BayHStA Staatsrat 218

14 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.

Bierpreis

Carl Maria Graf von Arco setzt seinen Vortrag über den Bierpreis fort. Längere Beratungen gelten der Frage, ob das die Brauer betreffende Verbot, Bier in Fässern unter dem Ganterpreis abzugeben, aufrechterhalten werden soll. Als Ergebnis der Abstimmung wird das Verbot aufgehoben. Weitere Beratungen und Abstimmungen gelten u. a. den Vertragsbeziehungen zwischen Brauern und Wirten (Vertragslaufzeit; Eintreibung von Außenständen) und dem Schankrecht der Brauhäuser. Arco wird beauftragt, die Hauptverordnung zum Bierpreis zu redigieren und sie dem Geheimen Rat vorzulegen.

{1r} Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, welche bei Verhinderung Seiner Majestät des Königs in der heute frühe angeordneten geheimen Raths Sizung den Vorsiz {1v} führten, eröfneten dem geheimen Rathe, daß Seine Majestät der König die Anträge des geheimen Rathes wegen dem Biersaz, die Allerhöchstdenenselben in den Protokollen vom 28 Februar, 7ten 14ten 21ten und 28ten vorigen Monats vorgelegt worden353, allergnädigst genehmiget haben.

Dieselbe ließen das allerhöchste Signat, welches diese Genehmigung ausspricht, durch den General Secretaire [Egid Kobell] ablesen, und äußerten hierauf, es komme nun darauf an, daß der geheime Rath sich mit der Ausführung der aufgestellten Grundsäze und mit den Mitteln beschäftige, wie den Mißbräuchen der Wirthe Schranken gesezt werden können.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco bemerkte, daß nach dieser erfolgten allerhöchsten Genehmigung es nöthig werde, den § 221 des Hauptvortrages, der so wie die folgende bis § 229 von der strengen Aufsicht auf die Bierwirthe, und die Verhängung empfindlicher, wenn schon nicht übertriebener Geldstrafen gegen dieselbe, im Falle sie Bier von schlechter Qualitaet verschleisen, abzulesen, und sich zu bestimmen, in wie weit die gemacht werdende Vorschläge wirksam und annehmbar befunden werden.

Sie hielten sich innigst überzeugt, und die Erfahrung werde dem versammelten geheimen Rathe eine gleiche Ansicht verschaffen, daß alle diese Mittel gegen die Wirthe fruchtlos und ohne Erfolg {2r} bleiben werden, und daß es kein anderes zwekmäsiges gebe, als entweder das Zwangs Sistem nach Arrondissements, welches das konsequenteste, aber auch mit großen Schwierigkeiten verbunden sei, oder Ihren Vorschlag durch Regulierung des Biersazes nach dem Schankpreiße, den Mißbräuchen der Wirthe entgegen zu arbeiten anzunehmen.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco las hierauf den 121 § des Hauptvortrages und nach diesem eine lythographirte Abhandlung des geheimen Rath Grafen von Arco des älteren unter dem Titel Entwikelung der Ansicht wovon ich ausgieng 354 *Beilage I* [Marginalie] ab, und gieng dann zu der 41ten Beilage des Hauptvortrages, zu der Zusammenstellung der Anträge des geheimen Raths Referenten über, wobei Sie erinnerten, daß nun nach den allergnädigst bestätigten geheimen Raths Beschlüßen mehrere Artikel dieser Bestimmungen, die auf andere Vorschläge berechnet gewesen, eine Aenderung erhalten müßten.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco las die 37 Artikel dieser Zusammenstellung ab, worauf von dem geheimen Rathe folgende Beschlüße nach verfügter Abstimmung gefaßt wurden.

Artikel 1

wurde angenommen.

Die Artikel 2, 3, 4 und 5

sollen nach den früheren geheimen Raths Beschlüßen geändert werden, {2v} indem die gegenwärtige Faßung mit diesen nicht übereinstimmet.

Im Artikel 7

solle die Malztaxe auf 4 Pfenninge, und

im Artikel 8

die Manns Nahrung auf 2 Pfenninge gesezt werden.

Der Artikel 9

wurde angenommen.

Der Artikel 10

solle in Folge des geheimen Raths Beschlußes geändert werden.

