BayHStA Staatsrat 228

14 Blätter. Unterschriften der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Graf v. Toerring-Gutenzell; Weichs; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; Graf v. Welsberg.

Ablauf der Sitzung

{1r} Da Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz-Minister Herr Graf von Montgelas, welchen [!] von Seiner Majestät dem Könige während Allerhöchstdero Abwesenheit der Vorsiz {1v} in dem geheimen Rathe nach allerhöchstem Kabinets Schreiben übertragen worden, bei dem Anfange der auf heute angeordneten Sizung zu erscheinen, durch Geschäfte verhindert waren, so riefen Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg, welche inzwischen den Vorsiz führten, die königlichen geheimen Räthe Freiherrn von Weichs, Grafen von Tassis und von Welsberg auf, Ihre bearbeiteten Rekurs Sachen vorzutragen.

Zu Genügung dieser Aufforderung erstattete

Nachsteuer (R)

Thurn und Taxis beantragt in der Nachsteuersache der Eheleute Feldner, daß die Erhebung einer Nachsteuer durch die Herrschaft Pappenheim vor dem Stichdatum zulässig sein sollte, nach dem Stichdatum aber nicht. Der Geheime Rat Arco präzisiert den Antrag, dem er in der Hauptsache folgt. Der Geheime Rat genehmigt den von Arco korrigierten Reskriptsentwurf.

1. der königliche geheime Rath Graf von Tassis über den Rekurs der Feldnerischen Eheleute zu Aufkirchen549 in dem Fürstenthum Oetting Spielberg gegen die Herrschaft Pappenheim wegen Nachsteuer550, Vortrag, und machte nach Ablesung des von der Lehen und Hoheits Section wegen dieser Sache abgegebenen Gutachtens den Antrag, daß „da im Jahre 1806 den 3ten September die Herrschaft Pappenheim dem Königreiche Baiern551 und dem Rezat-Kreise552 einverleibt worden, und dadurch von diesem Augenblike die allerhöchste Verordnungen im Allgemeinen auch auf {2r} diese Herrschaft angewendet waren, auch die Freizügigkeit in dem Inlande, welche unterm 19ten Merz 1806 publizirt worden553, hergestellt gewesen, so habe nach diesem Akte Pappenheim kein Recht mehr gehabt, eine Nachsteuer zu erheben. Nachdem aber durch ein allerhöchstes Reskript vom 20ten Merz 1807 die künftige Verhältniße der Herrschaft Pappenheim näher bestimmt worden, und auch im Ven Abschnitte in Beziehung auf Nachsteuer der allgemeinen Verordnung unterworfen worden554, so treten Sie der Meinung der Lehen und Hoheits Section bei: daß es bei dem Nachsteuer-Bezug, den die Herrschaft Pappenheim vor dem 20 November [!] 1807 erhoben, zu belaßen seie. Was aber die Feldnerische Eheleute nach dieser Zeit von ihrem Vermögen exportiret, sollte ihnen von der Herrschaft Pappenheim restituiret werden“. Geheimer Rath von Tassis lasen einen nach diesem Antrage gefaßten Reskripts Entwurf {2v} an das General Kommißariat des Oberdonau Kreises ab.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten hierüber die Umfrage.

Die königliche geheimen Räthe Graf von Preising, Graf von Törring, Freiherr von Weichs, von Zentner, von Krenner senior [d.i. Johann Nepomuk] und von Krenner junior [d.i. Franz] stimmten diesem Antrage bei, da aber Seine Excellenz, der königliche geheime Rath Graf Carl [Maria] von Arco welche sich ebenfalls in der Haupt-Sache mit den Ansichten verstanden erklärten, folgende Faßung in Vorschlag brachten „daß nach Vernehmung des königlichen geheimen Rathes zu Recht erkannt worden, daß die Feldnerischen Eheleute nur jenen Theil der bereits erlegten Nachsteuer zurükzufordern berechtiget sein sollen, welcher von dem nach dem 20ten Merz 1807 exportirten Vermögen entrichtet worden ist“, so erklärten sich die übrigen Herrn geheimen Räthe für diese von dem Herrn geheimen Rathe Grafen Carl [Maria] von Arco vorgeschlagene Faßung, und da auch jene Herrn geheimen Räthe, welche früher votirt, dieselbe annahmen,

so wurde der nach diesem {3r} Vorschlage des Herrn geheimen Rath Grafen Carl [Maria] von Arco eingerichtete Reskripts Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget555.

Stiftungsvermögen im Patrimonialgericht Oberhausen

Thurn und Taxis berichtet über die Verwaltung des Stiftungsvermögens im Patrimonialgericht Oberhausen des Freiherrn von Verger. Verger hat dem Landgericht Roggenburg die Gerichtsbarkeit einstweilig überlassen; daher verwaltet das Landgericht die Oberhausen zugehörigen Patrimonialstiftungen. Strittig ist, ob die Stiftungsverwaltung von der Stiftungsadministration oder dem Landgericht auszuüben ist. Thurn und Taxis hält das Landgericht für kompetent. Nach kontroverser Diskussion beantragt der Geheime Rat beim König, das Landgericht so lange mit der Stiftungsadministration zu betrauen, bis Verger die Gerichtsbarkeit selbst durch einen Patrimonialrichter ausüben lässt.

2. Über eine an den königlichen geheimen Rath gewiesene Anfrags Note der Section der General Administrazion des Stiftungs Vermögens wegen der Verwaltung des Stiftungs Vermögens im Patrimonial Gerichte Oberhausen556, erstattete der königliche geheime Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, worin dieselbe die Verhältniße auseinander sezten, welche bei Verleihung des Lehens Oberhausen an den General Major und königlichen Gesandten Freiherrn von Verger557 eingetreten, und bemerkten, daß, da Baron von Verger bei Übernahme dieses Lehens bis auf weitere Verfügung nach dem Befugniß der Patrimonial Gerichts Inhaber die ihnen kompetirende Patrimonial Gerichtsbarkeit dem Landgerichte zu Roggenburg558 zur einsweiligen Ausübung überlaßen habe.

In Folge deßen seie dem Landgerichte Roggenburg von dem General-Kommißariate aufgetragen worden, die Patrimonial Stiftungen zu Oberhausen, welche bei Inkammerirung des heimgefallenen Lehens der königlichen Stiftungs Administrazion zu Untergünzburg559 übertragen gewesen, nach Vorschrift der dießfallsigen organischen Geseze {3v} unter Leitung des Königlichen General Kommißariats zu verwalten560.

Hiegegen habe die Ministerial Section des Stiftungs Vermögens561 sich in einer Note, die abgelesen wurde, erkläret, und den Zweifel erhoben, ob der Landrichter die Administrazion des Stiftungs Vermögens von Oberhausen übernehmen könne.

