BayHStA Staatsrat 239

12 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.

Geheime Räte: Ignaz Graf v. Arco; Weichs; Johann Nepomuk v. Krenner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach.

Reskript

Das königliche Reskript vom 22. August 1811 über die Veröffentlichung ungeeigneter Nachrichten in ausländischen Zeitungen wird zu den Akten genommen.

{1r} 1. Da Seine Majestät der König der auf heute angeordneten geheimen Raths Sizung nicht beizuwohnen geruheten, und Seine Excellenz der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister {1v} Herr Graf von Montgelas durch Geschäfte gehindert waren, in derselben zu erscheinen, so wurde unter Vorsiz Seiner Excellenz des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg die gegenwärtige Versammlung mit Ablesung des allerhöchsten Reskriptes eröfnet, welches Seine Majestät der König unterm 22ten vorigen Monats an den königlichen geheimen Rath wegen Bekanntmachung ungeeigneter Nachrichten in ausländischen öffentlichen Blättern erlaßen, und hierauf

beschloßen, daß erwähntes allerhöchstes Reskript zu den Akten des General-Secretariats zu nehmen, und daßelbe den abwesenden Mitgliedern des geheimen Rathes nach ihrer Rükkunft mittheilen zu laßen.

Nach der von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg erfolgten Aufforderung des königlichen geheimen Rathes Freiherrn von Weichs erstatteten Dieselben

Verteilung von Gemeindegrundstücken (R)

Weichs trägt in der Streitsache zwischen Johann Weber und der Gemeinde Hersbruck vor. Weber beansprucht als Gemeindemitglied einen Anteil an den zu verteilenden Grundstücken. Weichs fordert, die abweisende Entscheidung der zweiten Instanz zu bestätigen. Im Anschluß an die Diskussion, aus welchen Teilen die Gemeinde Hersbruck besteht, genehmigt der Geheime Rat den Antrag des Referenten.

2. wegen der Gemeinde-Gründe Vertheilung zu Hersbruk im Rezat-Kreise schriftlichen Vortrag, und legten den Veranlaß dieser Klage und die eigentliche {2r} Beschwerde des Wirths Weber zu Reichenschwand844 vor, der auf einen Antheil an den in der Gemeinde Hersbruk zur Vertheilung bestimmten Gemeinde Gründen als angebliches Gemeinde Glied einen Anspruch macht.

Die Entscheidungen der beiden ersten Instanzen, welche den Rekurrenten mit seinem aktenwidrigen und unwahren Gesuche einstimmig abweisen, wurden von Freiherrn von Weichs nebst den Entscheidungs Gründen abgelesen, und hierauf sowohl als auf die weitere in dem Vortrage enthaltene Beweg-Ursachen der Antrag gegründet, es des genommenen Rekurses ohngeachtet bei der Entscheidung der zweiten Instanz vom 18ten Merz dieses Jahrs zu belaßen, und den Johann Weber zu Bezalung der Prozeß-Kosten dritter Instanz anhalten zu laßen.

Auf die von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats und Konferenz-Minister Herrn Grafen von Reigersberg verfügte Umfrage, erklärten sich alle anwesende Herrn geheimen Räthe mit den Ansichten des Referenten verstanden, nur geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco bemerkten bei Ihrer {2v} Abstimmung, daß Ihnen die Vorfrage wichtig scheine, ob Reichenschwang [!] nicht bei Bildung der Gemeinden im Rezatkreise, wo allein das Edict über das Gemeindewesen845 in Wirkung gesezt worden, mit Hersbruk vereiniget und eine Gemeinde daraus gemacht worden. Seie dieses der Fall, so ändere sich die ganze Ansicht der vorliegenden Beschwerde, und dann müßten die Erkenntnisse der beiden ersten Instanzen reformiret, diese Voraussezung nicht angenommen, konfirmiret werden.

Ohne diese Vorfrage, wovon weder in der Rekurs-Schrift noch in den Akten etwas vorkomme, bestimmt entscheiden zu können, glaubten mehrere Mitglieder annehmen zu können, daß Reichenschwang und Hersbruk nicht eine Gemeinde bilden, weil Hersbruk als eine Stadt nach dem Gemeinde Edict eine eigene Gemeinde ausmachen müße, Reichenschwang aber ein zu großer Ort seie, um mit Hersbruk vereiniget zu werden.

Eine andere, von Herrn geheimen Rathe von Effner Ihrer Abstimmung beigefügte Erinnerung, daß es Ihnen nach der Praxis bei dem O[ber] Appellazions Gerichte als lezter Instanz nicht paßend scheine, in der geheimen Raths {3r} Entscheidung von Bezalung der Prozeßkösten der 3ten Instanz etwas zu sagen, veranlaßte eine wiederholte Umfrage über diesen Beisaz. Da aber die Mehrheit sich dafür erklärte

so wurde der Antrag des Referenten, und der damit übereinstimmende abgelesene Reskripts-Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget846.

