BayHStA Staatsrat 224

14 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.

Kulturstreitsache (R)

Effner berichtet über den im Dezember 1810 im Geheimen Rat erstmalig behandelten Streit zwischen Leerhäuslern und Bauern in Krondorf. Die Leerhäusler klagen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Effner trägt an, das Gesuch aus formell- und materiellrechtlichen Gründen abzuweisen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

{1r} 1. Bei Verhinderung Seiner Majestät des Königs, der auf heute angeordneten geheimen Raths Versammlung beizuwohnen, und bei dem durch {1v} Geschäfte veranlaßten späteren Erscheinen Seiner Excellenz des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Montgelas wurde unter Vorsiz Seiner Excellenz des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg von dem königlichen geheimen Rathe von Effner über das Gesuch des Georg Kleber et Consorten, Leerhäußler zu Krondorf463 im Regen-Kreise, in der Kultur-Streit Sache gegen die dortigen Bauern um Wiedereinsezung in den vorigen Stand gegen Ablauf der Fatalien schriftlicher Vortrag erstattet, und darin die Gründe angeführt, aus welchen in dieser in dem königlichen geheimen Rathe bereits vorgetragenen und abgeurtheilten Streit Sache464 um so weniger den bittenden Leerhäußlern zu Krondorf eine Restituzion zu bewilligen sei, als 1) zugegeben auch, daß sie die Berufungs Fatalien nicht versäumt, ihnen nach dem Beschluße des königlichen geheimen Rathes {2r} noch der Grund entgegen stehe, daß die allerhöchste Verordnung vom 8ten August 1810 auf diese Kulturs Streit-Sache noch in der Hinsicht nicht zurükgewirket habe, daß gegen zwei gleichlautende Erkenntniße eine Berufung in Kulturs Sachen an den königlichen geheimen Rath statt finde, daß folglich ihr erster Rekurs auch bei eingehaltenem Fatale nie angenommen werden konnte465. 2) Hätten Sie in Ihrem ersten Vortrage schon gezeigt, daß der Rekurs dieser Leerhäußler in materieller Hinsicht so beschaffen sei, daß sie ein obsiegliches Urtheil nie zu erwarten hätten. Es seie daher überflüßig und ohne Wirkung, sie in den vorigen Stand wieder einzusezen.

Herr geheimer Rath von Effner stellten aus diesen Ursachen Ihren Antrag dahin, dieses Restituzions Gesuch aus den angegebenen Gründen abzuweisen, und legten einen hiernach verfaßten Reskripts Aufsaz vor.

Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz {2v} Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten hierüber die Umfrage, und einstimmig vereinigten sich alle Mitglieder des königlichen geheimen Rathes mit dem Antrage des Referenten, stimmten jedoch auf den Beisaz, daß die Abweisung der Rekurrenten in dem Rekripts Entwurfe auch dadurch motivirt werden solle, daß die Rekurrenten auch in materieller Hinsicht nie ein obsiegliches Urtheil zu erwarten gehabt hätten, welches um deßwillen auszudrüken, daß jede weitere Reklamazion um Restituzion in dieser Sache unterbleibe.

Mit diesem Beisaze wurde der vorgelegte Reskripts Entwurf genehmiget.

Unterhalt des Freiherrn v. Streit

Welsberg berichtet über den Fall des Freiherrn von Streit, der aufgrund einer königlichen Entschließung (auf Antrag des Geheimen Rates im Jahr 1810) Anspruch auf Unterhaltszahlungen hat. Da v. Streit noch keine Zahlungen erhalten hat, hat er eine Bittschrift an den Geheimen Rat gerichtet. Der Geheime Rat folgt dem Antrag des Referenten, die Sache an das Ministerium des Inneren zur Erledigung abzugeben.

2. Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg forderten den königlichen geheimen Rath Herrn Grafen von Welsberg auf, den bearbeiteten Vortrag wegen der Alimentazion466 des Casimir Freiherrn von Streit zu Neuburg an der Donau aus der Freiherrn von Stingelheimschen Stiftung auf Schönberg467 im {3r} im [!] Regenkreise zu erstatten468.

Geheimer Rath Herr Graf von Welsberg unterzogen sich dieser Aufforderung, und legten zuvor die geschichtliche Verhältniße dieses Kasimir Freiherrn von Streit und seiner Alimentations Ansprüche auf diese Freiherr von Stingelheimsche Stiftung vor, und bemerkten, daß auf eine Vorstellung des Freiherrn von Streit dieser Gegenstand bereits im Jahre 1809 rüksichtlich der Frage: ob unter der Aufhebung der Fideikommiße auch jene Stiftungen und eigentliche Alimentations Genüße als aufgehoben erklärt worden seien? Auf welchen Grund Freiherr von Stingelheim die Verreichung dieser Alimentazion verweigere, an den königlichen geheimen Rath gekommen, wo auf Vortrag des Herrn geheimen Rath von Krenner des älteren [d.i. Johann Nepomuk] der Antrag an Seine Majestät den König beschloßen worden, durch das Ministerium des Innern die Fortbezalung dieser Alimentazion verfügen zu laßen469.

