BayHStA Staatsrat 272
8 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.
Anwesend:
Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.
Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Weichs1621; Graf v. Thurn und Taxis; v. Zentner; v. Effner; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.
{1r} In der von Seiner Majestät dem Könige auf heute angeordneten geheimen Raths Versammlung trugen auf Aufruf Seiner Excellenz des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg, welche den Vorsiz hatten, die königliche Herrn geheimen Räthe Freiherr von Weichs, Graf von Tassis und Graf von Welsperg die bearbeiteten Rekurs-Gegenstände in folgender Ordnung vor.
Ablösung einer Schafhut (R)
In Haunoldshofen gibt es Streit über die Ablösung einer Schafhut. Weichs beantragt, den Entscheid des Landgerichts zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.
{1v} 1. erstatteten Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs in Sachen der Hofsbesizer zu Haunoldshofen Johann Georg Emmert et Cons. gegen die Schäferei-Besizer zu Neudorf und Rüden1622 [!] Peter Hildner et Cons. Landgerichts Ansbach wegen Ablösung der Schaafhut auf der Haunoldsdorfer Gemarkung schriftlichen Vortrag, worin dieselben aus den Akten die Geschichte dieses Streites, die deßwegen eingetretene Verhandlungen der administrativ Behörden und die Erkenntniße der beiden untern Instanzen nebst den Entscheidungs Gründen vorlegten, und aus den in dem Vortrage ausgeführten Gründen den Antrag machten, das Erkenntniß des Landgerichts zu bestätigen. Der mit diesem Antrage übereinstimmende Reskripts-Aufsaz wurde von dem königlichen Herrn geheimen Rathe Freiherrn von Weichs abgelesen.
Die von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg hierauf verfügte Umfrage gab das Resultat, daß die Gründe des Herrn Referenten von allen Mitgliedern einstimmig für so {2r} geeignet befunden wurden, daß das Erkenntniß der ersten Instanz zu bestätigen seie
und so wurde der abgelesene Reskripts Aufsaz von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget1623.
Nutzung von Wiesen (R)
Thurn und Taxis trägt über den Streit in der Gemeinde Fessenheim über das Eigentumsrecht an Wiesen bzw. deren Nutzung vor. Er beantragt, die Rekurrenten mit ihrem Gesuch um Einsetzung in das volle Eigentum abzuweisen und zugleich das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.
2. In Sachen des Johann Georg Egger et Cons. gegen die Gemeinde Feßenheim1624 daselbst wegen Einsezung in das volle Eigenthum, respec. Wiesenbenuzung erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag.
Dieselben führten darin aus, aus welcher Veranlaßung dieser Streit entstanden, welche Verhandlungen deßwegen bei dem Landgerichte und dem General-Kommißariate des Oberdonau-Kreises eingetreten, und welche Erkenntniße aus den angegebenen Entscheidungs Gründen von diesen beiden Instanzen erlaßen worden.
Nach Vorlegung Ihrer Ansichten äußerten Herr geheimer Rath Graf von Tassis: quoad formalia seie hier nichts zu erinnern. Quoad formalia [!] scheinen Ihnen zwei Fragen beantwortet werden zu müßen: a) ob dieser Streit ein {2v} Kulturs Streit, sohin die Kulturs Geseze darauf angewendet werden könnten? b) oder ob es ein Streit über Eigenthums Recht seie?
Aus den in dem Vortrage angegebenen Gründen machten Herr geheimer Rath Graf von Tassis den Antrag: die Rekurrenten mit Ihrem Gesuche um Einsezung in das volle Eigenthum der Wiesen abzuweisen, und das erstrichterliche Urtheil seinem vollen Inhalte nach zu bestätigen. Herr geheimer Rath Graf von Tassis lasen den hiernach entworfenen Reskripts-Aufsaz ab.
Von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg aufgerufen, erklärten sich alle Mitglieder mit dem Antrage des Herrn Referenten verstanden
und es wurde daher der abgelesene Reskripts-Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget1625.
Verteilung eines Gemeindewaldes (R)
Die Großgütler in Oberschneiding wünschen in dem Rechtsstreit mit den Neuhäuslern wegen Verteilung des Gemeindeholzes die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen einen rechtskräftigen Entscheid. Effner beantragt, die Rekurrenten abzuweisen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.
3. Über den Rekurs der Großgütler zu Oberschneiding1626 im Landgerichte Straubing gegen die Neuhäußler daselbst {3r} wegen Vertheilung des Schneidinger Gemeinde Holzes, dermal um Wiedereinsezung in den vorigen Stand gegen ein in Rechtskraft erwachsenes Erkenntniß, erstatteten Herr geheimer Rath von Effner schriftlichen Vortrag, und legten nach Darstellung der geschichtlichen Verhältnißen dieses Streites die von dem königlichen geheimen Rathe untern 15ten November 1810 in dieser Sache bereits erlaßene Erkenntniß vor1627, und führten den Inhalt des hierauf statt gehabten Duplik-Rezeßes so wie die Bescheide des Landgerichts und des General-Kommißariats nebst den Gründen an.
