BayHStA Staatsrat 270

18 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.

Geheime Räte: Ignaz Graf v. Arco1567; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.

Komitiv der Grafen Fugger

Weichs prüft aus Anlaß eines konkreten Falles, ob die Grafen Fugger durch das Hofpfalzgrafenamt befugt waren, das Nobilitierungsrecht auszuüben. Er stellt fest, daß das Recht zwar bestand, der Nobilitierte im Königreich Bayern aber nicht anerkannt werden kann. Insbesondere Zentner unterstützt diesen Standpunkt argumentativ. Auch die übrigen Geheimen Räte schließen sich Weichs’ Auffassung an.

{1r} 1. Da Seine Majestät der König der auf heute angeordneten geheimen Raths Versammlung nicht beiwohnten, und Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr {1v} Graf von Montgelas verhindert waren, im Anfange derselben zu erscheinen, so übernahmen Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg den Vorsiz, und forderten den geheimen Rath Freiherrn von Weichs auf, den bearbeiteten Vortrag über die Frage zu erstatten: „ob die gräflich Fuggerische Komitive unter die sogenannten großen oder kleinen zu zälen [!] seie, und ob aus derselben auch das Recht zu nobilitiren in Anspruch genommen werden könne?“1568

Geheimer Rath Freiherr von Weichs legten dem königlichen geheimen Rathe in dem anliegenden lytographirten *Beilage I* [Marginalie] Vortrage1569 den Fall vor, der die Untersuchung dieser Frage veranlaßt1570, und bemerkten, daß der verstorbene geheime Rath von Krenner1571 und von Pallhausen1572 in ihren in Beziehung auf diese Fragen erstatteten Vorträgen verschiedener Meinung gewesen, und der Gegenstand deßwegen an den geheimen Rath verwiesen worden.

Aus Gründen, welche geheimer Rath Freiherr von Weichs näher {2r} ausführten, stellten Sie den allerunterthänigsten Antrag: 1) Seie das dem Grafen von Fugger ertheilte Komitiv allerdings Comitiva major 2) und daß durch dieses Graf von Fugger allerdings das Recht erhalten habe, in kleinen Adelstand zu erheben. 3) Wenn er beweisen werde, daß er wirklich von demjenigen Grafen von Fugger, welchem diese Gnade verliehen worden, in absteigender Linie abstamme, 4) daß aber, wenn alles dieses beigebracht und hergestellt seie, doch der von ihme Geadelte nicht als solcher erkannt werden könne, folglich 5) der Doktor Erhard1573 mit seinem Gesuche abzuweisen, und äußerten, daß die weitere Frage, ob die Verdienste des Doktor Erhard von dem Belange seien, daß derselbe eine Erhebung in den Adelstand bei Seiner Majestät dem Könige als Souverain des Königreiches bittlich nachsuchen dürfe, laße sich nicht aus den Akten beurtheilen, eigne sich auch in keinem Falle zum königlichen geheimen Rathe.

{2v} Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten hierüber die Umfrage.

Geheimer Rath Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] stimmten mit dem Referenten.

Geheimer Rath von Zentner äußerten, die größere und kleinere Komitiven gehörten zu den Antiquitäten des deutschen Reiches, und könnten nach der aufgelößten deutschen Verfaßung1574 in irgend einer Beziehung um so weniger einige Wirkung haben, als sie auch bei der bestandenen deutschen Reichs-Verfaßung diese sich nur zu erfreuen gehabt, wenn die Bestätigung des Landesherrn erfolgt. Die vorgelegte Frage seie nach zwei Gesichts-Punkten zu beurtheilen: 1) Ob solche Komitiven für die Zukunft noch bestehen, und noch irgend eine Wirkung haben können, oder, ob nicht vielmehr öffentlich erkläret werden sollte, daß dieselbe als erloschen anzusehen, und keine Wirkung mehr haben könnten? 2) Wie es rüksichtlich der {3r} in Folge solcher Komitiven vor Auflösung der deutschen Reichs Verfaßung ertheilten Privilegien und anderer Erhebungen zu halten und welche Wirkungen dieselben haben könnten.

Zu 1) erachteten Sie für zwekmäsig, daß von der königlichen Regierung öffentlich erkläret werde, daß derlei größere und kleinere Komitiven als gänzlich erloschen anzusehen und zu betrachten, und keine Wirkung mehr haben könnten. Sie beurtheilten diese öffentliche Bekanntmachung, die, wie Sie glaubten, bereits früher durch mehrere bei Auflösung der deutschen Reichs-Verfaßung erschienene Verordnungen geschehen, um so nothwendiger, um dadurch zu verhindern, daß die mit solchen Komitiven Begabten ihr Unwesen nicht länger forttreiben, und manchen, der die gegenwärtigen Verhältniße derselben nicht kenne, vor Schaden zu sichern.

Zu 2) würden Sie jene Privilegien und Adelserhebungen, welche vor der Epoche der Auflösung {3v} des deutschen Reiches von den mit größeren oder kleineren Komitiven versehenen Individuen ertheilt worden, eben so behandeln laßen, wie es auch zur Zeit der bestandenen Reichs Verfaßung bei allen deutschen Höfen und selbst bei dem kaiserlichen Hofe geschehen, daß sie nämlich ohne alle Wirkung bleiben, und nicht anerkannt werden sollten, bis sie von dem Souverain bestätiget, und der Geadelte in die Adels Matrikel1575 eingetragen worden.

Mit dieser Meinung vereinigten sich geheimer Rath Graf von Tassis.

Geheimer Rath von Krenner äußerten die Meinung, daß der geheime Rath nur über den vorliegenden Fall, und zwar nach dem Antrage des Referenten entscheiden, und sich in die öffentliche Ausschreibung des allgemeinen Grundsazes nur in so weit einmischen sollte, daß am Schluße des an Seine Majestät den König zu stellenden allerunterthänigsten Antrages nur der Wunsch beigefügt werde, daß diese Komitive durch eine öffentliche Ausschreibung als erloschen erkläret werden mögte.

