BayHStA Staatsrat 281
11 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Baumüller.
Anwesend:
Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.
Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Freiherr v. Aretin; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; Graf v. Welsberg.
Dienstbotenordnung
Welsberg setzt seinen Vortrag über den Entwurf einer Dienstbotenordnung fort. Reigersberg gibt, wie schon in der vorhergehenden Sitzung, zu bedenken, ob die Einführung einer allgemeinen Verordnung sinnvoll sei. Die Geheimen Räte sprechen sich mehrheitlich gegen den Erlaß einer allgemeinen Verordnung aus. Die rechtlich zu regulierenden Verhältnisse der Dienstboten sollen im Zivil-, im Polizei- und im Verwaltungsrecht geregelt werden.
{1r} 1. Herr geheimer Rath Graf von Welsperg wurden zu Fortsezung der kursorischen Durchlesung der Dienstboten-Ordnung aufgerufen. Dieselben fiengen mit dem drittel [!] Titel Von der Aufhebung des Dienstvertrages an1889. Im § 48 werden im Allgemeinen {1v} die Arten der Aufhebung angeführt, als nämlich § 49 durch den Tod der Herrschaft, § 50 durch den Tod des Dienstboten, § 51 durch wechselseitige Einwilligung, § 52 durch Aufkündigung, § 53 ohne vorhergegangene Aufkündigung, § 54 die Lohnverreichung in diesen Fällen, § 55 wegen Untauglichkeit der Dienstboten, § 56 wegen Unvermögenheit der Herrschaft, § 57 wegen Vergehen der Dienstesherrschaft, § 58 Lohnverreichung in diesem Falle, § 59 wegen eigener Niederlaßung des Dienstboten, § 60 wegen Unentbehrlichkeit zu Hauße, §§ 61, 62, 63 von unrechtmäsiger Entlaßung und unrechtmäsigem Austritte aus dem Dienste und der dabei eintretenden Kompetenz der Polizei Behörden1890.
Der 4te und lezte Theil endlich handelt von § 64 an bis § 70 von der Polizeiaufsicht auf das Dienstboten-Wesen1891. Hier wird besonders das Dienstboten Verzeichniß (Kataster) und das Dienstboten-Buch näher auseinander gesezt.
Des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz hielten es nach den schon in der lezten Sizung vorausgegangenen Aeußerungen und Einwürfen mehrerer Herrn Votanten {2r} für dienlich, die Frage aufzuwerfen: Soll eine solche Verfügung wie die eben abgelesene Verordnung erlaßen werden? und darüber abstimmen zu laßen.
Sämmtliche Herrn geheimen Räthe, mit Ausnahme des Herrn Referenten und des Herrn geheimen Rath Freiherrn von Weichs, welch leztere ein besonderes schriftliches Votum über die Nothwendigkeit eines Dienstboten Gesezes ablasen1892, äußerten, daß schon in den Sections Sizungen die Schwierigkeit der Herausgabe einer allgemeinen Dienstboten Ordnung gefühlt worden seie. Nach den eingelaufenen Berichten der Landes-Stellen müße jedoch allerdings etwas geschehen, aber der vorzüglichste Grund der Klagen und Beschwerden des Publikums müße in der nicht genügenden Bevölkerung aufgefunden werden, und diesem Übel seie durch eine allgemeine, die freie Konkurrenz noch mehr hemmende, und das wechselseitige Benehmen eher störende als befördernde Verordnung nicht abzuhelfen. Es werde vielmehr von beßerem Erfolge sein, wenn die bekannten Mißbräuche im Dienstbotenwesen durch Reglementar Verfügungen, welche nach den Lokal Verhältnißen bemeßen, auch leichter als ein solches {2v} Gesez wieder abgeändert werden könnten, zu heben gesucht würden. Es wurde daher für gut befunden, und durch entschiedene Stimmen Mehrheit
beschloßen, den allerehrerbietigsten Antrag an Seine Majestät den König dahin zu stellen: daß von der Erlaßung einer allgemeinen Dienstboten-Ordnung Umgang genommen werde, dagegen a) jenes, was in dem vorliegenden Entwurfe über die rechtlichen Verhältniße der Dienstherrn zu den Dienstboten und dieser zu jenen, über den Dienst Kontrakt vorkomme, als in das bürgerliche Gesezbuch geeignet verwiesen, und zu dem Ende der zur Revision des Maximilianeischen Civil Codex bestellten Kommißion zur näheren Prüfung und Bedachtnahme zugefertiget werde. B) Gleiches seie der Fall hinsichtlich der polizeilichen allgemeinen Vorschriften, welche dem Polizei Codex einzuschalten, und bei der Revision deßelben zu berüksichtigen wären. Endlich dürfte c) die Erlaßung der übrigen Reglementairen [!] nach den Lokal Verhältnißen zu bemeßenden Reglementar-Verfügungen [!] im Dienstboten Wesen lediglich dem Ministerium des Innern anheim zu geben seyn.
