BayHStA Staatsrat 8

6 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

König Max Joseph.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky; Hompesch.

Adelsedikt

Montgelas trägt das von ihm überarbeitete Edikt über den Adel im Königreich Bayern vor. Seine Leitlinie war, den Adel nicht übermäßig zu belasten. Der König genehmigt die Vorlage mit einigen von Montgelas besonders hervorgehobenen Änderungen.

[1]. {1r} Seiner Königlichen Majestät und dem versammelten Ministerio eröfnete der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas, daß er das nach den Entschließungen der Staats-Konferenz vom 7ten dieses abzuändernde Edict über den Adel im Königreiche und das königlich baierische Famillen Gesez157 neu bearbeitet {1v} vorzutragen die Gnade haben werde158.

Allein die Bemerkung müße er anführen, daß er ohngeachtet seines reifesten Nachdenkens keinen rechten Ausweg habe finden können, diesen Gegenstand den dermaligen Verhältnißen anpaßend und für die bestehende Adeligen nicht zu hart zu behandeln.

Er habe alles versucht, und die Sache von jeder Seite sich dargestellt, aber je tiefer man in dieselbe eingehe, je mehr Schwierigkeiten zeigten sich, da die Verhältniße des Adels in älteren Zeiten und die ihnen damals zugestandene Vortheile mit seiner gegenwärtigen Lage in keine Vergleichung könnten gesezt werden.

Er habe sich erlaubt, das Gebäude des von der Organisazions Commißion bearbeiteten Edicts umzuändern, und solches nur in zwei Abschnitte zu theilen, der erste handle von dem Adel selbsten und der zweite von den {2r} neuen Majoraten und den bis jetzt bestehenden Fideikommißen.

Jeden dieser Abschnitte habe er nach den allerhöchsten Entschließungen, die in der Staats-Konferenz vom 7ten dieses Monats rüksichtlich des vorliegenden Gegenstandes genommen worden, umgearbeitet, und werde das Edict nach seiner neuen Faßung vortragen, und dabei einige Anfragen und Bemerkungen der allerhöchsten Entschließung untergeben.

Der königliche geheime Staats- und Konferenz-Minister Freiherr von Montgelas las nun das umgearbeitete Edict über den Adel im Königreich Baiern nach seinen Titeln Kapiteln und Artikeln ab, und stellte bei Art. 6 die Anfrage, ob Seine Königliche Majestät den Ausdruck: von einem adeliger [!] Vater genehmigen, oder ob Allerhöchstdieselbe gesezt haben wollen: von adeligen Eltern 159.

Freiherr von Montgelas entwikelte die Gründe, die für eine und für die andere {2v} Faßung sprechen, und bemerkte daß durch ersteres der zeither bestandene Begriff der Mißheirathen vertilget, durch das andere aber die bestehenden Verhältniße erhalten würden.

Bei dem Art. [Auslassung im Protokolltext] Cap. [Auslassung im Protokolltext] führte Freiherr von Montgelas die Gründe an, aus welchen er das Minimum eines Majorats auf 4.000 fl. gesezt, und die Bestimmung eines Maximi ganz umgangen habe.

Bei dem Art. [Auslassung im Protokolltext] Cap. [Auslassung im Protokolltext] äußerte der geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas, wie er glaube, daß die Nachsuchung der Majorats-Errichtungen so wie die ganze Behandlung der Majorats Gegenstände zwekmäsiger dem Ministerial Justiz als dem auswärtigen Departement zu übertragen seien.

Seine Königliche Majestät haben, nachdem Allerhöchstihnen das ganze Edict über den Adel vorgetragen war geruhet, demselben nach seiner gegenwärtigen Fassung {3r} Allerhöchstihre Bestätigung zu ertheilen160, und dabei verordnet, daß in dem Art. 4 [!] beigesezt werde: von adeligen Eltern161, und daß die Nachsuchung der Majorats Errichtungen so wie die ganze Behandlung der Majorats-Gegenstände dem geheimen Justiz Ministerio zugetheilt werde162.

Edikt über die Rechte der Grundherren

Genehmigung des Organischen Edikts über die grundherrlichen Rechte.

2. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas legte das Edict über die grundherrlichen Rechte vor, welches die Commißion in Organisazions Sachen nach den in der geheimen Staats Konferenz vom 16ten dieses gefaßten allerhöchsten Entschließungen abgeändert hat163.

