BayHStA Staatsrat 216

7 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.

Bierpreis

Carl Maria Graf von Arco setzt seinen Vortrag über die Berechnung des Bierpreises fort. Er setzt bei § 187 des Entwurfs ein. Unter anderem wird diskutiert, ob in den Kreisen des Königreichs unterschiedliche Grundpreise für das Bier angenommen werden sollen. Im Kontext weiterer Erörterungen kehrt man zu der Frage zurück, ob der Bierpreis am Markt zu bilden sei oder ob der hergebrachte Bierzwang wieder eingeführt werden sollte.

{1r} In der auf heute angeordneten geheimen Raths Sizung, welcher beizuwohnen Seine Majestät der König verhindert waren, legte geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco in den §§ 187 und 188 den Grundsaz vor, nach welchem nunmehr nach Bestimmung der proportionellen Quantitaeten {1v} der Gerste und des Hopfens (dermal noch abgesehen von dem Schankpreiße) mit Verläßigkeit zu Bearbeitung der pitagorischen Tafel, oder zu Bestimmung des Ganter Preißes des Biers 327, bei was immer für einem hohen oder niederen Preiße der beiden Kombinazions Artikel geschritten, sohin die Bier Tariffe verfertiget werden könne.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco fand nöthig, hier aus seiner nachträglichen Abhandlung über verschiedene, den Biersaz und deßelben Berechnung betreffende Gegenstände Lit. B den Nrus 1 Darstellung des Sazes für das Winterbier abzulesen. Im § 189 zeigte derselbe die komparative Zusammenstellung der Resultate aus den Berechnungen I. der Landes Direction von Baiern328, II. der rektifizirten Berechnung derselben, III. jener der Ministerial Polizei Section, IV. des Verfaßers der Bemerkungen zur Bräu-Polizei, und V. der geheimen Raths Referenten in 25 progreßiven Beispielen, sowohl für das Winter als für das Sommer-Bier nach Beilagen XXXVI XXXIX inclusive.

In § 190 stellte er die Resultate auf, welche sich aus diesen komparativen Tabellen darstellen, und zeigte in § 191 {2r} die Unrichtigkeit der im Regierungsblatte von 1807 gedrukten Bier-Tariffe vom 5ten [!] Dezember329 in doppelter Hinsicht, und in § 192 die Gründlichkeit der aufgestellten Berechnung und die Übereinstimmung derselben mit mehreren Geschäftsmännern, so darüber geschrieben.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco führte auch in dem § 192 die mögliche Einwendungen an, die gegen die praktische Anwendung des gefundenen wahren Resultates gemacht werden könnten, widerlegte dieselbe in den §§ 193, 194 und 195, und stellte in § 196 die Frage auf, ob die Biertariffe für die fränkische und schwäbische Kreise nicht nach andern und niedereren Grundlagen berechnet werden sollen. Die Gründe so dafür sprechen führte er auf, so wie auch in § 197 diejenigen, so dagegen stehen.

In § 198 machte er den Vorschlag, dermal mit einer allgemeinen Bier-Tariffe für sämmtliche Kreise des Reichs den Anfang zu machen.

Sollte späterhin die Erfahrung bezeugen, daß sie wirklich aus den § 196 angeführten Gründen für diese Kreise zu hoch, für die südlichen Kreise vielleicht zu nieder stehe, so würde man allsdann freilich sich bemüsiget finden, dreierlei allgemeine Tariffe anfertigen zu laßen, a) die eine für die altbaierischen Kreise, b) die andere für die schwäbische und fränkische, c) die dritte für die Kreise {2v} der südlichen Gebürge.

Mit dieser Frage verband geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco in den § 199 und 200 die weitere sollen neben dem gleichen Grund-Preiße das Bier für das ganze Königreich, abweichende Preiße in den einzelnen Kreisen nach Distrikten bestehen? und äußerte seine Ansichten hierüber, die mit jenen der Polizei Section vollkommen übereinstimmen.