Kompetenzkonflikt
Asbeck berichtet über den Wirt Schwendmeyer, der aufgrund von Gewalttaten in der Öffentlichkeit zu Kerkerhaft verurteilt worden ist. Der Wirt hat dagegen den Rekurs zum Oberappellationsgericht ergriffen und gleichzeitig beim Generalkommissariat des Salzachkreises Beschwerde gegen Beamte des Landgerichts Ried erhoben. Daraus ist ein Kompetenzkonflikt erwachsen. Asbeck entwirft eine Verordnung, mit der die Verfahren getrennt werden können, um den Kompetenzkonflikt aufzuheben. Der Geheime Rat folgt dem Antrag mehrheitlich.
{3r} 2. Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek erstatteten schriftlichen Vortrag1893 über die kriminelle Prozeßirung des Wirthes Schwendmeyer zu Ried1894 in Betreff öffentlicher Gewaltthätigkeit und deßen Beschwerde gegen den Landgerichts Aktuar Meyer und das Gerichtsdiener Personale daselbst.
Nach umständlicher Auseinandersezung des Factums bemerkten Herr Referent, daß in dieser Sache bereits das Appellazions Gericht des Salzach-Kreises am 11ten Dezember vorigen Jahres dahin erkannt habe, daß Schwendmajer sich des Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit schuldig gemacht habe, und zum schweren Kerker auf drei Monate mit Verschärfung eines Fasttages bei Waßer und Brod in jeder Woche zu verurtheilen und zum Ersaz der Unkosten gehalten seie.
Dagegen habe nun Schwendmajer am 19 Dezember eine Rekursschrift bei dem Oberappellazions Gerichte eingereicht. Während der Zeit, als die Akten bei dem Appellazions-Gerichte noch zum Spruche vorgelegen, habe aber auch Schwendmayer eine Beschwerde-Schrift gegen den Aktuar Mayer und das Gerichts Diener Personal bei dem General Kommißariate des Salzach-Kreises übergeben und diese des Mißbrauches der Amts Gewalt beschuldiget.
{3v} Dieses habe eine Untersuchung anbefohlen, da aber die Akten schon an die Justizstelle eingesendet gewesen, an das Ministerium des Innern Anzeige gemacht, und von demselben den Befehl erhalten, unabhängig von dem gegen den Schwendmajer eingeleiteten Kriminal Verfahren die angeordnete administrative Untersuchung fortzusezen, und das Resultat mit Gutachten anzuzeigen. Die Judizial Akten seien später dem General-Kommißariate zwar zugeschloßen, von diesem aber nicht mehr benuzt worden, weil sein Hauptbericht über die Untersuchung bereits abgesendet gewesen.
Das General-Kommißariat habe dahin erkannt: 1) Dem Aktuar Majer wegen seines unberechtigten Benehmens mit Bedrohung schärferer Strafen für die Zukunft einen scharfen Verweis zu geben. 2) Den Gerichtsdiener Kleeberger mit einem einfachen Arreste von 3 Tagen wegen seines groben Benehmens, 3) gleichfalls mit einem 3tägigen einfachen Arreste den Wirth Schwendmayer wegen des durch indirecte Beschimpfung des Aktuars Majer begangenen schweren Polizei Vergehens und wegen {4r} Verdacht begangener Thätlichkeit zu belegen, jedoch diese Strafe in eine Geldbuße von 30 fl. zum Armen-Fonde umzuändern, endlich 4) jedem dieser drei einen gleichen Theil der Kommißions-Kosten zuzutheilen.
Dieses nach seiner Meinung kompetent geschöfte [!] Erkenntniß habe jedoch das General-Kommißariat nicht verkünden laßen, weil es blos zum Gutachten aufgefordert worden. Dem Ministerium des Innern habe es nun in dieser Sache auf die Frage anzukommen geschienen, ob hier die Kompetenz der Gerichts Stelle, oder jene der Administrativ Stelle gegründet seie.
