Band 3 der Edition der Protokolle des Bayerischen Staatsrats 1799 bis 1817 dokumentiert in 76 Protokollen die Sitzungen der Geheimen Staatskonferenz und des Geheimen Rates vom 20. Januar 1808 bis 27. Dezember 1810. Er schließt damit an die Bände 1 (1799-1801) und 2 (1802-1807) der Edition an, in denen die Protokolle der Staatskonferenz und des Staatsrates ediert wurden1. Die bisher erschienenen Bände stehen in einem engen sachlichen und thematischen Zusammenhang und verweisen aufeinander. Daher sind auch die Einleitungen zu den vorliegenden Bänden als komplementäre Texte zu lesen. Sie nehmen die Genese der obersten Beratungsgremien, die archivalische Überlieferung der Protokolle, die personelle Zusammensetzung der Gremien sowie deren Arbeitspraxis und Arbeitsfelder in den Blick2. Unter dieser Voraussetzung setzt die Einleitung des dritten Bandes der Staatsratsprotokolle drei Schwerpunkte: Zuerst werden Entwicklung und Kompetenzen der Staatskonferenz und des Geheimen Rates thematisiert (1.). Ein zweites Kapitel faßt die thematischen Schwerpunkte der Beratungen zusammen (2.). Der dritte Abschnitt stellt die Sitzungsteilnehmer in kurzen biographischen Abrissen vor (3.). Bemerkungen zu Editionsprinzipien und zur Textkonstitution schließen die Einleitung ab (4.).

1. Staatskonferenz und Geheimer Rat 1808 bis 1810

In den Jahren 1808 bis 1810 fanden 25 Sitzungen der Geheimen Staatskonferenz (20. Januar 1808 bis 5. Dezember 1809) sowie 51 Sitzungen des 1809 neu formierten Geheimen Rates (26. Januar 1809 bis 27. Dezember 1810) statt. Die Tabelle schlüsselt die Sitzungen nach Gremien und Jahren auf.

Tabelle:   Überlieferte Protokolle der Staatskonferenz und des Geheimen Rates 1808 bis 1810

Jahr Staatskonferenz Geheimer Rat Gesamt
1808 22 22
1809 3 28 31
1810 23 23
Insgesamt 25 51 76

Mit 22 protokollierten Zusammenkünften erlebte die Staatskonferenz 1808 einen Höhepunkt ihrer Aktivität, nachdem sie in den Jahren 1804 bis 1807 nach Ausweis der überlieferten Textzeugnisse lediglich dreimal zusammengetreten war. Für 1809 liegen nur drei Protokolle vor, die zwei überlieferten Protokolle des Jahres 1811 sind die letzten in der 1799 einsetzenden Serie. Das bedeutet allerdings nicht, daß der König sich nach 1808 nicht mehr oder nur noch in geringer Frequenz beraten ließ. Die Aufgaben der Staatskonferenz kamen vielmehr in den Geschäftskreis des ab Januar 1809 zusammentretenden Geheimen Rates. Dazu kam die rechtlich nicht normierte (und damit in den Quellen nur ausnahmsweise faßbare) informelle Beratung des Königs, etwa im Dialog mit dem Minister Montgelas.

Die Staatskonferenz als Zusammenkunft des Königs mit den Ministern kam 1808 regelmäßig zusammen, um insbesondere den Entwurf einer Konstitution für das Königreich Bayern und die ergänzenden Ausführungsgesetze, die „Organischen Edikte“, zu beraten. Dies entsprach der im Mandat vom 14. April 1801 fixierten Befugnis der Staatskonferenz, „Staats Angelegenheiten, die ein besonderes Geheimniß erforderen, ausschließend [zu] behandeln“3 – dem Kurfürsten bzw. König mußten, so die Formulierung des Hof- und Staatskalenders 1802, „alle wichtige Staats-Angelegenheiten“ in diesem institutionellen Rahmen vorgetragen werden4. Darüber hinaus war die Staatskonferenz als Versammlung der Minister unter Vorsitz des Königs 1808 die alleinige Regierungsstelle zur Beratung allgemeiner Edikte und Verordnungen, da der durch die Ministerialreform des Jahres 1801 neu im Verfassungsgefüge positionierte, wöchentlich tagende Staatsrat zuletzt am 21. Dezember 1803 eine protokollierte Zusammenkunft abgehalten hatte. Fortan wurden allgemeine Regierungs- und Verwaltungsgrundsätze, „alle Systematica jeder Verwaltungs Branche“, „allgemeine Regierungs Grundsäze“, ressortübergreifende Agenden5 sowie „überhaupts die wichtigeren Regierungs-Gegenstände“6 an anderer Stelle im administrativen Apparat diskutiert. An die Stelle der Beratungen im Staatsrat traten funktionale Äquivalente, etwa Vieraugengespräche zwischen Montgelas und dem Kurfürsten bzw. König, dann Gespräche der Minister untereinander, schließlich Erörterungen auf der Ebene der Referendäre im Ministerium und seinen Fachressorts.

Es ist zu Recht betont worden, daß das Aussetzen der Staatsrats-Sitzungen im Dezember 1803 auf den Unwillen Montgelas’ zurückzuführen ist, mit der Gesamtheit der Geheimen Referendäre in kontroverse Diskussionen einzutreten und dabei womöglich Absichten und Pläne zu offenbaren, die er zum Arkanbereich der Politik zählte7. Offenbar lehnte er die Regelmäßigkeit und Offenheit der Gremienarbeit ab, weil er seine Entscheidungsfreiheit nicht beschränkt wissen wollte. Andererseits wußte Montgelas um die Notwendigkeit, den komplexen politischen Prozeß von zentraler Stelle im Regierungsapparat aus zu koordinieren und zu steuern. Deshalb fanden 1804 und 1805 wohl noch einige wenige (nicht protokollierte) Sitzungen des Staatsrates statt, über deren Agenden und Verlauf wir allerdings nichts wissen8.