Das hiernach angewiesene General Kommißariat des Regenkreises habe hierauf {3v} zwei Berichte erstattet, welche auf weiteren Antrag des geheimen Raths Referenten ebenfalls an das Ministerium des Innern mit den Akten gegeben worden.

Was hierauf von dem Ministerium des Innern verfügt worden, ergebe sich aus den Akten. Allein, da nach einer neueren an den königlichen geheimen Rath gekommenen Vorstellung des Freiherrn von Streit sich zeige, daß die ihme zugesprochene Fortbezalung der Alimentazion noch nicht in Erfüllung gegangen, so machten Herr geheimer Rath Graf von Welsberg den Antrag, daß diese Bittschrift, welche nicht mehr zum königlichen geheimen Rathe sich eigne, mit sämmtlichen Akten mit Beziehung auf den Auszug des geheimen Raths Protokolls vom 19en Juli 1810, und mit Berufung auf die allerhöchste Entschließung vom 7ten September 1809 wiederholt an das königliche Ministerium des Innern als einen dahin gehörigen Gegenstand zur Erledigung zu geben wäre, indem sie nicht darauf anrathen könnten, die nothwendige Erklärung des § 69 des Edictes über den Adel470 {4r} über einen einzelnen Spezial Fall zu erlaßen, wo zumal noch der Gegenstand der Majorate in kurzem beendiget und dem königlichen geheimen Rathe zur Prüfung werde vorgelegt werden.

Auf die von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg über diesen Antrag verfügte Umfrage wurde derselbe von allen Mitgliedern des königlichen geheimen Rathes angenommen, und in Folge deßen

beschloßen, an Seine Majestät den König den hierauf geeigneten allerunterthänigsten Antrag zu machen471.

Vollstreckung der Urteile ausländischer Gerichte

Feuerbach spricht über die Vollstreckbarkeit der Urteile ausländischer Gerichte in Bayern. Er hat ein Gutachten zu den in einem mehrstufigen Verfahren entstandenen Gutachten und Reskripten verfaßt. Berührt werden politische Erwägungen, die Rechtstheorie und die Prozeßordnung. Feuerbach behandelt mehrere Vorfragen und formuliert insgesamt zehn Anträge, über die abgestimmt wird. Der Vortrag ist in der nächsten Sitzung fortzusetzen.

3. Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, welche während des zweiten Vortrages in dem königlichen geheimen Rathe erschienen waren, übernahmen den Vorsiz, und riefen den königlichen geheimen Rath von Feuerbach auf, Ihren bearbeiteten Vortrag wegen Vollstrekung der Erkenntniße auswärtiger Gerichts Stellen innerhalb des baierischen Staats Gebietes zu erstatten.

{4v} Geheimer Rath von Feuerbach lasen hierauf den dem Protocoll beiliegenden Vortrag472 über diese wichtige Frage ab, und schilderten in dem ersten Theile deßelben die bisher deßwegen eingetretene Verhandlungen.

Als eine Folge dieser Verhandlungen seie durch ein Reskript vom 3ten November 1810 ein Gutachten des Oberappellazions Gerichts erfordert worden, da die Frage, in welchen Fällen der Vollstrekung auswärtiger Urtheils Sprüche statt gegeben werden könne, nicht blos von politischen Erwägungen abhänge, sondern auch in das Innerste der Rechts Theorie und der Prozeß-Ordnung verflochten sei.

Da dieses Gutachten, welches Herr geheimer Rath von Feuerbach ablas, am 4 Jänner 1811 erstattet worden473 so seie nach erfolgtem Benehmen der Ministerien der auswärtigen Verhältniße und der Justiz die lezte Note des Ministeriums der auswärtigen Verhältniße von dem Justiz Ministerium an die zur Revision des Maximilianeischen Gesezbuches angeordnete Commißion zum {5r} Gutachten gegeben, und dieses von dem Hofrathe und Profeßor Gönner474 verfaßt, und mit einem darauf sich beziehenden Reskripts Aufsaze vorgelegt worden475.