Herr Referent bemerkten, daß nach der Akten Lage und factisch allerdings ein Kompetenz Konflikt erscheine, indeme zwei ganz verschiedene Behörden über ein und daßelbe Factum, über eine und dieselbe Person erkennen, und ihr Erkenntniß vollzogen wißen wollten. Allein im Grunde seie keines vorhanden. Das Appellazions Gericht seie hinsichtlich der dem Schwendmajer angeschuldigten öffentlichen Gewaltthätigkeit die kompetente Stelle. Das Benehmen des Aktuars Majer und des Gerichtsdieners Personals {4v} zu untersuchen, und wenn solches Rüge oder Strafe verdiene, zu rügen und zu bestrafen, gehöre dem General Kommißariate zu. Auch habe das Appellazions Gericht von der Beurtheilung dieses Benehmens als zu ihme nicht geeignet, Umgang genommen. Das General Kommißariat habe, da es auch über das dem Schwendmajer angeschuldigte Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit sich verbreitet, eine Anmaßung unternommen. Wenn auch die beiden Thatsachen sich in der Art nicht trennen ließen, daß nicht bei Beurtheilung des einen Factums auch auf die Handlungen des andern Theiles Rüksicht genommen werde, so hätten Sie doch die das Factum beurtheilende Stellen in der Art trennen können, daß die Bestrafung des Verbrechens des Schwendmajer dem Appellazions Gerichte, die Ahndung des Amts Personales dem General Kommißariate überlaßen worden wäre.
Herr Referent stellten nach diesen Ansichten den Antrag 1) die kriminelle Untersuchungs Akten durch das Justiz-Ministerium dem einschlägigen Appellazions-Gerichte zur Fortsezung und Beendigung der Untersuchung des Schwendmajer über das ihme angeschuldigte Verbrechen {5r} der öffentlichen Gewaltthätigkeit, 2) die administrative Untersuchungs Akten aber durch das Ministerium des Innern dem General-Kommißariate des Salzach Kreises mit dem Auftrage zu remittiren, das über die Beschwerde des Wirthes Schwendmajer zu Ried gegen den Aktuar Majer und das Gerichtsdiener Personal gefaßte Erkenntniß in Folge der ihme durch das Ministerium des Innern am 5ten Februar dieses Jahres zugegangenen Weisung mit Umgehung alles desjenigen, was auf den kriminell untersuchten Schwendmajer Bezug habe, den Betheiligten salvo recursu1895 eröfnen zu laßen.
Des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz forderten zur Abstimmung über diesen Antrag auf.
Sämmtliche Herrn geheimen Räthe, mit Ausschluß des Herrn geheimen Rath Grafen von Preising, welche Ihr Votum wegen Ihren verwandschaftlichen Verhältnißen mit dem General-Kommißär des Salzach-Kreises suspendirten1896, waren in der Haupt-Sache mit den Ansichten des Herrn Referenten verstanden und fanden die vorgeschlagene Entscheidung zwekmäsig, nur hielte die Mehrheit dafür, daß die Sache wirklich als Kompetenz Konflikt entschieden werden müßte, indeme zwei Stellen in einer und der nämlichen Sache jede für sich ihre besondere Geseze allegire. {5v} Auch mögte, wenn auch gleich nach dem Antrage des Herrn Referenten entschieden werden, das General Kommißariat anzuweisen sein, mit Verkündung des Erkenntnißes in Betreff des Aktuar Majer und des Gerichts Dieners Personals so lange zurükzuhalten, bis über die Untersuchung des Schwendmajer in lezter gerichtlicher Instanz gesprochen seie.
Nach der Mehrheit der Stimmen wurde sonach von dem Herrn Referenten die in diesem Sinne zu erlaßende allerhöchste Reskripte an das General Kommißariat und das Appellazions Gericht des Salzach Kreises entworfen
und beschloßen, daß dieselbe als Entscheidung des gegenwärtigen Kompetenz Konfliktes Seiner Majestät dem Könige zur allerhöchsten Sanction vorgelegt werden sollen.
Gerichtszuständigkeit
Aretin berichtet über eine Anfrage zum Gerichtsstand königlicher Beamter, die in grundherrlichen Immobilien wohnen. Er beantragt, die Frage zurückzustellen, da das Edikt über die grundherrliche Gerichtsbarkeit das Problem lösen wird. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.
3. Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin bemerkten, daß Ihme ohnlängst ein Bericht des General Kommißariates im Salzach Kreise als Referenten im geheimen Rathe zugetheilt worden seie, nach welchem die Entscheidung der Frage erbeten werde: ob die Personal Gerichtsbarkeit über königliche Beamte und Diener und die Verhandlung ihrer Verlaßenschaften den Patrimonial Gerichten überhaupt und selbst dann zustehe, wenn sie, wie in dem Inn- und {6r} Haußruk Viertel nur lauter zerstreute Grundholden und keine geschloßene Bezirke besizen, und ein solcher königlicher Beamter zufällig ein unter der Grundgerichtsbarkeit eines Gutsbesizers stehendes Hauß bewohne.
Herr Referent glaubten, daß Sie über diesen Gegenstand sich einer jeden umständlichen Auseinandersezung enthalten dürften, indeme derselbe durch das Erscheinen des neuen Ediktes über die grundherrliche Gerichtsbarkeit1897 seine Erledigung erhalten werde, und waren daher der Meinung, daß diese Anfrage bis zu diesem Zeitpunkt beruhen sollte.