Die Frage, welche nun von dem königlichen geheimen Rathe zu entscheiden, seie: ob, wenn ein Gutsherr seine Patrimonial-Gerichtsbarkeit einem königlichen Landgerichte temporell zur Verwaltung übertrage, die Verwaltung deßelben von der betreffenden allgemeinen Stiftungs Administrazion, oder von dem Landgerichte, als kommittirter Patrimonial Richter zu führen seie?

Herr geheimer Rath Graf von Tassis äußerten aus den in dem Vortrage enthaltenen Gründen Ihre Meinung dahin, daß die Verwaltung des Patrimonial Stiftungs Vermögens von Oberhausen dem königlichen Landgerichte in so lange überlaßen werden könnte, als Baron von Verger nicht völligen Verzicht auf seine Jurisdiction geleistet haben werde, und solche dem Landgerichte völlig einverleibt werde, worauf Sie auch bei Seiner Majestät dem Könige allerunterthänigst {4r} antragen würden.

Bei der hierüber von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg verfügten Umfrage vereinigten sich alle Herrn geheimen Räthe, mit Ausnahme des Herrn geheimen Rath von Krenner des jüngeren [d.i. Franz], mit dieser von dem Herrn Referenten vorgelegten Ansicht, nur darin giengen sie von derselben ab, daß Sie in dem an Seine Majestät den König zu machenden allerunterthänigsten Antrage nicht aussprechen würden, daß diese Verwaltung dem Landgerichte in so lange übertragen werden solle, als Baron von Verger auf seine Jurisdiction nicht Verzicht geleistet, und solche dem Landgerichte völlig einverleibt sein werde, indem nach Erinnerung des Herrn geheimen Rath Freiherrn von Aretin das Lehen Oberhaus dem Freiherrn von Verger als Kanzlei Lehen562 verliehen worden, mit welchem die niedere Gerichtsbarkeit immer verbunden bleiben müßte, und von dem Besizer nie vollkommen, nach den bis jezt bestehenden Verordnungen aber wohl temporär abgegeben werden könne.

Herr geheimer Rath von Krenner der jüngere äußerte den Zweifel, ob es in dem Lehenbrief heise [!], mit Ausnahme des Patronats oder der {4v} Protestazion. Im ersten Falle glaubten sie, daß die Administrazion der Patrimonial Stiftungen als ein Ausfluß des Patronats ebenfalls den königlichen Behörden vorbehalten sei.

Hierauf wurde das Verleihungs Reskript, worin es bestimmt heißt, mit Ausnahme des Patronats, abgelesen, und die Meinung des Herrn von Krenner dadurch widerlegt, daß diese Administrazion der Stiftungen nach den bestehenden Verordnungen und Gesezen nie ein Ausfluß des Patronats Rechtes, sondern immer der niederen Gerichtsbarkeit sei, allein dieser Widerlegung ohngeachtet blieben Herr geheimer Rath von Krenner der jüngere bei Ihrer geäußerten Meinung, daß Sie sich mit dem Antrage nicht vereinigen könnten.

Die bei den Abstimmungen von einigen Herrn geheimen Räthen gemachte Erinnerung, daß die temporelle Übertragung von derlei Patrimonial Gerichtsbarkeiten an die Landgerichte mit manchen Inkonsequenzen verbunden, und es nicht wohl schiklich sei, daß ein königlicher Landrichter, der ohnehin so sehr beschäftiget, der Richter eines Patrimonial Gerichtsherrn sei, wurde zwar als sehr richtig, aber als hieher nicht gehörig beurtheilet, indem diese Frage bei der {5r} Revision des Edictes über die Patrimonial Gerichtsbarkeit563 zur Sprache kommen müßte

und von dem königlichen geheimen Rathe nach der Mehrheit der Stimmenden beschloßen, an Seine Majestät den König den allerunterthänigsten Antrag zu machen, daß die Verwaltung des Patrimonial-Stiftungs Vermögens von Oberhausen dem mit der Gerichtsbarkeit dieses Lehens kommittirten königlichen Landgerichts unter Leitung des General Kommißariats in so lange zu überlaßen seie, bis der General Major Freiherr von Verger die niedere Gerichtsbarkeit selbst übernehme und durch einen eigenen Patrimonial Richter ausüben laße564.

Verteilung von Gemeindegründen (R)

Weichs beantragt, den Rekurs der Gemeindemitglieder zu Ettenstatt, die im Streit um die Verteilung von Gemeindegründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehren, abzuweisen. Der Geheime Rat bestätigt einen entsprechenden Reskriptsentwurf.

3. Wegen Vertheilung der Gemeinde Gründe zu Ellenstadt [!]565, Landgerichts Raitenbuch im Oberdonau Kreise, erstattete der königliche geheime Rath Freiherr von Weichs schriftlichen Vortrag, worin dieselbe bemerkten, daß da die Fatalien in dieser Appellazions Sache versäumt seien, es blos darauf ankomme, ob die gebetene restitutio in integrum566 bewilliget werden könne.

Nach Vorlage der geschichtlichen Verhältniße dieser Streit Sache und der hierin erfolgten Erkenntniße der beiden Instanzen, prüften Herr {5v} geheimer Rath Freiherr von Weichs die Gründe, welche die Rekurrenten zu Unterstüzung ihres Gesuches um Restituzion angeführt, und stellten hierauf den Antrag, die Gemeinds Glieder mit ihrem Restituzions-Gesuche abzuweisen.

Als Folge der über diesen Antrag verfügten Umfrage erklärten sich alle Mitglieder des geheimen Rathes, nachdem mehrere diesen Gegenstand erläuternde Akten-Stüke abgelesen waren, mit diesem Antrage verstanden, wobei Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin bemerkten, daß wenn die Materialien dieser Sache beßer beschaffen wären, Sie keinen Anstand nehmen würden, für die Restituzion zu stimmen.

Herr geheimer Rath von Effner aber erinnerten, daß Sie nur in der Voraussezung sich mit der Abweisung der Rekurrenten vereinigten, daß es sich gegenwärtig von Vertheilung anderer Gründe handle, als damals, wo die Landesdirekzion Neuburg wegen einer ähnlichen Vertheilung gesprochen.

Der von dem königlichen geheimen Rathe Freiherrn von Weichs abgelesene Reskripts Entwurf, wornach die Rekurrenten mit ihrem Restituzions Gesuche abgewiesen werden, erhielt die Bestätigung des königlichen geheimen Rathes567.

Beiträge zu den Kriegslasten (R)

Thurn und Taxis berichtet über den Streit zwischen Michael Bauer und der Gemeinde Ammelhofen (?). Es geht um Beiträge zur Kriegskostenregulierung. Thurn und Taxis beantragt, dem Gutachten der Lehen- und Hoheitssektion hinsichtlich der schon entstandenen Forderungen zu folgen. Was künftig entstehende Beiträge betrifft, sind diese nach dem festgelegten Steuersatz zu verteilen. Die Geheimen Räte akzeptieren den Reskriptsentwurf mit Korrekturen.