Beide Akten-Stüke der Vortrag und der Reskripts Entwurf wurden abgelesen *Beilage III* [Marginalie] und von dem Referenten erinnert, daß dieser Gegenstand hierauf am 28en vorigen Monats von Seiner Majestät dem Könige an den geheimen Rath verwiesen, und am 30ten ihme zu Erstattung eines umständlichen Gutachtens zugestellt worden.

In dem zweiten Theile dieses Vortrages lößten Herr geheimer Rath von Feuerbach die ihnen gewordene Aufgabe, und äußerten, daß um die Untersuchung des zu beurtheilenden Gegenstandes zwekmäsig einzuleiten, Sie folgende Fragen zu beantworten suchen würde:

1) Ist der Saz: keine Sentenz eines auswärtigen Gerichts soll in Baiern vollstrekt werden, in dieser seiner Allgemeinheit dem Völker-Recht, den Grundsäzen der Staatsklugheit und den Pflichten des Staates gegen sich selbst und seine Unterthanen gemäs. {5v} II) Welches sind die nothwendige Beschränkungen jenes Grundsazes? In welchen Fällen hingegen muß er aufrecht erhalten werden. III) Sollen in Baiern vollstrekbare Sentenzen auswärtiger Gerichtshöfe, entweder a) ohne weitere Bedingung, oder b) nach vorgängiger Revision durch einen baierischen Gerichtshof, oder c) nach vorgängiger Kognizion der allerhöchsten Stelle, oder d) auf ein bloßes Permittimus von Seite eines baierischen Justiz-Hofes oder der allerhöchsten Stelle in Vollzug gebracht werden? IV) Können die in Antrag gebrachten neuen Bestimmungen sogleich durch ein allgemeines Gesez ausgesprochen werden, oder ist dieser Gegenstand durch vorgängige Unterhandlungen mit benachbarten Höfen nothwendig bedingt?

Nach Erörterung dieser ersten Frage legten Herr geheimer Rath von Feuerbach umständlicher die Resultate vor, welche sich aus den bisherigen Betrachtungen {6r} über jenen Grundsaz im Allgemeinen ergeben, und welche in kurzem zusammen gefaßt folgende seien: a) daß das Princip, von welchem der Konzipient der allerhöchsten Verordnung vom 9 Oktober 1807 ausgegangen, zuviel und also nichts beweise476, b) daß durch den allgemeinen in dieser Verordnung aufgestellten Grundsaz „keine fremdrichterliche Sentenz soll in Baiern volstrekt werden[“], ausgesprochen sei 1) ein Interdict der Regierung gegen sich selbst und ihre Unterthanen rüksichtlich der Forderungen, welche dem Staate oder seinen Unterthanen gegen Auswärtige zustehen. 2) Ein Interdict gegen die baierische Justiz rüksichtlich aller von einem baierischen Gerichte gesprochenen Urtheils Sprüche, sobald diese wegen Entfernung der verurtheilten Person oder ihrer Güther aus baierischem Territorium innerhalb der Grenzen dieses Gebietes kein Object der Execution mehr finden, endlich c) daß durch jenen Grundsaz {6v} theils unmittelbar theils mittelbar wegen des entgegen stehenden Retorsions Rechtes eine förmliche Justiz Sperre zum schweren Druke der eigenen Unterthanen organisiret seie.

Hierauf giengen Herr geheimer Rath von Feuerbach zur zweiten Frage über, und äußerten, daß jedes fremdrichterliche Urtheil in Baiern nicht für vollstrekbar erklärt werden könne, seie für sich selbst einleuchtend. Kein Staat könne z. B. eine Evocation seiner Unterthanen von einem auswärtigen Gerichtshofe gestatten, kein Staat könne (schon wegen des juris de non evocando) eine willkührliche Prorogation der Gerichtsbarkeit eines ausländischen Gerichtes erlauben, allein mit Beispielen seie es nicht gethan, es müßten Grundsäze gefunden, es müßte dieser wichtige äußerst verwikelte Gegenstand in allen seinen verschiedenen Verzweigungen endlich einmal vollständig betrachtet, und Wahres vom Falschen scharf geschieden werden.

Solle dieses aber mit Erfolg geschehen, so müße man zuvorderst zwei {7r} Haupt Fälle genau von einander unterscheiden, welche sich in folgende zwei Fragen auflösen. 1) Was soll stattfinden bei denjenigen Erkenntnißen, welche von einem auswärtigen Gerichte gegen einen Ausländer, worunter auch ausländische Korporazionen zu verstehen, gefällt worden sind. 2) In welchen Fällen ist den gegen einen baierischen Unterthanen gesprochenen fremdrichterlichen Erkenntnißen die Vollstrekbarkeit in Baiern zuzugestehen.