Waldverteilung (R)

Thurn und Taxis berichtet als Referent über den Streit der Söldeninhaber in Geiselwind mit der Gemeinde. In der Sache geht es um das Begehren der Söldeninhaber, den Gemeindewald unter allen Gemeindemitgliedern gleichmäßig zu verteilen. Der Referent beantragt, die Verteilung anteilig nach den Gemeinderechten zu vollziehen. Die Geheimen Räte folgen Thurn und Taxis nicht, sondern verfügen, ein abweisendes Reskript anzufertigen, mithin die zweitinstanzliche Entscheidung des Generalkommissariats zu bestätigen. Der Geheime Rat beantragt ferner beim König, ein Mitglied des Geheimen Rates mit der Ausfertigung eines Formulars zu beauftragen, das bei Entscheidungen des Geheimen Rates in administrativ-kontentiösen Gegenständen verwendet werden soll.

3. In Sachen der Söldner zu Geiselwind847 gegen die dortige Gemeinde, Wald-Ab­theilung betreffend, erstattete der königliche geheime Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, worin Dieselben den Veranlaß und den geschichtlichen Verlauf dieser Streit-Sache auseinander sezten, die hierüber erlaßene Erkenntniße der untern Instanzen nebst den Gründen Ihrer Entscheidungen anführten, und die Bitte der Rekurrenten quoad formalia et materialia vorlegten.

Quoad formalia hätten Dieselben gebeten, weil sie die fatalia versäumt, in integrum restituirt848 zu werden, indeme sie weder von dem Landgerichte hierunter belehret worden, noch ihnen wißentlich gewesen, daß Ihnen der Rekurs zur höchsten Stelle offen seie. Quoad materialia bäten sie zu erkennen, daß das {3v} erste und zweite richterliche Urtheil aufgehoben und dahin reformirt werde, daß wegen hinreichend gelieferten und von den Appellaten selbst anerkannten Beweisen die Gemeinde Waldung unter sämmtliche Gemeinds-Glieder gleichheitlich vertheilt849, und Appellanten in den Ersaz alles Schadens und Kosten verurtheilet werden. Auf diese in dem Vortrage vorausgeschikten Verhältniße gründeten Graf von Tassis folgenden Antrag.

In dem vorliegenden Falle seie das Streit-Object blos noch dieses: Ob die Theilung des Gemeinde Waldes zu Geiselwind gleichheitlich oder nach dem Gemeinde-Rechte geschehen solle. Quoad formalia seie es überflüßig, hier etwas anzuführen, weil die Söldner in der ersten und zweiten Instanz vor den [!] 18ten August 1810850 gegen sich hätten. Quoad materialia da es entschieden, daß Gemeinds-Rechte in Geiselwindt existirten, so seie Ihre Meinung, dahin zu erkennen: daß der Gemeinde-Wald zu Geiselwind nach den Gemeinds Rechten so vertheilt werden solle, daß ein ganzes Gemeinde-Recht einen ganzen, ein halbes einen halben pp. und {4r} so weiter Holz-Antheil erhalten solle. Diesen Antrag unterstüzten Graf von Tassis durch die in dem Vortrage bemerkten Entscheidungs Gründe, und lasen den darnach entworfenen Reskripts-Aufsaz ab.

Bei der hierüber von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg verfügten Umfrage, erklärten sich geheimer Rath Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] für die Bestätigung des Erkenntnißes der zweiten Instanz ohne weiteren Beisaz.

Geheimer Rath Freiherr von Weichs stimmten auf die Vertheilung dieses Waldes nach Köpfen, folglich auf Reformazion der Erkenntniße der untern Instanzen.

Geheimer Rath von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] glaubten, daß da die Appellazions Fatalien von den Rekurrenten versäumt, und folglich der Rekurs desert seie851, man am leichesten aus der Sache komme, wenn man den Rekurs ab desertionem causae abweise, wodurch man das Nämliche, was durch Bestätigung der Sentenz der zweiten Instanz bezwekt werde, erreiche. Dieser Meinung des geheimen Rath von Krenner schloßen sich die geheimen Räten von Effner {4v} Freiherr von Asbek und von Feuerbach an.

Geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] und mit ihnen die geheimen Räthe Carl [Maria] von Arco, Freiherr von Aretin und von Schenk stimmten dafür, daß die Rekurrenten wegen dem versäumten Termin brevi manu restituiret, und das Erkenntniß der 2ten Instanz ohne weiteren Beisaz bestätiget werde.

