BayHStA Staatsrat 246
8 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.
Anwesend:
Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.
Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.
Ausgleich von Kriegskosten (R)
Asbeck trägt über den Rekurs der Gemeinde Pyras gegen die Entscheidungen des Justizamtes Stauf, dann des Generalkommissariats des Altmühlkreises, Ausgleich von Kriegskosten betreffend, vor. Da die vorliegende Entscheidung nicht in der korrekten Rechtsform ergangen ist, kann der Geheime Rat nicht in letzter Instanz entscheiden. Asbeck beantragt, sämtliche Akten an das jetzt zuständige Generalkreiskommissariat des Oberdonaukreises zurückzugeben, damit dieses das Landgericht zu einer korrekten erstinstanzlichen Entscheidung anweist.
{1r} 1. Bei Verhinderung Seiner Majestät des Königs und Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen, der auf heute angeordneten geheimen Raths Versammlung beizuwohnen, und da auch Seine Excellenz, der königliche geheime Staats {1v} und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas durch Geschäfte abgehalten, in dem geheimen Rathe nicht erschienen waren, so wurde die gegenwärtige Sizung unter Vorsiz Seiner Excellenz, des königlichen geheimen Staats- und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg damit eröfnet, daß Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek nach Aufruf Seiner Excellenz des Herrn Justiz Ministers über den Rekurs der Gemeinde Piras981, Landgerichts Raichenbuch982 [!] im Oberdonau Kreise, gegen die von dem ehemaligen Justizamte Stauf983 im Mai 1807 vorgenommene, und von dem General-Kommißariate des Altmühl-Kreises am 25ten Oktober 1810 bestätigte Kriegskosten-Ausgleichung schriftlichen Vortrag erstattete.
Dadurch sezten Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek den königlichen geheimen Rath von dem Veranlaße dieses Streites und den hierüber erfolgten Entscheidungen der untern Instanzen in Kenntniß, und äußerten, daß in dieser an den königlichen {2r} geheimen Rath gekommenen und Ihnen zum Referate zugetheilten Sache die Fatalien berichtiget, und die Kompetenz des geheimen Rathes begründet984. Allein – noch seie keine Instrukzion der Sache vorausgegangen, kein auf förmliche Instrukzion gegründetes Erkenntniß, wogegen appelirt, oder ein Rekurs genommen werden könne, vorhanden. Bis zur Stunde seie die am meisten betheiligte Gemeinde Einsölden985 nicht gehört, die von ihr übergebene Rekurs Exception könne diesen Mangel um so weniger ersezen, als ihre Gründe, ihre Verantwortung bei dem General Kommißariate nicht einmal gewürdiget werden könnten, in keinem Falle der Gemeinde die Wohlthat dieser Instanzen entzogen werden dürfe.
Bei diesem Stande der Akten könne daher in lezter Instanz noch nicht gesprochen werden. Sie trugen daher darauf an: Mit Aufhebung der bisher ohne Instrukzion, mithin ohne Sachkenntniß erlaßenen Entschließungen des {2v} ehemaligen General-Kommißariats der Provinz Neuburg vom 13 Mai und 6 September 1807, dann jener des General Kommißariats des Altmühl Kreises vom 25 Oktober 1810 sämmtliche Verhandlungen dem General-Kommißariate des Oberdonau Kreises mit dem Auftrage zu remittiren, die Beschwerde der Gemeinde Piras gegen die von dem ehemaligen Justizamte Stauf im Merz 1807 vorgenommene Ausgleichung der Kriegs Kosten durch das Landgericht Raitenbuch gesezlicher Ordnung nach instruiren, und von erster Instanz vorbehaltlich der Berufung erkennen zu laßen. Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek lasen den hiernach entworfenen Reskripts Aufsaz an das General Kommißariat des Oberdonau Kreises ab.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten hierüber die Umfrage. {3r} Alle übrige Mitglieder vereinigten sich in ihren Abstimmungen mit dem Referenten. Herr geheimer Rath Graf von Tassis enthielten sich der Abstimmung als ehemaliger General Kommißär des Altmühl Kreises986, und Herr geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco, weil Sie erst nach angefangenem Vortrage über diesen Gegenstand in dem geheimen Rathe erschienen waren.