Diese Kontinuitätslinien rissen nicht ab, vielmehr kam es im November 1806 zu einem Versuch, den Staatsrat förmlich wiederzubeleben. Im Kontext der Ministerialorganisation befahl damals der König, „alle wichtigen inneren Staatsangelegenheiten jedesmal in einer Zentralversammlung der Ministerien“ vorzunehmen. Diese Zentralstelle sollte „mit Zuziehung eines oder zwey geheimer Referendäre jedes Ministerial-Departements den Staats-Rath“ bilden und hatte insbesondere die Aufgabe, „sowohl die Gegenstände, die zur Berathung in den Staatsrath gehören, als die Art und Weise, wie sie darin zu behandeln sind“, zu bestimmen9. Gedacht war also an eine Zusammenkunft der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, des Inneren, der Finanzen und der Justiz. Sie hatten die Tages- und Verfahrensordnung des Gremiums festzulegen, das sich sodann mit vier bis acht Referendären als Staatsrat konstituierte. In seinem Rechenschaftsbericht an den König von 1817 ergänzte Montgelas, die 1799 und 1801 getroffenen Bestimmungen zu Organisation und Geschäftsgang des Gremiums seien bei dieser Gelegenheit wieder in Geltung gesetzt worden.

Der 1806 erneuerte Staatsrat trat jedoch niemals zusammen. Montgelas führte dies später auf das gänzliche Desinteresse der politischen Akteure an dieser Art von Entscheidungsfindung zurück. Weder habe der Finanzminister im Staatsrat Etatprobleme offenlegen wollen noch habe der König gewünscht, Details der Einnahmen- und Ausgabenpolitik in einer Referendärsversammlung erörtern zu lassen. Montgelas selbst habe es vorgezogen, so die rückschauende Begründung, die Regierungsarbeit mittels informeller Kommunikation zwischen den einzelnen Ministerialdepartements zu koordinieren10. Daher wurde die Regierungsarbeit 1807 in interdepartementalen Konferenzen („réunions particulières des membres attachés à chaque département“) auf einheitliche Grundsätze bezogen. Die Arbeit der Staatskonferenz trat dahinter zurück. Für 1807 liegen nur zwei Protokolle vor11.

Die geringe Frequenz der Staatskonferenz hing auch mit ihrer Stellung im administrativen Apparat zusammen. Denn als Ort, an dem gemäß dem Mandat von 1801 „alle Anträge und Beschlüsse des Staats Rathes die Sanction“ erhielten, erschien die Staatskonferenz geradezu als vom Staatsrat abgeleitete Institution. Als vorgelagertes Expertengremium hatte der Staatsrat die Entscheidungen des Ministerrats vorzubereiten und bestimmte insofern seine Tagesordnung mit. Stellte der Staatsrat seine Tätigkeit ein, verkleinerte sich der Aufgabenkreis der Staatskonferenz erheblich. Übrig blieben Gegenstände der im kleinen Kreis des Königs und der Minister zu erörternden Arkanpolitik („Staats Angelegenheiten, die ein besonderes Geheimniß erforderen“12).

1807, vor allem 1808 wuchs der Staatskonferenz auf dem Feld der besonders wichtigen Staatsangelegenheiten eine eminente Bedeutung zu. Als in der Sitzung vom 8. Juni 1807 Finanzminister Hompesch eine neue Finanzarchitektur ohne ständische Steuerverwaltung vorstellte13, setzte ein Prozeß ein, der in der Konstitution vom 1. Mai 1808 mündete. Diese Gesetzgebungsarbeiten wurden durch das Bestreben beschleunigt, einer Überwölbung der bayerischen Souveränität durch eine (vermeintlich) von Napoleon gewünschte Rheinbundverfassung zuvorzukommen. Durch die Beratung von Verfassungs- und Grundsatzfragen zwischen Januar und Juli, dann im September 1808 entwickelte sich die vom König und dem engsten Kreis der Minister gebildete Staatskonferenz zur zentralen Regierungsstelle. Besprochen wurden vornehmlich der Konstitutionsentwurf, die Organischen Edikte und die Staatsfinanzen. In die Sitzungen der Staatskonferenz im August und Anfang September 1808, dann von Oktober 1808 bis Januar 1809, im März und zuletzt im Dezember 1809 wurden zudem Referendäre als Experten für bestimmte Sachgebiete berufen, so Feuerbach für die Zivilrechtskodifikation, Triva, Deroy und Kraus für Militär(finanz)fragen, Schenk und Franz von Krenner für Finanzfragen. Zwölf von 22 Staatskonferenzen wurden mit den spezialisierten Sachbearbeitern im Ministerium beschickt. Dadurch näherte sich die Staatskonferenz dem – allerdings nicht in die politische Praxis überführten – Konzept des erneuerten Staatsrates von 1806 an, in dem permanent Ministerialreferendäre anwesend sein sollten, um gemäß der Verordnung vom 26. November „alle wichtigen inneren Staatsangelegenheiten“ zu beraten14.

Dies war keineswegs gleichbedeutend mit einer Wiederbelebung des Staatsrates, der trotz der organisatorischen Neujustierungen der Jahre 1801 und 1806 keinen unangefochtenen Platz im Institutionengefüge gefunden hatte. Gleichwohl machten es die Komplexität der Staatstätigkeit und die Fülle der auf rechtsförmigen Verfahren beruhenden Staatsaufgaben unabdingbar, ein zentrales Beratungsgremium einzurichten, das die Entscheidungsfindung an das im Gesamtministerium zirkulierende Expertenwissen rückkoppelte. Um diese neue Behörde normativ einzufassen, umriß die in der Staatskonferenz vom 13. Februar 1808 als Entwurf vorgetragene, am 1. Mai in Kraft getretene Konstitution des Königreichs Bayern in den Grundzügen auch Organisation und Kompetenzen eines nunmehr als Geheimer Rat bezeichneten Beratungsgremiums15.

Als Arbeitsfeld wurde dem Geheimen Rat ganz allgemein die „Berathschlagung über die wichtigsten inneren Angelegenheiten des Reichs“ zugewiesen16. Da die Staatstätigkeit sich zunehmend in rechtsförmigen Verfahren konkretisierte, befaßte sich der Geheime Rat insbesondere mit der Setzung von Rechtsnormen. „Berathschlagung“ meint also das Verfahren der Entscheidungsfindung im Geheimen Rat, der „alle Geseze und Haupt-Verordnungen“ zu entwerfen und zu diskutieren hatte. Dabei hatte er sich an den Gesetzentwürfen – den „Grundzügen“ – zu orientieren, die ihm vom König durch die Fachministerien mitgeteilt wurden; dies galt vor allem für das „Finanz-Gesez“. Neben die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen traten zwei in der Konstitutionsurkunde eigens erwähnte Ermächtigungen, nämlich die Entscheidungsbefugnis in „alle[n] Competenz-Streitigkeiten der Gerichtsstellen und Verwaltungen“ sowie in der Frage, „ob ein Verwaltungs-Beamter vor Gericht gestellt werden könne oder solle“. Das Recht des Königs zur autoritativen Letztentscheidung wurde durch die prominente Stellung des Geheimen Rates im Gesetzgebungsprozeß indes nicht eingeschränkt: die Konstitution betont eigens, daß der Geheime Rat „in Ausübung seiner Attributen nur eine berathende Stimme“ besaß.