Bei dem Artikel 11, der den ersten Vorschlag des geheimen Rath Grafen von Törring zu Abstellung der Mißbräuche der Wirthe, welcher ihm Grafen Carl [Maria] von Arco als geheimem Raths Referenten nach dem lezten Beschluße des geheimen Rathes mitgetheilt worden, ausspreche, daß nämlich das Verbot, Bier unter dem Reife unter dem Ganterpreiße abzugeben, aufgehoben, und es dem Bräuer unbenommen sein solle, dieses nach seiner Konvenienz zu thun, bemerkte derselbe, er finde sich aufgerufen, nunmehr, wo der Vorschlag, den Biersaz nach dem Schankpreiße zu bestimmen, verworfen worden, darauf anzutragen, daß dieses Verbot nicht mehr aufgehoben, sondern vielmehr streng in Ausführung gebracht werde, denn es werde nach seiner Überzeugung der Regierung als die größte Inkonsequenz angerechnet werden, den Ganterpreiß als einen Saz auszusprechen, um welchen nach {3r} allen Berechnungen allein ein gutes pfenningvergeltliches Bier gebräuet werden kann, und zugleich zu bestimmen, daß auch unter diesem Saze Bier darf abgegeben, sohin daß schlechtes Bier gebrauet werden darf.

Durch die Aufhebung dieses Verbotes werde den Wirthen nach den [!] vorliegenden Beschluße das Mittel in die Hand gegeben, von dem Bräuer das Bier um einen wohlfeileren Preiß zu erzwingen, denn der Aeußerung, die Regierung erlaubt dir dieses, werde sich jeder Wirth zu seinem Vortheile bedienen, und die Regierung zwinge also dadurch die Bräuer, schlechtes Bier zu machen.

Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügten über diese Aeußerung die Umfrage.

Seine Excellen, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg erklärten sich für die Aufhebung dieses Verbotes, indem sie es für eine nothwendige Folge der früheren geheimen Raths Beschlüßen ansehen, daß dieses nie beobachtete Verbot aufgehoben werde, und Sie es der angeführten Gründe ohngeachtet, für zwekmäsig ansehen, der Konvenienz des Bräuers zu überlaßen, auch unter dem Ganterpreiße Bier unter dem Reife zu verleiten; daß gutes {3v} Bier gebrauet werde, dafür müßten die Polizei Stellen wachen.

Geheimer Rath Graf von Preising stimmte ebenfalls für Aufhebung des Verbotes. Sie sehen den Ganterpreiß als das Maximum des Sazes an, und dem Fabrikanten verbieten zu wollen, unter diesem Saze zu verkaufen, und weniger gewinnen zu wollen, hierauf könnten Sie nicht antragen.

Geheimer Rath Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] äußerte sich für Beibehaltung dieses Verbotes, da der Ganterpreiß weder das Maximum noch das Minimum des Sazes, sondern der ganze Saz sei, um welchen nach der genauesten Berechnung ein gutes Bier gebraut werden könne. Zu sagen, dieß ist der Preiß, um den ein gutes Bier gebrauet werden kann, allein du darfst es auch wohlfeiler geben, und folglich schlechter bräuen, hiezu könnten Sie nicht einrathen. Der eigentliche Saz seie der Schankpreiß, denn um diesen werde allenthalben das Bier getrunken. In Oesterreich kenne man keinen andern Preiß als einen, und in Baiern, wo dermal schon die Perception dieses Artikels auf 80 P. Cent getrieben seie, nehme man Anstand, dem Publicum diese große Abgabe durch die Güte des Trunkes zu ersezen.

Geheimer Rath Graf von Törring erklärten sich für Aufhebung dieses Verbotes. Sie sähen den Ganterpreiß {4r} als ein Maximum an, und es müße der Konvenienz des Bräuers überlaßen werden, ob sie es unter diesem Preiße geben wollen oder nicht? Die Erfahrung habe gezeigt, daß dieses Gesez ohnmöglich in in [!] Ausführung habe gebracht werden können, practisch seie es schon lange aufgehoben gewesen, und doch werde man nicht behaupten können, daß allenthalben schlechtes Bier gebrauet werde.

Einiger metaphisischen Konsequenzen willen veranlaßen wollen, daß in einem halben Jahre wo nicht alle, doch die meisten Bräuhäußer der Gutsbesizer geschloßen werden, und ihnen nebst dem schon gebrachten großen Opfer auch noch diese Nuzung entziehen zu wollen, hiezu könnten Sie nie stimmen.

Geheimer Rath von Zentner bezogen sich auf Ihr in der lezten Sizung bereits abgegebenes Votum, und erklärten sich für Aufhebung dieses Verbotes.

Geheimer Rath von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] äußerte: es komme nach Ihrer Ansicht alles darauf an, ob man den Ganterpreiß als Minimum oder Maximum des Biersazes annehme, im ersten Falle glaubten Sie, daß die Meinung des Referenten, im lezteren jene des Grafen von Törring die richtigste sei.