In Folge der einstimmigen Meinungen
wurde der Antrag des Referenten und der abgelesene Reskripts Aufsaz an das General-Kommißariat des Oberdonau Kreises von dem geheimen Rathe genehmiget987.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg forderten hierauf die Herrn geheimen Räthe Graf von Tassis und von Effner auf, Ihre bearbeiteten Rekurs Sachen vorzutragen.
Verteilung von Gemeindegrund (R)
Effner trägt in der Streitsache Vilsmayer (Gemeinde Bach a.d. Donau) gegen die Gemeinde Demling vor. Es geht um die Verteilung von Gemeindegrund. Effner diskutiert, ob der Gegenstand in die Kompetenz des Geheimen Rates gehört, und kommt zu dem Ergebnis, daß dies nicht der Fall ist. Das Verfahren ist an das Ministerium des Inneren zurückzugeben. Mit Ausnahme von Carl Maria Graf von Arco, der die Kompetenz des Geheimen Rates gegeben sieht, unterstützen alle Geheimen Räte den Antrag Effners.
2. Herr geheimer Rath von Effner erstattete in der Streit Sache des Bierbräuers Vilsmayer zu Puch988, gegen {3v} die Gemeinde Demling989, Landgericht Donaustauf im Regenkreise wegen Grund-Vertheilung zur Kultur schriftlichen Vortrag, worin dieselben zuerst auf eine frühere Streit-Sache dieser Gemeinde gegen den Vilsmayer wegen Vieh- austreibung auf ihre Gemeinds-Weide zurükkamen, und dann auf den vorliegenden Gegenstand zurükkamen, und die Entscheidung vorlegten, welche von den ehemaligen Regensburger Behörden erlaßen worden, und wodurch später im Jahre 1804 in Folge des mit Baiern bestandenen Vertrages diese Sache in appellatorio in das damalige kurbaierische Ministerium gekommen990, von welchem aber wegen den damaligen Verhältnißen mit Donaustauf auch wieder zurükgegeben worden; wie dieses aus der an die königliche Hof-Kommißion in Regensburg unterm 2ten Juni 1810 ergangenen allerhöchsten Entschließung zu ersehen.
Die ganze Sache habe hierauf beruhet, bis nach Verfluß von 6 Jahren (den 24 Merz 1810) wo Vilsmayer bei dem damaligen fürstlich primatischen Oberlandesgericht in Regensburg991 dieselbe {4r} wieder moviret. Herr geheimer Rath von Effner verfolgten hierauf den Gang dieser erneuerten Streit-Sache, bis solche an den königlichen geheimen Rath gekommen, und legten dem königlichen geheimen Rath folgenden Antrag vor. Es komme vorläufig die Frage zu lösen, ob der vorliegende Gegenstand zur Kompetenz des geheimen Rathes sich eigne?
Wenn der Saz angenommen werden könnte, daß gegenwärtig über das Gesuch des Vilsmayer vom 15 Oktober 1810, worin er gebeten, daß der gegnerische Rekurs der Gemeinde Demling verworfen werden solle, zu entscheiden seie, so wäre in der Erwägung, daß dieses Gesuch schon zur Zeit der Existenz des königlichen geheimen Rathes eingekommen, die Entscheidung auch zu dieser hohen Stelle geeignet992.
Wenn aber, wie vielmehr der Fall zu sein scheine, hier über einen weit früher schon eingereichten Rekurs der Gemeinde Demling vom Jahre 1804 {4v} welcher sich nicht einmal in den Akten mehr vorfinde, welcher aber doch als wirklich und intra terminum eingereicht von der königlichen Lehen- und Hoheits-Section erklärt worden, nunmehr erkannt werden sollte, und das Gesuch des Vilsmayer vom Jahre 1810 nur als eine Betreibung dieses Erkenntnißes anzusehen seie, so scheine Ihnen von Effner der vorliegende Gegenstand zur Kompetenz des geheimen Rathes, welcher für solche, vor vielen Jahren schon eingekommene Rekurse die oberste Instanz nicht sein könne, nicht geeignet, sondern daß derselbe zu dem königlichen Ministerium des Innern zur Erledigung wieder zurükgegeben werden müße.