Da hierdurch die Majora für Bestätigung der Sentenz der zweiten Instanz sich ergaben, und nur rüksichtlich der Restituzion der Rekurrenten noch verschiedene und zwar gleiche Meinungen waren, so machten geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco den Vorschlag, in dem Reskripts-Entwurfe auszusprechen, daß der Rekurs sowohl wegen versäumten Fatalien als auch in der Haupt-Sache abgewiesen, und das Erkenntniß des General-Kommißariats bestätiget werde, jeder weitere Beisaz wäre aber zu umgehen.

Da mit dieser Meinung sich alle Mitglieder des geheimen Rathes mit Ausnahme des Freiherrn von Weichs vereinigten

so wurde beschloßen, den Reskripts Aufsaz nach dieser Faßung abändern zu laßen852.

Aus Veranlaß dieses Beschlußes wurde vom Herrn geheimen Rathe von Feuerbach und einigen {5r} andern Mitgliedern des geheimen Rathes es als sehr zwekmäsig beurtheilet, wenn Formularen entworfen würden, nach welchen die geheime Raths-Entscheidungen ausgefertiget werden, um eine Gleichheit hierin zu beobachten, und zu vermeiden, daß an der Art des Aufsazes nicht der Referent erkannt werde, und deßwegen der Wunsch geäußert, daß einer der königlichen geheimen Räthe zu Entwerfung dieser Formulare beauftragt werde.

An Seine Majestät den König wäre der allerunterthänigste Antrag zu stellen, zu Entwerfung dieser als sehr zwekmäsig angenommenen Formulare der erlaßen werdenden geheimen Raths-Entscheidungen in administrativ kontentiösen Gegenständen, einen der königlichen geheimen Räthe allergnädigst zu beauftragen853.

Aufteilung eines Angers (R)

Die Gemeinden Grasmanndorf und Ampferbach streiten um die Verteilung eines Angers. Effner beantragt, den Rekurs der Gemeinde Grasmanndorf gegen die letzte Entschließung des Generalkommissariats des Mainkreises abzuweisen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

4. Geheimer Rath von Effner erstattete über den Rekurs der Gemeinde zu Großmannsdorf [!] Landgerichts Burgebrach im Mainkreise gegen die Gemeinde Ampferbach854, wegen Vertheilung eines gemeinschaftlichen Angers schriftlichen Vortrag, worin Dieselbe die Geschichte dieses Streites, die Verhandlungen und Erkenntniße der untern {5v} Instanzen anführten, die in der Rekurs Schrift enthaltene Bitten und die dafür angegebene Gründe aushoben, und das in dem Vortrage umständlich motivirte Gutachten vorlegten, nach welchem in Hinsicht der Förmlichkeiten nicht zu entscheiden seie, ob die gesezliche Fatalien eingehalten worden oder nicht, es aber auch hierauf nicht ankomme, und von keiner Deserzion855 die Rede sein könne, da es sich hier eigentlich von Nichtigkeit der Handlungen der Kulturs Stellen handle, und bei Nullitäts Klagen856 hierin keine bestimmte Fatalien laufen, in der Haupt Sache selbst es aber nicht dem geringsten Zweifel unterliege, daß der Streit zwischen den Gemeinden Grosmannsdorf und Ampferbach vom ersten Beginnen an bis jezt noch immer eine Justiz Sache gewesen.

Auf diesen lezten Saz, welchen Referent ausführten, gründeten Sie den Antrag, daß der Gemeinde Großmannsdorf über ihren unstatthaften Rekurs gegen die General-Kommißariats-Entschließung vom 28 Mai vorigen Jahres die Abweisung bedeutet werden solle. Der mit diesem Antrage übereinstimmende Reskripts-Aufsaz {6r} wurde von Herrn von Effner abgelesen.

Bei der von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg verfügten Umfrage erklärten sich alle Mitglieder für den Antrag des Referenten, nur geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco waren der Meinung, daß in dem Reskripts Aufsaze gleich dem vorigen Fall auszusprechen wäre, der Rekurs seie sowohl wegen dem Verlauf der Fatalien als auch in der Haupt-Sache abzuweisen.

Der von dem Referenten abgelesene Reskripts-Aufsaz wurde von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget857.

Landeskultur (R)

Thurn und Taxis trägt im Rechtsstreit zwischen dem vormaligen Inhaber des Schlosses in Burgrain, Graser, und dem Wirt Maurer vor. Er beantragt, es dem Wirt Maurer nicht als Fehler anzurechnen, daß er sein Recht bei den ordentlichen Gerichte suchen wollte. Vielmehr soll er wieder in den vorigen Stand gesetzt werden. Das Generalkommissariat des Isarkreises soll in der Sache entscheiden. Die Geheimen Räte folgen dem Antrag nicht, sondern beschließen, den Gegenstand an die Justizstellen zu verweisen. Feuerbach wiederholt seinen Wunsch, Landeskultursachen stets von den Justizstellen entscheiden zu lassen.