Da aber nach Aufhebung des Bierzwanges die Aussprechung des Ganterpreißes mehr dem Maximo {4v} als dem Minimo sich nähere, und man nach der Berechnung bestimmen könne, daß der Bräuer bei diesem Ganterpreiß mit Ehren bestehe, so erklärten Sie sich ebenfalls für Zurüknahme des Verbotes, und würden es der Konvenienz des Bräuers überlaßen, ob er sein Bier unter diesem Ganter Saze weggeben wolle. Allein Sie sähen alle diese Verfügungen nur als Probe an, und seien überzeugt, man müße auf irgend ein Zwangs Sistem zurükkommen.

Geheimer Rath Graf von Tassis erklärten sich gegen die Aufhebung des Verbotes, und würden genau bestimmen, wieviel der Bräuer dem Wirthe an dem Ganter Saze nachzulaßen habe, um alle Reibung zwischen Wirthen und Bräuern aufzuheben. Sie würden dieses auf 2 Pfenninge für den nahen, und auf 3 für den entfernteren Wirth sezen.

Geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] äußerte, nach Ihrer Ansicht seie der Ganterpreiß allerdings als das Maximum des Sazes zu betrachten, und es würde unbillig sein, einem Bräuer verbieten zu wollen, sich bei Verfertigung eines guten Bieres mit einem geringeren Gewinne, den er durch die Menge wieder einbringe, begnügen zu wollen. Sie vereinigten sich mit den vorhergegangenen Abstimmungen {5r} zu Aufhebung des bestandenen Verbotes.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin bemerkte, daß über diese Frage in der lezten Sizung implicite schon abgestimmt worden, und es nach der Meinung der Mehrheit außer Zweifel sei, daß der nach dem Ganterpreiß ausgesprochene Biersaz als das Maximum anzunehmen.

Die vereinigte geheime Raths Sectionen hätten ebenfalls dafür gestimmt, daß das Verbot vom Jahre 1806355 außer Wirkung gesezt werden solle allein Ihre Meinung seie nicht gewesen, daßelbe ausdrücklich aufzuheben, sondern zu Verminderung aller Reibungen zwischen den Wirthen und den Bräuern, die aus dieser Aufhebung entstehen könnten, und der darauf sich gründen werdenden neuen Ansprüchen der ersteren, in der gefaßt werdenden Hauptverordnung zu sagen, daß mit diesem Geseze alle vorher wegen dem Bierwesen bestandene Verordnungen aufgehoben.

Mit diesem Beschluße der Sectionen vereinigten Sie sich, und würden allenfalls den General Kommißariaten noch durch eine besondere Verordnung insinuiren laßen, daß dieses Verbot aufgehoben sei, ohne es öffentlich auszuschreiben.

Geheimer Rath von Effner erklärten den Biersaz nach dem Ganterpreiße als das Maximum, und würden dieses {5v} ausdrüken, deßwegen auch keinen Anstand nehmen, auszusprechen, daß das bestandene, und wie die Erfahrung gezeigt, nicht ausführbare schädliche Verbot vom Jahre 1806 aufgehoben sei, denn so wie es bisher dem Metzger dem Bäker nicht verboten gewesen sein Fleisch, sein Brod unter dem Saze zu verkaufen, eben so wenig könne man dieses dem Bräuer verbieten.

Die geheimen Räthe von Schenk und Freiherr von Asbek vereinigten sich mit dem Sekzions-Schluße und der Meinung die Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin geäußert.

Die geheimen Räthe von Feuerbach und Graf von Welsberg erklärten sich für die bestimmte Aufhebung des Verbotes. Lezterer fügte aber seiner Abstimmung den Antrag bei, daß der Nachlaß, den der Bräuer dem Wirthe an dem Ganterpreiße gewähre, nicht dem Wirthe, deßen Manns-Nahrung schon bestimmt, sondern dem Publico zu Gute gehen solle.

Nach der aus diesen Abstimmungen sich ergebenen Mehrheit

wurde von dem geheimen Rathe beschloßen, das Verbot vom Jahre 1806, daß kein Bräuer unter dem Ganterpreiße Bier unter dem Reife abgeben darf, aufzuheben, und in {6r} deßen Folge die Faßung der Artikel 11 anzunehmen.

Der Artikel 12

wurde angenommen.

Artikel 13, 14 und 15

wurden angenommen, jedoch solle im Artikel 13 bei dem Winterbier beigesezt werden „Landhopfens“ und bei dem Sommer Bier „Böhmer Hopfens“.

Der Artikel 16

solle dahin abgeändert werden: „und folglich der Ganterpreiß ohne Einrechnung des Schankpreißes 10 Pfenninge betragen“.

Die Artikel 17, 18, 19, 20 und 21

wurden angenommen, nur solle bei Artikel 21 gesezt werden: „schriftlichen Angaben drei der vorzüglicheren“ p.