{4r} Die königliche geheimen Räthe Graf Carl [Maria] von Arco, Freiherr von Aretin, von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek, von Feuerbach und Graf von Welsperg erklärten sich dafür, daß der königliche geheime Rath seinen allerunterthänigsten Antrag an Seine Majestät den König auf den vorliegenden Fall allein beschränken, und die Meinung des Referenten als Beschluß allerunterthänigst vorlegen sollte, indeme nach der vom geheimen Rathe Freiherrn von Aretin entwikelten Ansicht eine öffentliche Ausschreibung, daß diese Komitive keine Wirkungen mehr haben könnten, unnöthig, und zu der falschen Auslegung den Anlaß geben könnten, als ob dieselbe bis zu dieser öffentlichen Ausschreibung irgend eine Wirkung ohne Bestätigung des Souverains gehabt.

Nach diesen Abstimmungen

wurde die Meinung des Referenten Seiner Majestät dem Könige als allerunterthänigsten Antrag des geheimen Rathes ehrerbietigst vorzulegen beschloßen.

Exekutionsbefugnisse der Kommunalverwaltungen

Feuerbach trägt über die Frage vor, ob die Kommunalverwaltungen exekutive Befugnisse hinsichtlich der Eintreibung kommunaler Abgaben erhalten sollen. Während Feuerbach und die eine Hälfte der Geheimen Räte die Kompetenzausweitung der Kommunen ablehnt, sprechen sich die übrigen Geheimen Räte dafür aus. Reigersberg schließt sich den Stimmen an, die Mahnungsboten zulassen wollen. Die Kommunen sollen aber kein Selbstpfändungserecht erhalten.

{4v} 2. Von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg aufgerufen, erstatteten geheimer Rath von Feuerbach über die Executions Befugniße der Kommunal-Administrazionen in der Perzepzion der Kommunal-Renten anliegenden schriftlichen Vortrag1576. *Beilage II* [Marginalie]

Geheimer Rath von Feuerbach führten den Bericht des General Kommißariats des Rezat-Kreises als obersten Administrazion der Stiftungen und Kommunen an1577, der diesen Vortrag veranlaßt und legten die Note vor, welche von dem Ministerium des Innern in der eingetretenen Kommunikazion an jenes der Justiz über diesen Gegenstand erlaßen worden.

Der geheime Justiz Referendär von Mann1578 habe hierauf mit den Ansichten des Ministeriums des Innern einverstanden, eine beistimmende Gegennote entworfen, wogegen aber bei den übrigen geheimen Justiz Referendarien mehrere Bedenklichkeiten erhoben, und bei Krankheit Seiner Excellenz {5r} des Herrn Justiz Ministers, Seine Excellenz der Herr Minister Graf von Montgelas, welche das Portefeville [!] des Justiz-Ministeriums inzwischen übernommen hatten, veranlaßt worden, einen ausführlichen schriftlichen Vortrag von dem geheimen Referendär von Mann mit der Aeußerung zu fordern, daß dieser Gegenstand sich alsdann zum königlichen geheimen Rathe eigne.

Als dieser Vortrag hierauf erstattet war, seie dieser Gegenstand hierauf zum geheimen Rathe gewiesen und Ihnen von Feuerbach als Referenten zugetheilt worden. Geheimer Rath von Feuerbach lasen diesen schriftlichen Vortrag des von Mann nach seinem ganzen Inhalte ab, und giengen dann zu Ihrem Gutachten über, nach welchem Sie dieser Entwikelung ohngeachtet noch immer der Überzeugung waren, daß die vorgeschlagene Ausdehnung der Executions Befugniß Seiner Majestät dem Könige nicht anzurathen seie, und zwar aus den Gründen, welche I. aus der Natur solcher {5v} Executions Befugniße überhaupt, II. aus der Vergleichung des neu einzuführenden Executions-Rechtes mit dem bereits bestehenden insbesondere, und endlich III. aus den Eigenthümlichkeiten der gegenwärtigen Zeit-Verhältnißen hervorgehen.

Geheimer Rath von Feuerbach führten diese Gründe und den hierauf gestüzten Antrag, den Kommunal Administrazionen dieses zwar beschränkte Executions Recht in Perzepzion der Kommunal-Renten nicht einzuräumen, in Ihrem Vortrage näher aus, und bemerkten, daß: da Sie hier einen Gegenstand zu bearbeiten gehabt, welcher zum Theile außer den Grenzen Ihres Berufes liege, Sie sich verpflichtet hielten, die vorhin entwikelte Ansichten dem Chef der General Administrazion der Stiftungen zu eröfnen, und denselben um Belehrung oder nähere Aufklärung zu ersuchen. Derselbe habe geäußert (und Ihnen von Feuerbach die ausdrükliche {6r} Erlaubniß von dieser Aeußerung Gebrauch zu machen gegeben) daß er sich durch die dargelegten Gründe vollkommen überzeugt finde, und die Übertragung der Executions Befugniß an die Gemeinden weder für räthlich noch für nothwendig halte. Es scheine ihme sogar wünschenswerth, daß selbst die Stiftungen des Vorrechtes der Selbstexekuzion mögten entbehren können, und er hoffe, daß bei künftiger zwekmäsig veränderter Executions-Ordnung vielleicht auch dieser Wunsch in Erfüllung gehen werde.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg veranlaßten über diesen Antrag die Umfrage.

Geheimer Rath Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] waren mit dem Referenten gleicher Meinung, und glaubten auch, daß die Executions Befugniß der Konsequenz wegen nicht weiter und auf die Gemeinden um so weniger auszudehnen wäre, als diese die {6v} Gerichtsbarkeit nicht mehr auszuüben hätten. Mit dieser Ansicht verbanden Sie auch den Wunsch, daß das bestehende Executions Verfahren der Gerichten bald eine Aenderung erhalten mögten indeme die Erfahrung zeige, wie äußerst schwer es seie, auf dem Wege Rechtens auch bei gewonnenem Streite zu dem Seinigen zu kommen.

Geheimer Rath Freiherr von Weichs erklärten sich für die Meinung des geheimen Raths Referenten, nach welcher diese Executions Befugniß nicht weiter auszudehnen. Nach gleichen Ansichten stimmten geheimer Rath von Zentner, obschon Sie gegen die Meinung des Referenten viele Analogie zwischen den Stiftungen und Kommunal-Administrazionen fänden, und viele Gründe, aus welchen ersteren das Selbstexekuzions-Recht ertheilet worden, auch für leztere sprächen.