5. In Sachen des Joseph Graser858, geweßenen Schloß-Inhabers zu Burgrhain859 gegen Anton Maurer, Wirth allda wegen Kulturs Beschädigung, erstattete geheimer Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, worin Dieselbe den Veranlaß dieses Streites und die Verhandlungen so deswegen eingetreten, anführten, und nach Vorlegung der Ansichten, welche das General Kommißariat und Landgericht über diesen Gegenstand aufgestellt, den Antrag machten, daß da {6v} in der vorliegenden Streit-Sache aus den Akten hervorgehe, daß Rekurrent nicht aus Selbst-Verschulden, sondern durch das Dekret von dem General-Kommißariat, welches denselben an den ordentlichen Rechtsweg angewiesen, zur Vermuthung geführt worden, daß seine Klage sich um so mehr zu dem Appellazions Gerichte eigne, als der Advokat gestraft worden, indeme derselbe die Klage nicht an die geeignete Stelle gegeben, so wäre Maurer in integrum zu restituiren860, und das General Kommißariat des Isar Kreises anzuweisen, in dieser Sache, was rechtens, zu entscheiden. Das hiernach entworfene Reskript wurde von dem Referenten abgelesen.

In Folge der hierüber von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg verfügten Umfrage, erklärten sich die königliche Herrn geheimen Räthe Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz], Freiherr von Weichs und von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] dafür, daß dieser Gegenstand zu den Justiz Stellen verwiesen werde, welcher Meinung auch die {7r} übrigen Herrn geheimen Räthe von Krenner der jüngere [d.i. Franz], Graf Carl [Maria] von Arco, Freiherr von Aretin, von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek und von Feuerbach jedoch mit dem Zusaze beistimmten, daß die Verhandlungen der Administrativ Behörden in dieser Sache als inkompetent aufgehoben werden.

Herr geheimer Rath von Feuerbach wiederholten bei Ihrer Abstimmung den schon geäußerten Wunsch861, daß den Justiz Stellen auch die Behandlung der Kulturs-Streitigkeiten jedoch nach summarischem Verfahren übertragen werde, indeme dieser Fall neuerdings beweise, mit welchen Nachtheilen die Trennung dieser Gegenstände von den Justiz-Stellen verbunden.

Übereinstimmend mit diesen Abstimmungen wurde beschloßen, die Verhandlungen der Administrativ-Behörden in dieser Sache als inkompetent aufzuheben, und diesen Gegenstand zu den Justizstellen zu verweisen862.

Wiesenbewässerung (R)

Die Gebrüder von Poschinger liegen mit dem Müller Stockinger wegen eines abgeleiteten Bachs im Streit. Effner vertritt die Ansicht, derartige Rechtsfragen seien von den Gerichten zu entscheiden. Die unteren Instanzen haben in diesem Sinne entschieden. Der zudem ohne Begründung eingebrachte Rekurs der Gebrüder von Poschinger ist abzuweisen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

6. Über die Rekurs Sache der Gebrüder von Poschinger, als Inhaber der Hofmark Welzel863 [!] Landgerichts Viechtach gegen Johann Stokinger, Müller von der Kastelmühle864 wegen einer streitigen Wiesenwäßerung {7v} erstattete Herr geheimer Rath von Effner schriftlichen Vortrag, worin Dieselben den geschichtlichen Veranlaß dieser Streit-Sache und die deßwegen erfolgten Entscheidungen der untern Instanzen auseinander sezten, und äußerten, die Frage, ob ein Grund- oder Mühlen-Besizer den vorbei fließenden Bach ableiten, und zum Schaden eines Dritten für sich allein benüzen dürfen, seie kein Gegenstand der Kultur, es geschehe in den bisherigen Kulturs-Gesezen hievon keine Erwähnung, sondern diese Rechtsfrage müße von den geeigneten Gerichts-Stellen entschieden werden.

Diese Entscheidung seie bereits vorlängst geschehen und die Ordinazion der Landes Direction von Baiern865 vom Jahre 1804, wenn sie auch, was hierunter nicht ausdrüklich gesagt sei, den Sinn habe, diese Sache von Kulturs wegen einzuleiten, seie wegen Inkompetenz nichtig, und könnte den Theilen ihre rechtliche Ansprüche nicht benehmen. Dieses habe das Landgericht Viechtach und das General Kommißariat erkannt.

