei Schreiber, Die Bayerischen Orden, S. 84-86) erlosch durch die Errichtung des Zivilverdienstordens („Geseze“ [wie folgende Anm.], Art. XI, Sp. 1037f.).

215

Die Stiftung des „Zivil-Verdienst-Ordens der Baierischen Krone“ bezweckte – so die Präambel der entsprechenden „Geseze“ –, „den vorzüglichen Civil-Staatsdiensten und den hervorstechenden Tugenden und Verdiensten der Staatsbürger aller Klassen eine ehrenvolle Auszeichnung [zu] gewähren“ („Geseze des königlichen Zivil-Verdienst-Ordens der Baierischen Krone“ vom 19. Mai 1808, RegBl. 1808, Sp. 1033-1038, hier Sp. 1033). Abbildung des Ordenskreuzes: AK Bayern entsteht, S. 150.

216

Nachdem Maximilian Joseph als Kurfürst die Ordensgroßmeisterschaft niedergelegt hatte, war diese im April 1799 an Pfalzgraf Wilhelm von Birkenfeld-Gelnhausen, Herzog in Bayern, übergegangen. Schreiber, Die Bayerischen Orden, S. 53 (S. 49-59 zum Ritterorden vom Hl. Michael).

217

Eine ältere Darstellung der Ordensgeschichte bei Destouches, Geschichte.

218

Konstitution des Königreichs Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. II § 5: „Die nachgebornen Prinzen erhalten keine liegende Güter, sondern eine jährliche Appanagial-Rente von höchstens Einmal Hundert Tausend Gulden aus der königlichen Schazkammer in monatlichen Raten ausbezahlt, die nach Abgang ihrer männlichen Erben dahin zurück fällt“ (RegBl. 1808, Sp. 990; AK Bayerns Anfänge, S. 326).

219

Zum Fortgang: Nr. 12 (Staatskonferenz vom 22. August 1808), TOP 3.

220

Vgl. Nr. 10 (Staatskonferenz vom 8. August 1808), TOP 3.

221

Vgl. Nr. 8 (Staatskonferenz vom 16. Juli 1808), TOP 1.

222

OE „über die gutsherrlichen Rechte“ vom 28. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 1833-1852.

223

Die Fassung im gedruckten Entwurf – EABG Art. 517 (S. 162) – lautete geringfügig anders: „Jede auf einem Grundstücke haftende immerwährende Rente, welchen Ursprungs, oder welcher Art sie seyn möge, sie bestehe in persönlichen Diensten oder in Leistungen an Geld oder Naturalien, ist unmittelbar von Rechts wegen, mit beiderseitigem Einverständnisse, loskäuflich, ohne daß ein Vertrag, oder ein Fideikommiß-, Majorats- oder anderes Verhältniß den Loskauf hindern könnte.“

224

EABG Buch II („Von den Gütern, und den verschiedenen Formen des Eigenthums“) Tit. I („Von der Eintheilung der Güter“) Kap. 3 („Von den Gütern, im Verhältniß zu deren Besizern“), Artt. 523-526 (S. 164f.).

225

Ebd. Kap. 4 („Von den verschiedenen Gattungen des Rechts an Sachen“), Art. 536 (S. 167): „Die Besizergreifung einer Sache mit der Absicht, dieselbe als Eigenthum zu haben (Occupation), ist in Ansehung herrenloser oder verlassener (derelinquirter) unbeweglicher Sachen ohne Wirkung. Verlassene bewegliche Sachen gehören demjenigen, der sie zuerst in Besiz nimmt. Verlorne Sachen können von dem redlichen Finder nur durch Verjährung erworben werden.“

226

Ebd. Tit. 2 („Von dem Eigenthume“) Kap. 1 („Von dem Eigenthume überhaupt“) Art. 540 (S. 169): „Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum abzutreten, ausgenommen: 1) wegen eines durch Vertrag oder anderen gültigen Titel bestimmten Rechtsgrundes, gemäß welchem das Anfangs begründete Eigenthumsrecht wieder ausgelöst wird (widerrufliches Eigenthum); 2) zum öffentlichen Besten des Staats, jedoch nur nach vorgängiger gerechter Entschädigung.“

227

Ebd. Kap. 3 („Vom Accessionsrechte auf das, was mit der Sache vereiniget, oder ihr einverleibt wird“), Art. 551 (S. 172f.): „Das Eigenthum an Grund und Boden enthält zugleich das Eigenthum an allem, was auf und unter der Oberfläche ist. Auf der Oberfläche kann der Eigenthümer alle beliebigen Pflanzungen und Gebäude anlegen, mit Vorbehalt der Ausnahmen im Titel [4]: von den Grundgerechtigkeiten und Grunddienstbarkeiten [ebd., Artt. 662-712 (S. 209-224)]. Unter der Oberfläche kann er nach Belieben bauen und nachgraben, und hiedurch alle Produkte ziehen; jedoch vorbehaltlich der oberherrlichen nuzbaren Regalien, und unter den in den Berggesezen, Bergwerks-Ordnungen, Polizei-Gesezen und anderen Verordnungen bestimmten Einschränkungen.“ Art. 552 (S. 172): Das Eigenthum eines Schazes gehört demjenigen, der ihn auf seinem eigenen Boden findet. Hat man denselben auf dem Boden eines Andern gefunden, so gehört er zur Hälfte dem Finder, und zur anderen Hälfte dem Eigenthümer des Bodens. Einen Schaz nennt man jede verborgene oder vergrabene Sache, woran Niemand sein Eigenthum dartun kann.“

228

Ebd. Art. 556 (S. 175): „Land, welches sich nach und nach unmerklich an Grundstücke ansezt, die das Ufer eines Stromes oder Flusses bilden, heißt Anschwemmung (Alluvion). Anschwemmungen kommen bei Strömen und Flüssen, diese seyen schiff- oder floßbar, oder nicht, dem Uferbesizer zu Gute; doch ist derselbe im ersten Falle einen Fußsteig oder sogenannten Leinpfad, nach Maßgabe besonderer Regierungs-Verordnungen, frei zu lassen schuldig.“

229

Ebd. Art. 560 (S. 177): „Grosse und kleine Inseln, die sich im Wasserbette eines Stromes oder schiff- oder flößbaren Flusses bilden, gehören dem Staate, wenn dessen Recht nicht durch einen entgegenstehenden Erwerbstitel, oder durch Verjährung erloschen ist.“

230

Fortsetzung: Nr. 13 (Staatskonferenz vom 25. August 1808), TOP 1.