Indeßen würde es, wenn auch der königliche geheime Rath als kompetent angesehen werden sollte, keinem Anstande unterliegen, daß nach der Meinung der königlichen Polizei Section der Vollzug der längst in Rechtskraft erwachsenen Sentenzen des Regensburger Oberlandes Gerichts vom 12 Mai 1804 dem General Kommißariate des {5r} Regen Kreises um so mehr aufzugeben seie, als 1) selbst nach baierischen Kulturs Gesezen es damals keine förmliche dritte Instanz in Kulturs Streiten gegeben, und daher das Erkenntniß in der zweiten Instanz bei deßelben Publication schon in Rechtskraft erwachsen, dann 2) die Verfolgung der Appellazion hierüber von Seite der Gemeinde Demling aus dieser Ursache schon nie habe stattfinden können. Endlich 3) diese Gemeinde solche Appellazion selbst nicht mehr verfolget, und weder eine Rekurs Schrift eingereicht, noch auf die vorige sich berufen, und eine obere Entscheidung der Sache betrieben habe.
Auf die von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg hierüber verfügte Umfrage erklärten sich die Herrn geheimen Räthe {5v} Graf von Preising, Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz], Graf von Törring Guttenzell, Freiherr von Weichs, von Zentner, von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk], Graf von Tassis, von Krenner der jüngere [d.i. Franz], von Schenk, Freiherr von Asbek, von Feuerbach, und Graf von Welsperg für den Antrag des Herrn Referenten.
Nur bemerkten Herr geheimer Rath von Krenner der ältere, daß Sie sich blos aus dem lezten Motive zu dem Antrage des Herrn Referenten verstünden, da die Regensburgsche Behörden nicht befugt gewesen, in Streitsachen dieser Art nur zwei Instanzen zu creiren, sondern die Appellazion an das baierische Ministerium den Klagenden vorbehalten gewesen.
Auch Herr geheimer Rath von Krenner der jüngere äußerten, daß Sie dem Antrage nur aus Würdigung der vorliegenden Formalien beistimmten, die Sache aber anders ansehen würden, wenn der königliche geheime Rath in die Materialien {6r} dieser Sache eingehen könne, denn sobald Gemeinde Gründen in capita getheilt worden, so seie nicht mehr darauf zu sehen, wie viele und welche Güther einer der Mittheilenden habe.
Herr geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco waren einer von jener des Referenten abweichenden Meinung, und hielten den geheimen Rath für kompetent, würden auch die Reformazion erkennen, da politische Verhältniße die Rechte der Appellanten nicht verlezen könnten, und es nichts alterire, wenn in früheren Zeiten die Form des baierischen geheimen Raths anderst als gegenwärtig gestellt gewesen.
Nach der Meinung der Mehrheit wurde
beschloßen, an Seine Majestät den König den allerunterthänigsten Antrag zu machen, den vorliegenden Gegenstand zu dem königlichen Ministerium des Innern zur Erledigung rükgeben zu laßen.
Regulierung von Kriegsschäden (R)
Thurn und Taxis setzt den vertagten Vortrag über die Kriegskostenregulierung zugunsten der Station Heuchlingen fort. Er beantragt, die Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz zu bestätigen. In der Aussprache fordert Carl Maria Graf von Arco, den staatlichen Schadensersatz für Schäden, die der Vorspann leistenden Gemeinde entstehen, an strengere gesetzliche Vorgaben zu koppeln. Der Geheime Rat folgt dem Antrag des Referenten.
3. Herr geheimer Rath Graf von Tassis brachten die in der lezten Sizung schon bearbeitete Rekurs Sache der Heuchlinger {6v} Stazions Gemeinden im Landgerichte Lauf wegen Kriegs-Schadens Ersaz wiederholt [!] Vortrag993, und äußerten, nachdeme die eidliche Außagen der Probatorial und Reprobatorial-Zeugen994 nach ihrem ganzen Inhalte abgelesen waren, daß Sie Ihren in der lezten Sizung gemachten Antrag erneueren und dafür stimmen müßten, daß nach der Meinung der Lehen und Hoheits Section die in dieser Sache erlaßene Erkenntniße der ersten und zweiten Instanz zu bestätigen wären. Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz-Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten über diesen Antrag die Umfrage.