Der Rekurs der Gebrüder von Poschinger seie nicht {8r} allein ungegründet und verdiene die Abweisung, sondern auch muthwillig, weil er von allen Beweggründen entblößt, hingestellt worden sei, und verdiene aus dieser Ursache, und um derlei ähnliche Rekurse für die Zukunft abzuhalten, eine Bestrafung. Referent trage daher in dem anliegenden Reskripte darauf an, daß den Rekurrenten die Abweisung bedeutet, und von denselben wegen diesem muthwilligen Rekurs eine Strafe von zehen Reichs Thalern zur Armen Kaße erholt werde. Das mit diesem Antrage übereinstimmende Reskript wurde abgelesen.

Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg ließen hierüber abstimmen. Die geheimen Räthe Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] und Freiherr von Weichs stimmten mit dem Referenten.

Die geheimen Räthe von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] und Graf von Tassis nahmen den Antrag des Referenten mit der Abänderung an, daß statt der angesezten Strafe den Gebrüdern Poschinger ein Verweis zuerkannt werden solle, da dieselbe durch die Weisung der Landesdirection {8v} in Baiern zu Anbringung ihrer Klage als Kulturs Gegenstand verleitet worden.

Mit dem Referenten aber ohne Strafe und ohne Verweis für die Gebrüder Poschinger, stimmten die Herrn geheimen Räthe von Krenner der jüngere [d.i. Franz], Graf Carl [Maria] von Arco, Freiherr von Aretin, von Schenk, Freiherr von Asbek und von Feuerbach. Sie glaubten, es seie hinlänglich zu sezen, daß sie mit ihrem muthwilligen Rekurse abgewiesen werden.

Der nach dieser Mehrheit abgeänderte Reskripts-Entwurf wurde von dem königlichen geheimen Rathe angenommen866.

Organisches Edikt über die gutsherrlichen Rechte, § 29

Vortrag Thurn und Taxis. Die Hintersassen in Waldau streiten mit ihren Gutsherren, den Freiherren von Lilien. Es geht um einen Kaufzwang sowie das Mortuarium bzw. Besthaupt. Das Appellationsgericht des Naabkreises und der Kronfiskal haben dazu unterschiedliche Ansichten; zudem wird der einschlägige § 29 des Organischen Edikts über die gutsherrlichen Rechte, der Zwangsrechte verbietet, von den beteiligen Ministerien (MA und MJ) unterschiedlich interpretiert. In der Aussprache legt man fest, daß der Antrag an den König einzig der Frage gelten soll, ob § 29 im Allgemeinen zu erläutern ist oder nicht. Obwohl insoweit nicht Gegenstand der Umfrage, trägt Johann Nepomuk von Krenner seine Ansichten zur Problematik des Besthaupts vor. Mit knapper Mehrheit beschließt der Geheime Rat, daß eine Erläuterung von § 29 nicht notwendig ist.

[7.] In Beziehung auf die Streitigkeit über die Anfeilung867 der Victualien, dann über das Mortuarium und Besthaupt868 von Seiten der Hintersaßen zu Waldau869 in dem Appellazions Gerichts Bezirk des Pegniz und Naab-Kreises gegen ihre Guts Herrschaft, die Freiherrn von Lilien870, erstattete der königliche geheime Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, worin Sie die Beschwerden der Hintersaßen und die hierauf erfolgten Bescheide des Appellazions Gerichts des Nabkreises, so wie die dagegen vorgelegte Ansichten des Kronfiskals und die hierauf eingetretene Kommunikazionen {9r} zwischen dem Ministerium der auswärtigen Verhältniße und jenem der Justiz vorlegten.

Diesem fügte Graf von Tassis bei, daß, da diese beide Ministerien rüksichtlich des § 29 des organischen Edictes wegen den gutsherrlichen Rechten871 verschiedene Ansichten geäußert, indem lezteres in einer Note vom 22ten Oktober die Meinung abgegeben, daß eine gesezliche Erläuterung dieses § des Edictes nothwendig, welche nur von der gesezgebenden Macht könnte erlaßen werden, ersteres aber dieselbe für deutlich und nicht zu einer Erläuterung geeignet beurtheilte, Seine Majestät der König sich bewogen gefunden, auf einen allerunterthänigsten Antrag des auswärtigen Ministeriums, worin daßelbe der königlichen allerhöchsten Entscheidung unterleget, ob nach dem Dafürhalten des königlichen Justiz Ministeriums eine allgemeine Erläuterung des § 29 des Edictes über die gutsherrlichen Rechte auf dem konstituzionellen Wege veranlaßt, oder ob jenes Ministerium nach den Ansichten des Ministeriums der auswärtigen Geschäften {9v} beauftragt werden wollte, das Appellazions Gericht in Amberg über die irrige Ansicht des bemerkten konstituzionellen Verbotes zu Recht zu weisen, das Gutachten des geheimen Rathes über diese differente Meinung der beiden Ministerien zu erfordern.