Die Artikel 22 und 23

sollen nach den geheimen Raths Beschlüßen wegfallen.

Wogegen die Artikel mit den römischen Ziffern XXII, XXIII, XXIV und XXV bezeichnet

nach den Beschlüßen der vereinigten geheimen Raths Sectionen Prot. No 8 vom 27. Jänner dieses Jahres und die darin angegebene Faßung angenommen wurden.

Die Artikel 24 und 25 in arabischen Ziffern

sollen nach den geheimen Raths Beschlüßen wegbleiben.

Die Artikel 26, 27 und 28

wurden angenommen, doch solle in Artikel 27 statt täglich 2mal „öfters“ und im Artikel 28 statt {6v} öfters in der Woche durch die Gemeinde Vorsteher „ebenfalls öfters durch die Gemeinde Vorsteher“ gesezt werden.

Im Artikel 29

der angenommen wurde, solle am Schluße beigefügt werden „vorbehaltlich der Strafen, welche das Strafgesezbuch für diese Fälle bestimmt“.

Im Artikel 30

solle der Schluß, um ihn deutlich zu machen, auf folgende Art gesezt werden: „von 6 Pfenningen für jede Maaß, welche das Gefäß, aus welchem das als zu schwach gefundene Bier genommen wurde, enthielt, jedesmal unnachsichtlich zu belegen“.

Die Artikel 31 und 32

wurden angenommen.

Der Artikel 33

wurde ebenfalls angenommen, doch wäre statt Gerichtshöfen zu sezen „Gerichtsbehörden“.

Die Artikel 34, 35 und 36

wurden angenommen, nur wäre im Artikel 35 vorgeschlagen ist, in „verordnet ist“ abzuändern.

In dem Artikel 37

solle dem Bräuer gleiches Recht wie dem Wirthe zugestanden werden und am Schluße gesezt werden „dagegen kann der Bräuer in dem Falle, wo der Wirth dreimal gestraft worden ist, dem Wirthe die weitere {7r} Bierabgabe ebenfalls versagen“.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco kam nun zu den Vorschlägen, welche geheimer Rath Graf von Törring in der lezten Sizung gemacht, um den Mißbräuchen der Wirthe Schranken zu sezen, und die nach dem lezten geheimen Raths Schluße einer näheren Prüfung unterworfen werden solle. Dieselbe bemerkten, Sie würden jeden einzeln dem versammelten geheimen Rathe zur Abstimmung vorlegen, und jeden mit Ihrer Ansicht begleiten.

1ter Vorschlag. Daß kein Wirth unter dem Bräujahre ausstehen, noch wenn er versehen werden kann, fremdes Bier einlegen dürfe.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco äußerte, Sie fänden diesen Vorschlag der Billigkeit angemeßen, denn da der Bräuer seine Einrichtung beim Anfange des Sudjahres nach den Bestellungen der Wirthe treffen und seine Verkäufe darnach besorgen müße, so liege es in der Natur des Vertrages, daß ein Theil nicht im Laufe des Sudjahres seine Verbindlichkeit breche, und indeme der Wirth zu einem andern Bräuhause fährt, den andern Bräuer in Schaden bringe.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas ließen über diesen Vorschlag abstimmen.

{7v} Seine Excellenz der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg äußerten, in so ferne kein anderer Zwang gegen den Wirth mit dieser Maaßregel verbunden werde, als den, so derselbe sich durch eine freie im Anfange des Sudjahres mit dem Bräuhause abgeschloßene Übereinkunft auflegt, fänden Sie gegen diesen Vorschlag nichts zu erinnern, und könnten sich mit demselben vereinigen, nur müßte dafür gesorgt werden, daß der Wirth in seiner Freiheit nicht beschränkt werde, seine Übereinkunft mit dem Bräuhause, das ihme am meisten konvenire, abzuschließen, und es ihme auch unbenommen seie, seine Bestellung nur für einen Theil seines Bedarfs bei einem andern zu machen, auch daß der Bräuer verbunden seie, das bestellte Quantum dem Wirthe in guter Qualitaet abzugeben.

Die geheimen Räthe Grafen von Preising, von Arco der ältere [d.i. Ignaz] und von Törring, dann von Zentner, von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] und Graf von Tassis stimmten für Annahme dieses Vorschlages nach den gegebenen Modifikazionen.

Geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] überzeugten sich zwar auch von der Billigkeit dieses {8r} Vorschlages, fanden aber nothwendig, die hierüber zu erlaßende Bestimmung näher zu bezeichnen, um jeder Mißdeutung zuvorzukommen, und wie Seine Excellenz der Herr Justiz Minister [Reigersberg] sehr gegründet bemerkt, jeden andern Zwang als den, so der Wirth durch freie Übereinkunft sich auflegt, zu entfernen.