Anders als im Staatsrat von 1806, der mit von den Ministern ausgewählten Referendären beschickt werden sollte, gab der König die Kontrolle über die Mitglieder des Geheimen Rates nicht ab. Neben die Minister traten nämlich zwölf bis höchstens sechzehn Räte, die „von dem König anfänglich auf Ein Jahr ernannt“ wurden, aber keineswegs automatisch im Geheimen Rat verblieben, sondern jährlich bestätigt werden mußten. Eine permanente Mitgliedschaft ergab sich erst nach sechs Ernennungen, also nach sechs Dienstjahren. So blieb die Tendenz zur korporativen Verfestigung und womöglich Verselbständigung des Beamtengremiums unter Kontrolle (diese Wahrnehmung war es gewesen, die 1803 zur Aufhebung des Staatsrats durch Montgelas geführt hatte). Gleichwohl gab es keinen Zweifel, daß der König wegen der Komplexität der Staatstätigkeit auf den Sachverstand der Spitzenbeamten angewiesen war, was ihn in eine strukturelle Abhängigkeit brachte. Die Unterordnung des Geheimen Rates unter den König wird auch darin deutlich, daß der König (sowie Kronprinz Ludwig) den Sitzungen grundsätzlich beiwohnten – nur im Verhinderungsfall präsidierte der älteste der anwesenden Staatsminister. Schließlich schrieb die Konstitution vor, daß sich der Geheime Rat zur Vorbereitung der Vorträge im Plenum in drei Sektionen zu teilen hatte, „jene der bürgerlichen und peinlichen Gesezgebung, der Finanzen und der innern Verwaltung“.

Die in der Konstitution kurz umrissenen Organisationsprinzipien und Kompetenzen des Geheimen Rates wurden in einem von Montgelas am 20. April in der Staatskonferenz vorgetragenen17, am 22. Juni im Regierungsblatt publizierten Organischen Edikt näher entfaltet18. Der erste Titel galt der „Konstituirung des Personals“. Anders als die Formulierung der Konstitution nahelegte, war ständige Anwesenheit der Kronbeamten im Geheimen Rat nicht mehr vorgesehen, sondern nur dann, wenn sie in der Residenz anwesend waren19. Die Stelle des Generalsekretärs, das heißt des Protokollführers, erhielt der Geheime „Konferenz-Sekretär“ (Tit. I, Art. 1 c, Art. 1 d). Die Geheimen Räte bedurften der vom König eigens ausgesprochenen, jährlich erneuerten Ernennung; erst nach ununterbrochener sechsjähriger Dienstzeit wurde die Stelle entfristet (Art. 2). Damit kamen die Geheimen Räte zugleich in den Genuß der aus der Dienstpragmatik vom 1. Januar 180520 erwachsenen Gehalts- und Ruhestandsregelungen, sofern nicht schon vorher Versorgungsansprüche anderer Provenienz bestanden (Art. 5).

Titel II umgrenzte den „Geschäftskreis des geheimen Raths“. Hier wurde als Ausfluß der Kompetenzkompetenz des Königs betont, daß sich der Geheime Rat als „höchste berathschlagende Stelle in den wichtigsten inneren Angelegenheiten Unsers [sc. des Königs] Reiches“ (Tit. II, Art. 1) „nur auf Unsern Befehl versammeln“ durfte. Ein Initiativrecht des Geheimen Rates bestand nicht; verhandelt wurden nur Gegenstände, die auf königlichen Befehl von den Ministern auf die Tagesordnung gesetzt wurden. Daraus folgte, daß „nie eine Vorstellung unmittelbar an den geheimen Rath gerichtet“ werden durfte; Adressat war immer der König (Art. 3). Nur folgerichtig war es, daß „Geseze und Haupt-Verwaltungs-Verordnungen“ nach den „Grundzügen“ zu diskutieren und zu entwerfen waren, die dem Geheimen Rat vom König durch die Fachministerien mitgeteilt wurden (Art. 4). Auch die Auslegung der Gesetze wurde vom König überwacht. Entsprechende Gutachten des Geheimen Rates waren dem König vorzulegen (Art. 5).

Der Geheime Rat war darüber hinaus Gerichtsstelle und entschied letztinstanzlich in „allen kontentiösen administrativen Gegenständen“ (Art. 6). Das waren im zeitgenössischen Verständnis, so die spätere Erläuterung Nikolaus Thaddäus Gönners (1764-1827), „Rechtssachen, welche zwar […] streitige Rechte und Verbindlichkeiten im Privatrechtsverhältnisse angehen, aber theils die Staatsverwaltung mit berühren, theils nach besonderen administrativen Normen und Verordnungen zu entscheiden, daher gemischter Natur“ waren21. Derartige durch Verwaltungshandlungen veranlaßte Rechtsstreitigkeiten waren den gewöhnlichen Gerichten entzogen und wurden durch Verwaltungsbehörden entschieden: „Man bezeichnet also damit Sachen, in welchen die Verwaltung eine Art von Richteramt ausübt, das mit dem Namen Administrativjustiz (Rechtspflege durch die Administration) belegt wird“22.

Befugnisse bei der Lösung von Konflikten kamen dem Geheimen Rat außerdem in zwei Fallgruppen zu: Erstens entschied er Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gerichts- und Verwaltungsstellen (Art. 7 a), zweitens beurteilte er die Frage, ob straffällig gewordene Beamte vor ein ordentliches Gericht gestellt werden konnten und sollten (Art. 7 b).