Die geheimen Raths Sectionen haben nach dem Prot No 7 über diese §§ ihre Meinung dahin geäußert: daß in den schwäbischen und fränkischen Kreisen eben sowohl wie in den übrigen Kreisen des Königreichs dieselbe Grundpreiße des Biers angenommen werden sollen, indem sich die Verschiedenheit im Preiße des reinen Artikels wieder durch die Verschiedenheit im Preiße des andern so ziemlich ausgleiche.

Wegen dem in dem § 199 aufgestellten Saze, daß verschiedene Bier-Säze nach Maas der verschiedenen Preiße der Kombinazions Artikel, jedoch mit Zugrundlage des allgemeinen Grundpreißes bestehen können und sollen, und daß selbst dieser Fall in verschiedenen Districten der Kreise selbst, wenn der Preiß der Kombinazions Artikel gar zu verschieden sei, wurde von den geheimen Raths Sectionen nichts {3r} erinnert, sondern derselbe für richtig angenommen.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas ließen über diese verschiedene Anträge abstimmen.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg erklärten Sich unter Beziehung auf die von Ihnen in der ersten Sizung schon geäußerte Meinung für Regulirung eines Bier Tarifes für jeden Kreis besonders, nach dem da sich ergebenen Grundpreiße und dem Werthe der Kombinazions Artikel.

Nach gleichen Ansichten stimmten die Herrn geheimen Räthe Freiherr von Asbeck und von Feuerbach, und ersterer führte die Gründe seiner Meinung in einem eigenen schriftlichen Voto aus, welches dem Protokoll beiliegt330.

Alle übrigen Herrn geheimen Räthe stimmten dafür, daß nach dem Antrage der vereinigten Sectionen bei Regulirung des Bier Tarifs für das ganze Königreich nur ein Grundpreiß angenommen, die Kombinazions Artikel aber nach ihrem verschiedenen Werthe in jedem Kreise berechnet, und auch in den Kreisen selbst nach verschiedenen Districten, wenn der Preiß der Kombinazions Artikel {3v} gar zu verschieden sein sollte, verschiedene Bier Taxen festgesezt werden sollen.

Geheimer Rath von Zentner fügte seiner Abstimmung die Bemerkung bei, daß der gleiche Grundpreiß den Bräuern in den fränkischen und schwäbischen Kreisen nur allein zum Vortheil gereichen würde, indem die Bewohner dieser Kreise an ein schwächeres Bier gewöhnt, das stärkere nicht würden trinken wollen, und dadurch den Bräuer zwingen würden, das gewöhnte Bier des höheren Preißes ohngeachtet, fortzubräuen.

Auch geheimer Rath von Effner äußerte, daß in dem Beschluß der vereinigten Sectionen ein gewißer Zwang liege, indem die Bewohner der fränkischen und Kreise stärkeres Bier zu trinken, und dieses theuerer zu bezalen, genöthigt sein würden. Er glaube, diesem wäre dadurch abzuhelfen, daß der gegeben werdende Beisaz nur als das Maximum zu betrachten, und dem Bräuer zu erlauben sei, auch unter diesem Saze Bier auszuschenken.

Nach der Mehrheit der Abstimmungen der geheimen Raths Mitglieder wurde beschloßen

Seiner Majestät dem Könige die Meinung der geheimen Raths Sectionen als Anträge zur Genehmigung allerunterthänigst vorzulegen.

{4r} Die Frage, solle in jedem Sudjahre nur ein Winter- und ein Sommer-Biersaz für dieses Jahr gültig, oder mehrere in einem und demselben Jahre für ein und daßelbe Ort ausgeschrieben werden? behandelte geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco in den §§ 201 und 202, und bezog sich auf die von ihme wegen dieser Frage geschriebene und bereits abgelesene nachträgliche Abhandlung Lit B No III, und äußerte daß diese Frage zwar bereits in der lezten Sizung entschieden, und dafür gestimmt worden, daß nur ein Saz für das Winter- und nur einer für das Sommer-Bier gemacht werden solle, allein es hänge von der Entscheidung des geheimen Rathes ab, ob diese Frage reaßumirt werden solle.