Sämmtliche Herrn geheimen Räthe traten diesem Antrage bei, und hiernach habe diese Frage
zu beruhen, bis die der allerhöchsten Entscheidung unterliegende Verordnung über die gutsherrliche Gerichtsbarkeit erscheinen werde.
Einquartierungskosten (R)
Aretin berichtet über den Rekurs der Gemeinde Eyerlohe, die sich über zu starke Belastung mit Einquartierungskosten beschwert. Da die Entscheide der unteren Instanzen unheilbar nichtig sind, soll das Landgericht Leutershausen versuchen, die Sache unter Einbezug der beteiligten Gemeinden gütlich beizulegen
4. Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin übernahmen nunmehr den Vortrag eines vom Herrn geheimen Rath von Effner bearbeiteten Rekurses der Gemeinde Büchelberg1898 wegen dem Ausschlage der Einquartierungs-Kosten vom Jahre 1806. Der Gegenstand der Beschwerde seie, daß sich die Gemeinde Eierlohe1899 im Rezat-Kreise durch Ausschlag der Quartiers Kosten {6v} nach Stazions Höfen, welcher Repartizions Fuß am 2ten Jänner 1808 angenommen worden, übersezt gefunden und gebeten habe, daß vielmehr diese Kösten nach der Morgen Zal ausgeschlagen werden sollten.
Das General Kommißariat des Rezat-Kreises habe nach vollständiger Erörterung der Beschwerde die Regulirung dieses Maaßstabes mit Zuziehung aller Stazions Mitglieder dem Richter erster Instanz, dem Landgerichte Leutershausen1900 hingewiesen. Diese Zuziehung habe jedoch das Landgericht außer Acht gelaßen; auf eine wiederholte Beschwerde der Gemeinde Eierlohe habe sodann das nämliche General Kommißariat einen andern Maaß-Stab der Berechnung festgesezt, wobei aber die Gemeinde Büchelberg sich nicht beruhigen zu können geglaubt und die Bitte gestellt habe, ihre Quartiers Kosten Forderung an die Gemeinde Eierlohe nach dem früheren von beiden Gemeinden unterschriebenen und genehmigten Ausschlage zu belaßen. Als sie hierauf abgewiesen wurden, habe sie den Rekurs an die allerhöchste Stelle ergriffen, und gebeten, die sämmtliche in vorliegender Sache vom 13 Oktober {7r} 1810 an ergangene Verfügungen aufzuheben, das landgerichtliche Resolut vom 8ten Februar 1810 herzustellen, und es bei dem Ausschlage vom 2ten Jänner 1808 lediglich zu belaßen auch solchen nunmehr vollends durch die Behörden vollziehen zu laßen.
Nachdeme Herr Referent alle Verhandlungen und Erkenntniße des Landgerichtes Leutershausen sowohl als des General-Kommißariates mit Sorgfalt durchgangen, gaben Sie Ihr Gutachten dahin: a) Sie fänden hinsichtlich der Formalien die Berufungs Frist um 7 Tage versäumt, Restituzion dagegen seie nicht nachgesucht worden, b) hinsichtlich der Formalien fänden Sie das Benehmen und den späteren Ausspruch des General Kommißariates mit seinen eigenen früheren Ansichten und Erklärungen so im Widerspruche, und das landgerichtliche Verfahren so geeignet, daß wegen Unterlaßung der anbefohlenen Zuziehung der betheiligten Gemeinden alle bisherige Verhandlungen mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet seien.
Sie würden also an das General Kommißariat des Rezat-Kreises dahin erkennen, daß alle in dieser Sache bisher von beiden Behörden {7v} geschehene Verhandlungen und gefaßte Entschließungen wegen Unterlaßung der Zuziehung und Ahndung der bei diesem Streite unmittelbar auch mitbetheiligten Gemeinden Döttenbach [!], Dietenbrunn und Eichholz1901, als mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet aufgehoben werden sollen. In Folge deßen solle das Landgericht Leutershausen von erster Instanz wegen in dem vorliegenden Streite die gütliche Beilegung der Sache unter Zuziehung sämmtlicher die Stazion Büchelberg bildender Gemeinden versuchen, bei dem Mißlingen aber die Frage: nach welchem Konkurrenz-Maaßstabe die vorher noch nach Billigkeit zu moderirende Quartiers-Kosten vom Jahre 1806 von sämmtlichen Gemeinden der Stazion Büchelberg zu tragen und unter sie zu vertheilen seien, instruiren, und salvo recursu1902 unentgeltlich der Theilen zu entscheiden. Unentgeltlich mögte nämlich die neue Instrukzion dieser Sache geschehen, weil sie nur durch unschikliches und unzwekmäsiges Benehmen der beiden Behörden veranlaßt worden.