Nach Ablesung des erwähnten allerunterthänigsten Antrages des auswärtigen Ministeriums an Seine Majestät den König (jene Note des Justiz Ministeriums, worauf sich in dem Vortrage bezogen worden, konnte nicht abgelesen werden, weil sie den Akten nicht beigefügt war) legten geheimer Rath Graf von Tassis Ihre Ansichten über die Verschiedenheit der Meinungen vor, und gründeten hierauf Ihren Antrag: daß rüksichtlich der Aufhebung des Zwang-Anfeilungs Rechtes eine Erläuterung des § 29 des organischen Edictes wegen den gutsherrlichen Rechten auf dem konstituzionellen Wege erlaßen und publiziret, sohin das Appellazions Gericht in Amberg durch das königliche Justiz Ministerium dieser Erläuterung gemäs {10r} instruirt werden solle.

Als geheimer Rath Graf von Tassis sich auch über die weiteren Beschwerden der Hintersaßen zu Waldau rüksichtlich des Mortuarii oder Besthauptes in Ihrem Vortrage verbreiten, und Ihre Ansichten vorlegen wollten, wurde bemerkt, daß in dem allerunterthänigsten Antrage des auswärtigen Ministeriums, welcher dem geheimen Rathe von Seiner Majestät dem Könige zum Gutachten zugeschloßen worden, hievon nichts enthalten, folglich sich gegenwärtig die Deliberazionen des geheimen Rathes blos auf die Frage beschränken müßten: Solle Seiner Majestät dem Könige allerunterthänigst angeraten werden, den § 29 des organischen Edictes über die gutsherrlichen Rechte auf dem konstituzionellen Wege allgemein zu erläutern, oder ist diese Stelle des Edictes so deutlich, daß der geheime Rath eine Erläuterung derselben als unnöthig anerkennt?

Nach diesen, mit dem allerhöchsten Auftrage ganz {10v} übereinstimmenden Ansichten ließen Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg abstimmen.

Die königliche Herrn geheimen Räthe Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz], Freiherr von Weichs und von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] stimmten, nachdem der in Frage stehende § 29 des organischen Edictes über die gutsherrlichen Rechte abgelesen war, mit dem Referenten auf eine Erläuterung deßelben in dem konstituzionellen Wege, indem hierüber bei einem Appellazions Gerichte bereits Zweifel entstanden und eine irrige Auslegung statt gefunden, welches bei andern Gerichts-Stellen ebenfalls der Fall sein könnte, welchem aber durch eine Erläuterung dieser Gesezes-Stelle am leichtesten vorgebeugt werde.

Ihrer Abstimmung fügten [!] geheimer Rath von Krenner der ältere eine Auseinandersezung der Entstehung und des Begriffes des Besthauptes, und erklärten sich bereit, aus der älteren deutschen Geschichte und aus Urkunden zu {11r} beweisen, daß das Besthaupt nicht immer und am wenigsten eine Folge der Leibeigenschaft sondern der bestandenen deutschen [!] Verträge der Gutsherrn und ihrer Hintersaßen seie, welche auch in andern §§ des Edictes ausgenommen worden.

Wenn diese Frage über die Fortdauer des Besthauptes zur Deliberazion und Abstimmung wäre aufgeworfen worden, so würden Sie der Konstituzion gemäs zwischen dem Besthaupt distinquiren, und dafür stimmen, daß die Einziehung dieses Besthauptes nur auf jene Fälle beschränkt werde, wo es ohnbezweifelt seie, daß daßelbe von der Leibeigenschaft herrühre872, denn sonst würde den Gutsherrn ein bedeutender Schaden zugefügt, und ihre wohlhergebrachten Rechte gekränkt.

Für diese von Herrn geheimen Rathe von Krenner dem älteren rüksichtlich des Besthauptes geäußerte Meinung, welche vom Herrn geheimen Rathe Freiherrn von Aretin und einigen andern Mitgliedern des geheimen Rathes rüksichtlich ihrer allgemeinen Anwendung bestritten wurde, {11v} erklärten sich auch Herr geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco, wenn diese Frage, was aber gegenwärtig der Fall nicht sein könne, wie Sie bereits früher erinnert, zur Abstimmung vorgelegt wäre.