Herr geheimer Rath von Effner zeigten, welche weitere Schritte von den Rekurrenten wegen Restituzion gegen die versäumte Fatalien bei dem General Kommißariate gemacht worden, was daßelbe hierauf verfüget, und welche weitere Entscheidung hierauf erfolget, und wie von den Großgütlern in ihrer übergebenen Vorstellung an die allerhöchste Stelle der Rekurs gegen diese lezte Entscheidung ergriffen worden.
{3v} Herr geheimer Rath von Effner bemerkten: daß in Hinsicht auf die Förmlichkeiten keine Erinnerung statt finden werde, da die lezte Rekurs Schrift im Laufe der Fatalien eingereicht worden, und an der Kompetenz des königlichen geheimen Rathes in dieser Streit Sache kein Zweifel obwalte.
In der Haupt Sache selbst bestünde die Beschwerde der Rekurrenten gegen die zweite Instanz darin, daß dieselbe in desertionem appellationis ab neglecta fatalia gesprochen habe, weßwegen um Restituzion angesucht werde.
Die Rekurrenten könnten nicht läugnen, daß sie bei dem General Kommißariate die Fatalien wirklich versäumt, und daß sie jezt nur suchten, diese Nachläßigkeit zu entschuldigen a) durch die Krankheit ihres Anwaldes, b) durch Relevirung ihrer Ansprüche in der Haupt-Sache.
Nach Beantwortung dieser zwei Entschuldigungs Gründen äußerten Herr geheimer Rath von Effner Ihren Antrag dahin, daß den Großgütlern die erbetene Restituzion {4r} nicht gegeben, sondern das Erkenntniß des General-Kommißariats bestätiget, und sie mit ihrem Rekurse abgewiesen werden sollten.
Dieselben lasen den hiernach entworfenen Reskripts Aufsaz ab. Einstimmig wurde dieser Antrag in Folge verfügter Umfrage von allen Mitgliedern angenommen, und
sohin der abgelesene Reskripts-Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget1628.
Beschlagnahme von Wolltuch (R)
Der Kaufmann Wenglein aus Bamberg ist wegen der Konfiskation von acht Ballen Wolltuch in Berufung gegangen. Welsberg beantragt, den Entscheid der Steuer- und Domänensektion, die in zweiter Instanz entschieden hat, zu bestätigen. Asbeck gibt als Vorstand der Sektion in dieser Sache kein Votum ab. Es wird festgestellt, daß zu einer gültigen Abstimmung sieben Stimmen erforderlich sind. Der Geheime Rat folgt dem Antrag Welsbergs.
4. Wegen der Berufung des Johann Adam Wenglein, Kaufmanns in Bamberg, wegen konfiszirten 8 Ballen wollenen Tuches, erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Welsperg schriftlichen Vortrag, worin Dieselbe nach Vorlage der Geschichte, und nach Ablesung der Protokollen und der Erkenntnißen der beiden untern Instanzen, des Hallamtes1629 und der Steuer- und Domainen Section nebst den Entscheidungs-Gründen zu Ihrem Gutachten übergiengen und nach der Bemerkung, daß die Fatalien in Ordnung, der Termin eingehalten, und die summa appellabilis zu dem geheimen Rathe aller Wahrscheinlichkeit nach vorhanden1630, sich über die {4v} Materialien dieses an die allerhöchste Stelle ergriffenen Rekurses verbreiteten, und den Antrag machten, die Entscheidung der Steuer und Domainen Section vom 28 Februar dieses Jahres vollkommen zu bestätigen.
Herr geheimer Rath Graf von Welsperg widerlegten auch noch die Einrede des Kaufmanns Wenglein, als ob diese 8 Ballen wollen Tuch ihme nur zur Spedizion zugesendet worden, und zeigten, daß wenn dieses auch wirklich bewiesen werden könnte, die Konfiskazion derselben dennoch eintreten müßte. Der hiernach entworfene Reskripts-Aufsaz wurde vom Herrn geheimen Rathe Grafen von Welsperg abgelesen.