Nachdeme bei verfügter Umfrage sämmtliche Mitglieder dieser Meinung einstimmig beitraten
so wurde der in diesem Sinne {8r} verfaßte Entwurf des allerhöchsten Reskriptes genehmiget.
Asbeck berichtet über einen Fall von Abgabenhinterziehung. In einer Mühle wurde eine größere Menge Malz vorgefunden, als der Behörde gemeldet worden war. Die Finanzdirektion des Regenkreises hat als Berufungsinstanz gegen einen Entscheid des Oberaufschlagamts den Eigentümer des Malzes von Strafe freigesprochen. Dagegen hat der Fiskus beim Geheimen Rat Berufung eingelegt. Asbeck beantragt, den Rekurs abzuweisen, weil die erforderliche Berufungssumme nicht erreicht wird; ferner ist die Finanzdirektion wegen Nichtbeachtung der Berufungsfrist zu rügen. Der Geheime Rat folgt den Anträgen.
5. Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek trugen über den von dem Doktor Hunger nomine fisci ergriffenen Rekurs gegen die Finanz Direction in einer Aufschlags Defraudazions Sache vor. Auf der Schallermühle bei Hohenburg1903 seie nämlich durch den Aufschlags Inspector Reindel statt den in der vorgewiesenen Palette bestimmten 9 Schäffel 3 Mezen Malz, um 3 Schäffel 4 Viertel mehr vorfindig gewesen, wovon 2 Schäffel 2 Viertel absichtlich auf den oberen Boden vertragen und verheimlicht worden.
Bei der Defraudazions Verhandlung seie dieses von dem Eigenthümer des Malzes Lotter lediglich mit der Unwißenheit seiner Untergebenen entschuldiget worden. Das Oberaufschlagsamt habe nun nach gepflogener Untersuchung zu Recht erkannt, daß Beklagter als erstmaliger Defraudant in die gesezliche Strafe von 100 Reichsthaler, dann 2/3 der Gerichts-Kosten zu verurtheilen seie. Lotter habe sich hierauf mit der Berufung an die Finanz Direkzion des Regen-Kreises gewendet, und dort seie das erstere Erkenntniß reformiret, er von der {8v} Strafe losgesprochen, und nur zum Ersaze der Unkosten und zur Entrichtung des Malzaufschlages von 10 Schäffel 3 Mezen 2 Viertel angehalten worden.
Gegen diesen Bescheid habe nun der fisci nomine aufgestellte Advokat Hunger den Rekurs ergriffen. Herr Referent führten alle jene Gründe an, welche zu Widerlegung des zweitrichterlichen Erkenntnißes ausgeführt worden. Sie erinnerten aber auch, daß sich aus den Akten ergebe, daß die Finanz Direction ihrem Erkenntniße die Entscheidungs Gründe nicht beigefügt, dann daß sie in einem Bescheid das fatale appellationis auf 60 Tage nach den ersten Bestimmungen der Aufschlags Verordnung festgesezt, und die neuere Verordnungen, welche es auf 30 Tage beschränkten, nicht berüksichtiget habe1904.
Nach diesen Voraussezungen machten Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek den Antrag: da die Größe der Strafe mit Einschluß der Kosten und des Aufschlags Ersazes die in dem Edicte vorgeschriebene Berufungs Summe nicht erreiche1905, so seie dem Rekurrenten auf seine keine hinlängliche Summe betreffende Berufung die Abweisung zu bedeuten. Was aber die von der Finanz Direction {9r} des Regen Kreises unterlaßene Beifügung der Entscheidungs Gründen, und die Außerachtlaßung der das fatale appellationis auf 30 Tage beschränkenden Verordnungen betreffe, so mögte deßfalls eine besondere Rüge an dieselbe erlaßen werden, wozu der geheime Rath als richterliche Stelle allerdings kompetent seie.
Da nach der von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg verfügten Umfrage diesem Antrage und den zum Grunde gelegten Ansichten einstimmig beigetreten worden
so wurden die in diesem Sinne entworfene beide Reskripte an die Finanz Direction des Regenkreises genehmiget1906.
Kriminaluntersuchung
Die Kriminaluntersuchung gegen den suspendierten Pfarrer Probst kann auf sich beruhen, da der Pfarrer zwischenzeitlich verstorben ist.