Er müße bei seiner in No 3 der nachträglichen Abhandlung geäußerten Meinung stehen bleiben, und glaube, daß es weit zwekmäsiger und der Regierung würdiger seie, seinen Vorschlag anzunehmen, so wie er glaube, daß wenn die Grundsäze, wornach die Regierung in dieser wichtigen Sache gehandelt, öffentlich bekannt werden sollten, es nothwendig werde, jene so er aufgestellt, zu befolgen.

Der geheime Rath fand für unnöthig, diese Sache nochmal zur Abstimmung zu bringen, und blieb bei seiner in der lezten Sizung genommenen Entscheidung und gefaßten Anträgen.

{4v} In den §§ 203, 204, 205 und 206 behandelte geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco die Frage Soll der Biersaz jedesmal nach den Durchschnitts Preißen der Kombinazions Artikel für das laufende oder für das nächst folgende Sudjahr geschrieben werden.

Nachdem geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco die Gründe dafür und dagegen angeführt, erklärte er sich bei den entwikelten Vorzügen für den Vorschlag, den Biersaz nach den Durchschnitts Preißen der Kombinazions Artikel des verfloßenen Jahres schreiben zu laßen, und bemerkte, daß nur der erste Schritt etwas bedenklich scheinen könne, daßelbe aber, wenn es nur das erste mal ohne zu merklichen Abstand eingeführt sei, nothwendig den allgemeinen Beifall finden müßte.

Die geheime Raths Sectionen haben nach dem Prot. 8 wegen dieser Frage eine andere Ansicht gehabt und geäußert, daß die von dem Referenten Beilage 41 vorgeschlagene Artikel 22 und 23 in arabischen Ziffern verworfen, und dagegen die hiefür substituirte Artikel 22 bis 25 in römischen Ziffern zwar angenommen werden sollen, jedoch mit folgenden Modifikazionen.

Artikel XXII die herzustellenden Durchschnitts Preiße der in den Monaten Oktober und November gefloßenen {5r} Gerstenkäufe und des Landhopfens sind zu Regulirung des Winter Biersazes jedesmal bis zum 10 Dezember von jedem General Kreis Kommißariat zu erheben, zu berechnen, und sonach längstens bis zum 20ten Dezember an das Ministerium des Innern einzusenden; hinsichtlich des böhmischen Hopfens haben die General Kreis Kommißariate die Durchschnitts Preiße deßelben für die Regulierung des Sommer-Biersazes bis zum 20ten Jänner nachträglich einzubefördern.

Artikel XXIII Das Ministerium des Innern wird nach vorläufiger Communication mit dem Ministerium der Finanzen, den Biersaz nach Kreisen und Districten in demselben für das Winterbier bis zum 15 Januar, und für das Sommerbier bis zum 15 Februar reguliren, und sonach sowohl den Winter- als den Sommer Biersaz für das laufende Jahr bekannt machen.

Artikel XXIV blieb unerörtert.

Artikel XXV Sollte sich jedoch der Durchschnitts Preiß der Gerste gegen jenen der im nächst vorhergehenden Jahre bestand, notorisch um 2 fl per Schäffel geändert haben, so soll im Fall er um diesen Betrag gestiegen, der Saz des Winter-Biers gegen jenen des vorhergehenden Jahres um 1 Pfenning pro Maas, mithin um so viele Pfenninge, als die Höherung von 2 fl. eingetreten ist, immer provisorisch bis zur Bestimmung des neuen Sazes erhöhet werden, im entgegen gesezten Falle einer gleich großen Minderung {5v} des Preißes um eben so viel mal, als die Minderung um 2 fl statt findet, jedesmal um 1 Pfenning provisorisch gemindert werde.

Ferner wurde beschloßen, daß der in der Beilage 41 enthaltene Artikel 24 in arabischen Ziffern auszubleiben hätte.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas erforderten über diese Frage die Abstimmung.