Gegen eine Erläuterung des angeführten § 29 des organischen Edictes über die gutsherrlichen Rechte äußerten sich die königlichen Herrn geheimen Räthe von Krenner junior, Freiherr von Aretin, von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek und von Feuerbach, indeme diese Gesezes-Stelle deutlich und klar sei, es auch zu weit führen würde, über derlei bestimmte und deutliche Geseze, worüber einige Stellen Zweifel äußerten, und irrige Ansichten aufstellten, Erläuterungen zu geben, und es hinreiche, derlei zweifelnde Behörden zu Recht zu weisen.

Eine[r], vom Herrn geheimen Rathe von Effner Ihrer Abstimmung beigefügte Bemerkung, daß diese Entscheidung des geheimen Rathes, wenn sie die allerhöchste Bestätigung erhalte, auf den speziellen Fall des Appellazions Gerichts nicht wirken könne, wenn nicht der geheime Rath als Kaßazions Hof auftrete, und die von demselben erlaßene Erkenntniß aufhebe, wurde keine Folge gegeben, {12r} weil gegenwärtig diese weitere Frage nicht zu entscheiden vorliege, und diese erst eintreten könne, wenn Seine Majestät der König den von der Mehrheit des geheimen Rathes gestellten allerunterthänigsten Antrag rüksichtlich des Anfeilungs Zwanges genehmiget oder anders entschieden haben würden.

Nach einer Mehrheit von 6 gegen 5 Stimmen wurde von dem königlichen geheimen Rathe beschloßen, an Seine Majestät den König den allerunterthänigsten Antrag zu machen, daß rüksichtlich des § 29 des organischen Edictes über die gutsherrlichen Rechte keine Erläuterung nothwendig, sondern derselbe für deutlich und bestimmt befunden worden.

Genehmigung der Anträge des Geheimen Rates und Bestätigung der Entscheidungen durch den König (29. September 1811).

Anmerkungen

844

Reichenschwand und Hersbruck, Landkreis Nürnberger Land, Mittelfranken.

845

Einzelheiten regelten das Organische Edikt „über die Bildung der Gemeinden“ vom 28. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 2789-2797, sowie das „Edikt über das Gemeinde-Wesen“ vom 24. September 1808, ebd., Sp. 2405-2431.

846

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1513.

847

Geiselwind, Landkreis Kitzingen, Unterfranken.

848

Bei der (auf Antrag gewährten) restitutio in integrum contra lapsum fatalium, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wird eine Partei, die ohne eigenes Verschulden eine Prozeßhandlung innerhalb der vorgeschriebenen Frist versäumt hat, so gestellt, „daß die an sich verspätete Prozeßhandlung als rechtzeitig vorgenommen“ gilt. Werkmüller, Art. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in: HRG Bd. 5, Sp. 1366-1368, Zitat Sp. 1366.

849

Vgl. „Edikt über das Gemeinde-Wesen“ vom 24. September 1808, § 27, RegBl. 1808, Sp. 2410: „[…] Der Maßstab der Vertheilung [sc. der Gemeindegründe] richtet sich nach den Kultur-Gesezen.“

850

Die VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, RegBl. 1810, Sp. 642-646, die u.a. Berufungsfristen regelte (Tit. II, Sp. 645), erschien im Königlich-Baierischen Regierungsblatt vom 18. August.

851

Das heißt: der Rekurs ist ausgeschlossen, da Appellationsfristen versäumt wurden.

852

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1513f.

853

Zum Fortgang: Protokoll Nr. 38 (Geheimer Rat vom 3. Oktober 1811), TOP 4.

854

Grasmanndorf und Ampferbach, Gemeinde Burgebrach, Landkreis Bamberg, Oberfranken.

855

Deserzion: Versäumnis, im vorliegenden Zusammenhang: ein nicht bestehendes Fristversäumnis. Schröter, Wörterbuch, S. 262 s.v. Desertio, Desertion.

856

Eine Nullitätsklage bezweckt die Nullität, d.h. Nichtigkeit eines formell rechtskräftigen und daher an sich vollstreckbaren Urteils. Vgl. DRW Bd. 10, Sp. 33f. s.v. N.; Sellert, Art. Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsbeschwerde, in: HRG Bd. 3, Sp. 974-978.

857

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1514.

858

Im vorliegenden Protokoll sowie in der Notiz RegBl. 1811, Sp. 1514, findet sich die Namensform Graser. Bezeugt ist allerdings auch ein Josef Gnatz bzw. Knatz als Käufer (1804) von Schloß Burgrain, der 1815 sein Anwesen zum Verkauf anbietet. Vgl. Klapp, Burgrain, S. 117f.; IntBl. Isarkreis 1815, Sp. 535.

859

Burgrain, Gemeindeteil von Markt Isen, Landkreis Erding, Oberbayern.