Aus Veranlaß der bei erfolgter Umfrage über diesen Antrag von dem Herrn geheimen Rathe Freiherrn von Asbek geschehenen Erklärung: daß Sie als Vorstand der königlichen Steuer- und Domainen Section, bei welcher Stelle dieser Gegenstand in zweiter Instanz entschieden worden, Ihr Votum suspendiren müßten, fanden Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und {5r} Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg sich aufgerufen zu bemerken, daß Seine Majestät der König auf Ihre an Allerhöchstsie gebrachte Anfrage, die Verfügung hinsichtlich der nothwendigen Zahl der Stimmenden in Rekurs-Sachen bei dem königlichen geheimen Rathe in der Art zu erläutern geruhet, daß in Fällen, wo ein oder der andere der anwesenden Herrn Votanten an Abgabe seiner Stimme legal gehindert, die Schlußziehung hierdurch nicht aufgehalten werde, sondern nach Analogie der Kollegial-Ordnung bei dem königlichen Oberappellazions-Gerichte1631, so lange noch 7 Stimmende vorhanden, der geheime Rath zu Erledigung derlei Gegenstände für hinlänglich besezt zu achten seie.
Nach dieser Erklärung äußerten sich die übrigen Mitglieder mit dem Antrage des Herrn Referenten verstanden, und
der abgelesene Reskripts-Entwurf wurde von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget1632.
Entschädigung (R)
Weichs beantragt mit Bezug auf den Rekurs der Gemeinde Allmannshofen gegen den Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen, die Sache an das Landgericht Wertingen zurückzuverweisen, um eine neue Entscheidung zu treffen. Es geht um die Entschädigung wegen eines Weiderechts. Dagegen beschließen die Geheimen Räte, den (in der vorliegenden Fassung unleserlichen und insoweit zu verbessernden) Vortrag des Generalkommissariats des Oberdonaukreises zur Grundlage der Entscheidungsfindung zu machen.
5. Über die Rekurs-Beschwerde der Gemeinde Allmannshofen1633 Landgerichts Wertingen1634 gegen den Fürsten von Sigmaringen1635 als Besizer des Klosters {5v} Holzen1636 wegen Weid-Entschädigung erstatteten Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs schriftlichen Vortrag, und machten nach Auseinandersezung aller hiebei obwaltenden Verhältnißen und nach Ablesung der Hauptprodukten, worauf es bei Entscheidung dieser Rekurs Sache ankommt, den Antrag: mit Aufhebung der in erster und zweiter Instanz gefällten Urtheile dem Landgerichte Wertingen aufzutragen, diesen Streitgegenstand von neuem zu instruiren, zu diesem Ende durch einen rechtsordnungsmäsigen Augenschein die in Frage stehende Grundstüke nach ihrer Qualität sowohl als ihrem Umfange auszumitteln, und in einen ordentlichen Plan legen zu laßen, sodann die Partheyen mit ihren gegenseitigen Forderungen zu vernehmen, die Urkunden, auf welche sich bezogen wird, ordentlich produziren zu laßen, der Gemeinde Allmannshofen die Einsicht der in der Kloster Holzenschen Registratur hinterlegten, die angegebene Rechtsbefugniße betreffenden Papiere zu gestatten, und sodann mit Zugrundelegung {6r} der, wie es scheine, über diesen Gegenstand vorhandenen älteren Akten, wenn kein Vergleich zu Stande kommen sollte, salva appellatione1637 zu sprechen wie Rechtens. Dem General-Kommißariate [des Oberdonaukreises] wäre zu ahnden, daß daßelbe die Entscheidungs Gründe seines Erkenntnißes den Theilen nicht bekannt gemacht habe.
Die königliche Herrn geheimen Räthe beurtheilten diesen Vortrag nicht so erschöpfend gearbeitet, und die Streitpunkte, worauf es ankomme, nicht so bestimmt ausgehoben und vorgelegt, noch auch einen richtigen Begriff über die drei Weiden, worum es sich streite, aufgestellt, um die Erkenntniße der ersten und zweiten Instanz aufzuheben, und eine neue Instrukzion des Gegenstandes, welche für die streitenden Theile immer mit vielen Kösten verbunden, anzuordnen, und da auch der Vortrag des Referenten des General-Kommißariats, welcher über das Factum nähere Aufschlüße geben müße, so unleserlich {6v} geschrieben, daß derselbe nicht abgelesen werden konnte, so wurde von dem königlichen geheimen Rathe
beschloßen, diesen Akt dem Herrn Referenten wieder zuzustellen, um eine Abschrift des Vortrages des Referenten des General-Kommißariats zu veranlaßen, und den Streit-Gegenstand durch nähere Darstellung und Aufklärung zur wiederholten Proposizion und Entscheidung vorzubereiten1638.
Aufteilung von Gemeindegründen (R)
Im Streit um die Verteilung der Gemeindegründe in Sollngriesbach beantragt Welsberg, den Entscheid des Generalkommissariats des Oberdonaukreises zu bestätigen. Gleichzeitig stellt er es dem Geheimen Rat anheim zu entscheiden, vorab ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob die Kultivierung der fraglichen Flächen rätlich ist. Der Geheime Rat entscheidet mehrheitlich, den Entscheid des Generalkommissariats einfach zu bestätigen.