Mit Ausnahme der Herren geheimen Räthe Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] und von Effner, welche für den Vorschlag des Referenten aus der Ursache stimmten, weil es ungeeignet sein würde, erst den Saz für das Winter- und Sommer-Bier zu geben, wenn der größte Theil des Winter- und Sommer-Biers schon ausgeschenkt, und weil die untere Stellen nie die von den Sectionen angetragene Termine würden einhalten können, erklärten sich alle übrige Mitglieder für den Vorschlag der vereinigten geheimen Raths Sectionen, und so wurde in Folge der Mehrheit beschloßen,

denselben Seiner Majestät dem Könige als Antrag allerunterthänigst vorzulegen.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco gieng nun zu dem VII Capitel von den Verhältnissen der Bierwirthe zu den Bräuern und dem Publikum über, und zeigte in den §§ 207 bis 220, {6r} welch nothwendig und erlaubter Gewinn dem Wirthe gewährt werden muß, und welche üble Folgen die bisherige gesezliche Verweigerung deßelben nach sich gezogen hat, und nach sich ziehen muß.

Referent erklärte sich bestimmt, daß zu Abwendung ähnlich nachtheiliger Folgen für die Zukunft a) die neue Bier Tariffe nach dem Schankpreiße bestimmt werden müße, sohin der hierauf ausgeschriebene Biersaz von keinem Wirthe erhöhet werden dürfe, bei Strafe von 50 Reichsthalern und Ersaz des zu viel bezogenen, und daß es b) hiegegen jedem Bräuer unbenommen bleibe, das Bier unter dem Reife331 (da in Fäßern) den Wirthen nach seiner Konvenienz abzugeben.

Zu mehrerer Begründung dieses seines Antrages las geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco eine nachträgliche Abhandlung über diese Frage Lit. C ab. Da auch die von dem geheimen Rathe Grafen von Arco dem älteren geschriebene Abhandlung über Zwek und Mittel bei dem neuen Bräu Regulativ auf die Frage Bezug hat, so wurde dieselbe vom geheimen Rath von Zentner ebenfalls abgelesen.

Die vorgerükte Mittagszeit erlaubte nicht, in der heutigen Sizung über diese wichtige Frage, welche die geheimen Raths Sectionen, denen aber die nachträgliche Abhandlung des Grafen Carl [Maria] von Arco Litt. C nicht bekannt {6v} gewesen, gegen den Antrag des Referenten entschieden, indem sie den Biersaz nach dem Ganterpreiß annehmen wollten, und womit auch die weitere Frage: ob ein Biersaz überhaupt gemacht werden solle oder nicht? worüber eigene schriftliche Abstimmungen des Grafen von Arco des älteren und des Freiherrn von Asbek vorliegen, und ob nach dem Vorschlage des Grafen von Arco des älteren der Bierzwang332 wieder eingeführt werden solle, zusammenhängen.

So vereinbarten sich sämtliche Mitglieder des geheimen Rathes, diese Abstimmung auf die nächste Sizung auszusezen, und dann, wenn die schriftliche Meinungen einiger Herren geheimen Räthe abgelesen, sich zu äußern: ob

I. die von den beiden Ministerien des Innern und der Finanzen, wie auch von dem geheimen Raths Referenten und zwei Mitgliedern des geheimen Rathes zur künftigen Abstellung der seit 11 Jahren bestehen scheinenden Mißbräuche der Wirthe vorgeschlagene zukünftige Bestimmung und Regulirung des Biersazes nach dem Schankpreiße (und nicht wie bisher geschehen, nach dem Ganterpreiße) verbunden mit der Aufhebung des bisher bestandenen Verbotes, das Bier in Fäßern unter dem Saze an die Wirthe abzugeben, nie zu dem vorhabenden Zweke dienendes Mittel seie, oder ob diese Maaßregel den Zwek gar nicht oder nur unvollständig erreiche, dann welche andere auf diesen Fall einzuschreiten sein mögten und ob

II. lezten Falls in der Voraussezung des in Zukunft noch bestehenden Bier Sazes zu der in der Abhandlung des Grafen von Arco des älteren über Zwek und Mittel vorgeschlagenen rein zwänglichen Organisazion des Biersazes geschritten, und folglich Bierzwang wieder einzuführen, und nach welchen Grundsäzen oder ob

III. von nun an die Bestimmung eines Sazes für das Bier ganz frei zu geben, und das Fabrikazions Wesen dieses Artikels ganz der freien Konkurrenz zu überlaßen sei.