Nach Untersuchung der ersten Frage legte Herr geheimer Rath von Feuerbach den ersten Antrag vor, welches dieser ist „daß ein gegen einen Ausländer zum Vortheile eines Baiern gesprochene fremdrichterliche Erkenntniß in Baiern von baierischen Behörden ohne weiters vollstrekt werde müße“.

Nachdem der königliche geheime Rath beschloßen hatte, über jeden einzelnen Antrag des Referenten abzustimmen, um die verschiedene Ideen und Anträge des Referenten nicht zu vermengen, und um nicht in die Nothwendigkeit gesezt zu sein, nach geendigtem {7v} Vortrag auf jeden einzelnen Antrag zurükzukommen, wo sich alsdann die für jeden besonders angeführte Gründe dem Gedächtniße nicht mehr so lebhaft vorstellten, verfügten Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas die Umfrage.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg erklärten sich für Annahme dieses Grundsazes bedingt in der Voraussezung, daß derselbe nur gegen jene Staaten in Ausübung kommen werde, welche das Nämliche auch gegen Baiern beobachten, und daß dieses Reciprocum deutlich und ausdrüklich in der Verordnung vorbehalten werde.

Dieselbe bemerkten, daß wenn diese Reziprozität eintrete, alsdann auch jene fremdrichterliche Erkenntniße in Baiern vollstrekt werden müßten, welche zum Nachtheile baierischer Unterthanen im Streite eines Ausländers gegen einen Inländer erlaßen werden, denn lezteres seie {8r} eine natürliche Folge des ersteren und liege in dem Grundsaze selbst. Auch würden sich im Falle des beobachtet werdenden Reciproci die Nachtheile so für baierische Unterthanen daraus entstehen könnten, durch die Urtheile der baierischen Gerichte zum Nachtheile des Ausländers erlaßen, kompensiren, und es würde einen der Regierung unwürdigen Eigennuz verrathen, den zweiten Fall ausschließen zu wollen.

Übrigens könnte nach Ihren Ansichten über diesen ersten Antrag nur vorbehaltlich abgestimmt werden, weil sie zu sehr ineinander verwebt, und im Grundsaz getrennt von den übrigen nicht wohl beurtheilet noch weniger für sich allein angenommen werden könnte.

Nach gleichen Ansichten stimmten die übrigen Mitglieder des geheimen Rathes mit Ausnahme des geheimen Rath Herrn Grafen von Törring, und erklärten sich dafür, daß das Reciprocum der fremden Staaten anzunehmen sei, und als eine nothwendige Bedingung in der Verordnung angeführt und vorausgehen müße, sohin der angenommene Grundsaz einsweil nur {8v} provisorisch und vorbehaltlich der noch kommenden näheren Bestimmungen.

Geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] fanden um so wesentlicher, daß der Grundsaz nur provisorisch aufgestellt werde, als die verschiedene Fälle der Streitigkeiten zwischen einem Ausländer und Inländer genau unterschieden werden müßten und Sie gegen die Stellung dieses Grundsazes, so wie sie gegeben, mehrere Bedenken zu äußern sich aufgerufen fühlten, wenn nur provisorische Annahme deßelben nicht sicherte, daß man in der Folge wieder darauf zurükkomme.

Herr geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco fügten Ihrer Abstimmung den Wunsch bei, daß von dem Referenten eine Redakzion der nach seinen Anträgen zu erlaßenden Verordnung wäre vorgelegt worden, worin man das ganze Sistem und die ineinander greifende Anträge und Bestimmungen im Zusammenhange hätte übersehen können.

{9r} Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin bemerkten, daß der Referent und alle Votanten voraussezten, daß dieser Grundsaz nur auf rechtskräftige Urtheile von fremden ausländischen Gerichten sich beziehen, und die Prüfung dieser rechtskräftigen Erkenntniße dem Ermeßen des Justiz Ministeriums, so wie die zur Revision des Maximilianeischen Gesezbuches angeordnete Kommißion vorgeschlagen, überlaßen werden müßte.

Herr geheimer Rath Graf von Törring nahmen den ersten Antrag des Referenten ohne die geäußerte Voraussezungen an, weil die folgenden Anträge diese Zweifel erschöpfen würden, oder man nach Anhörung aller Anträge darauf zurükkommen könne.

Alle Mitglieder des königlichen geheimen Rathes überzeugten sich aber durch diese Abstimmung, wie schwer es sein werde, über einzelne Anträge, ohne das ganze Sistem vor sich zu haben, und ohne den Entwurf der hierauf gegründeten Verordnung zu kennen, abzustimmen, {9v} und vereinigten sich dazu, in der heutigen Sizung sich darauf zu beschränken, den ganzen Vortrag mit seinen verschiedenen Anträgen zu hören, die dagegen sich zeigende Zweifel und Anstände in einer Unterredung vorläufig mitzutheilen, und dann in der nächsten Sizung, bis wohin der Entwurf der Verordnung von dem Referenten bearbeitet und ausgetheilt sein könnte, über das Ganze abzustimmen.