Sie würden diesen Vorschlag nach folgenden 4 Säzen annehmen: 1) Zu Michaeli356 muß sich der Wirth erklären, von welchem Bräuhause er sein Bier abnehmen wolle, und dieses demselben Bräuhause insinuiren. 2) Es stehet ihm frei, sich auf eine gewiße Zal [!] von Eimern zu engagiren, sodann aber ist er schuldig, diese Eimer Zal [!] abzunehmen, und der Bräuer ist schuldig, sie ihme abzugeben. 3) Macht er keine Declaration auf eine bestimmte Summe, so wird der Bedarf des ganzen Jahres darunter verstanden, und er ist schuldig, den Bedarf des ganzen Jahres bei demselben Bräuhause abzunehmen, und das Bräuhauß ist schuldig, seinen Bedarf ihm abzugeben. 4) Die über den 2ten und 3en Punct geschloßene Verträge sind nicht länger als auf ein Jahr gültig.

Die geheimen Räthe Freiherr von Aretin {8v} von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek von Feuerbach und Graf von Welsberg vereinigten sich mit dieser Abstimmung des geheimen Rath von Krenner des jüngeren [d.i. Franz], und da auch die Mitglieder des geheimen Rathes, welche früher abgestimmt hatten, sich dafür erklärten

so wurde beschloßen, diesen ersten Vorschlag auf die vom geheimen Rathe von Krenner dem jüngeren angegebene Art anzunehmen.

Bei dem 2ten Vorschlage daß der Wirth, so lange er einem Bräuhause schuldet, von demselben nicht austreten darf, bemerkte geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco, daß Sie mit diesem Vorschlage verstanden, denn es seie bedenklich, einem Wirthe, der einem Bräuhause für das erhaltene Bier schuldet, zu erlauben, daßelbe zu verlaßen, und auf diese Art vielleicht 5, 6 und mehrere Bräuhäußer anzuführen.

Nach der von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas über diesen Vorschlag verfügten Umfrage erklärten sich alle Mitglieder des geheimen Rathes mit Ausnahme des geheimen Rath Grafen von Welsberg für Annahme dieses Vorschlages mit dem Zusaze, daß wenn der {9r} der [!] Wirth die alte Schuld in einem gegebenen Sudjahre erst nach Weihnachten bezalt, er noch bis Michaeli des nachfolgenden Jahres, das ist, bis zu vollendetem Sudjahre bei diesem Bräuhauße stehen bleiben müße. Dieser Zusaz werde nothwendig, damit der Bräuer genau wißen könne, auf was er bei Anfange des Sudjahres anzutragen habe.

Die Mitglieder des geheimen Rathes überzeugten sich zwar, daß diese Verfügung zu manchen Mißbräuchen von Seite der Bräuer führen könne, allein da die Billigkeit und andere Rüksichten auch für diese Maaßregel spreche, und es in der Macht der Wirthe stehe, sich vor diesen Mißbräuchen zu sichern, so entschieden sich dieselbe für diesen Vorschlag.

Geheimer Rath Graf von Welsberg stimmte gegen diesen Vorschlag, da diese Maaßregel einen indirecten Zwang herbeiführe, und zu großen Mißbräuchen Anlaß geben würde, Sie beurtheilten diesen Vorschlag den früheren Beschlüßen, nach welchen aller Zwang entfernt werden solle, entgegen, und weder vortheilhaft noch zwekmäsig, denn was nuze einem Bräuhause die Beibehaltung eines so verschuldeten Wirthes, manches würde froh sein, ihn zu verlieren, um mit einem kleineren Schaden davon {9v} zu kommen.

In Folge der Mehrheit

wurde beschloßen, den zweiten Vorschlag mit dem angetragenen Zusaze anzunehmen.

Den dritten Vorschlag des Grafen von Törring: daß das Executions Recht dem Landbräuhause gleich grundherrlichen Rechten zustehen solle, begleitete geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco mit der Bemerkung, daß dieser Vorschlag allerdings vieles für sich habe, denn es seie ausgemacht, daß es für die Bräuer hart sei, mit ihren Forderungen an die Wirthe bei den Gerichten herumgezogen zu werden, während sie den ganzen Aufschlag für ihr Bräuhauß vorschießen müßen, nur stehe der Anwendung dieses Vorschlages entgegen, daß diese Maaßregel nicht allgemein und bei den bürgerlichen Bräuern nicht eingeführt werden könne.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas ließen über diesen Vorschlag abstimmen.