Seine Königliche Majestät haben dieses Edict mit den darin getroffenen Aenderungen allergnädigst genehmigt, und wollen, daß dasselbe zum Druck befördert werde, nachdem der Gesezkommißion eine Abschrift mitgetheilt sein wird164.

Edikt über die Kronämter und Edikt über die Bildung der Gemeinden

Genehmigung der Edikte über die Kronämter sowie die Bildung der Gemeinden.

3. Die von der Organisazions Commißion mit dem Protocoll vom 25ten dieses Monates {3v} vorgelegte zwei Edicte wegen einem Reglement über die Kron-Aemter des Reichs165 und wegen der Bildung der Gemeinden166, trug der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas zur allerhöchsten Genehmigung vor, indem gegen die Faßung beider von dem königlichen Ministerio, wo es zirkuliret, nichts zu erinnern sei.

Beide vorgetragene Edicte sind von Seiner Königlichen Majestät allergnädigst genehmiget worden.

Patrimonialgerichtsbarkeit

Montgelas trägt die Stellungnahme der Organisationskommission zur Kritik der Staatskonferenz am Entwurf des Edikts über die Patrimonialgerichtsbarkeit vor und formuliert im Anschluß daran seine Anträge, denen der König folgt. Vor allem leiten den Minister Bedenken hinsichtlich der finanziellen Belastungen für die Gutsherren, die aus der vorgeschlagenen Bildung der Patrimonialgerichte entstehen würden.

Teildruck bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 37, S. 205-207.

4. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas führte die Erinnerungen an, die von der Commißion in Organisazions Sachen in dem Protocoll vom 20ten d. M. gegen die Konferenzial Entschließungen vom 30ten v. M.167 in Beziehung auf die Patrimonial Gerichtsbarkeit vorgelegt worden, und äußerte, daß die einzige Aenderungen, {4r} welche die Commißion in dem 3ten und 4ten Titel des wegen der Patrimonial Gerichts-Verfassung bearbeiteten Edicts machen zu können glaube, darin bestünden, daß das Minimum der Besoldung eines Patrimonial Richters auf 500 fl. gesezt, und von den Beisizern bei den Patrimonial Gerichten Umgang genommen werden solle.

Auch finde die Commißion den Beschluß wegen den einschichtigen Unterthanen § 12 in seinen Folgen sehr erheblich168, weil ein bisher heimfällig gewesenes Privilegium dadurch, dem deutlichen Inhalt der Konstituzion zuwider, mit großem Gewinn für den Besizer fortgesezt und erneuert werde169.

Freiherr von Montgelas äußerte hierauf, daß so viel Richtiges in den Erinnerungen der Commißion liege, eben so richtig seie es auch auf der andern Seite, daß die Bestimmungen in diesen beiden Titeln für die Gutsherrn zu lästig und zu hart seien, indem sie nicht im Stande {4v} sein würden, die ihnen dadurch zugewiesenen Ausgaben aus ihren Einkünften zu bestreiten.

Nach seiner Meinung könnte mit Umgehung dieser beiden Titeln, blos die Verordnungen, die wegen Konstituirung und der Verfaßung der Patrimonial Gerichte schon erlassen und in das Regierungsblatt aufgenommen worden170, erneuert, und die Tage, wenn sie erlaßen worden, angeführt werden.

Wegen dem § 12 glaube Freiherr von Montgelas, daß derselbe auf folgende Art gesezt werden könnte: § 12. Die sogenannte einschichtige Unterthanen können von denjenigen Gutsherrn, welche an dem Tage der Publication dieses Edicts in dem ruhigen unangefochtenen Besize der Gerichtsbarkeit sich befinden, zu Bildung der zu einem Patrimonial Gerichte erforderlichen Famillen Zahl eingerechnet werden, wenn sie in der ausgesprochenen Entfernung von vier Stunden [sc. vom Sitz des Gerichts] gelegen sind.

{5r} Freiherr von Montgelas erinnerte noch bei diesem Gegenstande, daß so zwekmäßig er es finde, daß die Patrimonial Richter in ihren richterlichen Verhandlungen von ihren Gutsherrn unabhängig seien, es doch im Gegensaze eben so billig sein würde, wenn die Patrimonial Richter angewiesen würden, in Polizei-Sachen an ihre Gutsherrn Anzeigen zu machen, und wenn dieselbe in dem Size des Gerichts anwesend, ihre Aufträge hierüber zu erholen, damit doch nicht aller Verband zwischen dem Gutsherrn und seinem Richter aufgehoben werde.