860

Bei der (auf Antrag gewährten) restitutio in integrum contra lapsum fatalium, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wird eine Partei, die ohne eigenes Verschulden eine Prozeßhandlung innerhalb der vorgeschriebenen Frist versäumt hat, so gestellt, „daß die an sich verspätete Prozeßhandlung als rechtzeitig vorgenommen“ gilt. Werkmüller, Art. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in: HRG Bd. 5, Sp. 1366-1368, Zitat Sp. 1366.

861

Vgl. Protokoll Nr. 32 (Geheimer Rat vom 29. August 1811), TOP 1.

862

Hinweis auf Entscheidung in dieser Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1514.

863

Wettzell, Ortsteil von Bad Kötzting, Landkreis Cham, Oberpfalz. Die Hofmark Wettzell befand sich seit etwa 1780 im Besitz der Familie Poschinger. 1787 trat Johann Michael Poschinger die Hofmarken Wettzell und Drachselried an seine fünf Söhne (Johann Michael, Ignaz, Martin, Joseph Anton und Benedikt) ab, die sie fortan gemeinschaftlich besaßen. Penzkofer, Landgericht, S. 305-311, bes. S. 309.

864

Kastlmühle, Ortsteil von Viechtach, Landkreis Regen, Niederbayern. Kastlmühle, eine Sölde mit Mühle, wird in einem Bericht von 1639 als einschichtiges Gut der Hofmark Wettzell genannt, Penzkofer, Landgericht, S. 310.

865

Die Landesdirektion von Bayern entstand 1803 im Zuge der administrativen Neuordnung der 1799 eingerichteten Generallandesdirektion. Gegliedert in drei Deputationen (Staatsrecht; Policey; Staatswirtschaft) erstreckte sich ihre Kompetenz auf „[a]lle Theile der Staatsverwaltung und öffentlichen Angelegenheiten“, die nicht den Justizbehörden oder speziellen Behörden überantwortet waren. VO betr. die „Organisation der churfürstlichen Landesdirektion von Baiern“ vom 15. August 1803, RegBl. 1803, Sp. 657-687, zit. Sp. 658; Teildruck bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 66, S. 355-362. Vgl. Mauerer/Stauber, Verwaltung, S. 267-271.

866

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1514.

867

Anfeilung ist das bisweilen aus einer rechtlichen Verbindlichkeit erwachsene Angebot zum Kauf, im vorliegenden Fall zum Kauf von Viktualien. Vgl. Frühneuhochdeutsches Wörterbuch s.v. A., URL: http://fwb-online.de/go/anfeilung.s.1f_1519532954; Putzer, Art. Zwangs- und Bannrechte, in: HRG Bd. 5, Sp. 1817-1819.

868

Mortuarium ist eine von Todes wegen an den Grundherrn zu leistende Abgabe (Todfallabgabe). Erler, Art. Sterbfall, in: HRG Bd. 4, Sp. 1964; vgl. Gerber, System, § 143, S. 332f. Der synonyme Begriff Besthaupt (Sterbfall, Hauptrecht) bezeichnet in diesem Kontext das als Abgabe zu entrichtende beste Stück Vieh. DRW Bd. 2, Sp. 199f. s.v. B.; Erler, Art. B., in: HRG Bd. 1, Sp. 397f.; Werkmüller, Art. B., in: HRG2 Bd. 1, Sp. 554.

869

Waldau, Ortsteil von Neudrossenfeld, Landkreis Kulmbach, Oberfranken.

870

Ein Stamm des ursprünglich westfälischen Geschlechts der (Freiherren) von Lilien verzweigte sich im 18. Jahrhundert nach Franken. Im hier vorliegenden Zeitraum lebten Carl Joseph (1766-1849) und Franz Anton (1769-1839) v. Lilien. Zu den genealogischen Einzelheiten vgl. GHBA Bd. 4, S. 164f.

871

OE „über die gutsherrlichen Rechte“ vom 28. Juli 1808, § 29, RegBl. 1808, Sp. 1839: „Der Grundsaz des freien Verkehrs soll zwischen den gutsherrlichen Hintersassen und Unsern übrigen Unterthanen allenthalben in Anwendung kommen. Kein sogenanntes Bann- oder Zwangs-Recht soll jemal dagegen geltend gemacht werden können“.

872

Mit der Aufhebung der Leibeigenschaft durch die Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. I § 3, RegBl. 1808, Sp. 987 = DVR Nr. 286, S. 656, näher ausgeführt im „Edikt über die Aufhebung der Leibeigenschaft“ vom 31. August 1808, ebd., Sp. 1933-1936, erloschen auch die an die Leibeigenschaft geknüpften Rechtsfolgen, darunter die Entrichtung des Mortuariums bzw. Besthaupts, ebd., § 5, Sp. 1935.