6. Schon früher hatten Herr geheimer Rath Graf von Tassis von einem Vortrage Meldung gemacht, welchen Sie in Betreff des vom Pfarramte suspendirten Pfarrers Probst von Ober-Grumbach1907, respec die über ihn wegen Verwundung seines Vaters verfügte Kriminal Untersuchung betreffend ablesen zu dürfen sich die Erlaubniß erbaten. Da aber des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz erinnerten, daß erst kürzlich von dem Gerichte in {9v} Ansbach die Anzeige des Todes eines solchen in dergleichen Kriminal Untersuchung befangenen Pfarrers bei dem Justiz Ministerium eingekommen, so wurde für gut befunden, eine nähere Überzeugung aus den Akten des geheimen Ministeriums der Justiz zu erholen.
Aus den nun von der dortigen Registratur sogleich abgegebenen Akten ergab sich wirklich, daß eben dieser Pfarrer Probst am [Lücke im Text] des Monats verstorben, und die von dem Gerichte in Ansbach gemachte Todtes Anzeige dem Ministerium des Innern unterm [Lücke im Text] des Monats zugeschloßen worden. Bei dieser Lage der Sache wurde der ganze Vortrag umgangen, und
beschloßen, die bei dem Ministerium des Innern seiner Zeit in Betreff des Pfarrers Probst erwachsene Akten dahin zurükzugeben, und den Gegenstand auf sich ruhen zu laßen.
Gewerbebeeinträchtigung (R)
Thurn und Taxis berichtet über den Rekurs des Wirtes Kindner in Bamberg, der sich über Gewerbebeeinträchtigung beschwert. Ihm wurde verboten, Bier zu brauen und im Straßenverkauf feilzubieten. Zuletzt hat das Generalkommissariat des Mainkreises das Verbot wiederholt. Thurn und Taxis beantragt, den letzten Entscheid des Generalkommissariats zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.
7. Herr geheimer Rath Graf von Tassis erbaten sich die Erlaubniß, über den zum geheimen Rath gekommenen Rekurs des goldenen Adlerwirthes Kindner in Bamberg wegen Gewerbsbeeinträchtigung vorzutragen. Auf Beschwerde der Bräuerzunft seie ihme durch das Polizei Kommißariat {10r} Bamberg Bier zu bräuen, oder über die Gaß zu schenken, untersagt worden, und ob er gleich sich auf seinen Kaufbrief und die viele Jahre lang ungestörte Ausübung dieses Rechtes berufen, seien doch die angebrachten Beweis Mittel als unzureichend erklärt, und ihme deßfalls ein Strafverbot gemacht worden. Dagegen habe er bei dem General Kommißariate des Main-Kreises appelliret, dieses habe jedoch die Existenz der prätendirten Bräu-Gerechtigkeit nicht erwiesen gefunden, und ihn auf seine bisher rechtlich ausgeübte Gewerbs Befugniß unterm 19 April 1810 zurükgewiesen.
Im April 1811 seie die Bräuer Zunft in Bamberg abermals mit Beschwerde gegen Kindner wegen des Bierschenkens über die Gaße aufgetreten. Dieser habe sich bei dem Polizei Kommißariate auf die eben bemerkte Entschließung berufen, welches ihme aber demohngeachtet das Bierschenken über die Straße untersagt habe. Auf wiederholte Appellazion an das General-Kommißariat seie er auch mit der Befugniß über die Straße zu schenken dort unterm 2ten Jänner 1812 abgewiesen worden.
In dem hierauf zur {10v} höchsten Stelle ergriffenen Rekurs habe Kindner neuerdings die Existenz seiner prätendirten Bräu-Gerechtigkeit darzuthun gesucht, übrigens aber keine neue Gründe nachgewiesen, und in dem Petitum die Bräu-Konzeßion nachgesucht.
Herr Referent zeigten, daß wenn auf dem Wege der Gnade ihme eine Bräugerechtigkeit zugesprochen werden könne, so gehöre dieses zu dem Ministerium des Innern, auf dem Rechtswege könne ihme eine solche keineswegs zugesprochen werden.
Dieselben sezten die gegen ihn sprechende Entscheidungs Gründe auseinander. Die Sentenz des General-Kommißariats vom 13 April 1810 habe nach dem Gesezbuche alle Förmlichkeiten, um in rem judicatam1908 erwachsen zu können; Kindner habe keine Rechtsmittel gegen die Sentenz, wie sie das Gesez vorschreibe, für sich angewendet; er habe dieses in Rechtskraft erwachsene Urtheil nicht durch das Remedium der Nullität, oder die restitutionem in integrum angefochten. Herr Referent stellten also den rechtlichen Antrag „daß das von dem General-{11r}Kommißariate des Mainkreises erlaßene lezte Erkenntniß vom 2ten Jänner 1812 zu bestätigen wäre.