{6r} 4. In Sachen des Michael Bauer zu Amelsdorf568 gegen die dortige Gemeinde wegen Konkurrenz zu den Kriegslasten erstattete der königliche geheime Rath Herr Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, worin Dieselbe nach Anführung des Veranlaßes dieser Streit-Sache und der hierin erlaßenen Erkenntniße des Landgerichts und des General Kommißariats, das Gutachten der Lehen und Hoheits Section vorlegten, und äußerten, daß Sie die in diesem Gutachten der Lehen und Hoheits Section angegebene Anträge so genau und erschöpfend, auch mit Ihrer Meinung so übereinstimmend gefunden, daß Sie darauf folgenden Auftrag an das General Kommißariat des Regenkreises gründen zu können glaubten.

Dem General Kommißariate wäre nämlich zu eröfnen, *Seine Majestät der König erkennen nach Vernehmung Ihres geheimen Rathes zu Recht* [Ergänzung auf der rechten Blatthälfte] daß zuvorderst die Gemeinde Amelsdorf gegen die Unterlaßung einer genauen Beobachtung einiger Appellazions Fatalien in zweiter Instanz in integrum restituiret569 werde, daß dieselbe aber hinsichtlich der Forderung des Bauer für die Vergangenheit nach ihrem Vorgeben binnen 30 Tagen peremptorischer Frist rechtsgenügend bei {6v} erster Instanz zu beweisen habe, daß a) der Passus des Rekurrenten in dem Kataster im Ver­hä[l]tniße zu seinen Besizungen in der Amelsdorfer Flur bestimmt zu gering angegeben seie, b) bei der Gemeinde Amelsdorf bestehe die Observanz, nach welcher der Rekurrent und sein Vorfahrer nach dem Maaßstabe eines ¾ Hofes zu Konkurrenz gezogen worden, worauf alsdann das Landgericht Pfaffenhofen570 salvo appellatorio571 definitive zu erkennen habe.

Was jedoch das Konkurrenz Verhältniß der streitenden Theile für die Zukunft betreffe, so seien die Kriegskosten unter sämmtliche Glieder der Gemeinde Amelsdorf nach dem Edicte über das Gemeindewesen von 1808 § 53572 und der Verordnung vom 23ten Februar 1809 § 40573 über die Konkurrenz zu den Kriegslasten, ganz allein nach dem Steuerfuß zu subrepartiren. Die Prozeßkosten seien einsweilen in suspenso zu belaßen.

Seine Excellenz der königliche geheime {7r} Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten über diesen Antrag die Umfrage.

Die Herrn geheimen Räthe Grafen von Preising und von Törring, Freiherr von Weichs, von Zentner, von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] und von Krenner der jüngere [d.i. Franz] vereinigten sich mit dem Herrn Referenten.

Auf die von dem königlichen geheimen Rathe Herrn Grafen Carl [Maria] von Arco gemachte Bemerkung aber, daß, obschon Sie in der Haupt-Sache mit dem Herrn Referenten verstanden, Sie dennoch den Saz wegen der restitutio in integrum umgehen, und eben so den Saz, daß das Landgericht Pfaffenhofen salvo appellatorio definitiv zu erkennen habe, auslaßen würden, weil die Unterlaßung einer genauen Beobachtung einiger Appellazions-Formalien bei der zweiten Instanz geschehen, und folglich den geheimen Rath nicht angehe, weil die lezte Bestimmung sich von selbst verstehe, und Sache der untergeordneten Stellen seie, erklärten sich die übrigen Herrn geheimen Räthe für den vorgetragenen Reskripts Aufsaz mit Auslaßung der Stelle wegen der Restituzion, und da dieser Meinung {7v} auch diejenige beistimmten, welche bereits votiret hatten, die Mehrheit sich aber dafür entschied, die Stelle wegen dem Landgerichte Pfaffenhofen beizubehalten

so wurde der abgelesene Reskripts Entwurf mit dieser getroffenen Aenderung angenommen574.

Herr geheimer Rath von Effner erinnerten noch, daß Ihnen die auferlegten zwei Beweise conjunctiv gestellt, zu viel scheine, und Sie glaubten, man solle sie wenigstens alternativ stellen, indem eine [!] hievon geleistet, schon hinreichen könne.

Vermögenskonfiskation bei Desertion aus dem Militärdienst

Welsberg hält einen Vortrag über die Frage, welche Vermögensbestandteile eines Deserteurs zugunsten des Staates konfisziert werden dürfen. Er beantragt, der König möge das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten (MA) anweisen, mit dem Kriegsministerium eine anwendbare Norm auszuarbeiten. In der Umfrage bringen Zentner und Aretin vor, eine präzisierende Instruktion für das MA, wie Konfiskationsfälle zu behandeln seien, reiche aus. Die übrigen Geheimen Räte schließen sich dieser Ansicht an.

5. Aus Veranlaß eines an den königlichen geheimen Rath gewiesenen Protokolls Auszugs der Sizung der Lehen und Hoheits Section wegen der Frage: ob die Vermögens Konfiskazion in Deserzions Fällen sich lediglich auf jenes Vermögen erstreke, welches das strafbare Individuum zur Zeit des begangenen Vortrages theils schon beseßen, theils nach bürgerlichen Gesezen durch Erbschaft ab intestato575 zu erwarten gehabt habe? Oder ob dieselbe auch rüksichtlich jenes {8r} Vermögens statt finden könne, welches der Ausgetretene nach erfolgter Rükkehr und vollzogener Strafe, entweder durch eigenen Erwerb oder durch Handlungen unter Lebenden oder auch durch leztwillige Disposizionen anderer an sich bringen könne? erstattete der königliche geheime Rath Herr Graf von Welsberg schriftlichen Vortrag, worin dieselbe bemerkten, daß Ihnen von dem diese Anfrage veranlaßten speziellen Falle keine Akten zugekommen, und dieser sich auch nicht zum königlichen geheimen Rathe eigne, indem hier lediglich von einer autentischen Interprätazion [!] des Konfiskazions Edictes vom 29 August 1808576 die Frage sei.

Da jedoch diese Aufgabe nicht in abstraktem Sinne zu nehmen, wie aus dem Conclusum der Lehen und Hoheits Section zu entnehmen, so würden Sie sich, um Ihren Vortrag nicht mit allgemeinen Ansichten und Rechts-Grundsäzen über Konfiskazionen überhaupt auszufüllen, lediglich auf die Prüfung der Frage beschränken: Ob nach dem Konfiskazions Edicte vom 29 August 1808 ein rükgekehrter und abgestrafter Deserteur {8v} a) seine durch Handlungen unter Lebenden b) durch leztwillige Disposizionen anderer errungenes Vermögen der Konfiskazion unterliege.

Nach Anführung der Gründe, aus welchen sich der vorliegende Fall auf das obige Edict gar nicht, oder nur in so weit anwenden, mithin auch darnach beurtheilen laße, daß er nach andern Gesezen beurtheilet werden müße, nach Ihrer Meinung auch der Fall einer Interprätazion des obigen Edictes gar nicht eintrete.