Titel III beschrieb schließlich den „Geschäftsgang“ im Geheimen Rat, der die ihm zugewiesenen Gegenstände in drei Sektionen – für Zivil- und Strafrecht, Finanzen und innere Verwaltung – bearbeitete und zum Vortrag in der Generalversammlung vorbereitete (Tit. III, Art. 1, Art. 3). In den „durch wichtige innere Angelegenheiten des Reiches, oder durch die zu diskutirenden Gesez-Entwürfe“ veranlaßten Versammlungen führte der Generalsekretär jeweils ein eigenes Protokoll; er legte auch ein Einlaufprotokoll an, verwahrte die von ihm erstellten Verlaufs- bzw. Ergebnisprotokolle und fertigte Auszüge an (Art. 7). Das Organische Edikt schrieb wöchentliche Zusammenkünfte vor23; dabei mußten zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein (Tit. II, Art. 8). Weitere Artikel regelten die stets an die königliche Sanktion gebundene Ausfertigung der Erkenntnisse des Geheimen Rates nach Tit. II Artt. 6 und 7 sowie der sonstigen Dekrete „in organischen Verwaltungs-Gegenständen“ (Art. 8, Art. 9). Keine praktische Relevanz erlangte die in der Konstitution vorgesehene Vorschrift über das Verfahren bei Gesetzentwürfen, die der – niemals zusammengetretenen – „Versammlung der Reichsstände“ vorzulegen waren (Art. 10, Art. 11)24.

In den Staatskonferenzen vom 22. und 29. September 1808 wurden die im Organischen Edikt nicht thematisierten Modalitäten der Sitzordnung, die Reihenfolge bei Abstimmungen sowie die Gestaltung der Ratsuniformen festgelegt25. In einem letzten Schritt wurden im November 1808 die ordentlichen und außerordentlichen Geheimen Räte des Dienstjahres 1808/09 ernannt26. Damit waren die Voraussetzungen geschaffen, um den Geheimen Rat in feierlicher Sitzung am 26. Januar 1809 zu eröffnen27. Der in der Konstitution des Staates gegründete, durch ein Organisches Edikt organisatorisch ausdifferenzierte Geheime Rat sollte fortan das zentrale Beratungsgremium des Königs werden. Die Geheime Staatskonferenz trat nicht mehr regelmäßig zusammen und hörte 1811 auf zu bestehen.

Es ist nicht mit letzter Sicherheit zu klären, weshalb das Beratungs- und Entscheidungsgremium von 1808 Geheimer Rat genannt wurde, eine Bezeichnung, die auf das 1581/1582 unter Herzog Wilhelm V. (1548-1626, reg. 1579-1597) aus einem schon länger bestehenden Kreis vertrauter Räte institutionalisierte, alsbald als „Zentralorgan der herzoglichen Regierung“ fungierende, oberste beratende Kollegium verwies, das unter Herzog bzw. (seit 1623) Kurfürst Maximilian I. (1573-1651, reg. 1598-1651) zur Aufsichtsbehörde für alle weiteren Ratskollegien wurde28. Passender wäre die Bezeichnung Staatsrat gewesen, und das aus mehreren Gründen. Zum einen stand der Geheime Rat von 1808 in funktionaler Kontinuität des zuletzt 1806 reformierten Staatsrates, der mit „alle[n] wichtigen inneren Staatsangelegenheiten“ befaßt sein sollte. Die Vorschrift der Konstitution vom 1. Mai 1808, der Geheime Rat diene der „Berathschlagung über die wichtigsten inneren Angelegenheiten des Reichs“ (Tit. III § 2), knüpfte unmittelbar an diese Funktionszuschreibung an. Der Geheime Rat war dem Staatsrat insofern funktional äquivalent, als in beiden Gremien die Geheimen Referendäre bzw. Geheimen Räte als Experten der einzelnen Ministerialressorts zusammentraten. Dazu paßt, daß der Geheime Rat von den Zeitgenossen des öfteren als Staatsrat bezeichnet wurde29. Daß diese Bezeichnung nicht im Text der Konstitution und des Organischen Edikts verwendet wurde, hängt womöglich damit zusammen, daß Montgelas terminologische Anklänge an napoleonische Verfassungsinstitutionen vermeiden und demgegenüber die Pfadabhängigkeit innerhalb der bayerischen Behördentradition betonen wollte – auch wenn den Zeitgenossen bewußt sein mußte, daß der durch die Verfassung des Jahres VIII (1799) neu geschaffene französische Conseil d’État ganz ähnliche Organisationsprinzipien und Kompetenzen wie der Geheime Rat hatte und insofern durchaus als Vorbild wirkte30.

2. Arbeitsfelder und thematische Schwerpunkte der Beratungen

Die Arbeit der obersten Beratungsgremien wurde in den Jahren nach 1808 durch die Konstitution für das Königreich Bayern, die am 1. Mai 1808 in Kraft trat, auf eine neue Grundlage gestellt31. Die Konstitution brachte die Staatsorganisationsprinzipien in ein einheitliches System, setzte eine rechtliche Rahmenordnung und öffnete gleichzeitig einen politischen Gestaltungsraum. Denn ergänzend, erläuternd und Lücken füllend sollten neben die „Konstitutions-Urkunde“, die insofern lediglich die „Grundlagen der künftigen Verfassung“ Bayerns umschrieb, „organische Geseze“ treten, um „sämtlichen Bestandtheilen der Gesezgebung und Verwaltung [...] einen vollständigen Zusammenhang zu geben“32.

Die Ausarbeitung einer neuen rechtlichen Rahmung der staatlichen Verhältnisse war erforderlich geworden, nachdem durch Verordnung vom 8. Juni 1807 den Ständen die selbständige Erhebung und Verwaltung der Steuern entzogen worden war33. Daran schloß sich die von Montgelas in der Sitzung der Geheimen Staatskonferenz am selben Tag dem König vorgelegte Frage an, „ob künftig noch eine Landes Repraesentation bestehen solle oder nicht“34. In seiner Antwort verdeutlichte der König, daß weiterhin eine „Repraesentation des Landes“ existieren solle, die aber nach veränderten politischen Grundsätzen einzurichten war und insbesondere keine Mitspracherechte in Angelegenheiten der Staatsfinanzen beanspruchen durfte. Damit war nicht nur die ständische Steuerverwaltung, sondern die Landschaft als politische Körperschaft überflüssig geworden. Der Staat befand sich in einer neuen Konstitution, die rechtlich zu fixieren war. Der König wies daher Montgelas an, in Abstimmung mit den Experten in den Ministerien mit den „nöthige[n] Vorarbeiten zu Entwerfung einer Verfaßung“ zu beginnen35.