Da dieser Gang von dem königlichen geheimen Rathe angenommen wurde, so bestimmte sich derselbe mit Ablesung des ganzen Vortrages fortfahren zu laßen, einsweil auch den ersten Antrag des Referenten provisorisch und unter den angegebenen Voraussezungen anzunehmen.

Herr geheimer Rath von Feuerbach fuhren hierauf fort, den IIen Antrag wegen dem Falle, wo das Urtheil zwischen Ausländer unter sich gesprochen, oder ein Ausländer einem andern Auslander [!] verurtheilt worden, abzulesen, und aus den angeführten Gründen {10r} sich dafür zu äußern: „daß ein fremdrichterliches Erkenntniß, durch welches ein Fremder einem andern Fremden verurtheilt worden ist, zwar in Baiern vollstrekt werden kann, jedoch nur“ 1) wenn und so weit nicht in dem Gebiete des Staates, von deßen Gericht das Urtheil gesprochen worden ist, hinreichende Gegenstände der Vollstrekung vorhanden sind, welches daher, ehe einer Hülfs-Vollstrekung in Baiern statt gegeben werden kann, durch obrigkeitliche Zeugniße bescheiniget werden muß. 2) Wenn keine dießeitige Unterthanen an den verurtheilten Fremden gleichfalls Forderungen haben, mit welchen sie ihme nach baierischen Gesezen vorgehen, daher 3) bevor zur Vollstrekung eines in solchem Falle gesprochenen fremdrichterlichen Erkenntnißes geschritten werden kann, von dem zuständigen baierischen Gerichte eine öffentliche Bekanntmachung zu erlaßen ist, {10v} welche nebst dem Inhalte des Urtheils und die Anzeige derjenigen Güther, auf welche die Vollstrekung nachgesucht wird, die Aufforderung enthalten muß, daß alle diejenige dießeitige Unterthanen, welche an den verurtheilten Fremden ebenfalls Forderungen haben mögten, innerhalb eines bestimmten Termines sub poena praeclusi477 bei dem Gerichte des Ortes, von welchem die Hülfs-Vollstrekung zu geschehen hat, sich mit ihren Forderungen melden sollen.

Herr geheimer Rath von Zentner bemerkten gegen diesen Vorschlag, daß er in praxi sehr schwer in Ausübung würde gebracht werden können, und rüksichtlich der öffentlichen Ausschreibung großen Bedenken unterliege, indem statt das Intereße dießeitiger Unterthanen dadurch zu fördern, daßelbe eher gefährdet werden könnte.

Auch Herr geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] erhoben in der eingetretenen Besprechung gegen diesen {11r} Antrag mehrere Anstände, und äußerten sich vorzüglich gegen die daraus hergeleitet werden könnende Festsezung eines Fremden, wodurch, vorzüglich auf öffentlichen Märkten manche politische Rüksichten verlezet, und der baierische Statt [!] in manche Unannehmlichkeit gebracht werden könne.

Dieselbe führten einige Beispiele an, wo dieses der Fall sein würde, und gaben zu bedenken, welche Folgen die Annahme dieses Grundsazes, z. B. in der Prinz Georgischen Sache haben könnte478.

Da auch Seine Excellenz der Herr Justiz Minister [Reigersberg] diese Ansicht theilten, und glaubten, daß diese Bestimmung auf die Forenses, die als Unterthanen behandelt würden, keinen Bezug habe, sondern blos auf die Streitsachen eines Ausländers gegen einen Ausländer wirken könnte, es bedenklich sein würde, diesen Grundsaz anzunehmen, mehrere Herrn geheimen Räthe auch den in dem Maximilianeischen Gesezbuche schon bestehenden gesezlichen Bestimmungen für diese Fälle, welche nachgeschlagen wurden, den Vorzug einräumten, so giengen auch Herr {11v} geheimer Rath von Feuerbach von Ihrem Vorschlage ab, und machten nach umständlicher Entwikelung Ihrer Ansichten und Vorlage mehrerer Fälle, wo diese Bestimmungen für das Intereße der baierischen Unterthanen wirksam sein würden, den weiteren Vorschlag, die in dem Maximilianeischen Gesezbuche deßwegen enthaltene Vorschriften in der Verordnung aufzunehmen.