Nach Auslegung des oben angeführten Edictes, wie Sie es beurtheilten, äußerten Herr geheimer Rath Graf von Welsberg, das statt Lösung der Aufgabe zu einer Interprätazion des Edictes hier wohl die Frage gestellt werden könnte, ob nach den dießfalls (in dem Edicte vom 29 August 1808 in Ansehung des gegenwärtigen und des ab intestato zu erwartenden Vermögens) ausgesprochen so gerechten als liberalen Grundsäzen, nicht auch hierüber durch eine allgemeine Verordnung oder Deklarazion solche Prinzipien für obige Fälle öffentlich aufgestellt und zur Nachachtung kund {9r} gegeben werden sollten, wodurch theils der anscheinenden Härte der obigen Bestimmungen Abbruch geschehe, wenn sie nach ihrer ganzen Strenge dermal ausgeübt würden, oder wenn Modifikazionen darüber in Praxi allenfalls jezt schon statt fänden, daß wenigstens einer Willkühr in der Behandlung ähnlicher Fälle vorgebeugt würde, welche schon durch die ungleiche Behandlung der Unterthanen immer üble Folgen nach sich ziehe.

Herr geheimer Rath Graf von Welsberg führten als nicht undienlich an, welche Geseze hierüber in andern Staaten, und zwar vorzüglich in Oesterreich577, Frankreich und Italien bestehen, und machten den Antrag, in so weit er die Ihnen unter diesen Umständen übertragene Aufgabe betrift, daß Seine Majestät der König mittels Protokolls-Auszuges an das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erklären könnten, daß sich daßelbe mit dem Kriegs Ministerium über diesen Gegenstand, das ist, die befragliche Interprätazion, oder Erlaßung einer neuen allgemeinen Verordnung, in das Einvernehmen sezen solle, um über ähnliche Fälle, seie es bei Entwerfung {9v} des neuen Konskripzions Edictes578, oder nöthigen Falls auch noch vorher eine feste Norm, allenfalls auch nach Vernehmung sonach des geheimen Rathes anordnen zu können.

Was aber den gegenwärtigen einzelnen Fall des Sections Protokolls, nämlich des Reinhard Johann Staubizer betreffe, da er keinen Entscheidungs Gegenstand des geheimen Rathes ausmache, so seie dieser durch einen besondern gutachtlichen Vortrag mit Berüksichtigung der besondern Umstände und Vorschriften Seiner Königlichen Majestät vorzulegen, worüber dann auch die besondere allerhöchste Entschließung erfolgen werde.

Bei der hierüber von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg verfügten Umfrage, äußerten die Herrn geheimen Räthe von Zentner und Freiherr von Aretin, daß nach Ihren Ansichten an Seine Majestät den König das allerunterthänigste Gutachten des geheimen Rathes dahin abzugeben wäre: daß keine Leuterazion579 des Konfiskazions Edictes {10r} welche man nicht für nöthig halte, sondern nur eine Instruction für das auswärtige Ministerium erlaßen werden mögte, wie die Konfiskazions Fälle von Deserteurs, deren gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen (vorzüglich nach preußischen Gesezen580) als konfiszirt erklärt worden, zu behandeln seien. Der geheime Rath wäre der Meinung, daß unter zukünftigem Vermögen eines rükgekehrten und abgestraften Deserteurs nach dem engeren Sinne des Edictes vom 29ten August 1808 nur die gesezlichen Pflicht- und Erbtheile nach den hierin enthaltenen Beschränkungen zu verstehen seie, dem Bestraften aber frei belaßen werden müße, übrigens in der Folge durch eigenen Fleiß, durch Schankung, Vermächtniß, Heurath oder sonst per actus inter vivos vel mortis causa581 wiederum Vermögen zu erwerben.

Hiernach wäre der veranlaßende und ähnliche Fälle zu verbescheiden, der Vortrag des geheimen Raths Referenten aber den vereinigten Sectionen zur Berüksichtigung bei der Deliberazion über das Konskripzions Gesez vorzulegen582.

Da alle übrige Herrn geheimen [Räte] {10v} sich mit diesen geäußerten Ansichten der Herrn geheimen Räthe von Zentner und Freiherrn von Aretin vereinigten, obschon einige derselben auch das baierische Konfiskazions Edict vom 29 August 1808 als nicht ganz deutlich beurtheilten

so wurde von dem geheimen Rathe beschloßen, Seiner Majestät dem Könige diesen Antrag als Gutachten des königlichen geheimen Rathes allerunterthänigst vorzulegen.

Rekursfälle

Thurn und Taxis beantragt, im Streit der Gemeinden Neunstetten und Geslau die Urteile der ersten und zweiten Instanz zu bestätigen, mithin die Rekursklage der Gemeinde Neunstetten abzuweisen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

6. Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, welche während dem vorherigen Vortrage in der geheimen Raths Sizung erschienen waren, und den Vorsiz übernommen hatten, riefen die königlichen Herrn geheimen Räthe Grafen von Tassis, Freiherrn von Asbeck und Grafen von Welsberg auf, ihre bearbeiteten Vorträge zu erstatten.

In Folge dieser Aufforderung lasen Herr geheimer Rath Graf von Tassis den von der Lehen- und Hoheits Section wegen der Rekurs Klage der Gemeinde Neunstetten gegen die Gemeinde Geßlau583 bearbeiteten Vortrag ab, und äußerten aus den in {11r} Ihrem schriftlichen Voto enthaltenen Entscheidungs Gründen, daß da in dem vorliegenden Falle die Gemeinde Neunstetten sowohl in erster als in zweiter Instanz, als auch bei der Lehen- und Hoheits Section mit ihren Forderungen an die Gemeinde Geßlau abgewiesen worden, und darüber weder Geseze noch andere Verordnungen als Gewohnheits-Rechte existirten, Sie Ihren Antrag dahin abgeben müßten, daß es bei dem schon gefällten Ur­theile der Lehen und Hoheits Section, und folglich der Bestätigung des Erkenntnißes der ersten und zweiten Instanz bleibe.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas ließen über diesen Antrag abstimmen, und da derselbe von allen Mitgliedern des geheimen Rathes angenommen wurde

so bestätigte der königliche geheime Rath den nach diesem Antrage gefaßten und abgelesenen Reskripts Entwurf an das General-Kommißariat des Rezat-Kreises584.

Kompetenz in Streitfällen über Fron- und Scharwerksdienste

Asbeck vertritt die Meinung, daß die Zivilgerichte kompetent sein sollen, in Rechtsstreitigkeiten über Fron- und Scharwerksdienste zu entscheiden. Der Geheime Rat folgt Asbecks Meinung.

7. Über die Kompetenz bei Entscheidung der Frohn- und Schaarwerks-Streitigkeiten585 und aus Veranlaß eines {11v} an den königlichen geheimen Rath gewiesenen Spezial-Falles der von Lochnerischen Hintersaßen586, wegen welchen die Frage aufgeworfen worden, welche Behörde Strittigkeiten dieser Art ausschließend zu entscheiden habe, erstattete der königliche geheime Rath Freiherr von Asbek schriftlichen Vortrag, und führten darin die verschiedene Ansichten der Ministerien der Justiz und des Innern an, worauf Dieselbe bemerkten, daß der Vortrag, den die Polizei Section über diese Frage erstattet, seiner treffenden Bemerkungen wegen abgelesen zu werden verdiene.