Seine Königliche Majestät haben rüksichtlich der Patrimonial Gerichtsbarkeit, nachdem Allerhöchstihnen die in dem Protocoll der Organisazions Commißion enthaltene Erinnerungen vorgetragen waren, Folgendes zu beschließen geruhet.

1tens Solle mit Umgehung des 3ten und 4ten Titels des Edicts blos gesezt werden: „Wegen der Bestellung und {5v} Verwaltung der Patrimonial-Gerichte bleibt es bei denen dießfalls schon erlaßenen und in das Regierungsblatt aufgenommenen Verordnungen vom [folgt Lücke im Protokolltext] (die Täge, wenn diese Verordnungen erlaßen worden, sind hier zu ersezen)“.

2tens Der § 12 solle so gesezt werden: „Die sogenannte einschichtige Unterthanen, können von denjenigen Gutsherrn, welche an dem Tage der Publication dieses Edicts in dem ruhigen unangefochtenen Besize der Gerichtsbarkeit sich befinden, zu Bildung der zu einem Patrimonial Gericht erforderlichen Famillen Zahl eingerechnet werden, wenn sie in der ausgesprochenen Entfernung von vier Stunden gelegen sind“171.

3tens Solle an einem schiklichen Orte beigefügt werden: „Daß der Patrimonial Richter gehalten sein solle, in Polizei Sachen Anzeigen an den Gutsherrn zu machen, und wenn derselbe in dem Size des Gerichts anwesend, seine Aufträge hierüber zu erholen“172.

Wittelsbachisches Familiengesetz

Der König genehmigt das überarbeitete Hausgesetz.

5. Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister {6r} Freiherr von Montgelas legte Seiner Königlichen Majestät das nach dem Konferenz Schluß vom 7ten d. M. abgeänderte königlich baierische Famillen Gesez vor173, las die Stellen, welche geändert worden, ab, und erwähnte derjenigen, die weggeblieben.

Seine königliche Majestät haben diesem abgeänderten Famillen Geseze nach seiner neuen Fassung ihre allerhöchste Genehmigung ertheilt174.

Genehmigung der Entschließungen durch den König.

Anmerkungen

157

Vgl. unten TOP 5.

158

Vgl. Nr. 7 (Staatskonferenz vom 7. Juli 1808), TOP 3, TOP 4. – Vgl. zu vorliegendem TOP [1] zwei Aktenstücke in BayHStA MA 74113: (1.) Handschriftlicher Entwurf, 18 Bll., mit Änderungen von der Hand Montgelas’, nicht datiert, Überschrift: „Edict über den Adel im Königreiche Baiern“(S. 1 abgebildet bei Puchta, Adel, S. 286); (2.) Die aus dem Vortrag erwachsene Fassung (dazu entsprechender Vermerk Kobells), 14 Bll., Überschrift: „Edict über den Adel im Königreich Baiern. München den 28 July 1808“.

159

Vgl. den von Montgelas überarbeiteten handschriftlichen Ediktsentwurf (s. vorstehende Anm. Nr. [1]): „Der Adel wird durch die rechtmäßige eheliche Geburt von einem adeligen Vater *Korrektur über der Zeile: Eltern*, durch Adoption oder durch besondere Gnadenbeweise erworben vererbt.“

160

„Edikt über den Adel im Königreiche Baiern“ vom 28. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 2029-2044; auch in Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 294, S. 777-786; zeitgenössischer Druck bei Winkopp (Hg.), Der Rheinische Bund 8 (1808), Nr. 45, S. 436-448. Auszug: Schimke, Regierungsakten, Nr. 11, S. 102-111.

161

„Edikt über den Adel im Königreiche Baiern“ vom 28. Juli 1808, RegBl. 1808, Tit. I, Kap. 2, § 6: „Der Adel wird durch die rechtmäßige eheliche Geburt von adelichen Aeltern, oder durch Adoption erworben“ (Sp. 2030).

162

Edikt vom 28. Juli 1808 (wie vorstehende Anm.), Tit. II, Kap. 1, § 28: „Diese [Bewilligung der Errichtung von Majoraten] wird in einer an Uns gerichteten, und bei Unserm Justiz-Ministerium übergebenen Vorstellung nachgesucht“ (Sp. 2034).

163

Nr. 9 (Staatskonferenz vom 16. Juli 2008), TOP 1.

