BayHStA Staatsrat 292

13 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; v. Effner; v. Asbeck.

{1r} Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg, welche in der von Seiner Majestät dem Könige auf heute angeordneten geheimen Raths Versammlung den Vorsiz führten, forderten die Herrn geheimen Räthe Freiherrn von Weichs, Grafen von Tassis, von Effner und Freiherrn von Asbek auf, die bearbeitete Rekurs Gegenstände {1v} vorzutragen. Diesem Aufrufe zu Folge erstatteten

Quartierlasten (R)

Thurn und Taxis berichtet über die Berufung, die die Gemeinden Diebach und Gastenfelden gegen einen Entscheid des Geheimen Rates eingelegt haben. Er fordert, den Rekurs abzuweisen und den früheren Entscheid zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag, doch soll im Reskript der frühere Entscheid nicht erwähnt werden.

1. Herr geheimer Rath Graf von Tassis über das Restituzions Gesuch der Gemeinden Diebach und Gastenfelden schriftlichen Vortrag, und äußerten, daß diese Gemeinden gegen das Erkenntniß des königlichen geheimen Rathes vom 2ten Juli dieses Jahres2044, wodurch ihr damals übergebener Rekurs wegen versäumten Fatalien als desert abgewiesen worden, aus den in ihrer neueren Bittschrift angeführten Gründen, die Restituzion nachgesucht. Herr geheimer Rath Graf von Tassis bemerkten, daß nach dem früheren Referate der von den Gemeinden Diebach und Gastenfelden ergriffene Rekurs um deßwillen vorzüglich als desert abgewiesen worden, weil ihrem Gesuche nach Würdigung der Formalien und Materialien nicht habe willfahret werden können. Dieselben widerlegten hierauf ihre wiederholt angebrachten Gründe, und machten aus den in dem Vortrage angegebenen Ursachen den Antrag, das Erkenntniß des königlichen geheimen Rathes vom 2ten July dieses Jahres sowohl quoad formalia als quoad materialia, welches rechtskräftig geworden, wiederholt zu bestätigen.

{2r} Die von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg [sc. verfügte Umfrage] hatte die Folge, daß sämmtliche Herrn geheimen Räthe sich für die Abweisung des von erwähnten Gemeinden weiter ergriffenen Rekurses erklärten, ohne in dem Reskripts Entwurfe etwas von Bestätigung des früheren geheimen Raths Beschlußes zu erwähnen.

Der nach diesem Beschluße verfaßte Reskripts Entwurf wurde von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget2045.

Beiträge zu den Kriegskosten (R)

Weichs berichtet über den Rekurs des Schneiders Mederer in Traunfeld gegen die Bemessung seiner Kriegskostenbeiträge durch das Generalkommissariat des Regenkreises. Der Berichterstatter beantragt, Mederers Beiträge zu den Kriegskosten entsprechend der Veranlagung zu den Steuern zu bemessen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

2. Wegen des Rekurses des Schneiders [Nikolaus2046] Mederer zu Traunfeld2047 Landgerichts Pfaffenhofen im Regenkreise Kriegs Kosten Konkurrenz betreffend, lasen Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs den von der Lehen- und Hoheits Section dießfalls bearbeiteten Vortrag ab, der die Geschichte dieser Beschwerde und die deßwegen eingetretene Verhandlungen der untern Instanzen entwikelt.

Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs äußerten hierauf in mündlichem Vortrage, daß Sie den von dem Referenten der Lehen- und Hoheits Section angegebenen Gründen und Ansichten so wie deßen Antrag vollkommen beistimmten, und daher mit diesem Referenten das Erkenntniß des General Kommißariats aufheben, {2v} und in lezter Instanz erkennen würden, daß die in den Jahren 1809 und 1810 getragene Kriegs-Lasten unter der Gemeinde Traunfeld nicht nach dem Hof- sondern nach dem Steuer-Fuße zu repartiren seien. Nur wegen dem, dem General-Kommißariate nach dem Antrage des Referenten der Lehen- und Hoheits Section in Betreff der ordnungswidrigen Behandlung dieses Gegenstandes zu gebenden Verweise waren Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs der Meinung, daß dieses Verfahren in milderen Ausdrüken nur zu ahnden sein dürfte. Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs lasen den mit ihrem Antrage übereinstimmenden Reskripts-Entwurf ab.

Des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz ließen über diesen Antrag abstimmen.