6. Über die Gemeinde-Gründe Vertheilung der Gemeinde Solngrießbach1639, Landgerichts Beilengrießbach1640 [!] im Oberdonau Kreise erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Welsperg schriftlichen Vortrag, und äußerten nach Anführung der Geschichte, der wegen dieser Streit Sache eingetretenen richterlichen Handlungen und der Erkenntnißen der beiden untern Instanzen nebst den Entscheidungs Gründen Ihren Antrag dahin: daß die Entscheidung des General-Kommißariats vom 31 Jänner zu bestätigen sein werde, wenn der königliche geheime Rath aus den angegebenen Ursachen es nicht für {7r} beßer halten würde, vor der Kundmachung der obigen Entscheidung durch das General-Kommißariat des Oberdonau Kreises noch mittels unpartheyischer Sachverständigen erheben zu laßen, ob die befraglichen Einöden dem erwarteten Zweke der Kultur entsprechen, und ob selbe auch die darauf zu verwendende Mühe und Kösten zu Kultivirung bei einer Theilung vergelten würden.
Sollte aber beliebt werden, die streitige Frage einsweilen nach obigem Antrage zu entscheiden, und die Vorfrage über die Räthlichkeit der Kultivirung als einen administrativen Gegenstand von dem General Kommißariate vorläufig einleiten, und vor der Kundmachung der Entscheidung erheben zu laßen, wie dieses vielfältig auch von Seite des königlichen geheimen Rathes, z. B. bei Versuchen eines gütlichen Einverständnißes vor der Kundmachung des Urtheiles geschehen, so glaubten Sie, daß auch dieser Antrag nicht gegen die Ordnung {7v} laufen würde, nur müßten Sie bis zu obiger Entscheidung mit dem Expeditions Entwurfe der Entscheidung einsweilen einhalten.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten über diese Anträge die Umfrage.
Herr geheimer Rath Graf von Preising erklärten sich für die Bestätigung des Erkenntnißes des General Kommißariats. Die Herrn geheimen Räthe von Törring und Freiherr von Weichs für die angetragene Vernehmung unpartheyischer Sachverständigen über die Ausführbarkeit und den Nuzen der Kultur auf den streitigen Gründen, ehe eine definitive Entscheidung erlaßen werde. Die Herrn geheimen Räthe von Zentner, Graf von Tassis, von Effner, Freiherr von Asbek und von Feuerbach für die Bestätigung des Erkenntnißes des General-Kommißariats {8r} indeme der vorliegende Vergleich jede weitere Untersuchung über die Ausführbarkeit und den Nuzen der Kultur unnöthig mache, und dieses in Altbaiern weder gesezlich noch Herkommens seie.
Nach dieser Mehrheit
wurde von dem königlichen geheimen Rathe beschloßen, das Erkenntniß des General-Kommißariats des Oberdonau Kreises vom 31ten Jänner dieses Jahres zu bestätigen1641.
Der König bestätigt die Entscheidungen des Geheimen Rates (27. Mai 1812).
Anmerkungen
Im Anschluß an die Sitzung trat Weichs einen mehrwöchigen Urlaub zur Erledigung privater Geschäfte an, der am 11. Mai beantragt und am 18. Mai bewilligt worden war, BayHStA MA 9213. Nächste Sitzungsteilnahme: Protokoll Nr. 77 (Geheimer Rat vom 9. Juli 1812).
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 970. Vgl. Protokoll Nr. 89 (Geheimer Rat vom 8. Oktober 1812), TOP 2.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 970.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 970.
Vgl. die entsprechenden Vorschriften in der VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, Tit. I Art. 4, Tit. II Art. I, RegBl. 1810, Sp. 644f. = DVR Nr. 287/1, S. 668.
Das Oberappellationsgericht arbeitete in drei, bei starkem Geschäftsanfall in vier Senaten, „bei welchen aber nicht weniger als 6 Räthe und ein Vorstand, bei Todes Urtheilen aber 9 Räthe, mit Einschlusse des Vorstandes, anwesend seyn müssen“ (OE betr. die „Gerichts-Verfassung“ vom 24. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 1785-1800, hier § 42, Sp. 1796).
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 970.
Das Benediktinerinnenstift Holzen kam infolge des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803 an den Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen. RDH § 10 Abs. 2, Protokoll RDH Bd. 2, S. 864 = Huber (Hg.), Dokumente Bd. 1, Nr. 1, S. 1-28, hier S. 6; zur Säkularisation des Klosters vgl. Münster, Überblick, S. 429-432.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 970.