Nachdem Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek diesen Vortrag abgelesen, und Ihre mit dem Resultate deßelben zwar nicht übereinstimmende Ansichten ausführlich und umständlich entwikelt, auch den lebhaften Wunsch vorgelegt hatten, daß das längst angekündigte Edict über die Bestimmung der ungemeßenen Frohnen in gemeßene, mit Umwandlung dieser in eine Geldabgabe bald erscheinen möge587, so stellten Sie ihren Antrag dahin, an Seine Majestät den König das allerunterthänigste Gutachten des geheimen Rathes dahin zu geben, daß die Frohnden und Schaarwerks-{12r} Streitigkeiten wie bisher, und bis ein künftiges Edict über die Verminderung respec Ablösung der Frohnden in Geld, ein anderes bestimmt haben wird, durch die Civil-Gerichts-Behörden nach den bestehenden Gesezen und Verordnungen vorbehaltlich der höheren Ermäsigung bei erfundenem Übermase behandelt und entschieden werden sollen.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügten über diesen Antrag die Umfrage.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg äußerten: Schaarwerks Streitigkeiten, worunter verübte grundherrliche Excesse nicht zu reihen, beträfen Bestimmungen rein privatrechtlicher Verhältniße, deren Auseinandersezung nach dem bereits bestehenden vaterländischen Civilgesezbuche588 und den organischen Edicten, der Richter mit genauer Beobachtung der vorliegenden allgemeinen Landes Verordnungen zu entscheiden habe. Wenn auf landwirthschaftliche Grundsäze die Entscheidung müße gegründet werden, werde die richterliche Behörde ihrer Obliegenheit nach Sachverständige darüber vernehmen. Die bisherige {12v} Belaßung dieser Streitigkeiten bei den Civilgerichten beseitige übrigens jede Besorgniß, daß bei diesen richterlichen Stellen nicht gehörig instruirte Männer urtheilen mögten. Sie seien daher ganz mit dem Antrage des Herrn Referenten verstanden.

Alle übrige Herrn geheimen Räthe theilten die von dem Herrn Referenten entwikelte Ansichten, und vereinigten sich mit dem Seiner Majestät dem Könige vorzulegenden Gutachten, nur bemerkten Herr geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco, daß Sie theils durch die anhaltende Sections Sizungen gehindert seien, das Regulativ wegen Permutazion der Schaarwerken und Frohnden zu bearbeiten, theils auch durch die Rüksicht abgehalten würden, ob es unter den gegenwärtigen Umständen und bei dem allgemein herrschenden Geldmangel räthlich seie, hierüber eine Verordnung zu erlaßen, welche vielleicht auch bei den Bestimmungen des revidirten Civilgesezbuches über diese Materie unnöthig werden würde.

Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin entwikelten hierauf die Grundsäze, nach welchem [!] in dem Entwurfe des revidirten Civilgesezbuches diese Materie behandelt worden589, daß {13r} dadurch aber keineswegs die Erscheinung einer organischen Verordnung hierüber unnöthig, vielmehr ihre baldige Erscheinung sehr wünschenswerth werde.

Einstimmig wurde das von dem Referenten angetragene Gutachten von dem königlichen geheimen Rathe angenommen, und solle daßelbe Seiner Majestät dem Könige allerunterthänigst vorgelegt, Allerhöchstdenenselben auch überlaßen werden, ob der vorliegende Spezialfall wegen den Lochnerschen Hintersaßen hiernach entschieden werden wolle.

Waldnutzung (R)

Welsberg beantragt, die Eigentümer des Lehrbacher Waldes, die ihre Waldanteile nicht forstlich nutzen wollen, mit ihrer Rekursklage abzuweisen. Weichs hält in der Umfrage dagegen, daß die neuen Eigentümer in der freien Benutzung ihres Eigentums nicht gehindert werden können. Fünf Geheime Räte halten die Rekursklage für unzulässig. Der Geheime Rat folgt mehrheitlich dem Antrag Welsbergs.

8. Wegen der Theilung, eigentlicher die Kultivirung und freie Benuzung des Lehrbacher [!] Waldes590 im Landgerichte Ansbach erstattete der königliche geheime Rath Graf von Welsberg schriftlichen Vortrag, und nachdem dieselbe bemerkt, daß in dem vorliegenden Falle es sich keineswegs um die Theilung eines Gemeinde Waldes handle, sondern die zu entscheidende Frage einzig darin bestehe, ob dieser schon getheilte Lehrbacher Wald von den nun einzelnen Eigenthümern fortan noch als Wald benüzt oder auch zu einer andern Kultur umgewandelt werden könne, und die Theilungs Geschichte in so {13v} weit angeführt hatten, als sich darin die Gründe zur künftigen Entscheidung der obigen Frage vorfinden, trugen dieselbe auf die Abweisung der Rekurrenten aus den in dem Vortrage enthaltenen Entscheidungs Ursachen an.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügten über diesen Antrag die Umfrage.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg, und die Herrn geheimen Räthe Grafen von Preising und von Törring, von Zentner, von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk], Graf von Tassis und Graf Carl [Maria] von Arco vereinigten sich mit dem Antrage des Referenten.

Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs stimmten dafür, daß, da dieser Wald Eigenthum der gegenwärtigen Besizer geworden, dieselbe auch in freier Benuzung ihres Eigenthumes nach ihrer Konvenienz nicht gehindert werden könnten.

Die Herrn geheimen Räthe von Krenner der jüngere [d.i. Franz], Freiherr von Aretin, von Effner, von Schenk und Freiherr von Asbek aber waren der Meinung, daß hier von keiner Rekurs Klage {14r} die Rede sei, und dieser Gegenstand sich nicht zum königlichen geheimen Rathe eigne, derselbe an das Ministerium des Innern rükzugeben sei.

Nach einer Mehrheit von 8 Stimmen gegen 6 wurde der nach dem Antrage des Referenten gefaßte und abgelesene Reskripts Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe bestätiget591.

Anmerkungen

549

Aufkirchen, Gemeinde Gerolfingen, Landkreis Ansbach, Mittelfranken.

550

Nachsteuer (Abschoß, Freigeld) war beim Abzug aus einem Herrschaftsbereich (Abzugsgeld) bzw. beim Übergang von Vermögenswerten durch Schenkung oder Erbschaft an Auswärtige zu entrichten. Steuerobjekt war insofern die „Vermögens-Exportation“ (VO 1804, Art. II, siehe sogleich unten). Die Höhe der Abgabe schwankte zeitlich und örtlich; häufig betrug sie das Dreifache der jährlichen Vermögenssteuer oder ein Zehntel der der inländischen Besteuerung fortan entzogenen Vermögenswerte. Vgl. VO betr. die „Bestimmungen über Auswanderungen und Vermögens-Exportationen im Allgemeinen“ vom 6. Juli 1804, RegBl. 1804, Sp. 633-642; Fessmaier, Grundriß, S. 130-132, § 116; DRW Bd. 9, Sp. 1261-1264 s.v. Nachsteuer; Schildt, Art. Abzugsrecht, in: HRG2 Bd. 1, Sp. 56-58.