Die königliche Herrn geheimen Räthe waren mit den Ansichten des Referenten der Lehen- und Hoheits Section, womit auch der Herr geheimer Raths Referent sich vereinigten, verstanden, und äußerten Herr geheimer Rath Graf von Törring das Bedenken, ob dieser Gegenstand, bei welchem es sich nur um ein Übermaß der zu bezalenden Kriegs Konkurrenz eines Individuums {3r} der Gemeinde Traunfeld handle, zur Entscheidung des geheimen Rathes, und nicht vielmehr zu jener des einschlägigen Ministeriums eigne. Allein – auf die von allen übrigen Herrn geheimen Räthen gemachte Gegenbemerkung, daß dieser Gegenstand seiner Natur und der allerhöchsten Verordnung über die Kompetenz des geheimen Rathes nach, sich zur Entscheidung des königlichen geheimen Rathes eigne2048, stimmten Herr geheimer Rath Graf von Törring dem Antrage des Herrn Referenten ebenfalls bei

und der abgelesene Reskripts Entwurf wurde von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget2049.

Abschaffung einer Koppelweide (R)

Thurn und Taxis berichtet über den Streit zwischen den Gemeinden Großbellhofen und Germersberg. Es geht um die Abschaffung des beiden Gemeinden zustehenden Weiderechts im Germersberger Wald. Zu prüfen sind Fristversäumnisse. Der Berichterstatter beantragt die Wiedereinsetzung Großbellhofens in den vorigen Stand. Sodann soll ein Lokaltermin mit beiden Parteien stattfinden und die Weide vorerst ausgesetzt werden. In der Abstimmung fordert Effner, bei dem Lokaltermin insbesondere die Schädlichkeit bzw. Unschädlichkeit der Weide zu prüfen. Danach soll das Landgericht einen Entscheid erlassen. Da etliche Geheime Räte, die zunächst mit dem Berichterstatter gestimmt haben, auf die Seite Effners übergehen, kommt es zur Annahme des Antrags in der Fassung Effners.

3. In Sachen der Gemeinde Großbellhofen gegen die Gemeinde Germersberg2050 Landgerichts Lauf wegen Abschaffung der Koppelweide2051 in der Waldung der Gemeinde Germersberg erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, durch welchen Sie den königlichen geheimen Rath von der Geschichte dieses Streites, von den deßwegen verhandelten Rezeßen, dem abgegebenen Gutachten des Forstamtes und den von den Unterbehörden sowohl als dem Appellazions Gerichte erfolgten Entscheidungen unterrichteten, und äußerten, daß in Beziehung auf die Formalien das General Kommißariat bemerke, daß die Rekurrenten {3v} zwar die Fatalien versäumt, indeme sie gegen den interlokutorischen Bescheid vom 13 September 1811 nicht appeliret, allein – in diesem Interlokut seie den Rekurrenten in der Haupt-Sache weder etwas zu- noch abgesprochen worden, weßwegen sie keinen Grund gehabt zu appeliren. Die Rekurrenten hätten zwar auch gegen das Inhäsiv Urtheil vom 27 Mai et praesentatum 17 Juni erst den 19 Juli den Rekurs zum königlichen geheimen Rathe genommen, und folglich die Fatalien um 2 Tage versäumt, allein nach Ihrer Meinung könnten Sie gegen diese Versäumniß um so mehr restituiret werden, weil in den Materialien solche Gründe enthalten, die ihre Sache unterstüzten.

Bei dieser Lage trugen Herr Referent darauf an, die Formalien als beobachtet anzusehen. Quoad materialia waren zwar Herr Referent der Meinung, daß dem Petito der Rekurrenten, diesen Gegenstand an die Justiz Stellen zur Entscheidung zu verweisen, nicht statt zu geben seie, glaubten jedoch, daß folgende Fragen eine nähere Würdigung verdienten. 1) In wie ferne ist die Weide in den Waldungen überhaupt schädlich oder nicht? 2) In wie weit ist die Schädlichkeit oder Unschädlichkeit der {4r} Weide in dem vorliegenden Falle dargestellt? 3) Kann der Vergleich zwischen den streitenden Partheyen umgestoßen werden? Nach Beantwortung und Würdigung dieser drei Fragen machten Herr geheimer Rath Graf von Tassis nach Vorlage Ihrer Ansichten und Gründen den Antrag: die Gemeinde Großbellenhofen in integrum zu restituiren und sonach mit Vorladung beider Partheyen und des Forstamtes den Augenschein wiederholen zu laßen, und die Weide auf dem jungen Anfluge in so lange zu entfernen, bis die Gipfel dem Viehe aus dem Maul gewachsen, wobei es übrigens der Gemeinde unbenommen bleiben sollte, das Weidrecht der Großbollenhofer gänzlich abzulösen.

Auf die von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg verfügte Umfrage erklärten sich die Herrn geheimen Räthe Grafen von Preising und von Törring mit dem Herrn Referenten verstanden.

Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs glaubten, daß da die erste Instanz über das Gutachten des Forstamtes noch nicht gesprochen habe, {4v} diese Sache reformando sententiae secundae an dieselbe zurükzugeben sein mögte, um mit Vorbehalt der Appellazion von erster Instanz hierüber zu sprechen.