Alle Mitglieder des königlichen geheimen Rathes vereinigten sich mit dem Antrage des Referenten, nur bemerkten Herr geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco, daß bei dem gehörten Beweise und Gegenbeweise der königliche geheime Rath nicht wohl anders hätte entscheiden könne [!], daß aber die Akten da einigen näheren Aufschluß {7r} gegeben, indeme die Heuchlinger Gemeinds Glieder nicht als Pächter für andere Gemeinden diese Kriegsfuhren geleistet, auch noch keine res judicata995 vorhanden, denn indeme die Gegner gegen den Aufschlag der Entschädigungs Gelder und die ihnen zugemuthete Bezalung den Rekurs ergriffen, hätten dieselben auch ipso facto über die Summe selbst appellirt.
Geheimer Rath Herr Graf Carl [Maria] von Arco sahen das Kösten-Verzeichniß der verloren gegangenen Wägen und Menathstüken996 nach, und bemerkten, daß die von den beiden ersten Instanzen angenommene moderirte Entschädigung ohngefähr die Hälfte betrage.
Auch Herr geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] bemerkten, daß wenn der königliche geheime Rath noch über die Frage zu entscheiden hätte, wer den Beweis zu führen habe, die Erkenntniß wahrscheinlich nicht übereinstimmend mit jener der ersten Instanz ausfallen würde.
Nachträglich zu Ihrer Abstimmung äußerten Herr geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco, wie Sie wünschten, daß hinsichtlich der Frage: wenn in den Fällen, wo für in Kriegszeiten verlorne Vorspann997 Entschädigung durch Konkurrenz der Gemeinden zu leisten ist? der Beweis {7v} durch Vorbescheid über die Art des Verlustes dieses Vorspannes aufzuerlegen seie, durch künftige gesezliche Disposizionen statuirt werden mögte.
Es liege jenen, welche die Vorspann verlaßen, und dadurch den Verlust der Wägen und den Verlust des Menaths veranlaßt hätten, oder den Eigenthümern dieses Menaths, ob, zu beweisen, oder wahrscheinlich darzuthun, daß sie durch den Drang der Umstände, als Mangel an Nahrung Mißhandlung oder anderweitige äußere Gewalt gezwungen worden seien, den Vorspann in fremder Gewalt zu laßen. Staatswirthschaftlicher Grund hiefür seie die Rüksicht, daß wenn in Zukunft das onus probandi998 dieser Verhä[l]tniße den Eigenthümern des Menaths aufgebürdet werde, dieselbe mehr Sorgfalt auf Erhaltung ihres Anspannes selbst unter schwierigen Verhältnißen verwenden würden, als wenn sie des jedesmaligen Ersazes gesichert seien, durch diese größere Sorgfalt ein großer Theil des innern, und in Kriegszeiten doppelt {8r} schäzbaren Nazional Vermögens gerettet werde.
Der königliche geheime Rath bestätigte den Antrag des Herrn Referenten, und den damit übereinstimmenden Reskripts Entwurf an das General Kommißariat des Rezat-Kreises999.
Der König bestätigt den Antrag des Geheimen Rates zu TOP 1 sowie die Entscheidungen in den vorgetragenen Rekurssachen, TOP 1, TOP 2 (19. November 1811).
Anmerkungen
Die Kompetenz des Geheimen Rates ergab sich aus OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II Art. 7, RegBl. 1808, Sp. 1332, i.Vb. mit VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, Tit. I (Kompetenz), Tit. II (Berufungsfristen), RegBl. 1810, Sp. 643-645.
Die Ernennung erfolgte am 25. August 1808. Infolge der Neuformierung der Kreise 1810 verlor Thurn und Taxis sein Amt; er wurde durch die Berufung zum „effektive[n]“ Mitglied des Geheimen Rates am 18. Dezember entschädigt. Vgl. VO betr. die „Besezung der General-Kreis-Kommissariate“ vom 30. August 1808, RegBl. 1808, Sp. 1857-1868, hier Sp. 1859/1860; VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs“ vom 25. September 1810, RegBl. 1810, Sp. 809-816; Rubrik „Beförderungen“, ebd., Sp. 1486 (Zitat).
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1740.