Der Hauptgrund, der Sie bestimme, gegen die Ausdehnung dieses Executions Rechtes sich zu äußern, {7r} seie die wahrscheinlich bald zu erwartende Verbeßerung der noch bestehenden Executions Ordnung, wodurch allen Inkonsequenzen, die dieses Privilegium der Selbstexekuzion bisher hervorgebracht, werde abgeholfen werden, und weßwegen Sie für räthlich erachteten, inzwischen dieses Privilegium nicht weiter auszudehnen, sondern die Frage hierüber ausgesezt zu laßen.

Geheimer Rath von Krenner äußerten, wie Sie der Meinung des Referenten nicht beistimmen könnten, sondern glaubten, daß den königlichen Kommunal-Administrazionen, von welchen hier die Rede, indeme es sich nicht um das Executions Recht der Gemeinden, sondern um das der königlichen Kommunal-Administratoren frage, bei der noch bestehenden Executions-Ordnung das Recht der Selbstexekuzion so wie den Stiftungen eingeräumt werden müße, da die Analogie zwischen beiden volkommen bestehe, und die Bedürfniße {7v} der Kommunen eben so dringend als jene der Stiftungen wo nicht dringender seien. Selbst die in [!] geheimen Rathe debattirte Verordnung über die Konkurrenzen der Gemeinden1579 mache dieses Executions-Recht für die Kommunal-Administrazionen nothwendig; da die Gemeinden wenig grundbare Güther wenig Aktiv-Kapitalien hätten, so würden sonst die Kommunal-Administratoren bei Beitreibung jeder kleinen Konkurrenz, wenn die Liquidität der Schuld auch noch so klar, an die Gerichte sich wenden müßten [!], wodurch alle Kommunal-Anstalten äußerst aufgehalten, verzögert, und das Konkurrenz Edict, an deßen Execution dem Staate so viel liege, unwirksam gemacht würde.

Es seie eine durch die Erfahrung bewährte Thatsache, daß der Bauer keine seiner Schuldigkeiten abführe, wenn er nicht gemahnt werde, und da ohnehin die Kommunal Administratoren so wie die Stiftungen oft die Liquidität einer Forderung streitig an {8r} die Gerichte bringen müßten, so beurtheilten Sie die Einräumung des Executions Rechtes für die Kommunal-Administratoren als eine sehr zwekmäsige und nothwendige Maaßregel, würden aber, so wie das Ministerium des Innern vorgeschlagen, das Selbstpfändungs Recht hievon ausnehmen. Ob die verbeßert werdende Executions-Ordnung so große Vortheile gewähren werde, daß das Privilegium der Selbstexekuzion aufhören oder beschränkt werden könne, seie eine weitere Frage, worüber Sie seiner Zeit Ihre Ansichten vorzulegen sich vorbehielten.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco stimmten aus den in anliegendem Voto entwikelten Gründen1580 dafür, daß *Beilage III* [Marginalie] die Kommunal-Administratoren in Beziehung auf die selbstige Beitreibung ihrer liquiden Gefälle den Stiftungs Administratoren gleich gehalten werden sollen, verstanden sich nachher aber auch dazu, daß die Selbstpfändung {8v} bei den Kommunal-Administratoren ausgenommen bleibe.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin fanden die Analogie zwischen den Stiftungen und Kommunal-Administratoren vollkommen hergestellt, den Zwek und die Nothwendigkeit des Rechtes der Selbstexekuzion vollkommen gleich, und stimmten für Ermächtigung der Kommunal Administrazionen zur Selbstexekuzion nach dem Antrage des Ministeriums des Innern, und folglich mit Ausnahme des Selbstpfändungs Rechtes.

Geheimer Rath von Effner äußerten, jede Selbsthülfe im Staate widerspreche den Grundprinzipien deßelben, und man habe sie in Baiern dem Fiscus und den Stiftungen blos ausnahmsweise zugestanden, weil die Executions-Ordnung mangelhaft, schleppend und nicht entsprechend gewesen; allein Sie seien der Überzeugung, daß eine verbeßerte Executions Ordnung den Staat in den Stand sezen werde, diese ausnahmsweise gegebene Privilegien zurükzunehmen {9r} und die ganze Executions Anstalt auf richtige Prinzipien zurükzuführen. Inzwischen beurtheilten Sie den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für geeignet, und glaubten, diese Frage wäre bis zu den Discußionen über das neue schon entworfene Civilgesetzbuch und die neue Gerichts-Ordnung zu ajourniren. Sollte aber Ihren Ansichten entgegen diese Frage gegenwärtig schon entschieden werden wollen, so müßten Sie die Meinung des Referenten theilen, daß das Selbstexekuzions Recht nicht weiter ausgedehnt werde. Sie wollten die für diese Ansicht angegebenen Gründe nicht wiederholen, sondern nur jene anfaßen, welche diese Maaßregel bei den dermaligen Zeitumständen als nicht räthlich darstellten. Alles stürme dermal auf den Gutsbesizer auf den Landmann ein, und es seie nicht selten, daß ein Branche der verschiedenen Staats-Gewalten das allgemeine Intereße des Ganzen aus dem Auge verliere und in Füllung ihrer Kaße sich einen Verdienst zu erwerben suche.

{9v} Geheimer Rath von Schenk entwikelten die Schwierigkeiten, womit die Kommunal Administrazionen in Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu kämpfen, wenn man ihnen das Selbstexekuzions Recht nicht, wie den Stiftungen einräume. Die Bedürfniße seien bei den ersten eben so dringend wie bei den lezten, und könnten eben so wenig als jene des Staates und der Stiftungen unbefriediget bleiben.

Die vom geheimen Rathe von Effner gemachte Bemerkung, daß einzelne Branchen der Staatsgewalt nur sich im Auge hätten, und das Allgemeine verpaßten, seie zwar richtig, laße sich aber mit eben dem Grunde auch auf die Justiz Stellen anwenden. Sie vereinigten sich mit der Meinung des Ministeriums des Innern.

Geheimer Rath Freiherr von Asbek stimmten für Ajournirung der vorliegenden Frage, wenn dieselbe aber dermal entschieden werden sollte, für den Antrag des geheimen Raths Referenten.