Herr geheimer Rath von Zentner stimmten den gegründeten Ansichten des Herrn Referenten bei, daß das Gutachten des Forstamtes nicht nach der vorgeschriebenen Ordnung abgefaßt, und die ganze Verhandlung ordnungswidrig geführt worden. Sie theilten daher den Antrag des Herrn Referenten.

Herr geheimer Rath von Krenner giengen von gleichen Ansichten wie Herr Referent aus, nur glaubten Sie nicht, daß die Weide im ganzen Walde gleich schädlich sein könne; Sie würden daher mit dem Antrage des Herrn Referenten die Weisung verbinden, das Landgericht habe nach wiederholtem Augenscheine mit Beiziehung des Intereßenten und des Forstamtes zu bestimmen, auf welchen Pläzen der Waldung der Gemeinde Germersberg die Weide schädlich oder nicht. Bei dieser Weisung hätten Sie die Absicht, dadurch eher einen Vergleich unter den Gemeinden zu erzielen.

Herr geheimer Rath von Effner erklärten sich zwar ebenfalls für die Ansichten des Herrn {5r} Referenten, glaubten aber, in der nach deßen Antrag zu erlaßenden Entscheidung einige Aenderungen vorschlagen zu müßen. Das erste Erkenntniß, wornach die Weide in der erwähnten Waldung, wenn sie schädlich, weichen müße, glaubten Sie in Rechtskraft erwachsen, allein die Frage, in wie weit diese Weide in der Waldung der Gemeinde Germersberg schädlich, noch nicht hergestellt, so wie das ganze Verfahren ordnungswidrig, und das Gutachten des Forstamtes ungeeignet und unvollständig. Die allerhöchste Verordnung vom Jahre 1808 spreche nicht aus, wie diese Frage hergestellt werden solle, allein da das Forstamt nicht die Stelle seie, welche dieselbe entscheiden, und sein Gutachten nicht als Spruch angenommen werden könne, so bleibe nichts übrig, als durch einen von dem Landgerichte in Beisein des Forstamtes und der Intereßenten wiederholt vorzunehmenden Augenschein diese Frage herstellen zu laßen.

Sie würden daher die Gemeinde Großbollenhofen wegen versäumten Fatalien in integrum restituiren, in der Hauptsache aber gegen die Entscheidung der ersten und zweiten Instanz erkennen, daß durch das Landgericht Lauf mit Beiziehung des Forstamtes und der {5v} Intereßenten ein neuer Augenschein in dem sogenannten Eichelberg über die Schädlich- oder Unschädlichkeit der Weide vorgenommen werden sollte, wo sodann das Landgericht in erster Instanz darüber zu sprechen habe. Mit dem von dem Herrn Referenten angetragenen Beisaze: daß der Gemeinde Germersdorf unbenommen bleiben sollte, das Weidrecht der Großbollenhofer ganz abzulösen, könnten Sie sich vereinigen.

Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek stimmten mit Herrn geheimen Rath von Effner.

Die Herrn geheimen Räthe Grafen von Preising und von Törring, von Zentner und von Krenner erklärten sich für die vom Herrn geheimen Rathe von Effner angegebene Faßung, nur glaubten Herr geheimer Rath von Krenner Ihren Beisaz ebenfalls beibehalten zu müßen, daß das Landgericht beistimmen sollte, auf welchen Pläzen der befragten Waldung die Weide schädlich oder nicht?

Der königliche geheime Rath genehmigte in Folge dieser Abstimmung die Entscheidung in der vorgetragenen Sache nach der vom Herrn geheimen Rathe von Effner vorgeschlagenen Faßung2052.

Durchfahrtsrecht (R)

Effner berichtet über den Streit zwischen dem Ehepaar Rözer und dem Bauern Spiesel in Grassersdorf. Es geht um ein Durchfahrtsrecht. Der Berichterstatter prüft den Gegenstand formell- und materiellrechtlich und beantragt, den Rekurs abzuweisen und den Entscheid des Generalkommissariats zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

4. Über den Rekurs der Wolfgang Rözerischen Eheleuten zu Graßersdorf2053 im Landgerichte Waldmünchen {6r} im Regenkreise gegen Peter Spiesel Bauern daselbst wegen Durchfahrt erstatteten Herr geheimer Rath von Effner schriftlichen Vortrag.