Ein weiterer Anstoß zur Ausarbeitung einer Konstitution resultierte aus der außen- bzw. bündnispolitischen Situation Bayerns. Denn je mehr zu befürchten war, daß Napoleon den Rheinbund zu einem Bundesstaat unter französischer Führung ausbauen würde, um so mehr war die staatliche Souveränität Bayerns mit ihren auch innenpolitischen Gestaltungsrechten gefährdet. Als der Kaiser der Franzosen, nach dem Frieden von Tilsit (9. Juli 1807) auf dem Höhepunkt seiner Macht stehend, die Arbeiten an einem Fundamentalstatut für den Rheinbund intensivierte, reagierte Montgelas, indem er die Ausarbeitung einer Verfassung an die Spitze der politischen Agenda setzte. In der Sitzung der Geheimen Staatskonferenz vom 20. Januar 1808 sanktionierte der König den Antrag seines Ministers, „nach den Grundzügen der vorliegenden Constitution des Königreiches Westphalen eine alle Theile der Staats Administration in sich fassende Constitution für das Königreich Baiern, welches künftig mit allen seinen Provinzen nur einen Staats Cörper ausmachen darf, zu entwerffen“. Der gleichzeitig ergangene Beschluß, in dem nach Paris zu sendenden Entwurf des Fundamentalstatuts die innere Gesetzgebung nicht zu thematisieren, sondern vielmehr „Baierns Constitution abgesöndert von diesem Entwurfe“ zu proklamieren, schirmte die Souveränitätspolitik des jungen Königreichs zusätzlich ab36.

Gleichwohl war Eile geboten. Schon in der Staatskonferenz vom 13. Februar legte Montgelas den von ihm selbst erarbeiteten Entwurf einer Konstitution für das Königreich Bayern vor, allerdings um den Preis, daß etliche Paragraphen lediglich in thesenartiger Kürze formuliert waren37. Die weitere Bearbeitung und Textredaktion wurde am selben Tag einer aus leitenden Ministerialbeamten bestehenden Organisationskommission übertragen38. Sie hatte auch die ergänzenden Organischen Edikte zu entwerfen, durch welche die in der Konstitution lediglich als allgemeine Grundsätze formulierten Bestimmungen gesetzlich präzisiert und in geltendes Recht umgeformt wurden. Dazu kamen in den Staatskonferenzen vom 20. Februar und 20. April noch Ergänzungen des Finanzministers Hompesch sowie von Montgelas39. Die Arbeiten schritten rasch voran, so daß am 1. Mai die „Konstitution für das Königreich Bayern“ publiziert werden konnte. Sie war nicht als abschließendes Regelwerk konzipiert, sondern legte, wie der König am Ende des Textes formulieren ließ, „die Grundlagen der künftigen Verfassung Unsers Reichs“, die als Ganzes am 1. Oktober 1808 in Kraft treten sollte40.

Die nähere Bestimmung und rechtliche Fixierung dieser „künftigen Verfassung“ setzte schon ein, als die Organisationskommission noch an der Endredaktion der Konstitution arbeitete41. In der Sitzung der Staatskonferenz vom 20. April verlas Montgelas die ersten Organischen Edikte, die vom König ohne weiteres approbiert wurden. Die neuen Vorschriften betrafen die Aufhebung der landständischen Vertretungen und die als Ersatz vorgesehene Einrichtung einer Nationalrepräsentation, die Aufhebung der Leibeigenschaft, die Güterkonfiskationen, die Aufhebung von Siegelmäßigkeit und Edelmannsfreiheit, die Organisation des Geheimen Rates sowie die Territorialeinteilung des Königreichs42. Bis in den Herbst 1808 beriet die Staatskonferenz zahlreiche weitere Organische Edikte, die nach Ansicht Montgelas’ auch deswegen einer genauen Prüfung zu unterziehen waren, „weil dieselbe auf das Privat Eigenthum der königlichen Unterthanen sich beziehen, und die persönlichen Rechte derselben berühren“43. Aus diesen teilweise intensiven Beratungen resultierte ein dichter, vielfach aufeinander bezogener Normenbestand, der die Verwaltungsgliederung des Staates, den Aufbau des Staatsapparates und die Rechtsstellung der gesellschaftlichen Eliten regulierte. Im einzelnen ging es um Bildung und Verfassung der Gemeinden44, die Gerichtsverfassung und Gerichtsorganisation45, die gutsherrlichen Rechte46, das Adelsrecht47, das Lehensrecht48, die Patrimonialgerichtsbarkeit49, die Bildung verschiedener Behörden (Zentralstaatskasse50, Kreisfinanzdirektionen51, Polizeisektion52, Steuer- und Domänensektion53, Generalpostdirektion54), das Medizinalwesen55, das Verhältnis von Staat und Kirche56, die Nationalgarde57 und die Berggerichtsverfassung58.

Ganz auf dieser Linie lagen weitere Verordnungen, Edikte und Instruktionen, welche die Rahmenordnung der Konstitution normativ füllen und die Organischen Edikte ergänzen sollten. 1808 bis 1810 wurde in der Staatskonferenz und im Geheimen Rat über das Staatsbürgerrecht und die Erteilung des Indigenats59, das Recht der Fideikommisse und Majorate60, die Organisation des Ministeriums und die Ausdifferenzierung besonderer Behörden61 beraten. Dazu kam die Ausarbeitung eines wittelsbachischen Familiengesetzes, das die Binnenstruktur des königlichen Hauses im Verhältnis zum Staat neu definierte62.

Unmittelbare Folge der normativen Vorgaben der Konstitution63 waren die – letztlich nicht in eine Kodifikation mündenden – Arbeiten am Zivilgesetzbuch, das die Staatskonferenz und den Geheimen Rat in zahlreichen Sitzungen beschäftigte64. Das Hypothekenrecht wurde als besonderer Rechtsbereich ausgegliedert und eigens bearbeitet65; ähnliches galt für das – nicht realisierte – Handelsgesetzbuch66. Der Staatsintegration diente auch das neue, 1813 verkündete Strafgesetzbuch, dessen Ausarbeitung schon längere Zeit auf der politischen Agenda stand67. Den Strafanspruch des Staates setzten zudem Spezialgerichte durch, die mit entsprechenden Strafnormen versehen waren68. Dazu kamen Maßregeln gegen die Übertretung konstitutioneller Normen69.

Ein weiteres Arbeitsgebiet der Beratungsgremien war, wie schon in den Jahren zuvor, die Diskussion von Personalfragen. Dies betraf etwa die Räte der Ministerialdepartements, der Generalkreiskommissariate, der Kreisfinanzdirektionen, der Zentralstaatskasse, des Oberappellationsgerichts und der Appellationsgerichte70.