Geheimer Rath Graf von Welsperg erklärten sich {10r} für die Meinung des Ministeriums des Innern, da Sie eine vollkommen gleiche Analogie zwischen den Stiftungen und den Kommunal Administrazionen fanden.

Da auch geheimer Rath Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] aus den von mehreren Mitgliedern angegebenen Gründen Ihre früher geäußerte Meinung zurüknahmen, und zu jener übergiengen, welche das Ministerium des Innern in seiner Note aufgestellt, so ergab sich eine gleiche Stimmenzahl für und gegen den Antrag des Referenten, und des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz bildeten die Mehrheit, indeme Sie äußerten, daß so gehäßig auch jedem rechtlichen Manne das Selbstpfändungs Recht seie, und so sehr Sie auch die baldige Verbeßerung der Gerichts Ordnung im Executions Verfahren für nothwendig erachteten, damit diesem Unheil ein Ende werde, so wenig könnten Sie Ihrer Überzeugung nach bei den Kommunal-Administrazionen die volle {10v} Analogie mit den übrigen Staats Instituten dieser Art mißkennen, und müßten daher jener Meinung beitreten, welche Abordnung von Mahnungs- und Straf-Boten den Kommunal-Administratoren gestatte.

Nach dieser Meinung

wurde der allerunterthänigste Antrag an Seine Majestät den König beschloßen, daß Allerhöchstdieselben geruhen mögten, den Kommunal Administratoren das Recht einzuräumen, zu Beitreibung der rükständigen liquiden Kommunal-Renten Mahnungs- und Straf-Boten abzuordnen, denselben aber das Selbstpfändungs Recht nicht zuzugestehen, weil die Gerichtsbarkeit der Kommunen gänzlich eingezogen worden1581.

Regulierung des Bierpreises

Carl Maria Graf von Arco berichtet über mehrere Behördenanfragen, die sich aus der Anwendung der Bierpreis-Verordnung vom 25. April 1811 ergeben haben. Aus den Beratungen der Geheimen Räte ergeben sich neue Detailregelungen, die in eine Verordnung eingehen.

3. Nach Aufruf des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg Excellenz erstatteten geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco schriftlichen Vortrag1582 über verschiedene Anfragen der General Kommißariate des Rezat- und Isar-Kreises dann der Polizei Direkzion München wegen Anwendung der Art. 9 und 17 des II. Titels der allgemeinen Verordnung {11r} vom 25ten April 1811 die Regulirung des Biersazes betreffend1583. *Beilage IV* [Marginalie]

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco bemerkten, daß diese Anfragen und Anständen in einem Ausschuße der vereinigten Sectionen, wozu auch geheimer Finanz Referendär [Hubert Karl] von Steiner beigezogen worden, so wie der Vortrag des Referenten und der verfaßte Reskripts Entwurf geprüft worden. Sie beurtheilten als zwekmäsig, wenn jede einzelne Anfrage vorgetragen, dieselbe mit den Beschlüßen der vereinigten Sectionen begleitet, und hierüber von dem königlichen geheimen Rathe abgestimmt würde.

Nachdem dieser Gang der Berathung von dem königlichen geheimen Rathe angenommen war, trugen geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco die erste Anfrage vor.

1te Anfrage: „Sind die Bräuer, welche nach Art. 1 des Tit. II der allerhöchsten Verordnung vom 25ten April 1811 verbunden sind, das Bier unter dem Reife an die Wirthe um {11v} den Ganter- oder Fabrikazions Preiß zu verkaufen1584, auch gehalten, es um den gleichen Preiß an ihre andere Bierkunden, welche das Bier in Fäßchen oder unter dem Reife nehmen, zu geben?“

Sie begleiteten die von Ihnen vorgeschlagene Beantwortung mit den in dem Vortrage enthaltenen Gründen, lasen die in dem Reskripts Aufsaze aufgenommene Beantwortung vor, und bemerkten, daß die vereinigten Sectionen hiemit einverstanden sich erkläret, und nur geglaubt, daß statt zur 1en 2en 3en und 4ten Anfrage gesezet 1e 2e 3e 4e Anfrage und den königlichen Entscheidungen jedesmal vorgesezt werde „Entschließung“.

Des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz verfügten über diese erste Anfrage die Abstimmung, und die hierauf zu gebende Entscheidung wurde einstimmig nach der Meinung des Referenten und der vereinigten Sectionen angenommen.

Geheimer Rath Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz], welche über den ganzen Vortrag ein {12r} eigenes Votum verfaßt, und zu Protokoll gegeben, lasen rüksichtlich der ersten Anfrage Ihre Ansicht vor1585.

In Folge dieser Abstimmung wurde an

Seine Majestät den König der allerunterthänigste Antrag beschloßen, die erste Anfrage nach der Meinung des Referenten und der vereinigten Sectionen allergnädigst entscheiden zu laßen, auch die Abänderung an dem Reskripts Aufsaze zu genehmigen, daß statt zur 1ten Anfrage gesezt werde Anfrage, so wie auch, daß der königlichen allerhöchsten Entscheidung auf eine Anfrage jedesmal vorgesezt werde „Entschließung“.

Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco trugen die 2te Anfrage vor: „Was soll von Seite der Polizei Behörden mit jenem Biere, welches nach den Bestimmungen des Tit. II Art. 9 der Strafe von 6 Pfenningen per Maaß unterliegt1586, nach erhobener Strafe dieser 6 Pfenningen vorgenommen werden, da der Art. 20 des II. Titels {12v} das Herabsezen solcher Biere von Polizeiwegen verbietet1587, und da Sie bemerkt hatten, daß die 3te Anfrage: „Sind die Bräuer, bei welchen zu geringhaltiges Bier gefunden wird, da sie zugleich als Fabrikanten und als Wirthe (wegen ihres Minuto Verschleißes) zu betrachten sind, blos nach der Bestimmung des Art. 17 des II. Titels1588, welcher von der Strafe der Alterirung des Bieres spricht, zu bestrafen? Und nach welcher dieser beiden Bestimmungen? Oder treten gegen die Bräuer in jedem Falle oder nur in einigen Fällen, und in welchen, beide Strafen zugleich ein?“ mit der zweiten zugleich in Berathung genommen werden, so lasen Sie auch diese und die Beilage I zum Hauptvortrage ab.