In demselben unterrichteten Sie den königlichen geheimen Rath von der Geschichte dieses Streites, legten, um das Streit-Object anschaulicher zu machen, einen Handriß, dann die Exception, Replik und Duplik vor, führten den Inhalt des in dieser Sache erlaßenen Interlokutes und des Augenscheins Protokolls vor, und lasen die Erkenntniße des Landgerichtes und des General Kommißariates [des Regenkreises] ab. Herr geheimer Rath von Effner bemerkten, daß die Fatalien des Rekurses richtig eingehalten worden, und daß die Kompetenz der Kulturs Stellen, da es sich doch um ein Servitut der Durchfahrt auf fremdem Eigenthume handle, von dem Appellazions Gerichte selbsten, und zwar aus dem richtigen Grunde ausgesprochen worden, weil hier die actio negatoria zwar vom Kläger angebracht, aber nur durch den vorzüglichen Grund unterstüzt seie, daß der Beklagte, der diese Durchfahrt nur ex precario et reciproco2054 ausgeübt, füglicher auf seinem eigenen Grunde fahren könne, und der Kläger dadurch keinen Schaden auf seinem {6v} Wiesengrunde leide. In der Hauptsache beurtheilten Herr Referent den Rekurs des Bauern Rözer nicht allein für ungegründet, sondern auch für muthwillig, und trugen aus den in dem Vortrage angegebenen Gründen darauf an, das Erkenntniß des General Kommißariats zu bestätigen.

Den mit diesem Antrage übereinstimmenden Reskripts Entwurf legten Herr geheimer Rath von Effner vor.

Die von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg über diesen Antrag verfügte Umfrage hatte die Folge, daß alle Herrn geheimen Räthe sich mit dem Antrage des Herrn Referenten vereinigten

und der abgelesene Reskripts Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget wurde2055.

Gewerbebeeinträchtigung

Thurn und Taxis berichtet über den Streit zwischen Nürnberger Wirten, die außerhalb der Stadt im Sommer Gaststättenbetriebe unterhalten, und den dort ansässigen Wirten. Diese haben Beschwerde bei den Kreisbehörden eingelegt, nicht aber den Rekurs zum Geheimen Rat ergriffen. Thurn und Taxis sieht derzeit keine Kompetenz des Geheimen Rates, doch soll im Vorgriff auf einen möglichen Rekurs der Gegenstand rechtlich erörtert werden. Asbeck kommt dabei zu dem Ergebnis, daß der vorliegende Entscheid des Generalkommissariats des Rezatkreises zu bestätigen ist. Reigersberg ermittelt in der Umfrage die einstimmige Meinung der Geheimen Räte, wonach der Geheime Rat nicht kompetent ist. Der Vorgang ist über den König an das Ministerium des Inneren weiterzuleiten.

5. Wegen den Sommer Wirthschaften der Nürnberger Wirthe außerhalb der Stadt, und dem dagegen von den Wirthen der Vorstädten und den hiemit in Verbindung stehenden Vorwerken und nahe liegenden Dörfern genommenen Rekurs erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, wodurch Sie die Veranlaßung {7r} zu diesem Streite und die eingetretene Verhandlungen der untern Behörden vorlegten, und rüksichtlich der Formalien äußerten, daß dieser Gegenstand streng genommen sich wenigstens zur Zeit noch nicht zur Entscheidung des königlichen geheimen Rathes eigne, da a) noch keiner der beschwerenden Theilen sich mit einem Rekurse an den königlichen geheimen Rath gewendet, b) die Beschwerden blos bei den Oberbehörden des Kreises geführet worden, welche in ihren Ansichten und Anordnungen differirten, c) endlich der Gegenstand an sich selbsten eine reine Polizei Sache seie, welche sich zum Reßorte der Polizei wenigstens in so lange eigne, als sie nicht nach vorgängigen Verhandlungen und darauf gebauten Erkenntnißen durch einen förmlichen Rekurs an den königlichen geheimen Rath gebracht worden.

Ob indeßen die Gründe, welche auf das organische Edict über die Bildung des geheimen Rathes gestüzt würden2056, nicht für überwiegend angenommen werden wollten, müßten Sie der Beurtheilung des königlichen geheimen Rathes überlaßen. Nach Ihrer (des Herrn Referenten) Meinung seien die Gründe für erstere Meinung wichtiger {7v} daß die Sache noch zur Zeit zur Entscheidung der höheren Kreis- und Stadt Behörde sich eigne, da kein Kompetenz Konflikt zwischen Gerichts- oder Verwaltungs Behörden, kein kontentiöser administrativ Gegenstand vorhanden.

Sollte inzwischen der königliche geheime Rath eine andere Ansicht haben, so könne wenigstens die Beobachtung der Nothfristen keiner strengen Prüfung unterliegen, da die beschwerenden Theile nicht den Rekurs an den geheimen Rath genommen, der Gegenstand auf dem Wege des Berichtes an Seine Majestät den König gekommen, und bei den Kreis Behörden das Fatale von demselben eingehalten worden. Da indeßen der Gegenstand entweder jezt schon zum königlichen geheimen Rathe gehöre, oder mehr als wahrscheinlich in der Folge dahin kommen werde, so glaubten Sie, es werde schon dermal kein unnöthiger Zeitverlust sein in Rüksicht der Materialien Ihre Ansichten zur näheren Würdigung vorzulegen.

Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek führten diesen Vorschlag aus, indeme Sie Ihre Ansichten über die Materialien dieses Streites vorlegten, und äußerten, daß ohne in die weitere Frage einzugehen, ob diese Gesellschaften in dem Sinne {8r} wie sie hier vorkommen, zu begünstigen, ohne sich das Verlangen der Nürnberger Stadtwirthe als eine bloße egoistische Verfolgung ihres Gewinnes zum Nachtheile der Vorstadt-Wirthe näher zu entwikeln, sich ihnen, so wie das Nahrungs Sisteme einmal da stehe, die Überzeugung aufdringe, daß die Entscheidung des General Kommißariats des Rezat-Kreises vom 23 April 1811 lediglich zu bestätigen sein dürfte, doch könne diese Bestätigung erst dann erfolgen, wenn von dem königlichen geheimen Rathe die Ansicht angenommen werde, daß die Kompetenz des geheimen Rathes hier statt finde, welches indeßen, wie Sie schon bemerket, nicht Ihre Ansicht seie.

Da die von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg erholte Abstimmung über die erste Frage: ob die Kompetenz des königlichen geheimen Rathes bei der vorliegenden Streit-Sache begründet seie oder nicht? von allen Herrn geheimen Räthen dahin entscheiden wurde, daß der geheime Rath nicht kompetent, und der Gegenstand an das Ministerium des Innern zurükzugeben seie, dabei auch von einigen Mitgliedern der Vorschlag gemacht wurde, durch ein Gutachten des geheimen Rathes an Seine Majestät den König die Ansicht allerunterthänigst [! – Satz unvollständig] {8v} welche der geheime Raths Referent über diesen Gegenstand aufgestellt.

So fanden sich des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz veranlaßt, auch die weitere Frage zur Abstimmung aufzustellen, auf welche Art dieser Beschluß des geheimen Rathes an das Ministerium des Innern gebracht werden solle, ob dieses durch ein allerunterthänigstes Gutachten an Seine Majestät den König mit Beziehung auf die in dem Vortrage angeführte Verhältniße, oder blos durch Zurükgabe dieses Gegenstandes an das Ministerium des Innern geschehen solle?

Herr geheimer Rath Graf von Preising stimmten für Abgebung eines Gutachtens an Seine Majestät den König, daß der geheime Rath hier nicht kompetent seie, und zwar aus den von dem Herrn geheimen Raths Referenten in seinem Vortrage angegebenen Gründen.

Herr geheimer Rath Graf von Törring glaubten nicht, daß der geheime Rath zu Abgabe eines Gutachtens an ein königliches Ministerium berufen sei, und daß dieses nicht anders als an Seine Majestät den König und auf deßen allerhöchsten Befehl geschehen sollte. Dieser Gegenstand seie simpliciter als eine administrative Rechts Sache an den geheimen Rath gekommen, und da derselbe sich aus dem Vortrage des Herrn Referenten überzeugt habe, {9r} daß hier keine administrative Rechts Sache vorliege, folglich derselbe nicht kompetent seie, so wäre Ihrer Meinung nach die Sache lediglich mit dieser Aeußerung an das Ministerium des Innern zurükzugeben.

Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs stimmten für die Zurückgabe dieser Streitsache an das Ministerium des Innern mit der Erklärung, daß der geheime Rath nicht kompetent seie.

Die Herrn geheimen Räthe von Zentner, Graf von Tassis, von Krenner und von Effner erklärten sich für die Meinung, in einem allerunterthänigsten Gutachten an Seine Majestät den König zu sagen, daß dieser Gegenstand an das Ministerium des Innern zurükgegeben werden mögte, da derselbe noch nicht zum geheimen Rathe geeignet, indeme noch kein Erkenntniß von den untern Instanzen erlaßen, und folglich zur Zeit dieser Sache die Erkenntniße mangelten, welche bei einer administrativ Rechts Sache unumgänglich nothwendig, um bei der allerhöchste [!] Stelle durch den geheimen Rath im Wege des Rekurses entschieden zu werden.

Von den Ansichten des Herrn geheimen Raths Referenten über die Verhältniße dieser Streitsache {9v} in dem allerunterthänigsten Gutachten etwas zu sagen, fanden diese Herrn geheimen Räthe nicht räthlich, weil dieser Gegenstand wahrscheinlich im Wege der Appellazion an den geheimen Rath seiner Zeit kommen werde, und deßwegen derselbe sich in seiner Meinung durch zu frühe Aeußerung nicht binden dürfe.