Da Sie aber die Gesinnungen des geheimen Rathes über diesen Vorschlag nothwendig wißen müßten, um in der Verordnung solchen nach dem Schluße der Mehrheit aufnehmen zu können, so würde es nothwendig werden, des angenommenen Ganges ohngeachtet hierüber abstimmen zu laßen.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, durch diese Aeußerung veranlaßt, ließen auch über den zweiten Antrag abstimmen, und in Folge deßen erklärten sich alle Mitglieder für die Beibehaltung der bisherigen gesezlichen {12r} Bestimmungen des Maximilianeischen Gesezbuches für diese Fälle, nur die Herrn geheimen Räthe Freiherr von Aretin und Freiherr von Asbek waren der Meinung, daß irgend eine gesezliche Bestimmung deßwegen in der Verordnung aufzunehmen nicht nöthig sein werde, da dieser Fall, wo ein Fremder einem andern Fremden verurtheilt worden, hier gar nicht eingreife, aus welchem Grunde auch die Commißion der Gesezes Revision nicht nöthig gefunden habe, hierüber sich zu äußern, auch glaubten Sie, daß es ohne Zwek sei, daß der Referent diesen Fall zur Discußion aufwerfe. Wegen dem gegen einen Fremden zu verhängenden Arrest blieben, wenn man nichts sage, die bisherige gesezliche Bestimmungen in Wirkung.

Die Mehrheit

entschied sich für Beibehaltung der bisherigen gesezlichen Bestimmungen des Maximilianeischen Codex in diesen Fällen, wornach Referent in seinem Entwurfe der Verordnung sich zu richten habe.

Geheimer Rath Herr von Feuerbach legten noch folgende Anträge {12v} mit den dieselbe unterstüzenden in dem Vortrage ausgeführten Gründen vor.

Den dritten Antrag: „daß in den in dem Vortrage bemerkten Fällen den auswärtigen Urtheilen die Vollstrekbarkeit zugestanden werden müße, und unbedenklich zugestanden werden könne“.

Den vierten Antrag „daß im gegen einen Baiern von einem fremden Gerichte als fora rei sitae kompetent gesprochenes Erkenntniß nur in so weit wegen der mit der Klage verbundenen Nebenforderungen, oder der Prozeßkosten, die in dem Auslande befindliche Executions-Objecte nicht zureichen, auch in Baiern an der Person oder den Güther des Beklagten vollstrekt werden kann“.

Den fünften Antrag „daß wenn bei einem auswärtigen Gerichte gegen einen Baiern der Gerichts Stand des Arrestes begründet worden ist, dem in diesem foro gegen den {13r} baierischen Unterthan gesprochenen Erkenntniße die Vollstrekbarkeit in Baiern nicht solle versagt werden“.

Den sechsten Antrag „daß wenn gegen einen in einem fremden Staats-Gebiete sich aufhaltenden Baiern das forum contractus rechtlich begründet worden ist, das von diesem kompetenten Gerichte gesprochene Erkenntniß die Vollstrekung in Baiern habe“.

Den siebenten Antrag „daß das, was unmittelbar vorher rüksichtlich eines auswärtigen fori contractus (im IVen Antrage) bemerket worden, auch bei dem foro gestae administrationis zur Anwendung kommen müße“.

Den achten Antrag „daß daßelbe, was in den oben bemerkten Fällen gilt, auch bei erhobenen Provocationen und den hierauf gesprochenen fremdrichterlichen Erkenntnißen Anwendung finde“.

Da hierdurch alle Fälle, den concursus creditorum universalis ausgenommen, von welchem nachher würde gehandelt werden {13v} erschöpft, wo nach bestehenden baierischen Gesezen ein inländisches Gericht gegen einen Ausländer kompetent ist, mithin die Vollstrekbarkeit des fremdrichterlichen Erkenntnißes ohne eigenen schweren Nachtheil nicht verweigert werden kann, so wären nun jene Fälle aufzuzälen, wo ein fremdrichterliches Erkenntniß nicht vollstrekbar sein kann.

Nachdem Herr geheimer Rath von Feuerbach in Ihrem Vortrage sich über diese leztere Fälle ausführlich geäußert hatten, giengen Sie zu den hierauf sich beziehenden Anträgen über, und legten folgende vor.