Zu den tradierten Arbeitsfeldern der Staatskonferenz gehörten ebenso die Staatsfinanzen. Der allgemeine Etat und mögliche Kreditaufnahmen71 wurden ebenso diskutiert wie der Militäretat, dessen Anteil am Staatshaushalt zunahm72. Finanzfragen wurden zudem in jenen Sitzungen thematisiert, in denen es um die Regulierung von Kriegsschäden und -kosten ging73. Schließlich diskutierte man die Frage der Militärdienstpflicht74.

Die Arbeitskraft der Geheimen Räte wurde ferner in nicht geringem Maße durch Entscheidungen in Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gerichts- und Verwaltungsstellen beansprucht. In erster Linie betraf das Fälle aus der ländlichen Wirtschafts- und Raumordnung, die durch gesellschaftspolitische und administrative Reformen in beschleunigten Wandel geraten war75. Der Geheime Rat entschied auch, ob straffällig gewordene Beamte vor ein ordentliches Gericht gestellt werden sollten76.

Obgleich genuin außenpolitische Materien nicht in der Staatskonferenz beraten wurden, kamen die Außenbeziehungen Bayerns an einigen Sitzungstagen auf die Tagesordnung. Thematisiert wurde der territoriale Ausgleich mit Österreich im Zillertal77; auch wurden nach dem Frieden von Schönbrunn (14. Oktober 1809) territorialpolitische Fragen diskutiert78.

Schließlich kamen immer wieder Einzelfälle vor die Gremien, denen grundsätzliche Bedeutung zugemessen wurde, woraus unter Umständen allgemein gültige Normen abzuleiten waren. So wurden die Statuten adeliger Korporationen überprüft79, die österreichischen Handelskonsuln80 und die Rechte der oberpfälzischen Landsassen in den Blick genommen81, der Schulbesuch jüdischer Kinder geregelt82 und eine zentrale Brandversichung eingerichtet83. Die Staatskonferenz beschäftigte sich mit den Schulden des Prinzen Georg Karl von Hessen-Darmstadt84, der Kunstförderung und dem Ankauf von Kunstwerken in Italien85, der Geheime Rat prüfte die Pensionsforderung des Friedrich von Ehrne86 und das Heiratsgesuch des Grafen Reisach87.

3. Personelle Zusammensetzung der Gremien

a) König, Kronprinz und Minister

Der je nach Gremium unterschiedliche Kreis der Sitzungsteilnehmer ist durch die Auflistung der Anwesenden am Beginn jedes Protokolls dokumentiert. König Max Joseph als Inhaber der monarchischen Gewalt hatte prinzipiell in jeder Sitzung der Staatskonferenz und des Geheimen Rates anwesend zu sein, um die Beschlüsse durch seine Unterschrift im Protokoll zu sanktionieren. Fehlte der König, trug er die Unterschrift bei späterer Gelegenheit nach. Max Joseph blieb dem Geheimen Rat von März bis Mai 1809 fern, als der Hof in Dillingen weilte, dann wieder zwischen 30. November 1809 (er besuchte aber die Staatskonferenz und den Geheimen Rat im Dezember 1809) und 12. Juli 1810 sowie bei einigen Sitzungen im Oktober und November 181088.

Um ihn an die Staatsgeschäfte heranzuführen, wurde 1808 erstmalig Kronprinz Ludwig, der 1786 geborene Sohn aus Max Josephs erster Ehe mit Auguste Wilhelmine Maria Landgräfin von Hessen-Darmstadt, in die Staatskonferenz geholt. Allerdings blieb es bei einer einmaligen Sitzungsteilnahme: Ludwig wohnte nur der Staatskonferenz vom 11. Mai 1808 bei, in der Finanzfragen verhandelt wurden89. An den Staatskonferenzen, die der Konstitution und den Organischen Edikten gewidmet waren, nahm er nicht teil. Auf eine feste Grundlage wurde die Teilnahme Ludwigs an Staatsgeschäften dann durch die Konstitution gestellt, die regelmäßige Teilnahme des Königs und des Kronprinzen an den Sitzungen des Geheimen Rates vorsah (Tit. III, § 2). Ludwig präsidierte dem Geheimen Rat mit seinem Vater bzw. in dessen Abwesenheit allein von der Eröffnung am 26. Januar 1809 bis zu seinem Eintritt in den Krieg gegen Österreich Anfang April, dann wieder von November 1809 bis Februar 1810, schließlich seit der Einführung des Ministers Reigersberg in den Geheimen Rat am 30. August 1810 bis Anfang Oktober, als Ludwig Generalgouverneur des Inn- und Salzachkreises wurde90.

Um den Beratungen folgen zu können, erhielt Ludwig vor den Sitzungen Exemplare der Vorträge. Als im Februar 1809 die in Kobells Wohnung installierte Steindruckpresse, mit der die Tischvorlagen lithographisch vervielfältigt werden sollten, noch nicht in Betrieb genommen worden war, wurde der Generalsekretär angewiesen, einstweilen handschriftliche Abschriften der Vorträge zu erstellen91. Da seit November 1809 die Geheimen Räte Kopien der Vorträge in Rekurssachen und derjenigen Vorträge, die nicht lithographiert wurden, in die Zusammenkünfte mitbrachten und Ludwig aushändigten, blieb Ludwig auch über diese Vorgänge auf dem laufenden92.

Ausweislich der Protokolle trat Ludwig in den Sitzungen des Geheimen Rates nicht weiter hervor. Eine Ausnahme war die Sitzung vom 16. März 1809, in der unter anderem die Frage diskutiert wurde, welcher Konfession Kinder aus gemischtkonfessionellen Ehen angehören sollten. Montgelas referierte als Berichterstatter Ludwigs Meinung, die Kinder sollten der Religion des Vaters folgen, eine Ansicht, der die Geheimen Räte nicht folgten93.

Wenn König oder Kronprinz dem Geheimen Rat fernblieben, „präsidirt[e] der älteste der anwesenden Staats-Minister“ der Generalversammlung94. Üblicherweise war das Maximilian Joseph Freiherr (1809: Graf) von Montgelas (1759-1838), der als dienstältester Minister seit dem Regierungsantritt Max Josephs 1799 dem Ministerialdepartement der auswärtigen Angelegenheiten vorstand (in dieser Eigenschaft war er zugleich Minister des Landesherrlichen, ab 1806 des Königlichen Hauses95). Ab 21. November 1806 leitete Montgelas zusätzlich das Ministerium des Innern96 und ab Dezember 1809 erneut das Ministerium der Finanzen97, dem er bereits von Mai 1803 bis November 1806 vorgestanden hatte98.