Herr geheimer Rath von Krenner fügten Ihrer Abstimmung die Bemerkung bei, daß wenn ein Gutachten an Seine Majestät den König über die Haupt Sache beschloßen worden wäre, Sie eine andere Meinung als Herr Referent geäußert haben würden, indeme Sie es hart fänden, die Gesellschaften, wovon in dem Vortrage die Rede, so zu binden, daß sie ihre Bedürfniße in den Gärten von den Wirthen der Vorstädte und nächst gelegenen Dörfern holen müßten. Die Wirthe seien Ihrer Ansicht nach wegen den Menschen[,] die Menschen, die Menschen [!] aber nicht wegen den Wirthen da, und eine solche Beschränkung widerstrebe der erlaubten gesellschaftlichen Unterhaltung.

Die Herrn geheimen Räthe Grafen von Preising, von Törring und Freiherr von Weichs theilten nun die Meinung der übrigen Herrn geheimen Räthen in Abfaßung des Gutachtens an Seine Majestät den König

und daßelbe wurde daher auch in der angeführten Art beschloßen.

Aufteilung von Wäldern (R)

Thurn und Taxis berichtet über den Streit zwischen Georg Weber und der Gemeinde Mausdorf. Es geht um die Aufteilung von Teilen des Gemeindewaldes. Der Berichterstatter stellt den Antrag, Webers Forderung, insoweit sie die Zugehörigkeit zur Gemeinde zur Voraussetzung hat, zurückzuweisen. Sofern Weber ein Weiderecht nachweisen kann, darf er Entschädigung verlangen. Der Geheime Rat beschließt, den Rekurs ohne weiteres abzuweisen.

{10r} 6. In Sachen des Georg Weber zu Mausdorf contra die Gemeinde daselbst, die Vertheilung der Waldtheile zu Oberniedendorf und Mausdorf2057 betreffend, erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, und äußerten, nachdeme Sie die Geschichte dieser Streitsache und die deßwegen gepflogene Verhandlungen bei den Unterbehörden vorgelegt hatten, daß quoad formalia hier zu erinnern komme, wie zwar schon den 25 Jänner dieses Jahres von dem General Kommißariate [des Rezatkreises] das Erkenntniß gefällt worden, und Rekurrent erst den 7 März dieses Jahres den Rekurs ergriffen, allein, da durch kein Aktenstük die Publication dieses Bescheides nachgewiesen werden könne, so glaubten Sie, daß sonach die Fatalien für beobachtet anzunehmen.

Quoad materialia waren Herr geheimer Rath Graf von Tassis aus den in dem Vortrage enthaltenen Entscheidungs Gründen der Meinung, daß in Beziehung des Ausspruches auf den Gemeinde-Wald aus den Gründen des Gemeinde Rechtes Rekurrent mit seinem Petito ab, und wenn er in Petitorio sein Recht verfolgen wolle, an die Justiz Behörden zu verweisen, in Beziehung seines Weidrechtes, wenn er solches legal beweisen könne, {10v} befugt wäre, auf Ablösbarkeit gemäs der Kultur Gesezen vom Jahre 18102058 zu dringen.

Herr geheimer Rath Graf von Tassis machten daher den Antrag, das [!] res judicata vorhanden und Georg Weber vertragsmäsig kein Gemeinde-Recht habe, in diesem Punkte das Erkenntniß des General Kommißariats vom 28 Jänner dieses Jahres zu bestätigen, wo indeßen dem Georg Weber unbenommen bleiben sollte, in petitorio seine Ansprüche bei den Justiz-Behörden zu verfolgen, wegen dem Weidrechte aber, wenn Rekurrent solches legal nachweise, allerdings eine verhältnißmäsige Entschädigung zu fordern.

Die hierüber veranlaßte Umfrage gab das Resultat, daß alle Herrn geheimen Räthe sich dafür bestimmten, den Georg Weber mit seinem unstatthaften Rekurse abzuweisen, ohne in die weitere Verhältniße seiner Forderung einzugehen.

Der nach diesem Beschluße verfaßte Reskripts Entwurf wurde von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget2059.

Verteilung von Gemeindegründen (R)

Effner berichtet über den Streit zwischen mehreren Landshuter Bürgern und den Schwaigern in St. Nikola. Es geht um die Teilung von Gemeindegründen. Der Berichterstatter fordert, die Rekurse abzuweisen und den vorliegenden Entscheid des Generalkommissariats zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