Neunter Antrag: „Fremdrichterliche Erkenntniße haben keine executorische Kraft in Baiern“ 1) wenn sie von einem sonst inkompetenten Gerichte nach freiwilliger Prorogazion der Gerichtsbarkeit durch einen baierischen Unterthan für oder wider denselben gesprochen sind. 2) Wenn sich ein auswärtiges Gericht angemaßt, ein {14r} Erkenntniß über Güther zu fällen, rüksichtlich welcher ein baierisches Gericht nach dem Judiciar Codex Cap. I § 9 das forum rei sitae ist479. 3) Wenn ein auswärtiges Gericht in einer persönlichen Klag-Sache gegen einen baierischen Unterthan erkannt hat, und bei jenem Gerichte einer der besondern Gerichts Stände des Arrestes, des geschloßenen Kontractes, der geführten Verwaltung oder der Provocation nicht begründet ist.

Zehenter Antrag: „dieselbe Bedingungen, welche in dem zweiten Antrage dargestellet, kommen auch in dem Falle in Anwendung, wo ein Baier durch das kompetente fremdrichterliche Erkenntniß verurtheilt worden ist.“

Nachdem in der wegen diesen verschiedenen Anträgen eingetretenen Besprechung von mehreren Mitgliedern des geheimen Rathes gegen die Anwendung dieser Anträge Bedenken geäußert, und vorzüglich gezeigt wurde, welche nachtheilige Folgen der {14v} achte Antrag wegen Anerkennung und Execution der fremdrichterlichen Erkenntniße bei erhobenen Provocationen statt haben könne

wurde die heutige Sizung aufgehoben und beschloßen, in der nächsten geheimen Raths Versammlung den Vortrag zu vollenden und über die Anträge und den von dem Referenten vorzulegenden Entwurf einer Verordnung abstimmen zu laßen480.

Der König bestätigt die Entscheidungen des Geheimen Rates in den vorgetragenen Rekurssachen; er erwartet die Anträge des Geheimen Rates „wegen Vollstrekung der Erkenntnüße auswärtiger Gerichtsstellen in dem baierischen Staatsgebiete“ (19. Mai 1811).

Anmerkungen

463

Krondorf, Ortsteil von Schwandorf, Landkreis Schwandorf, Oberpfalz.

464

Protokolle Bd. 3, Nr. 75 (Geheimer Rat vom 20. Dezember 1810), S. 766-768, TOP 7.

465

Vgl. VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, Tit. I Art. 1, RegBl. 1810, Sp. 643f. Zur Genese der VO vgl. Protokolle Bd. 3, Nr. 59 (Geheimer Rat vom 19. Juli 1810), TOP 3, bes. S. 610.

466

Alimentation meint die Ernährung, im weiteren Sinne den Unterhalt. Schröter, Wörterbuch, S. 49 s.v. Alimentiren; Neues allgemeines Handwörterbuch Bd. 1, S. 29 s.v. Alimenta.

467

Schloß Schönberg liegt in Wenzenbach, Landkreis Regensburg, Oberpfalz.

468

„Allerunterthänigster Vortrag in Sachen Casimirs B. v. Streitts zu Neuburg an der Donau contra den k. Kämmerer Anton B. v. Stingelheim auf Schönberg die vom Letzterem beabsichtete Einziehung eines frommen Stiftungs-Kapital von 24.000 fl. betr.“, 12. Juli 1810, 10 Bll., BayHStA Staatsrat 224.

469

Vgl. Protokolle Bd. 3, Nr. 45 (Geheimer Rat vom 7. September 1809), S. 491f., TOP 1; Nr. 59 (Geheimer Rat vom 19. Juli 1810), S. 611, TOP 4.

470

„Edikt über den Adel im Königreiche Baiern“ vom 28. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 2029-2044, hier Sp. 2043: „§ 69. Die dermaligen Fideikommisse Unserer Adelichen Familien sind in allen ihren dermaligen rechtlichen Wirkungen aufgehoben, wie sie auch in der Voraussezung anderer staatsrechtlichen Verhältnisse von Uns bereits bestätiget worden sind.“

471

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 723.

472

[Paul Johann Anselm] Feuerbach, „Vortrag zum Königlichen Geheimen Rath. Die Vollstreckung der Erkenntnisse auswärtiger Gerichtsstellen innerhalb des baierischen Staatsgebiets betreffend“, 10. Mai 1811, lithographierter Text, 124 S., BayHStA Staatsrat 224 (Überschrift: „Beylage zum Geheimen Raths Protocoll vom 16n und 30n Mai 1811“).

473

„Beilage Lit. A. Gutachten des Oberappellationsgerichts, die Vollstreckung fremdrichterlicher Erkenntniße in Baiern betreffend“, gez. [Johann Kaspar Alois Basselet] Graf von La Rosée, Präsident [des Oberappellationsgerichts], 4. Januar 1811, lithographierter Text, 7 S., BayHStA Staatsrat 224.