Auf die von des Herrn Staatsministers Grafen von Reigersberg Excellenz verfügte Umfrage traten die Herrn geheimen Räthe einstimmig der Meinung des Herrn Referenten bei, und hiernach wurde
beschloßen, daß nach dem Inhalte des abgelesenen Reskripts Entwurfes das Erkenntniß des General Kommißariates des Main-Kreises vom 2ten Jänner zu bestätigen sei1909.
Thurn und Taxis berichtet über die Mietforderung des Salzburger Universitätsfonds gegenüber dem Uhrmacher Nagenzaun. Der Vortrag wird vertagt; zunächst müssen die Akten aus Salzburg angefordert werden, um den Sachstand zu rekonstruieren.
8. Herr geheimer Rath Graf von Tassis begannen noch einen Ihnen zugekommenen Vortrag in Sachen einer Haußmieth-Forderung des Universitäts Fonds an den Uhrmacher Nagenzaun1910 in Salzburg, wo es auf die Frage ankam, ob hierin die Polizei Behörde oder das Stadtgericht zu sprechen kompetent seie.
Da es sich aber gleich im Eingange zeigte, daß aus Mangel der Akten das Geschichtliche dieses Gegenstandes aus der Rekurs Schrift genommen seie, so bemerkten die Herrn geheimen Räthe, daß vor allem die Akten verlangt, und aus diesen das Factum hergestellt werden mögte.
Dieser Vortrag wurde daher {11v} verschoben, und der General-Sekretär [Baumüller] wird Sorge tragen, daß die erforderlichen Akten von Salzburg abgefordert werden1911.
Die heutige Sizung wurde hiemit beschloßen, und die hierin gefaßten Beschlüße und Anträge sollen Seiner Majestät dem Könige allerunterthänigst vorgelegt werden.
Der König genehmigt den Antrag zu TOP 1 (Dienstbotenordnung) und bestätigt die übrigen Beschlüsse des Geheimen Rates (7. August 1812).
Anmerkungen
Entwurf DienstbotenO, S. 15-21. Stirbt die Dienstherrschaft, hat der Dienstbote Anspruch auf befristete Lohnfortzahlung (§ 49). Stirbt der Dienstbote, gehen die Lohnansprüche auf die Erben über (§ 50). Der Dienstvertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen fristlos aufgehoben werden (§ 51). Beide Seiten können den Dienstvertrag kündigen; dabei sind Fristen zu beachten (§ 52). Fristlose Kündigung des Dienstboten tritt ein, wenn 1) die Herrschaft einschließlich der Familie sowie das vorgesetzte Personal gewaltsam angegriffen, beleidigt, beschimpft usw. werden; wenn 2) wiederholt beharrlicher Ungehorsam und mutwillige Vernachlässigung des Dienstes auftreten; wenn 3) die Dienstboten die Kinder oder andere Familienmitglieder der Herrschaft „zum Bösen verleiten, oder verdächtigen Umgang mit ihnen pflegen“; wenn 4) die Dienstboten sich des Diebstahls schuldig machen oder „das Miethgesinde“ dazu verleiten, wenn 5) die Dienstboten im Namen der Herrschaft, aber ohne deren Wissen „Geld oder Waaren borgen“; wenn 6) die Dienstboten trotz vorheriger Warnungen unvorsichtig „mit Feuer und Licht“ umgehen, insbesondere wenn Brände entstehen; wenn 7) sie sich „anstekende oder ekelhafte Krankheiten zugezogen haben“; wenn 8) gegen den Dienstboten eine mehr als achttägige Haftstrafe verhängt wird, 9) im Fall einer Schwangerschaft, 10) schließlich aufgrund mehrerer weiterer Delikte (§ 53). Im Falle fristloser Kündigung nach § 53 schuldet die Dienstherrschaft Lohn und Kost nur bis zum Tage der Entlassung (§ 54). Wenn der Dienstbote aus Mangel an Befähigung die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, darf der Dienstherr, sofern er diesen objektiven Hinderungsgrund vorher nicht kannte, mit einer Frist von 14 Tagen das Arbeitsverhältnis kündigen (§ 55). Die nämliche Frist besteht, wenn der Dienstherr aus wirtschaftlichen Gründen nicht länger in der Lage ist, den Dienstboten zu beschäftigen (§ 56). Der Dienstbote kann die Herrschaft fristlos verlassen, wenn 1) die Herrschaft den Dienstboten mit ungewöhnlicher Härte behandelt oder durch Mißhandlungen dessen Leib und Leben in Gefahr bringt, 2) wenn die Herrschaft den Dienstboten zu Handlungen verleiten will, die gegen die Gesetze oder die guten Sitten gerichtet sind, 3) wenn die Herrschaft Kost, Kostgeld oder Lohn vorenthält, 3) wenn die Herrschaft ihren Wohnort dauerhaft verändert und die Entfernung zwischen dem alten und dem neuen Wohnort sechs Meilen beträgt (§ 57). In den genannten Fällen 1) bis 3) schuldet der Dienstherr den Lohn bis zum Monats- bzw. Quartalsende, in Fall 4) bis zum Tag des Austritts (§ 58). Wenn der Dienstbote z.B. durch Heirat einen eigenen Hausstand gründen kann, eine Gelegenheit, die er durch Erfüllung seiner Dienstzeit versäumen würde, darf er gegen Stellung einer Ersatzperson aus dem Dienst austreten (§ 59). Dasselbe gilt, wenn Kinder aufgrund einer erst nach der „Vermietung“ eingetretenen Unentbehrlichkeit von den Eltern zurückgefordert werden oder wenn Dienstboten genötigt sind, „in ihren eigenen Angelegenheiten“ eine weite Reise zu unternehmen (§ 60). Wenn die Herrschaft einen Dienstboten unrechtmäßig entläßt, muß sie ihn wieder aufnehmen oder entschädigen (§ 61). Wenn der Dienstbote die Herrschaft unrechtmäßig verläßt, kann er mit Zwangsmitteln zurückgeführt werden; er wird mit Arrest bestraft und ist zum Schadensersatz verpflichtet (§ 62). Die Polizeibehörde ist kompetent, Streitsachen wegen „willkührlicher Aufhebung des Dienst-Kontrakts“ zu untersuchen und zu entscheiden (§ 63).