164

OE „über die gutsherrlichen Rechte“ vom 28. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 1833-1852; zeitgenössisch gedruckt bei Winkopp (Hg.), Der Rheinische Bund 8 (1808), Nr. 10, S. 138-152; ferner Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 293, S. 766-777; Auszug: Schimke, Regierungsakten, Nr. 32, S. 175-189.

165

„Reglement, die Kron-Ämter des Reichs betreffend“ vom 28. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 2109-2112; auch bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 296, S. 796-798.

166

OE „über die Bildung der Gemeinden“ vom 28. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 2789-2797; auch bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 295, S. 792-795; Auszug: Schimke, Regierungsakten, Nr. 88, S. 456-459. Dazu Weiss, Integration, S. 102 mit Anm. 103.

167

Nr. 6 (Staatskonferenz vom 30. Juni 1808), TOP 5. Zum Folgenden vgl. Demel, Staatsabsolutismus, S. 291f.

168

Der hier als § 12 angeführte Beschluß war in der Entwurfsfassung (vgl. Nr. 6 [Staatskonferenz vom 30. Juni 1808], TOP 5) als § 14 gezählt worden.

169

Das auf den 20. April 1808 datierte, im Regierungsblatt vom 21. Januar 1809 publizierte Organische Gesetz über die „Aufhebung der Edelmanns-Freiheit“ verfügte, daß „die zu Folge der Edelmannsfreiheit auf den sogenannten einschichtigen Gütern ausgeübte Gerichtsbarkeit […] von nun an nicht ferner statt finden“ solle (RegBl. 1809, Sp. 114).

170

Einschlägig vor allem VO betr. die „Patrimonial-Gerichtspflege in Alt-Baiern, der oberen Pfalz und Neuburg“ vom 6. Juni 1807, RegBl. 1807, Sp. 1001-1006.

171

Diese Fassung entspricht bis auf eine Umstellung in der Wortreihenfolge dem publizierten Gesetzestext: OE vom 8. September 1808, RegBl. 1808, Sp. 2248, § 12. Die VO vom 4. Oktober 1810 betr. die „nähere Erläuterung des § 12 des organischen Edikts […] über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit“ stellte klar, unter welchen Bedingungen die Einrechnung einschichtiger Untertanen erfolgen durfte (RegBl. 1810, Sp. 1001f.; Schimke, Regierungsakten, Nr. 41, S. 218f.; Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 308/1, S. 876).

172

Zum Fortgang: Nr. 10 (Staatskonferenz vom 8. August 1808), TOP 4.

173

Nr. 7 (Staatskonferenz vom 7. Juli 1808), TOP 5.

174

Das von Max Joseph „als erstes souveraines königliches Haupt Unserer Familie“ erlassene Familiengesetz vom 28. Juli 1808 (RegBl. 1810, Sp. 777-796) – zur Publikation siehe unten Nr. 66 (Geheimer Rat vom 27. September 1810), TOP 2 – sollte „insbesondere in den Dispositionen, welche die Erbfolge und Regentschaft betreffen, als ein Anhang der Konstitution Unsers Reiches angesehen werden“ und unterlag insofern dem gleichen Bestandsschutz. Die Mitglieder des königlichen Hauses, die Nationalrepräsentation und alle Landesstellen wurden auf das Familiengesetz verpflichtet, das zugleich „pragmatisches Staatsgesez“ war (Sp. 796). Es enthielt Regelungen über die „Personen des königlichen Hauses“ (Tit. I, Art. 1-10), die „Heurathen der Prinzen und Prinzessinnen“ (Tit. II, Art. 11-16), die juridischen Förmlichkeiten bei Geburten, Vermählungen und Todesfällen in der königlichen Familie (Tit. III, Art. 17-22), die „Aufsicht des Königs über die Prinzen und Prinzessinnen“ (Tit. IV, Art. 23-26), die Erbfolge (Tit. V, Art. 27-40), die Apanagen, die Aussteuer und das Wittum (Tit. VI, Art. 41-53), den Hofstaat (Tit. VII, Art. 54), das „Privat-Vermögen der Glieder des königlichen Hauses“ (Tit. VIII, Art. 55-59), die Regentschaft und die Vormundschaften (Tit. IX, Art. 60-76) sowie die für das königliche Haus bestehende Gerichtsbarkeit und den Familienrat (Tit. X, Art. 77-90).