Seine Excellenz der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg erklärten sich ganz gegen diesen Vorschlag, denn er {10r} widerstrebe den bestehenden allgemeinen Grundsäzen, daß niemand Richter in eigener Sache sein könne.

Selbst bei den grundherrlichen Foderungen könnten Sie das Executions Recht der Gutsherrn nicht übereinstimmend mit den Rechten und diesem Grundsaze beurtheilen: denn so wenig jemand im Staate das Recht habe, bei Kapitalien das Executions Recht gegen den Schuldner auszuüben, so wenig könne dieses in den gegebenen Fällen eingeräumt werden. Durch das Edict vom 28 Juli 1807 seie diesen Foderungen schon ein ausgezeichnetes Privilegium eingeräumt, indem sie den Wechsel- und Handels Schulden gleich gestellt worden357, und diese Verordnung könnte in dem Haupt Edicte wieder in Erinnerung gebracht, und die Landgerichte zu summarischen Verfahren und strenger Execution bei hergestellter Liquiditaet angewiesen werden, allein den Landbräuern noch mehr einzuräumen, dazu könnten Sie nie antragen.

Geheimer Rath Graf von Preising äußerten, so billig es auch wäre, dem Bräuer, welcher dem Staate die Malztaxe im voraus bezalen müßten, ein leichteres Mittel zu geben, um sein ausständiges Geld zu erhalten, so fänden Sie dennoch zu große Schwierigkeiten bei Annahme dieses Vorschlages, und würden {10v} sich auf die Erneuerung der Verordnung vom 28 Juli 1807 und auf summarisches Verfahren und strenge Execution beschränken.

Mit dieser Meinung verstanden erklärte sich geheimer Rath Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz], und gab als das sicherste Mittel einer schnellen Execution an, wenn man dergleichen liquide Forderungen an die Wirthe statt Baar Geld an die Aufschlag Aemter zediren dürfte.

Geheimer Rath Graf von Törring führte als Gründe dieses Vorschlages an, daß bei dem neuen und bedeutenden Aufschlag, den die Bräuer an den Staat im Voraus zu bezahlen haben, wovon Ihnen keine Intereßen vergütet würden, es ihnen nothwendig geschienen, den Bräuern ein anderes Executions Mittel zu bewilligen, denn das bisherige würke ohngeachtet der Verordnung nicht, und so wenig würde eine Erneuerung deßelben fruchten, da die Landgerichte keinen großen Eifer zeigten, die Verordnungen, welche den Gutsherrn Vortheile gewährten, in Ausübung zu bringen.

Wenn der geheime Rath jedoch die Ausführung deßelben mit zu großen Schwierigkeiten verbunden glaubte, so nähmen sie auch Ihren Vorschlag zurük, und würden {11r} sich die andere vorgeschlagene Mittel gefallen laßen: nur müßten Sie sich gegen die Aeußerung Seiner Excellenz des Herrn Justiz Ministers [Reigersberg] verwahren, daß die Gutsherrn mit ihren grundherrlichen Forderungen in die Kategorie der Kapitalisten gehörten, denn ihre Rechte gründeten sich auf theuer erworbenes Eigenthum, und auf Vorzüge, die sie durch Opfer und Lasten von dem Staate erkauft, wie Sie solches bei den Discußionen über das Civil-Gesezbuch näher auseinander zu sezen sich vorbehielten.

Die geheimen Räthe von Zentner, von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk], Graf von Tassis, von Krenner der jüngere [d.i. Franz], Freiherr von Aretin, von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek, von Feuerbach und Graf von Welsberg erklärten sich in Ihren Abstimmungen gegen diesen Vorschlag, und würden die zu ergreifende Maaßregeln darauf beschränken, die Landgerichte für die Zukunft zu dem summarischen Verfahren und zu strenger Execution nach dem Mandate vom 28 Juli 1807 anzuweisen, und so wurde von dem geheimen Rathe

beschloßen, mit Umgehung des dritten Vorschlages die Anweisung der Landgerichte nach dem Antrage anzunehmen.

{11v} Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco legte den 4ten Vorschlag des Grafen von Törring vor daß die Location der Schulden wegen dem abgegebenen Bier auch den grundherrlichen Forderungen gleich gestellt werde und äußerte, daß es schwer sein werde, dermal in die Location dieser Schulden einzugehen, ehe man die nähere Bestimmung des Civil-Gesezbuches hierüber kenne.

Sie hielten dafür, daß es zwekmäsiger sein werde, diesen Vorschlag einsweilen, und bis man die Bestimmung des neuen Civil Gesezbuches wegen den Locationen überhaupt kenne, auszusezen, und inzwischen es wegen der Location dieser Schulden bei dem Mandate, wo dieselbe den Wechsel und Handlungs-Schulden gleich gestellt werden358, und dem dabei anbefohlenen executiven Prozeße zu belaßen.