Ebd., S. 21-23. Die Polizeibehörden sind verpflichtet, sich eine „vollständige Übersicht“ über alle im Bezirk dienenden Dienstboten zu verschaffen (§ 64). In den Städten führen die Polizeibehörden, in allen anderen Orten die Gemeindevorsteher im Auftrag der Land- und Herrschaftsgerichte die Dienstbotenverzeichnisse (§ 65). Jeder Dienstbote ist verpflichtet, sich bei der Polizeibehörde bzw. dem Gemeindevorsteher a) erstmalig in den ersten 14 Tagen nach Verkündung der vorliegenden Verordnung, b) jedesmal bei Dienstan- und Dienstaustritt zu melden (§ 66). Das 24 paginierte Blätter umfassende Dienstbotenbuch muß „die ganze Übersicht der bisherigen Dienste des Dienstboten“ bieten. Bei der nunmehr anstehenden erstmaligen Anlage des Buches muß „nur der gegenwärtige Stand der Dinge“ aufgenommen werden (§ 67). Vorrangige Aufgaben der Polizei sind neben „der allgemeinen Übersicht“ und der Führung des Dienstbotenbuches die strenge Aufsicht über die Beachtung der Dienstbotenordnung, die Schlichtung aller einschlägigen Streitigkeiten, soweit sie aus vorliegender Ordnung entschieden werden können, schließlich die Anwendung der vorgeschriebenen Strafen (§ 68). Geldstrafen fließen der Armenkasse zu; Arreststrafen dürfen nie in Geldstrafen, Geldstrafen aber in Arreststrafen umgewandelt werden (ein Gulden entspricht drei Zeitstunden). Arreststrafen sind an Tagen zu vollstrecken, an denen der Dienstherrschaft der geringste Nachteil entsteht (§ 69). In Dienstbotensachen findet ein summarisches Verfahren statt; in der schriftlichen Entscheidung hat die Polizeibehörde die Entscheidungsgründe kurz anzugeben (§ 70).
Markt Hohenburg, Landkreis Amberg-Sulzbach, Oberpfalz. Die Schallermühle ist auf einem Ortsblatt von 1830 kartographiert: URL: https://www.bayerische-landesbibliothek-online.de/images/blo/ortsblaetter/karten/karten/Ort_Hoh_1830_H88.jpg (Aufruf: 22.1.2020).
Vgl. VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, Tit. II Art. 1, RegBl. 1810, Sp. 645 = DVR Nr. 287/1, S. 668.
Die Berufungssumme betrug 400 Gulden: Ebd., Tit. I Art. 2, RegBl. 1810, Sp. 644 = DVR Nr. 287/1, S. 668.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1418.
Res judicata: eine rechtskräftig entschiedene Sache, Neues allgemeines Handwörterbuch Bd. 2, S. 427 s.v. res; Hofstätter, Juristisches Wörterbuch, S. 370 s.v. r.j.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1418.
Vielleicht identisch mit Franz Nagenzaun, der als verwitweter „bürgerl. Klein-Uhrmacher und Graveur“ im Alter von 49 Jahren 1820 in Salzburg die 30 Jahre alte „Jungfrau“ Maria Anna Stöckl, Tochter eines Maurerpoliers aus Ried im Innviertel, heiratete? Vgl. AIB Salzburg 1820, Sp. 139 (11. Stück, 7. Februar 1820).