Die Übernahme des Finanzressorts ergab sich nach dem überraschenden Tod des Ministers Johann Wilhelm Freiherr von Hompesch, der unmittelbar nach der Teilnahme an der Staatskonferenz vom 5. Dezember 180999 nach viertägiger Krankheit am 9. Dezember gestorben war100. König Max Joseph dachte zunächst daran, den erfahrenen Finanzfachmann Johann Heinrich Schenk mit der Leitung des Ministeriums, allerdings ohne volle Ministerrechte, zu betrauen. Jedoch überzeugte Schenk den König davon, es sei besser, Montgelas zum Finanzminister zu ernennen, um so die Spannungen auszuschließen, die aufgrund der prekären Haushaltslage zwischen zwei Ministern entstehen müßten. Der König folgte diesem Vorschlag und entschied sich für Montgelas, der nach kurzer Bedenkzeit am 12. Dezember die Übernahme eines weiteren Ministerialressorts zusagte101.

Die herausgehobene Stellung Montgelas’ am königlichen Hof und damit zugleich im Kreis des politischen Spitzenpersonals war auch ablesbar an der sozialen Distinktion, die der König im November 1809 durch die Erhebung seines Ministers in den Grafenstand ausgesprochen hatte. Die Bekanntmachung der Nobilitierungsgründe im Regierungsblatt sollte das nahe Verhältnis des Königs zu seinem Minister im Kommunikationsraum einer breiteren Öffentlichkeit sichtbar machen102. Diesem Zweck diente unter anderem auch die wiederholte Erteilung von Vollmachten bei Abwesenheiten des Königs. Montgelas war damit die „oberste Leitung“ aller ihm obliegenden Ministerialgeschäfte sowie die Befugnis übertragen, „in allen Fällen, welche nicht Unsere besondere Genehmigung erheischen, die nöthigen Ausfertigungen ‚aus Unserer [sc. des Königs] Special-Vollmacht’ zu unterzeichnen“ und an die nachgeordneten Behörden ausfertigen zu lassen. Dazu kam die eigens betonte Genehmigung, mit Zuziehung des Kronprinzen „Staats-Konferenzen zu veranlassen und die Sizungen des geheimen Raths fortzusezen“103.

Dirigierender Minister des „Justiz- und Polizey-Departements“ war seit dem Tod des Ministers Friedrich Freiherr von Hertling im Februar 1806 der 1735 geborene Theodor Heinrich Topor Graf von Morawitzky. Er stand dem seit der Reform im November 1806 als „Justiz-Ministerium“ neu organisierten Ressort mit Zuständigkeit für das gesamte Königreich bis zu seinem Tod am 14. August 1810 vor104. Nur wenige Tage vorher, am 2. August, hatte er zuletzt einer Sitzung des Geheimen Rates beigewohnt105.

Sein Nachfolger wurde Heinrich Aloys Graf von Reigersberg (1770-1865), der nach seiner am 16. August vom König „zum Beweise der allerhöchsten Zufriedenheit mit dessen geleisteten Diensten und seinen Einsichten im Justizwesen“ ausgesprochenen Ernennung zum Staats- und Konferenzminister des Justizdepartements am 30. August in den Geheimen Rat eingeführt wurde106.

Reigersberg war erst wenige Jahre zuvor, 1807, in bayerische Dienste getreten. Zunächst zum fürstbischöflich-würzburgischen Militärdienst bestimmt, widmete er sich nach philosophischen Vorstudien in Bonn ab 1787 als Zögling der fürstbischöflichen Pagerie dem Studium der Rechte in Salzburg. Reigersberg wurde dort Kämmerer und wirklicher adliger Hofrat, bis er 1796 von Salzburg als Reichskammergerichts-Assessor des Bayerischen Kreises nominiert wurde und nach Wetzlar übersiedelte. Bereits im Folgejahr wurde er vom Kaiser zum katholischen RKG-Präsidenten, 1803 dann zum Kammerrichter ernannt. Reigersbergs fachliche Kompetenzen ermöglichten ihm nach dem Zusammenbruch des Alten Reiches ohne Schwierigkeiten den Übertritt in bayerische Dienste, zunächst als Präsident des Münchner Hofgerichts (1. Juli 1807), dann als Präsident des Oberappellationsgerichts (17. September 1808)107. Der Integration in die Funktionseliten des jungen Königreichs diente auch die 1808 verliehene Mitgliedschaft in der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. Mit der Ernennung zum Justizminister rückte Reigersberg „in die Sphäre der Politik vor und wirkte als einer der führenden Entscheidungsträger in den letzten Jahren der Ära Montgelas“ (und darüber hinaus) an der Gestaltung der Verfassungs- und Rechtspolitik mit, insbesondere 1814/1815 in der zur Revison der Konstitution von 1808 eingesetzten Verfassungskommission und ab 1815 in der ständigen Kommission zur Bearbeitung des Zivil-, Straf- und Prozeßrechts. Als mit dem Regierungsantritt König Ludwigs I. 1825 Reigersbergs Ministerzeit endgültig endete (zuletzt war er seit 1823 Minister ohne Portefeuille gewesen), entfaltete er eine über vierzig Jahre währende Tätigkeit als politisch vielfältig involvierter Reichsrat der Krone Bayern, die ihren Abschluß erst mit Reigersbergs Tod 1865 fand108.

b) Die Geheimen Räte

Neben den Staats- und Konferenzministern sowie den (grundsätzlich zur Sitzungsteilnahme zugelassenen, im Berichtszeitraum aber nicht auftretenden) Kronbeamten nahmen die wirklichen Geheimen Räte als zahlenmäßig größte Gruppe an den Ratssitzungen teil109. Sie reihten sich entsprechend ihrer Ressortzugehörigkeit in die Sektionen des Inneren, der Finanzen und der Justiz110.