Einstimmig wurde dieser lezte Vorschlag des Grafen von Arco nach verfügter Umfrage von allen Mitgliedern des geheimen Rathes angenommen

und beschloßen, hiernach rüksichtlich des 4ten Vorschlages zu verfahren auch dem Justiz Ministerio einen Auszug hievon mittheilen zu laßen, um solchen der mit dem Entwurfe des Civilgesezbuches beschäftigten Commission zuzustellen.

{12r} Den [!] 5ten Vorschlag des Grafen von Törring daß jedem Bräuhause auch zur Controlle der Wirthe, besonders in loco, das Schankrecht verliehen werden solle, fügte geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco die Bemerkung bei, daß Sie mit diesem Vorschlage ganz verstanden seien, allein einen 6ten damit verbinden würden daß nämlich 6) das Bräuhauß das Bier nur um 1 Pfenning über den Ganterpreiß Verleit geben dürfe.

Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügten über diese beide Vorschläge die Umfrage, und da auch über die Frage, soll ein solches Bräuhauß nach dem Ganter- oder Schank Preiße ausschenken dürfen, sich verschiedene Ansichten sich [!] entwikelten, so ließen Seine Excellenz auch über diese lezte Frage abstimmen.

Seine Excellenz der Herr geheime Staats und Konferenz Minister Graf von Reigersberg stimmten für die Annahme dieses Vorschlages, denn [!] Sie als Controlle gegen die Wirthe für sehr zwekmäsig hielten, allein Sie würden bestimmt aussprechen, daß die Bräuhäußer nur nach dem Ganterpreiße ausschenken dürfen, indem sie sonst die Wirthe ruiniren würden.

Die geheimen Räthe Grafen von Preising {12v} und von Törring stimmten für den Vorschlag und das Ausschenken nach dem Schankpreiße, da die Bräuer gleiche Ausgaben wie die Wirthe hätten.

Auch geheimer Rath Graf von Törring gieng zu der Meinung über, daß den Bräu­häußern der Schankpreiß bewilliget werden müße. Sie hätten zwar zum Vortheile nur den Ganterpreiß in der Idee gehabt, allein die Rüksicht, daß die Wirthe dadurch ruinirt werden würden zwinge Sie dieselbe zu verlaßen.

Geheimer Rath von Zentner äußerte, Sie fänden großes Bedenken, diesen Vorschlag und den Ganter- oder Schankpreiß anzunehmen, denn allgemein könnte diese Maaßregel nicht gemacht werden, da diese den bürgerlichen Bräuern nicht verweigert werden könnte, wenn man es den Landbräuhäußern zugestehe. Gewähre man dennoch den Schankpreiß, so mache man denselben gegen die Absicht und die Beschlüße des geheimen Rathes allgemein, und würke nachtheilig auf die Konsumzion des Publikums, behalte man den Ganter Preiß bei, so ruinire man alle Wirthe in den Orten, wo Bräuhäußer sich befinden, welchem nicht nur die Rüksicht, daß man eine bedeutende Anzal von Unterthanen zu Grunde richte, sondern auch die Verträge welche die Bräuhäußer mit den Wirthen geschloßen, entgegen stehen, und allen diesen Schwierigkeiten auszuweichen {13r} würden Sie es bei dem belaßen, wie es bisher bestanden.

Geheimer Rath von Krenner stimmte dieser vom geheimen Rathe von Zentner ausgeführten Ansicht vollkommen bei, und würde es bei dem bisherigen belaßen.

Geheimer Rath Graf von Tassis erklärte sich für Annahme der Vorschläge und für das Ausschenken nach dem Schankpreiße.

Geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] entwikelte in seiner Abstimmung die Nachtheile, die mit dem Aussprechen des Schankpreißes für die Landbräuhäußer rüksichtlich der bürgerlichen Bräuer und des Publikums verbunden sein würden, und zeigte, welch einen Eindruk eine solche Maaßregel als Ausnahme machen müße, denn man müße die bürgerlichen Bräuer nie aus dem Auge verlieren, und diese Maaßregel auf alle anwenden wollen, heiße den Schankpreiß mit andern Worten aussprechen. Sie vereinigten sich vollkommen mit der Meinung des geheimen Rath von Zentner, die Sache beim Alten zu belaßen.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin widersprachen der Folge, die man aus diesem Bierschenken bei den {13v} Bräuhäußern als eine Controlle gegen die Wirthe ziehen wolle, indem Wirthe und Bräuer sich immer miteinander verstehen, und wo dieses nicht der Fall seie, der Wirth Mittel finden würde, die Absicht des Bräuers zu vereiteln. Sie würden es ebenfalls wegen diesem Schankrecht belaßen, wie es bisher war, man könne zwar nur das Recht zum Schanken für die Bräuer in loco aussprechen, ohne zu bestimmen nach welchem Preiße, allein auch dieses würde zu Klagen und Reklamazionen Anlaß geben, und da man den Schankpreiß, ohne den Ganter-Preiß ganz zu verdrängen, nicht aussprechen dürfe, so bleibe, wenn etwas geschehen solle, nur noch ein Vorschlag übrig, in den Fällen, wo es bei einem Bräuhause hergestellt, daß der Wirth das Bier alterirt, auf polizeiliche Rekognizion durch das General Commißariat eine Schank Conceßion ertheilt werde.