Sie fügten Ihrer Beantwortung der in diesen Anfragen enthaltenen verschiedenen Punkten Ihre Gründe bei, und fanden sich aufgerufen, da in den Sectionen die Bestimmungen des 3ten und 4ten Punktes {13r} der 3ten Anfrage hinsichtlich des Strafmaaßes [!] für verordnungswidrig zu gering eingesottenes und Verleit gegebenes Bier, welches Sie vorgeschlagen, nicht angenommen, sondern der bisherige Strafmaaßstab mit der damit zu verbindenden Konfiskazion des Bieres beliebt worden, Ihre in einem schriftlichen Nachtrage ausgeführte weitere Gründe zu Rechtfertigung Ihres Antrages abzulesen. *Beilage V [!]* [Marginalie]1589

Auch bemerkten geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco, wie Sie es nothwendig erachteten, wegen dem Zeitpunkte, wo die Visitazion des Sommerbiers von den Polizei-Pehörden [!] vorgenommen werden dürfe, einen eigenen Nummer post 8 einzuschalten, um die Bräuer zu sichern, daß nicht durch eine aus Ungeschiklichkeit oder Bosheit der Polizei-Individuen zur unrechten Zeit vorgenommen werdende Visitazion des Sommer Bieres der ganze Vorrath des Bräuers der Verderbens-Gefahr ausgesezt werde.

Die Nothwendigkeit dieser Bestimmung seie Ihnen erst nach der Sekzions Sizung beigefallen, und Sie glaubten, {13v} sie könnte auf folgende Art ausgesprochen werden:

Nummer post VIII: „Die Visitazion des eingesottenen Sommerbiers darf in den Kellern der Bräuer nur bis zum 30ten April und auch da nur, entweder vor 9 Uhr morgens oder nach 6 Uhr abends geschehen, damit das Lagerbier durch die gelegenheitlich der Visitazion in die Keller eindringende warme Luft nicht der Verderbens und Versauerungs Gefahr ausgesezt werde.“

Das Protokoll der vereinigten Sectionen rüksichtlich der zweiten und dritten Anfrage wurde vorgelegt, und von des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz hierüber sowohl als über den vorgeschlagenen neuen Nummer post VIII die Umfrage veranlaßt.

Geheimer Rath Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] lasen aus Ihrem Voto Ihre Ansichten rüksichtlich dieser Anfragen vor.

Alle geheimen Räthe mit Ausnahme des Grafen von Welsperg, welche mit dem Referenten {14r} auf einen erhöheten Strafmaaßstab stimmten, erklärten sich mit der Meinung der Sectionen in allen Punkten rüksichtlich der 2ten und 3ten Anfrage verstanden, und zwar um so mehr, als es im Publicum auffallend sein könnte, einen nach so langen und umfaßenden Deliberazionen angenommenen Maaß Stab nach einem Jahre schon ganz abzuändern, und die Überlaßung des konfiszirten Bieres an die Bräuer gegen Erlegung des Geldbetrages von den Polizei Behörden als ganz ordnungswidrig nicht zu erwarten, dieselben auch von der Ministerial Polizei Section in einer Instrukzion über den Verbrauch des konfiszirten Bieres belehret und angewiesen werden könnten.

Geheimer Rath Freiherr von Weichs gaben ein eigenes schriftliches Votum zu Protokoll1590. *Beilage VI [!]* [Marginalie]

In Beziehung auf den einzureichenden neuen Nummer post VIII waren alle Mitglieder mit der von dem Referenten vorgeschlagenen Faßung verstanden.

Nach diesen Abstimmungen wurde rüksichtlich der zweiten und dritten Anfrage

{14v} der allerunterthänigste Antrag an Seine Majestät den König beschloßen: Allerhöchstdieselben mögten geruhen, die 2te und 3te Anfrage nach der Meinung der Sectionen miteinander verbescheiden zu laßen, sohin den Nummer I und II des § 2 des Reskripts Entwurfes nach der Faßung des Referenten und so wie dieselben von den vereinigten Sectionen angenommen worden, zu genehmigen.

Den Nummer III nach der durch die Mehrheit der vereinigten Sectionen angenommenen Meinung ganz auszulaßen. Die Nummern IV und V deßelben, welche nun III und IV werden, aber nach dem Antrage der Mehrheit der Sectionen und nach dem Grundsaze redigiren zu laßen, daß im Falle des Art. 9 der Verordnung die Strafe der 6 Pfenninge per Maaß verfügt werde, die Konfiskazion des in dem Gefäße enthaltenen Bieres zum Besten des Lokal-Armenfonds eintreten, auch in No IV die gleiche Konfiskazion des in dem Lager vorgefundenen und als schlecht erklärten Bieres nebst der Strafe von 40, 80 und 150 fl. verhängt werden solle. {15r} Die Nummern VI, VII, VIII, IX, nun V, VI, VII, VIII mit den von den vereinigten Sectionen vorgeschlagenen, in dem Protokolle bemerkten Aenderungen und nach Nummer VIII jenen wegen dem Zeitpunkte, wo das Sommerbier in den Kellern der Bräuer visitiret werden darf, nach der von dem Referenten vorgeschlagenen Faßung anzunehmen.

Geheimer Rath Graf von Arco trugen die 4te Anfrage vor. „Ist die progreßive Erhöhung der Art. 17 des II. Titels1591 gegen die Bräuer verhängten Geldstrafe von 40 von 60 [!] und von 150 fl. fortlaufend von Fall zu Fall zu berechnen, oder dauert diese Progreßion nur während eines und eben deßelben Sudjahres, und hat die Strafe in dem nächst darauf folgenden Sudjahre bei der geringsten Gradazion von 40 fl. anzufangen, wenn schon der zu bestrafende Bräuer in dem nächst vorhergehenden Jahre ein, zwei oder dreimal gestraft, und folglich mit der {15v} Geldbuße von 40 von 80 [!] und von 150 fl. belegt worden wäre?“ und gaben an, wie aus den in dem Vortrage enthaltenen Gründen dieselbe nach § 4 des Reskripts Entwurfes zu entscheiden sein mögte, wobei Dieselben bemerkten, daß in der hierauf zu gebenden Entschließung das frühere Strafverhältniß von 40, 60 [!] und 150 fl. beibehalten werden müßte, und die Sectionen der Meinung gewesen, daß statt erhöheter Strafe zu sezen „bestimmte Strafe“ und der Nachsaz dieses § nur hat in den nachfolgenden Fällen p bis an den Schluß auszulaßen wäre.