7. Über den Rekurs des Simon Pointner Beisizer und 25 Cons. in Landshut, dann Sebastian Brandel, bürgerlichen Realitäten Besizers daselbst gegen die Schwaiger2060 {11r} zu St. Nicola2061 wegen Gemeinde Gründe Theilung erstatteten Herr geheimer Rath von Effner schriftlichen Vortrag. Dieselben legten die Geschichte dieses Streites und einen Akten-Auszug vor, und äußerten nach Anführung der wegen dieser Streit-Sache eingetretenen gerichtlichen Verhandlungen und erfolgten Erkenntnißen der untern Instanzen, daß in Hinsicht der Förmlichkeiten nichts zu erinnern, in der Hauptsache aber der Muthwille und die Grundlosigkeit der beiden Rekursen bei dem ersten Anblike nicht zu mißkennen seie, indeme den beiden Rekurrenten vorhergehende rechtskräftige Entscheidungen, eigene Verzichten und Handlungen entgegen stünden. Herr geheimer Rath von Effner entwikelten diese Ihre Ansichten durch Vorlegung mehrerer Gründen und machten den Antrag, die Erkenntniße des General Kommißariats [des Isarkreises] zu bestätigen, und die Rekurrenten mit ihrer muthwilligen Beschwerde abzuweisen.

Den nach diesem Antrage verfaßten Reskripts Entwurf legten Herr geheimer Rath von Effner vor. Einstimmig wurde dieser Antrag nach verfügter Umfrage

von dem königlichen geheimen Rathe angenommen2062.

Gewerbestreit (R)

Asbeck berichtet über einen Gewerbestreit zwischen Wirten und Krämern in Kitzbühel. Es geht um den Verkauf von Branntwein. Der Berichterstatter beantragt, die Rekurrenten abzuweisen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

8. Wegen dem Gewerbs Streit zwischen {11v} den Krämern und Wirthen zu Küzbühel2063 im Salzach-Kreise, den Verkauf gebrannter Wasser betreffend, erstatteten Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek schriftlichen Vortrag.

Dieselben entwikelten die Veranlaßung zu dieser Streitsache, und die von den untern Instanzen nach erfolgtem Schriftenwechsel erlaßene Erkenntniße, nebst den Entscheidungs Gründen, und äußerten, daß gegenwärtige Sache sowohl in Rüksicht der Formalien als der Materialien ohne Werth seie, da das Rekurs Fatale beinahe doppelt versäumt worden, und die Berufung daher desert seie, die Materialien auch so beschaffen, daß dieselbe das Erkenntniß des General Kommißariats vollkommen rechtfertigten. Aus den in dem Vortrage entwikelten Gründen machten daher Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek den Antrag, die Rekurrenten sowohl wegen Versäumniß des Fatale als der nachgesuchten Wiedereinsezung abzuweisen.

In Folge verfügter Umfrage

wurde dieser Antrag und der damit übereinstimmende Reskripts Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe einstimmig angenommen2064.

Verteilung von Gemeindegründen (R)

Asbeck berichtet über den Streit zwischen dem Müller Saamer und Bauern in Grub und Woching. Es geht um die zu verteilenden Gemeindegründe. Der Berichterstatter stellt fest, daß der Gegenstand auf den Justizweg zu verweisen ist. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

9. Über den Rekurs des Müller {12r} Lorenz Saamer zu Grub Landgerichts Pfarrkirchen gegen die Bauern zu Weching und Grub2065, Theilnahme an neuen zu vertheilenden Gründen betreffend, erstatteten Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek schriftlichen Vortrag, und äußerten, nach Anführung der Geschichte des Streites und der von den untern Instanzen erfolgten Entscheidungen, daß die Formalien zwar berichtiget, in der Hauptsache selbsten aber offen vorliege, daß es sich hier nicht um eine Kultur, sondern um eine reine Privat-Sache handle, und daß folglich auch nicht die Kultur, sondern die Civil-Instanz diese Streitsache zu entscheiden habe. Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek legten die Gründe, welche Sie zu dieser Ansicht bestimmten, ausführlich in Ihrem Vortrage vor, und trugen in Übereinstimmung mit diesen auf Verweisung der Rekurrenten an den Justizweg an.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten über diesen Antrag die Umfrage, und da alle Herrn geheimen Räthe demselben beistimmten,

so erfolgte auch die Genehmigung des königlichen geheimen Rathes2066.

Anteil an Gemeindegründen (R)

Asbeck ist erneut Berichterstatter im Fall der Kronhofsbesitzer in Polsingen. Diese haben die geforderten Beweise vorgelegt. Asbeck beantragt, den Fall an die erste Instanz zur Wiederverhandlung zurückzuverweisen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

10. In der Rekurs Sache der Gemeinde Polsing2067 Landgerichts Heidenheim {12v} im Oberdonau Kreise gegen die Kronhofs Besizer daselbst Michael Straus und Caspar Schmutterer, Theilnahme an Gemeinde Gründen betreffend, erstatteten Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek schriftlichen Vortrag, worin Dieselben jenes Erkenntniß des königlichen geheimen Rathes wiederholten, welches in dieser Sache auf früheren Vortrag von dem geheimen Rathe erlaßen worden2068.