Die Reichsherrschaft Donaustauf hatte sich seit 1486 in bayerischem Pfandbesitz befunden, bis sie 1715 vom Hochstift Regensburg gegen Bezahlung ausgelöst wurde. Näheres regelte ein als „Reluitions Receß“ bezeichneter Vertrag vom 6. November 1715, der in Artikel 3 Abs. 2 u.a. vorschrieb, daß Streitsachen zwischen Untertanen in Donaustauf in zweiter und dritter Instanz vor kurbayerischen Gerichten (Hofrat bzw. Geheimer Rat) auszutragen waren; mithin wurde „in Ordine Judicii Ihre Churfürstliche Durchläucht in Bayern, als Judex in Appellatorio zu allen Zeiten erkhennet“. [Obermayr], Vertheidigung, Beilage Nr. 33, S. 58-64, hier S. 60. Vgl. Protokolle Bd. 2, Nr. 69 (Staatsrat vom 20. Oktober 1802), S. 349-355, hier S. 352-355, TOP 3 mit Anm. 356.
Durch den Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803, § 25, wurde der Mainzer Erzstuhl auf die Domkirche zu Regensburg übertragen. Die Würden eines Kurfürsten, Reichserzkanzlers, Metropolitanerzbischofs und Primas von Deutschland sollten „auf ewige Zeiten“ damit vereinigt bleiben. Als weltliches Herrschaftsgebiet erhielt Kurfürst-Erzkanzler Dalberg (seit Gründung des Rheinbundes 1806 führte er „den Titel eines Fürst Primas“, Rheinbundakte vom 12. Juli 1806, Art. 4, RegBl. 1807, Sp. 106) die neu gebildeten Fürstentümer Aschaffenburg und Regensburg sowie die Grafschaft Wetzlar (Protokoll RDH Bd. 2, S. 880f. = Huber [Hg.], Dokumente Bd. 1, S. 9f.). Dieser sog. Erzkanzlerische Kurstaat wurde mit den Reskripten vom 18. Juli und 20. November 1803 staatsorganisatorisch strukturiert. Das Fürstentum Regensburg erhielt neben anderen Behörden ein Oberlandesgericht, das u.a. in zweiter Instanz für die Appellationssachen zuständig war (KERI 1803, 30. Stück vom 27. Juli 1803, § 16; ebd., 48. Stück vom 30. November 1803, jeweils nicht pag.; vgl. Nemitz, Fürstentum, S. 285, 288f.). Dalberg trat das Fürstentum Regensburg mit Vertrag vom 16. Februar 1810 an Frankreich ab, das sich am 28. Februar verpflichtete, den König von Bayern in den Besitz Regensburgs gelangen zu lassen. Am 22. Mai 1810 erfolgte die Übergabe des Fürstentums an Bayern (Nachweise unten, Anmerkungen zu Protokoll Nr. 53 [Geheimer Rat vom 16. Januar 1812], TOP 2).
Kompetenzen und Geschäftsgang des in der Konstitution vom 1. Mai 1808, Tit. III § 2, RegBl. 1808, Sp. 993, angeordneten Geheimen Rats wurden im Organischen Edikt vom 4. Juni 1808, ebd., Sp. 1329-1335, näher bestimmt. Die konstituierende Sitzung des Geheimen Rats datiert vom 26. Januar 1809, s. Protokolle Bd. 3, Nr. 24, S. 332-336.
Ein Probatorialzeuge ist ein Beweiszeuge. Rechsteiner, Handwörterbuch, S. 343 s.v.
Res judicata: eine rechtskräftig entschiedene Sache, Neues allgemeines Handwörterbuch Bd. 2, S. 427 s.v. res; Hofstätter, Juristisches Wörterbuch, S. 370 s.v. r.j.
Menath: ein Fuhrwerk mit Zugtieren. Vgl. DRW Bd. 9, Sp. 522-524 s.v. Menne; BWB Bd. 1, Sp. 1615.
Vorspann bezeichnet sowohl die Bespannung eines Wagens mit Zugtieren (Pferde, Ochsen) als auch die vor einem schon bespannten Wagen angeschirrten Zugtiere. Vgl. Adelung Bd. 4, Sp. 1299 s.v. V.; DWB Bd. 12/2, Sp. 1598-1601.
Onus probandi: die Beweislast, Hofstätter, Juristisches Wörterbuch, S. 307 s.v. o.p.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1740.