Hiemit endigte sich die heutige Sizung333.

Der König genehmigt die Anträge des Geheimen Rates „vorbehaltlich der weiteren Discussionen“ und der endgültigen Entscheidung (24. März 1811).

Anmerkungen

327

Ganterpreis (oder Gantersatz; Ganter waren die Holzbalken, auf denen die Bierfässer in der Brauerei gelagert wurden, BWB Bd. 1, Sp. 926 s.v.) des Bieres ist „der Fabrikpreis desselben, um welchen es der produzirende Bräuer unter dem Reif [das heißt: fassweise] an die Wirthe abzusezen berechtiget ist“, so die Legaldefinition in der VO betr. die „künftige Regulirung des Biersatzes im Königreiche Baiern, und die Verhältnisse der Bräuer zu den Wirthen sowohl unter sich, als zu dem Publikum“ vom 25. April 1811, RegBl. 1811, Sp. 617-634, hier Tit. II Art. I, Sp. 626. Vgl. Einsle, Zusammenstellung, S. 69; Meyer, Bierbrauerei, S. 267. Demgegenüber ist der Schankpreis (Detailpreis) der Verkaufspreis, zu dem der Wirt das Bier an seine Kunden abzugeben berechtigt ist, das heißt der um einen Aufschlag, der „auf den nöthigen Lebensunterhalt des Wirthes billige Rücksicht“ nimmt, erhöhte Ganterpreis, VO vom 25. April 1811, Tit. II Art. 2.

328

Die Landesdirektion von Bayern entstand 1803 im Zuge der administrativen Neuordnung der 1799 eingerichteten Generallandesdirektion. Gegliedert in drei Deputationen (Staatsrecht; Policey; Staatswirtschaft) erstreckte sich ihre Kompetenz auf „[a]lle Theile der Staatsverwaltung und öffentlichen Angelegenheiten“, die nicht den Justizbehörden oder speziellen Behörden überantwortet waren. VO betr. die „Organisation der churfürstlichen Landesdirektion von Baiern“ vom 15. August 1803, RegBl. 1803, Sp. 657-687, zit. Sp. 658; Teildruck bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 66, S. 355-362. Vgl. Mauerer/Stauber, Verwaltung, S. 267-271.

329

VO betr. das „Biersatz-Regulativ in Ober- und Niederbaiern“ vom 2. [!] Dezember 1806, RegBl. 1807, Sp. 395-398, nebst Tabellen über den Preis des Sommer- und Winterbiers (Sp. 399-406).

330

Asbeck, Abstimmung […], nicht datiert, 1 Bl., BayHStA Staatsrat 216.

331

Das Bier unter dem Reife zu verkaufen meint den Verkauf „aus ganzen Fässern [den fassweisen Verkauf], und nicht in kleinere Maße vertheilt“, BWB Bd. 2, Sp. 64f. s.v. Reiff.

332

Bann- und Zwangsrechte waren dingliche Rechte, „kraft deren die Einwohner eines gewissen Distrikts verpflichtet werden dürfen, ihre Bedürfnisse einer gewissen Art bey einem gewissen Bannberechtigten befriedigen zu lassen“ (Krüll, Handbuch Bd. 2, S. 105, § 448). Ein Bierzwang begründete mithin eine Bierbezugspflicht von einem bestimmten Brauer, meist dem Grund- oder Gerichtsherrn; sie wurde mit VO vom 20. Dezember 1799 (dazu s. unten) aufgehoben.

333

Zum Fortgang: Nr. 13 (Geheimer Rat vom 28. März 1811).