551

Die dem Kanton Kocher der schwäbischen Reichsritterschaft inkorporierte Herrschaft der Grafen von Pappenheim (kartographische Darstellung: Hofmann, Gunzenhausen-Weißenburg, beigelegte Karte 2 d) geriet insbesondere durch den an die französischen Befehlshaber und Militärbehörden ausgegebenen Tagesbefehl Napoleons vom 19. Dezember 1805 unter anhaltenden Mediatisierungsdruck. Napoleon hatte darin seine Truppen angewiesen, die Kurfürsten von Bayern, Württemberg und Baden bei der Inbesitznahme der Güter der Reichsritterschaft zu unterstützen. Legitimiert wurde dies mit der von Napoleon garantierten „souveraineté pleine et entière de leurs etats“, was die drei Kurfürsten in souveräne Herrscher verwandle (Druck: Zwehl/Ritthaler, Politik, Nr. 50 Anlage 1, S. 249; Regest mit weiteren Quellenbelegen bei Hofmann, Franken, S. 51f. Nr. 14). In der „Konföderations-Akte der rheinischen Bundes-Staaten“ (Rheinbundakte) vom 12. Juli 1806 (RegBl. 1807, Sp. 97-134 [synoptischer Druck, franz./dt.], hier Sp. 121/122; Regest und weitere Quellenbelege bei Hofmann, Franken, S. 54-56 Nr. 18) wurde rechtlich fixiert, „[e]in jeder der konföderirten Könige und Fürsten“ – mithin auch der König von Bayern – solle „die in seinen Besitzungen inklavirten ritterschaftlichen Güter mit voller Souveränität besitzen“ (Art. 25). In der Folge erging am 3. September 1806 das Besitzergreifungspatent, am 26. September wurde die Besitzergreifung in Pappenheim förmlich vollzogen. Näheres bei Hofmann, Gunzenhausen-Weißenburg, S. 72-74, 193-196; Pappenheim, Geschichte, S. 28-35.

552

Die Herrschaft Pappenheim wurde nach der Mediatisierung „vor der Hand der Provinz Ansbach“ zugeteilt. VO betr. die „Besitznahme der Grafschaft Pappenheim“ vom 20. März 1807, Art. II Abs. 2, Döllinger, Sammlung Bd. 4, § 169, S. 191. Mit VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs Baiern“ vom 21. Juni 1808, RegBl. 1808, Sp. 1481-1486, hier Sp. 1483, wurde die „Grafschaft Pappenheim“ dem Altmühlkreis zugeordnet. Mit VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs“ vom 23. September 1810, RegBl. 1810, Sp. 809-816, hier Sp. 812, ging der Altmühlkreis im Oberdonaukreis auf.

553

Unter dem angegeben Datum läßt sich keine entsprechende Verordnung nachweisen, vgl. Döllinger, Sammlung Bd. 3, S. 81-91. Einschlägig: VO betr. die „[a]llgemeine innere Freyzügigkeit“ vom 28. September 1806, RegBl. 1806, S. 369 = Döllinger, § 72, S. 90, die „[i]n Folge der bereits bey mehreren Gelegenheiten erklärten Grundsätze […] die zwischen Unseren [sc. des Königs] älteren Staaten bereits gesetzlich bestehende Freyzügigkeit auch auf die neu erworbenen Länder und Besitzungen“ ausdehnt, „so daß Unsere sämmtliche Staaten im Inneren unter sich gänzlich freyzügig seyn sollen“.

554

Die VO betr. die „Besitznahme der Grafschaft Pappenheim“ vom 20. März 1807, Döllinger, Sammlung Bd. 4, § 169, S. 190-192, bestimmte die Rechte der Grafen Pappenheim im Königreich Bayern, sofern sie nicht in der VO betr. „[d]ie der königlichen Souverainität unterworfene Ritterschaft und ihre Hintersassen“ vom 31. Dezember 1806, RegBl. 1807, Sp. 193-218, geregelt waren. Hinsichtlich des Nachsteuerrechts bestimmte die VO vom 31. Dezember 1806, dieses sei „im Innern Unserer [sc. der königlich bayerischen] Staaten, und gegen Auswärtige, mit welchen Freyzügigkeits-Verträge geschlossen sind, […] aufgehoben“ (Tit. V, Abschn. E, Ziff. 3 i, Sp. 213).

555

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 845.

556

Oberhausen, Stadtteil von Weißenhorn, Landkreis Neu-Ulm, Schwaben. Seit 1760 bis zum Ende des Alten Reiches gehörte das Adelsgut Oberhausen der Reichszisterze Kaisheim. Hadry, S. 345, S. 341-359 zur Geschichte des Gutes in der Frühen Neuzeit.

557

Johann Baptist Freiherr v. Verger (1762-1851), 1780-1792 im französischen, 1792-1799 im pfalz-zweibrückischen, ab 1799 im kurpfalzbayerischen Militärdienst (1800 Major, Quartiermeisterleutnant beim Landesverteidigungskorps, 1804 Oberstleutnant im Generalstab, 1806 Oberst, 1808 Generalmajor, 1812 Kommandant des Gendarmeriekorps, 1822 Generalleutnant, 1840 Pensionierung). 1803-1807 Ministerresident in der Schweiz, 1807-1812 ao. Gesandter und bevollmächtigter Minister in Stuttgart. 1816 Mitglied des Großen Rates in Bern. Vgl. [Anonym], Die Generale des k. bayerischen Heeres, [Abschnitt] General-Lieutenante, Nr. 47; Schärl, Zusammensetzung, S. 344 Nr. 672; Historisches Lexikon der Schweiz, URL: http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D28534.php (Aufruf: 22.1.2020); Inauen, Brennpunkt, S. 34 Anm. 98, S. 331.

558

Das Landgericht Roggenburg gehörte seit 1808 zum Oberdonaukreis, seit 1810 zum Illerkreis. Vgl. VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs Baiern“ vom 21. Juni 1808, RegBl. 1808, Sp. 1481-1486, hier Sp. 1494; VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs“ vom 23. September 1810, Sp. 809-816, hier Sp. 813f.

559

Große Kreisstadt Günzburg, Landkreis Günzburg, Schwaben.