Nach einem Berichte des General Kommißariats vom 3ten Juli dieses Jahres hätten die Kronhofsbesizer die ihnen dadurch aufgetragene weitere und beßere Beweis-Führung angetreten, und das Landgericht habe das hierauf Bezug habende Exhibitum dem General Kommißariate eingeschikt, dieses habe hieraus die Veranlaßung genommen, anzufragen: ob dieser neue Beweis dem Gegentheile durch das Landgericht vorerst mitgetheilt, es mit seinen allenfallsigen Einwendungen gehört, und vom Landgerichte in erster Instanz salvo recursu2069 über diese Beweisführung erkannt, oder ob Seine Majestät der König über diesen Beweis selbsten schon ein definitives Erkenntniß zu erlaßen willens seien.

Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek äußerten, es liege so sehr auf der Hand, {13r} daß der neue Beweis, welcher einen Gegenbeweis, kurz ganz neue Verhandlungen unter den Theilen zur Folge habe, bei der ersten Instanz geführet, und von dieser salvo recursu gesprochen werden müße daß kaum einzusehen, wie es dieser Anfrage habe bedürfen können.

Das General Kommißariat wäre also hiernach zu verbescheiden. In Folge verfügter Umfrage stimmten alle Herrn geheimen Räthe diesem Antrage bei

und derselbe wurde von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget2070.

Der König genehmigt antragsgemäß die Rückverweisung der Streitsache zu TOP 5 an das Ministerium des Inneren. Er bestätigt die übrigen Entscheidungen des Geheimen Rates (20. Oktober 1812).

Anmerkungen

2044

Vgl. Protokoll Nr. 76 (Geheimer Rat vom 2. Juli 1812), TOP 1.

2045

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1826.

2046

Vgl. RegBl. 1812, Sp. 1826.

2047

Traunfeld, Ortsteil von Markt Lauterhofen, Landkreis Neumarkt i.d.Opf., Oberpfalz.

2048

Vgl. VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, Tit. I Art. 1 Nr. 8, RegBl. 1810, Sp. 643.

2049

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1826.

2050

Großbellhofen und Germersberg sind Ortsteile von Markt Schnaittach, Landkreis Nürnberger Land, Mittelfranken.

2051

Koppelweide (Koppelhut) ist „die Mehreren auf denselben Grundstücken gemeinschaftlich zustehende Weide oder das gemeinsame Weiderecht. […] Eine Koppelweide ist ferner vorhanden, wenn Zweien oder Mehreren eine Weidegerechtigkeit auf einem fremden Gute zusteht“. Häberlin, Einleitung, S. 258; vgl. Gundling, Discourse, S. 733: „[…] ein Recht, Vermöge dessen, 2. und mehrere Nachbarn, aus Freundschaft, Einander die Weide, auf ihren Aeckern und Fluren, verstatten“.

2052

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1826 f.

2053

Grassersdorf, Ortsteil der Stadt Rötz, Landkreis Cham, Oberpfalz.

2054

Das heißt: die Durchfahrt wurde widerruflich (bittweise) zugestanden und wechselseitig gewährt. Hofstätter, Juristisches Wörterbuch, S. 339 s.v. Precarium; Kuppermann, Juristisches Wörterbuch, S. 481 s.v. Precarium.

2055

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1827.

2056

Vgl. OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II Art. 6 (Geheimer Rat als Gerichtsinstanz „in allen kontentiösen administrativen Gegenständen“, RegBl. 1808, Sp. 1332) und Tit. II Art. 7 (Zuständigkeit des Geheimen Rates in Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gerichts- und Verwaltungsstellen, ebd.).

2057

Mausdorf und Oberniederndorf sind Ortsteile von Markt Emskirchen, Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Mittelfranken.

2058

Vgl. VO betr. die „Ablösung des Grund-Eigenthums“ vom 6. Oktober 1810, RegBl. 1810, Sp. 958-960.

2059

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1827.

2060

Ein Schwaiger bewirtschaftet als Eigentümer oder Pächter eine Schwaige (Viehhof). BWB Bd. 2, S. 627f. s.v. Schwaig.

2061

(St.) Nikola, eine Vorstadt (heute: Stadtteil) von Landshut, Niederbayern.

2062

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1827.

2063

Kitzbühel, Politischer Bezirk Kitzbühel, Tirol, Österreich.

2064

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1827.

2065

Grub und Woching sind Ortsteile von Pfarrkirchen, Landkreis Rottal-Inn, Niederbayern.

2066

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1827.

2067

Polsingen, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Mittelfranken.

2068

Vgl. Protokoll Nr. 63 (Geheimer Rat vom 23. März 1812), TOP 1.

2069

Salvo recursu: mit Vorbehalt des Rekurses.

2070

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1827.