Auf die über den § 4 verfügte Umfrage äußerten geheimer Rath Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] Ihre Ansichten hierüber aus Ihrem schriftlichen Voto1592.

Alle übrige Mitglieder des geheimen Rathes vereinigten sich mit der Meinung der Sectionen

und so wurde diese Seiner Majestät dem Könige als allerunterthänigster Antrag des geheimen Rathes vorzulegen beschloßen.

Über den von dem Finanz Ministerium {16r} in einer Note an jenes des Ministerium des Innern erhobenen weitern Anstand: „ob die General Kommißariate bei Einsendung Ihrer Berichte über den von ihnen regulirten Winter- und Sommer Biersaz auch die Belegen, welche ihrem Rechnungs Kommißariate zur Ausmittlung des jedesmaligen Durchschnitts Preißes des Hopfens und der Gerste zur Grundlage gedient haben, zur Einsicht einzusenden gehalten seien oder nicht?“ worüber der Referent im Finanz Ministerium und jener im Ministerium des Innern verschiedene Ansichten geäußert, legten geheimer Rath Graf von [!] Carl [Maria] von Arco die ihrigen, jene der Departemental Sizung und der vereinigten Sectionen vor, und bemerkten, daß Sie die Ansichten des Finanz Ministeriums theilten, und diese für richtiger als jene des Referenten der Polizei Section annehmen müßten.

Sie machten den Vorschlag, daß dieser Anstand zugleich in dem Reskripte und den schon vorgetragenen vier Anfragen dadurch erlediget werden könnte, {16v} wenn verordnet würde: „daß diese schon in dem Sinne und in der Natur des Art. 22 des Tit. I der Verordnung vom 25 April 18111593 liegende Einsendung der Belegen des jedesmaligen Durchschnitts-Preißes einzusenden“. Sie lasen die hierauf bearbeitete Faßung des § 5 des Reskripts Entwurfes vor, und erinnerten, daß die Sectionen hiemit einverstanden gewesen, und nur eine Stimme geglaubt habe, man müße den General Kommißariaten so viel Zeitraum geben, und diese Einsendung unterlaßen.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, welche bei der 4ten Anfrage in der geheimen Raths Versammlung erschienen waren, verfügten hierüber die Umfrage.

Einstimmig wurde die Faßung des § 5 angenommen, und nur von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg bemerkt, wie Sie glaubten, daß, da diese Einsendung {17r} nur von einigen General-Kommißariaten unterlaßen worden, und in dem Sinne und dem Inhalte der Hauptverordnung vom Jahre 1811 liege, es zu Erhaltung des Ansehens der ersten administrativen Behörden beßer seie, diese Einsendung durch ein Ministerial Reskript bei den Kreis-Kommißariaten, welche sie unterlaßen, zu veranlaßen, als diesen Befehl in eine allgemeine Verordnung aufzunehmen, so wie Sie aus gleichen Rüksichten auch die Bestimmungen des No VII des § 2, welche nur durch die nachläßige Behandlung einer einzigen Polizei-Behörde veranlaßt worden, durch Ministerial Verfügung verweisen würden.

Nach der Meinung des geheimen Rathes

wurde beschloßen, bei Seiner Majestät dem Könige auf Genehmigung des § 5 des Reskripts Entwurfes anzutragen.

Den weiteren Gegenstand, der zur Entscheidung noch vorliege: „die genaueste Anwendung der Bier Tariffe in dem Falle, wo die erhobenen {17v} Durchschnitts Preiße der Gerste „oder des Hopfens zwischen jenen Größen der Gerste und des Hopfens stehen, welche der Tarif in der Progreßion von 30 zu 30 kr. bei der Gerste, und von 10 fl. zu 10 fl. bei dem Hopfen bestimmt angiebt, und die hierauf eintretende jedesmalige Festsezung des Biersazes verbunden mit der analogen Ausführung des 14en Art. des I. Titels der Verordnung vom Jahre 1811“1594 berührten geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco in Ihrem Vortrage, und legten den Antrag vor, wie dieser Anstand durch den § 6 des Reskripts Entwurfes zu berichtigen seie, nachdem Sie die Ansichten des General Kommißariats des Isar-Kreises, des Referenten der Polizei Section, Ihre eigene, so wie jene der Departemental Sizung des Ministeriums des Innern ausgeführt, und aus dem Protokolle der vereinigten Sectionen gezeigt hatten, daß dieselbe hiemit verstanden.

Von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn {18r} Grafen von Montgelas wurde hierüber die Umfrage veranlaßt, und von allen Mitgliedern die Faßung des § 6 nach dem Vorschlage zwar angenommen, jedoch darin folgende Aenderung beliebt, daß wenn der Durchschnitts Preiß der Gerste zu 6 fl. 15 x stehet, dem Preiße von 6 fl., wenn er 6 fl. 16 x ist, jenem von 6 fl. 30 x. Der Durchschnitts Preiß des Hopfens, wenn er zu 85 fl. per Zentner stehet, dem von 80 fl., wenn er aber 85 fl. 1 x ist, jenem von 90 fl. bei Aussprechung des Sazes nach Vorschrift der Tariffe gleich gesezt werden solle.

Geheimer Rath Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] verbanden mit Ihrer Abstimmung eine Anfrage wegen des Nachbiers1595, die aber als nicht instruiret nicht zum geheimen Rathe sondern zur Verbescheidung des Ministeriums des Innern beurtheilet wurde.

In Folge dieser Abstimmungen wurde

beschloßen, bei Seiner Majestät dem Könige auf Genehmigung des § 6 des Reskripts-Entwurfes jedoch mit der von dem geheimen Rathe vorgeschlagenen Abänderung in Beziehung des erhoben werdenden Durchschnitts-Preißes der {18v} Gerste und des Hopfens allerunterthänigst anzutragen.