560

Die Aufsicht über das Stiftungs- und Kommunalvermögen wurde mit VO betr. die „General-Administration des Stiftungs- und Kommunal-Vermögens im Königreiche Baiern“ vom 30. Dezember 1807, RegBl. 1808, Sp. 209-216 im Ministerium des Innern zentralisiert und im Anschluß an das OE „über die General-Administration des Stiftungs- und Kommunal-Vermögens im Königreiche Baiern“ vom 1. Oktober 1807, ebd., Sp. 216-231, mit zahlreichen Aus- und Durchführungsbestimmungen vom 1. Oktober, 1. und 9. November 1807 sowie 7. Januar 1808, ebd. Sp. 231-382, detailliert geregelt. Dazu kam das Königliche Dekret betr. die „General-Administration des Stiftungs- und Kommunal-Vermögens“ vom 16. Oktober 1810, RegBl. 1810, Sp. 1145f. i.Vb. mit OE „über die General-Administration des Stiftungs- und Kommunal-Vermögens“ vom 16. Oktober 1810, ebd., Sp. 1146-1158.

561

Zu Kompetenz, Organisation und Aufbau der Stiftungsadministration vgl. v.a. OE vom 16. Oktober 1810, RegBl. 1810, Sp. 1146-1158.

562

Gemäß den Bestimmungen des „Edikt[s] über die Lehen-Verhältnisse im Königreiche Baiern“ vom 7. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 1893-1932, wurden Kanzleilehen (im Gegensatz zu den vom König selbst verliehenen Thronlehen) „im Namen des Königs von dem obersten Lehenhofe“ verliehen (Tit. I § 2, Sp. 1894). Als Kanzleilehen konnten „solche Landgüter bestehen, welche mit eigenen Gerichten versehen sind“ (Tit. I § 6, Sp. 1895). Zum Begriff vgl. DRW Bd. 7, Sp. 131f. s.v. Kanzleilehen.

563

Das OE „über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit“ vom 8. September 1808, RegBl. 1808, Sp. 2245-2257, wurde nach eingehenden Diskussionen im Geheimen Rat im Juni und Juli 1812 (siehe Protokolle Nr. 74, Nr. 75, Nr. 76 TOP 3) durch das OE „über die gutsherrliche Gerichtsbarkeit“ vom 16. August 1812, RegBl. 1812, Sp. 1505-1556, ersetzt.

564

Zum Umfang der Patrimonialgerichtsbarkeit vgl. OE „über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit“ vom 8. September 1808, Tit. II, §§ 16-30, RegBl. 1808, Sp. 2249-2254.

565

Ettenstatt und Raitenbuch, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Mittelfranken.

566

Bei der (auf Antrag gewährten) restitutio in integrum contra lapsum fatalium, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wird eine Partei, die ohne eigenes Verschulden eine Prozeßhandlung innerhalb der vorgeschriebenen Frist versäumt hat, so gestellt, „daß die an sich verspätete Prozeßhandlung als rechtzeitig vorgenommen“ gilt. Werkmüller, Art. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in: HRG Bd. 5, Sp. 1366-1368, Zitat Sp. 1366.

567

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 846.

568

Amelsdorf bzw. Almesdorf (RegBl. 1811, Sp. 846) sind in zeitgenössischen geographischen Nachschlagewerken (z. B. Eisenmann/Hohn, Lexicon) nicht belegte Ortsnamen. Gemeint ist vermutlich Ammelhofen (zeitgenössisch auch Amelhof), Gemeinde Pilsach, Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz.

569

Zum Begriff siehe oben zu TOP 3.

570

Pfaffenhofen, Gemeinde Markt Kastl, Landkreis Amberg-Sulzbach, Oberpfalz. Das Landgericht Pfaffenhofen wurde 1808 dem Naabkreis zugeordnet; seit 1810 gehörte es zum Regenkreis. Vgl. VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs Baiern“ vom 21. Juni 1808, RegBl. 1808, Sp. 1483; VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs“, RegBl. 1810, Sp. 811.

571

Salvo appellatorio: mit Vorbehalt der Appellation.

572

„Edikt über das Gemeinde-Wesen“ vom 24. September 1808, RegBl. 1808, Sp. 2405-2431, § 53. „Die Quartiere werden unter die Gemeinde-Glieder nach dem rektifizirten Lokal-Steuerfuße, und überhaupt verhältnißmäßig vertheilt“ (Sp. 2415).

573

VO betr. die „allgemeine Konkurrenz zu den Kriegslasten“ vom 23. Februar 1809, RegBl. 1809, Sp. 396, Tit. IV § 40: „Nachdem über die wirkliche Umlage dieser Summe von dem königlichen General-Kommissariate, gemeinschaftlich mit der Kreis-Finanz-Direktion der geeignete Bericht an des Königs Majestät erstattet worden, und die allerhöchste Genehmigung erfolgt ist, so haben die beiden genannten Stellen, in so lange die durch den III. Titel, § 4 der Konstitution [für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, RegBl. 1808, Sp. 994f. = DVR Nr. 286, S. 659] angeordnete Kreis-Versammlung und Deputation noch nicht in Wirksamkeit sind, das ganze Konkurrenz-Quantum, mit Zuschlagung eines Fünfttheiles der Summe, auf sämtliche Steuerpflichtige des Kreises nach dem Steuerfuße zu repartiren“.

574

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 845.

575

Eine Erbschaft ab intestato ist eine Erbschaft nach dem Gesetz, das heißt ohne letzten Willen bzw. Erbverfügung. Gemünden, SprachReiniger, S. 130 s.v. ab intestato; Bruns, Amtssprache, S. 71 s.v. ab intestato.

576

Das „Edikt über die Konfiskationen“ vom 29. August 1808, RegBl. 1808, Sp. 1937-1939, entfaltete die in der Konstitution vom 1. Mai 1808, RegBl. 1808, Tit. V § 6, Sp. 998, knapp formulierte Vorschrift, wonach die „Güter-Konfiskation […] in keinem Falle, den der Desertion ausgenommen, Statt [hat]; wohl aber können die Einkünfte während der Lebenszeit des Verbrechers sequestrirt und die Gerichtskosten damit bestritten werden“. Zwar sollte – so das Edikt vom 29. August 1808 – „der Staat aus den Verbrechen der Unterthanen zum Nachtheile schuldloser Erben keinen Gewinn ziehen“, doch galt dies nicht im Fall der Desertion. Zwei Fälle waren zu unterscheiden: Besaß der Deserteur Vermögen, so wurde das Vermögen eingezogen, „aber die Pflichttheile der Notherben bleiben ausgenommen, und müssen denselben vorbehalten werden“. Besaß der Deserteur kein Vermögen, sondern bloß die Anwartschaft auf ein Erbe, so war der Erblasser „in seinen Lebzeiten nicht schuldig, den Pflichttheil herauszugeben, oder zu anticipiren, sondern es soll bei der Obrigkeit bloß die Vormerkung gemacht werden, damit bei einer zukünftigen Erbschaft die Einziehung des sich sodann erst ergebenden Erbtheiles geschehen könne“ (Zitate Sp. 1937f.).