474

Nikolaus Thaddäus Gönner (1764-1827), zunächst Studium der Philosophie, ab 1781 der Rechte in Bamberg. 1787 Immatrikulation in Göttingen, 1788 Praktikum am Reichskammergericht in Wetzlar. 1789 o. Professor der Institutionen (1792 der Pandekten) in Bamberg, 1791 wirklicher bambergischer Hof- und Regierungsrat, 1792 Dr. jur. utr., ab 1795 Vorlesungen zum deutschen Staatsrecht. 1796 Staatskonferenzrat, 1797 zweiter Hofkammerkonsulent. 1799 Wechsel in kurbayerische Dienste: Berufung an die Universität Ingolstadt als Professor für Staatsrecht, zugleich Hofrat. 1801/02 Rektor der unter maßgeblicher Beteiligung Gönners nach Landshut verlegten Landesuniversität, 1804-1807 Prokanzler. 1808 Ritter des königlichen Zivilverdienstordens der Baierischen Krone und persönlicher Ritterstand (1813 Immatrikulation bei der Ritterklasse). Gönner wirkte bis 1811 als Universitätslehrer (deutsches Staatsrecht, Reichsgeschichte und Reichsprozeß, positives Völkerrecht, Theorie des Zivilprozesses, juristische Praxis), bis er im selben Jahr in die Gesetzgebungskommission (Zivil- und Strafrecht) in München eintrat; auch in den Folgejahren blieb er mit legislativen Arbeiten betraut. 1812 Zweiter Direktor des Appellationsgerichts für den Isarkreis und Niederlegung des Professur. 1815 Geheimer Referendär im Staatsministerium der Justiz, 1817 Staatsrat im ao., 1820 im o. Dienst. Verfasser und Herausgeber zahlreicher juristischer und rechtspolitischer Schriften, u.a.: Handbuch des deutschen gemeinen Prozesses in einer ausführlichen Erörterung seiner wichtigsten Gegenstände, Bd. 1-4, Erlangen 1801-1803; Teutsches Staatsrecht, Landshut 1804; Ueber den Umsturz der deutschen Reichsverfassung und seinen Einfluß auf die Quellen des Privatrechts in den neu souverainen Staaten der rheinischen Conföderation, o.O. 1807; Der Staatsdienst aus dem Gesichtspunkt des Rechts und der Nationalökonomie betrachtet nebst der Hauptlandespragmatik über die Dienstverhältnisse der Staatsdiener im Königreiche Baiern mit erläuternden Anmerkungen, L. 1808; Archiv für Gesetzgebung und Reforme des juristischen Studiums, Bd. 1-4, L. 1808-1814; Ueber das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erblande der Oesterreichischen Monarchie v. J. 1811, L. 1812; Motive zu dem Entwurfe der allgemeinen Hypotheken-Ordnung für das Königreich Baiern […], München 1819. – Biogramme: Boehm, Art. Gönner, in: dies. (Hg.), Biographisches Lexikon Tl. 1, S. 149-151 (mit Werkverzeichnis); Holzhauer, Art. Gönner, in: HRG2 Bd. 2, Sp. 463f.; v.a. Spörlein, Universität, Bd. 2, S. 1174-1182. Leben und Werk jetzt eingehend behandelt von Mertens, Gönner.

475

„Beilage Lit. B. Gutachten des Hofraths Gönner, die Gerichtsbarkeit in Proceßen gegen ausländische Unterthanen, und die Execution der von auswärtigen Gerichten gegen baierische Unterthanen ergangenen Urtheile betreffend“, 28. April 1811, lithographierter Text, 5 S., BayHStA Staatsrat 224.

476

VO betr. die „Gerichtsbarkeit fremder Staaten“ vom 9. Oktober 1807, RegBl. 1807, Sp. 1609f.

477

Ein präclusiver Termin markiert die Frist, nach deren Ablauf eine Rechtshandlung ausgeführt sein muß. Hofstätter, Juristisches Wörterbuch, S. 333 s.v.

478

Vermutlich Anspielung auf die Schuldenproblematik des Prinzen Georg Karl von Hessen-Darmstadt (1754-1830), des Schwagers König Max Josephs I. aus dessen erster Ehe. Vgl. Protokolle Bd. 3, Nr. 52 (Staatskonferenz vom 5. Dezember 1809), TOP 2, S. 553-557.

479

CJBJ, Kap. 1, § 9, S. 4: „Alle Klagen, welche mehr auf die Sach selbst als die Person gehen, sollen sowohl in petitorio als possessorio bey der Obrigkeit des Orts, wo sich die Sach befindet, ohne Unterschied derselben gestellt werden.“

480

Zum Fortgang: Nr. 21 (Geheimer Rat vom 30. Mai 1811), TOP [3].