Den § 7 des Rekripts Entwurfes

nach seiner Faßung Seiner Majestät dem Könige zur Genehmigung allerunterthänigst vorzutragen, wurde beschloßen1596.

Der König genehmigt die Anträge des Geheimen Rates (5. Mai 1812).

Anmerkungen

1567

Letzte Sitzungsteilnahme Arcos; er starb am 12. Mai 1812.

1568

Comitiv hieß im Alten Reich das die Kompetenzen und Befugnisse umschreibende Diplom, das die Hofpfalzgrafen (comites palatini) bei ihrer Ernennung erhielten. Hofpfalzgrafen waren Amtsträger, die kraft vom Kaiser verliehener Legitimation Rechtshandlungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit vornahmen, etwa Volljährigkeitserklärungen, Vormundschaftsbestellungen, Beglaubigungen von Abschriften und dergleichen. Unterschieden wurden das große und das kleine Comitiv bzw. Palatinat; das üblicherweise nur Reichsständen verliehene große Comitiv schloß das Recht zu Adelserhebungen, zur Verleihung adeliger Wappen und zur Verleihung des kleinen Palatinats ein. Vgl. Deutsche Encyclopädie Bd. 6, S. 119 s.v. „Comitiv“; Moser, Von denen Kayserlichen Regierungs-Rechten und Pflichten, Tl. 2, S. 468-475 (§ 76); Arndt, Entwicklung, bes. S. XIII; Battenberg, Art. Hofpfalzgraf, in: HRG2 Bd. 2, Sp. 1098f.

1569

Freiherr v. Weichs, „Untersuchung: Ob die gräflich Fuggerische Komitiv unter die sogenannte großen oder kleinen zu zählen sey? und ob aus derselben auch das Recht zu nobilitiren in Anspruch genommen werden könne?“, dat. 7. April 1812, lithographierter Text, 10 S., BayHStA Staatsrat 270.

1570

Zum vorliegenden Fall vgl. Müller, Reichsheroldenamt, S. 581f.

1571

Johann Nepomuk Gottfried von Krenner starb „nach einem kurzen Krankenlager“ am 13. Januar 1812. Nekrolog, RegBl. 1812, Sp. 387-389, Zitat Sp. 389.

1572

Vinzenz Pall von Pallhausen (1759-1817), nach Studien der Rechte und der Geschichte an den Lyzeen in Freising und München 1785 Geheimer Kanzlist, 1792 Geheimer Registrator, später Oberregistrator. 1792 Reichsadelsstand (Edler von Pallhausen; Lang, Adelsbuch, S. 467). 1797 Geheimer Registrator bei der bayerischen Gesandtschaft in Rastatt, 1799 Geheimer Staatsarchivar und ordentliches Mitglied der Historischen Klasse der Akademie der Wissenschaften in München (HStK 1802, S. 54, 97). 1808 Ritter des Zivilverdienstordens der bayerischen Krone und erster Reichsherold beim Reichsheroldenamt (RegBl. 1808, Sp. 1043, 2637/2638). Verfasser zahlreicher pädagogischer und v.a. historischer Schriften. Vgl. [Baader], Biographische Notiz; ders., Lexikon Bd. 1, Tl. 2, S. 129-132 (jeweils mit Schriftenverzeichnis); diesen Darstellungen folgen die späteren Biogramme: ADB Bd. 25, S. 789f.; Leesch, Archivare Bd. 2, S. 443f. Weiterführende Würdigung: Neudegger, Zur Geschichte, S. 111-116.

1573

Gottlieb von Ehrhart (1763-1826), philosophische und medizinische Studien sowie praktische Ausbildung in Zürich, Göttingen, Kassel und Wien, 1785 medizinische Promotion in Erlangen. Seit 1786 in Memmingen Stadtphysikus sowie Lehrer an der Hebammen- und Chirurgenschule, später auch Mitglied des Medizinalkollegiums. Nach dem im Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 legalisierten Übergang Memmingens an Kurbayern übernahm von Ehrhart seit 1805 als Stadtphysikus, später Kreis- und Stadtgerichtsarzt Kontroll- und Lenkungsaufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen. Daneben praktizierte er als Arzt und Geburtshelfer und wirkte als Verfasser und Herausgeber zahlreicher medizinischer Schriften, u.a.: Physisch-medizinische Topographie der königl[ichen] baier[ischen] Stadt Memmingen im Illerkreis, Memmingen 1813; Entwurf eines physikalisch-medizinischen Polizei-Gesetzbuchs und eines gerichtlichen Medizinal-Codex, Bd. 1-4, Augsburg/Leipzig o. J. [1821]. Vgl. Neuer Nekrolog der Deutschen 4 (1826), Tl. 2, S. 937-939 (Wetzler); Callisen, Schriftsteller-Lexicon, Bd. 5, S. 539-541; ADB Bd. 5, S. 714; Hirsch (Hg.), Biographisches Lexikon Bd. 2, S. 268 s.v. von Ehrhart.

1574

Mit der Erklärung Kaiser Franz’ II. über die Niederlegung der deutschen Kaiserkrone vom 6. August 1806, der die Erklärung der Rheinbundstaaten über ihren Austritt aus dem Reich vom 1. August vorausgegangen war, waren die Reichsinstitutionen faktisch aufgelöst und das Reich erloschen, auch wenn der Kaiser de jure nicht befugt war, die Reichsverfassung einseitig aufzuheben. Dazu Kotulla, Verfassungsgeschichte, S. 231f.; die angeführten Erklärungen sind gedruckt z.B. bei Buschmann (Hg.), Kaiser und Reich, Nr. 17, S. 650-652 u. Nr. 18, S. 653-655.

1575

Das „Edikt über den Adel im Königreiche Baiern“ vom 28. Juli 1808 bestimmte in § 14, RegBl. 1808, Sp. 2032: „Sämtliche Adeliche Unsers Königreiches, sowohl der alten Geschlechter, als auch diejenigen, welche erst in neueren Zeiten die Adels-Titel erhalten haben, sollen in eine besondere Matrikel eingetragen werden“. Dazu mußten die adeligen Familien beim Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten geeignete Beweisdokumente sowie Namenslisten der Familienmitglieder einreichen, § 15, ebd. Sp. 2032f. War die Echtheit der Dokumente bestätigt, erfolgte die Eintragung in die Adelsmatrikel, § 16, ebd. Sp. 2033. Gleichzeitig galt: „Wer in diese Matrikel nicht eingetragen ist, wird in Unserm Königreiche in den öffentlichen Akten nicht als adelich erkannt“, § 18, ebd.