577

Die Vorschriften des österreichischen Rechts hinsichtlich der „Vermögens-Einziehung wegen Desertion“ sind zusammengestellt bei Bergmayr, Kriegsartikel, §§ 108-111, S. 104-109. Grundsätzlich wurde das „Verbrechen der Desertion“ mit dem Einzug des gesamten Vermögens bestraft (VO des Hofkriegsrates vom 21. Juli 1810). Es wurde nur das „eigene Vermögen des Thäters“ nach Abzug aller Schulden herangezogen; die in seinem Besitz befindlichen Lehen- und Fideikommißgüter wurden nicht belastet (Constitutio Criminalis Theresiana Art. 9 § 4, S. 17). Vgl. Bergmayr, Handbuch, Art. 9, §§ 115-116, S. 54. „Vermögens-Confiscation“ als Straffolge der Desertion ergab sich auch aus den Kriegsartikeln von 1808, vgl. den Kommentar zum 18. und 20. Kriegsartikel bei Wolff, Hülfsbuch, S. 53f., 59. Die Kriegsartikel sind auch gedruckt bei Frauenholz, Entwicklungsgeschichte, Nr. 110, S. 437. Zu den Einzelheiten der Konfiskation vgl. die „Directiv-Regeln in Desertions-Sachen“ vom 1. Oktober 1798, Bundschuh, Uibersicht Bd. 2, S. 211-226, hier S. 214f., Artt. 13-15.

578

Das Konskriptionsgesetz wurde im Geheimen Rat am 20. und 27. Februar 1812 beraten, siehe Protokoll Nr. 58 TOP 1 u. Nr. 59.

579

Leuterazion (Läuterung) bezeichnet die erklärende Auslegung eines unklaren Rechtssatzes oder eines rechtlichen Sachverhalts, zugleich auch die Erklärung eines dunkel erscheinenden Richterspruchs. Vgl. Oertel, Fremdwörterbuch Bd. 2, S. 527 s.v. Leuteratio; DRW Bd. 8, Sp. 793-797 s.v. Läuterung.

580

Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 bestimmte: „Das Vermögen der Deserteurs soll durch ein Erkenntniß der Kriegsgerichte confiscirt werden“ (ALR Tl. II Tit. 20 § 467 = Bd. 3, S. 1244). Dazu kam Art. 23 der Kriegsartikel für die Unteroffiziere und gemeinen Soldaten vom 3. August 1808, Friccius, Militair-Gesetz-Sammlung, Nr. 31, S. 46-57, hier S. 50 (auch bei Frauenholz, Entwicklungsgeschichte, Nr. 16, S. 101-113, hier S. 105): „Die Namen derjenigen Deserteurs, deren man nicht habhaft werden kann, werden an den Galgen geheftet und ihr Vermögen wird zum Besten der General-Invaliden-Casse confiscirt.“

581

Actus inter vivos bezeichnet Handlungen (Willenserklärungen) unter Lebenden ohne Rücksicht auf einen eintretenden Todesfall, ein actus mortis causa suscepti meint Verfügungen, die erst mit dem Tod der verfügenden Person wirksam werden. Vgl. Hevelke, Handwörterbuch, S. 425 s.v. Handlungen des Todes wegen, Handlungen unter den Lebendigen; Wilster, Handwörterbuch, S. 9 s.v. Actus inter vivos, Actus mortis causa suscepti.

582

Vgl. die Regelungen des „Konskriptions-Gesez[es]“ vom 29. März 1812, RegBl. 1812, Sp. 593-700, hier Art. 104, Sp. 649f. Demnach verlor ein „widerspenstiger Konskribirter“ bei Rechtskraft des Urteils „alles Vermögen, was er wirklich besitzt, oder was […] ihm jedoch unter einem gültigen Rechtstitel bereits angefallen ist“ (a). Vermögen, „welches der Konskribirte erst zu hoffen hat[te]“, wurde gerichtlich vorgemerkt (b). Vermögen, das nach Urteilsverkündung anfiel, wurde zugunsten des Militärfiskus in Beschlag genommen und dem Konskribierten erst nach Erfüllung seiner Dienstpflicht ausgehändigt (c). Was der Konskribierte nach dem Zeitpunkt seiner „Widerspenstigkeits-Erklärung durch eigenen Fleiß und Arbeit verdient[e]“, verblieb ihm (d). Ähnliche Strafen trafen einen bereits dienenden Konskribierten, wenn er desertierte, Art. 187, ebd., Sp. 688f.

583

Neunstetten (Gemeinde Herrieden) und Geslau liegen im Landkreis Ansbach, Mittelfranken.

584

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 846.

585

Zur Umschreibung der Begriffe Fron bzw. Scharwerk siehe CMBC Tl. 2, Kap. 11, § 1, S. 100: „Die Frohn, Robold oder Scharwerk besteht in Diensten und Arbeiten, welche der Unterthan seinem Gerichts- oder Vogt-Herrn zur Leibs- oder Haus-Nothdurft mit Vieh oder Leib verrichten muß.“ Vgl. DRW Bd. 11, Sp. 1162-1164 s.v. Robot; DRW Bd. 12, Sp. 262-264 s.v. Scharwerk. Zur rechtlichen Regelung der Fronen und Scharwerke in Bayern zwischen 1756 (CMBC) und 1808 s. Stolleis, Gesetzgebung, S. 63-65; allgemein einführend Blickle, Frondienste.

586

Gemeint sind wohl Hintersassen der Lochner von Hüttenbach, eines in Franken ansässigen reichsritterschaftlichen Geschlechts. Vgl. Lang, Adelsbuch, S. 179; Kneschke, Adels-Lexicon Bd. 5, S. 590-592.

587

Die von Asbeck erwähnte Ankündigung erfolgte im OE „über die gutsherrlichen Rechte“ vom 28. Juli 1808, §§ 86-88, RegBl. 1808, Sp. 1851f. Die Ausarbeitung einer „besondere[n] Verordnung“ (§ 87) unterblieb. In der Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern vom 26. Mai 1818, GBl. 1818, Sp. 101-140, hier Tit. IV § 7, Sp. 116, wurde postuliert: „Alle ungemessenen Frohnen sollen in Gemessene umgeändert werden, und auch diese ablösbar seyn.“ Im zugehörigen „Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit“ vom 26. Mai 1818, GBl. 1818, Sp. 221-276, hier § 8, Sp. 223, hieß es: „Die ungemessene Scharwerk (Frohne) soll durchgehends in gemessene oder bestimmte Dienste verwandelt werden […]“.

588

Vgl. CMBC Tl. 2, Kap. 11, S. 100-110: „Von Frohn- und Scharwerks-Diensten. (Operis Rusticorum.)“; dazu Kreittmayrs erläuternder Kommentar: AnmCMBC, Bd. 2, S. 1585-1626.

589

Vgl. RevCMBC 1811, Tl. 2, Kap. 12: „Von Frohnen oder Scharwerken“, S. 232-240, mit Motivenbericht, S. 283-288.

590

Vermutlich Markt Lehrberg, Landkreis Ansbach, Mittelfranken.

591

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 846.