Die geheimen Räthe von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek und Graf von Welsberg vereinigten sich mit der Meinung des geheimen Rath von Zentner, es beim Alten zu belaßen und da auch Seine Excellenz der Herr geheime Staats und Konferenz Minister Graf von Reigersberg zu dieser Meinung übergiengen, so wurde nach der Mehrheit

beschloßen, mit Umgehung des 5ten {14r} und 6ten Vorschlages, den Gegenstand wegen dem Schankrecht der Landbräuhäußer zu belaßen, wie es bisher war.

Referent geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco solle die nach diesen und den früheren Beschlüßen des geheimen Rathes zu faßende Hauptverordnung entwerfen, und dem versammelten geheimen Rathe vorlegen.

Die in der heutigen Sizung gefaßten Beschlüße aber Seiner Majestät dem Könige als Anträge des geheimen Rathes zur allerhöchsten Bestätigung allerunterthänigst vorgelegt werden359.

Bestätigung der Anträge des Geheimen Rates durch den König (8. April 1811).

Anmerkungen

353

Vgl. Protokoll Nr. 9, Protokoll Nr. 10, Protokoll Nr. 11, Protokoll Nr. 12, Protokoll Nr. 13.

354

[Ignaz] Graf von Arco, „Entwickelung der Ansicht wovon ich ausgieng“, 11 S., lithographierter Text, BayHStA Staatsrat 218.

355

Die VO betr. das „Märzen-Bier“ vom 3. August 1806, RegBl. 1806, S. 300f., reagierte auf die nachteiligen Folgen, die durch die im Zuge der Aufhebung des Bierzwangs (VO vom 20. Dezember 1799, MGS [N.F.] Bd. 1, Nr. V.47, S. 246f.) den Brauern erteilte Erlaubnis entstanden waren, Bier an die Wirte unter dem obrigkeitlich festgesetzten Preis abzugeben. Dadurch nämlich verkauften die meisten Brauer „den Wirthen die Maaß Bier um einen Kreuzer, und öfter noch wohlfeiler unter dem Satze, nebst Tröbern, und andern Artikeln, […] um die Wirthe zu erhalten; wobey die Wirthe nach Zulassung der Lokalität das Bier einige Pfenninge über dem Satze ausschenken, so, daß die Bräuer nothwendig schlechteres Bier bräuen mußten, und der eigentliche Fabrikant, welcher an Gebäuden und Material-Vorräthen ein großes Kapital vorzuschießen, ein zahlreiches Personal zu unterhalten, und bey seinem Produkte viel zu riskiren hat, sehr wenig Gewinn erhielt; während der Wirth einen viel größeren Vortheil zog“. Daher wurde die den Brauern erteilte Erlaubnis, „das Bier an die Wirthe willkührlich unter dem Satze abzugeben, […] aufgehoben“.

356

Michaelstag, 29. September.

357

Die VO betr. die „allgemeine Gleichstellung und Erhebungs-Art der Bier- und Branntwein- oder Malz-Aufschläge“ vom 28. Juli 1807, RegBl. 1807, Sp. 1273-1296, bestimmte insoweit: „Damit die Bierbräuer billigerweise von muthwilligen Bierschulden und dießfallsigem Schaden sicher gestellt werden, wird gesezlich verordnet, daß alle Bierschulden der Wirthe 4 Wochen nach der Anfoderung die Vorzüge der Wechsel- und Merkantilschulden haben sollen […]“ (Sp. 1293f., § 29). Dies war eine wortgleiche Wiederholung der Bestimmung der VO betr. den „Bier- und Brandwein-Aufschlag in Ober- und Nieder-Baiern“ vom 24. September 1806, RegBl. 1806, S. 377-386, hier S. 385f., § 24.

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VO vom 28. Juli 1807, § 29, RegBl. 1807, Sp. 1293f.

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Zum Fortgang: Protokoll Nr. 17 (Geheimer Rat vom 25. April 1811), TOP 2.