1576

Feuerbach, „Vortrag zum königlichen geheimen Rath. Die Exekuzions-Befugnisse der Kommunal-Administrazionen in der Perzepzion der Kommunal-Renten betreffend“, dat. 6. April 1812, lithographierter Text, 19 S., BayHStA Staatsrat 270.

1577

Diese Kompetenzzuschreibung der Generalkreiskommissariate erfolgte durch die VO betr. die „Formation der General-Kreis-Kommissariate“ vom 7. Oktober 1810, RegBl. 1810, Sp. 899-904, hier Art. III a, Sp. 901f. i.Vb. mit OE „über die General-Administration des Stiftungs- und Kommunal-Vermögens im Königreiche Baiern“ vom 1. Oktober 1807, RegBl. 1808, Sp. 216-231, hier Art. X ad B, Sp. 228.

1578

Karl Christian von Mann (1771-1837), 1807 geheimer Referendär im Ministerialjustizdepartement. Biogramm: Protokolle Bd. 3, S. 634 Anm. 1631.

1579

Protokoll Nr. 54 (Geheimer Rat vom 23. Januar 1812).

1580

Carl Maria Graf v. Arco, [Votum], dat. 30. April 1812, 1 Bl., BayHStA Staatsrat 270.

1581

Die Abstimmung mündete in die VO betr. die „Executions-Befugnisse der Kommunal-Administrationen in der Perzeption der Kommunal-Renten“ vom 21. Juni 1812, RegBl. 1812, Sp. 1337f.

1582

Carl Maria Graf v. Arco, „Vortrag für den königlichen geheimen Rath. Verschiedene Anfragen der General-Commißariate des Rezat-, des Isarkreises und der Polizeidirection München, über die Anwendung der Art. 9 et 17 des II. Titels der allgemeinen Verordnung vom 25. April 1811 die Biersaz-Regulirung betreffend“, dat. 21. März 1812, 32 S., lithographierter Text, BayHStA Staatsrat 270.

1583

VO betr. die „künftige Regulirung des Biersazes im Königreiche Baiern, und die Verhältnisse der Bräuer zu den Wirthen sowohl unter sich, als zu dem Publikum“ vom 25. April 1811, RegBl. 1811, Sp. 617-634.

1584

Ebd., Sp. 626.

1585

Ignaz Graf v. Arco, „Meine Meinung […]“, 12 Bll., nicht paginiert, BayHStA Staatsrat 270.

1586

RegBl. 1811, Sp. 629f.: „[Tit. II.] Art. 9: Wer ein Bier verleitgiebt, das die Kraft und den Gehalt nicht hat, welche es haben sollte, wenn dasselbe die vorgeschriebene quantitative Größe der Ingredienzien am Malz und Hopfen in sich enthielte, soll unnachsichtlich mit einer Strafe von sechs Pfenninge für jede Maß, welche das Gefäß enthielt, aus welchem dieses als zu schwach erkannte Bier genommen wurde, belegt werden“.

1587

Ebd., Sp. 632: „[Tit. II.] Art. 20. Die bisher stets mit zweckwidrigem Erfolge von den Behörden verfügte Strafe der Herabsezung des Biers erklären Wir hiermit für jeden Fall als unzuläßig, und verbieten Unsern höhern und niedern Behörden ausdrücklich, sie anzuordnen.“

1588

Ebd., Sp. 631: „[Tit. II.] Art. 17. Findet die Obrigkeit nach gepflogenem Verfahren, wie es Art. 11 verordnet ist [Tit. II., Art. 11 (Sp. 630) regelt das Untersuchungsverfahren], den Bräuer fällig; so ist er das erstemal mit einer Strafe von 40, im wiederholten Betrettungsfalle von 80 im dritten von 150 Gulden unnachsichtlich zu belegen.“

1589

Carl Maria Graf v. Arco, „Nachtrag bey dem Vortrage in dem pleno des geh. Rathes abgelesen“, 2 Bll., nicht paginiert, BayHStA Staatsrat 270. Überschrift: „Beilage VI [!] zum Prot. vom 30. April 1812.“

1590

Weichs, Votum, nicht dat., 1 Bl., Überschrift: „Beylage VII [!] zum Prot. vom 30. April 1812.“

1591

RegBl. 1811, Sp. 631 (oben in der Anm. zitiert).

1592

Graf v. Arco, „Meine Meinung […]“, BayHStA Staatsrat 270.

1593

RegBl. 1811, Sp. 624f.: „[Tit. I.] Art. 22. Die herzustellenden Durchschnittspreise der in den Monaten Oktober und November jeden Jahres geschlossenen Gersten-Käufe und der Käufe des Land-Hopfens sind zu Regulirung des Winterbiersazes jedesmal bis zum 10. Dezember des nämlichen Jahrs von den General-Kreis-Kommissariaten zu erheben, und zu berechnen; sodann längstens bis zum 20. Dezember an das Ministerium des Innern einzusenden.“

1594

Ebd., Sp. 622: [Tit. I.] Art. 14. Hinsichtlich der Zentesimal-Fraktionen des Pfennings wird verordnet, daß dieselben, sobald sie unter 50/100tel stehen, zum Besten des Publikums bei dem Biersaze ganz weggelassen und dagegen, sobald sie über 50/100tel stehen, zum Besten des Bräuers für einen ganzen Pfenning angesezt werden sollen.“

1595

Nachbier: ein Bier von geringer Qualität (Dünnbier). Näheres s. oben, Protokoll Nr. 11 (Geheimer Rat vom 14. März 1811), TOP 1.

1596

VO betr. „[m]ehrere über verschiedene Bestimmungen der Artikel 14 und 22 des I. Titels, dann der Art. 4, 7, 9 und 20 des II. Titels der Verordnung vom 25. April 1811, die Regulirung des Biersazes im Königreiche entstandenen Anstände und Vorstellungen“ vom 18. Mai 1812, RegBl. 1812, Sp. 900-908.