Der Sektion des Inneren gehörten mit Zentner und Krenner zwei Männer an, die seit 1799 als Ministerialbeamte fungierten. Johann Nepomuk Gottfried von Krenner (1759-1812)111, Sohn des Hofkammerrates Johann Georg, Absolvent des Gymnasiums in München, hatte nach dem Studium der Rechte und dem Erwerb des Lizentiats (1792 Doktor beider Rechte) in Ingolstadt seine juristischen und staatswissenschaftlichen Kenntnisse an der Universität Göttingen und am Reichskammergericht in Wetzlar vertieft. Nach Bayern zurückgekehrt, erhielt er 1781 eine außerordentliche, zwei Jahre später eine ordentliche Professur an der Universität Ingolstadt und lehrte deutsche Reichsgeschichte, europäische Staatenkunde und Prozeßrecht, ab 1788 auch bayerisches Staats- und Fürstenrecht. 1793 wurde Krenner zusätzlich zum Rat bei der Oberen Landesregierung ernannt, nachdem er zuvor bereits als Fiskal beim Reichsvikariatshofgericht gewirkt hatte. Die Lehrtätigkeit in Ingolstadt endete erst, als Krenner, nachdem er die pfalzbayerische Gesandtschaft auf dem Rastatter Kongreß juristisch beraten hatte, gleich nach dem Regierungswechsel 1799 mit expliziter Erwähnung seiner profunden Kenntnisse des Staatsrechts von Montgelas in das Departement der auswärtigen Angelegenheiten berufen wurde112. 1800 zum wirklichen Geheimen Rat befördert, wurde er nacheinander Mitglied der Hofkommission, der Schuldentilgungskommission und der zur Visitation des Revisoriums eingesetzten Kommission. Im Jahr 1808 wurde Krenner mit weiteren Ämtern betraut: Er wurde Mitglied der Akademie der Wissenschaften, übernahm die Leitung des königlichen Hausarchivs und des Heroldenamtes und trat in die herausgehobene Stellung eines Mitglieds des Geheimen Rates ein113. Wenige Monate vor seinem Tod am 13. Januar 1812 kam die provisorische Leitung der königlichen Hof- und Zentralbibliothek hinzu114.

Georg Friedrich von Zentner (1752-1835) hatte bis zu seinem Eintritt in das Ministerialdepartement der geistlichen Angelegenheiten 1799 eine ähnliche Karriere wie Krenner durchlaufen115. Aus der Pfalz stammend, hatte er in Heidelberg und Göttingen, unterbrochen von einem eineinhalbjährigen Aufenthalt in Frankreich, die Rechte studiert und Fortbildungen u.a. am Reichskammergericht, am Reichstag und am Reichshofrat absolviert, bevor er 1779 in Ingolstadt mit einer Inauguraldisputation das Doktorat beider Rechte erwarb und zum Sommersemester des Jahres eine bereits 1777 verliehene Professur für Staats- und Fürstenrecht, Reichsgeschichte, reichsgerichtliche Praxis, deutsches gemeines Recht und pfälzisches Statutarrecht in Heidelberg antrat. Zentner entwickelte sich zu einem erfolgreichen Universitätslehrer und widmete sich daneben der praktischen Juristerei als kurfürstlicher Regierungsrat bei der Entscheidung zahlreicher Territorialstreitigkeiten, 1792 als Berater bei den Reichsvikariatsverhandlungen sowie bei der pfalzbayerischen Krönungsgesandtschaft in Frankfurt am Main, zudem 1794 bei den Baseler Friedensunterhandlungen. Ebenso wie Krenner beriet Zentner seinen Fürsten Karl Theodor auf dem Rastatter Kongreß und wurde bald nach der Regierungsübernahme durch Max IV. Joseph in Kurpfalzbayern als wirklicher Geheimer Rat und Referendär tätig, zuerst für geistliche Angelegenheiten, dann ab Juni 1799 auf eigenen Wunsch hin zusätzlich im Departement der auswärtigen Angelegenheiten mit der Maßgabe, „das rheinpfälzische Catholisch-Geistliche Referat noch ferner“ mitzuversehen116. Als durch die Ministerialorganisation von 1806 die Sachgebiete des geistlichen Departements in die Obhut des Innenministeriums übergingen117, blieb Zentner mit der Universitätskuratel, der Akademie der Wissenschaften, der Akademie der Bildenden Künste und dem protestantischen Kirchenwesen befaßt. Am 25. August 1808 ernannte der König Zentner zum Vorstand der „Sektion für öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten“ im Ministerium des Inneren (mit Wirkung zum 1. Oktober 1808) und zugleich zum Mitglied des Geheimen Rates118. Wohl ab Oktober 1810, spätestens aber 1813 nahm Zentner als Vorstand der Departementalversammlung des Innenministeriums auch insofern eine Schlüsselstellung im Regierungsapparat ein, als diese Versammlung das Recht hatte, ihre Mehrheitsentscheidungen sofort in Kraft treten zu lassen (nur in besonders wichtigen Materien war die Genehmigung des Ministers Montgelas einzuholen).

Der breite Überblick über die Staatsgeschäfte wurde ferner dadurch gefördert, daß Zentner bis 1817 zugleich eine Referendärsstelle im Departement der auswärtigen Angelegenheiten bekleidete.Gleichwohl blieb ihm in der Ära Montgelas der Aufstieg in ein Ministeramt versagt. Erst 1820 wurde er Staatsminister ohne Portefeuille; in dieser Eigenschaft referierte er in der Ministerkonferenz über alle wichtigen staatsrechtlichen Fragen. Daneben stand Zentner der Gesetzgebungskommission vor, in der die Entwürfe eines Strafgesetzbuches und einer Zivilprozeßordnung beraten wurden. In dieser Funktion war er Nachfolger des gesundheitlich angeschlagenen Justizministers Reigersberg, dessen Ministeramt Zenter am 14. Juni 1823 übernahm, während Reigersberg erneut Vorstand der Gesetzgebungskommission wurde119. Zentner leitete das Justizministerium bis zum Eintritt in den Ruhestand 1831; etwas über ein Jahr (1827/28) diente er zudem als Verweser des Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des Äußeren. Durch die doppelte Einbindung in das Außen- wie das Innenministerium war Zentner während der Ära Montgelas mit allen wichtigen legislativen und administrativen Arbeiten befaßt, so etwa in die Reorganisation des Ministeriums 1801, in die Aufhebung der bayerischen Klöster 1802/03, in die Organisation des Bildungswesens, dann auch in die Revision der Verfassung von 1808.

Mit Joseph August Graf von Toerring-Gutenzell(-Gronsfeld) (1753-1826) berief der König 1808 einen Mann in die Sektion des Inneren des Geheimen Rates, der auf eine lange Erfahrung im Staatsdienst zurückblicken konnte. Er hatte sich insbesondere in der Finanzverwaltung profiliert, in der er nach Ablegung einer Proberelation, ohne zuvor Universitätsstudien durchlaufen zu haben, 1773 als Kammerherr und Hofkammerrat seine Karriere begonnen hatte120. 1779 wurde Toerring in die Obere Landesregierung auf eine Stelle versetzt, die ihm auch deshalb wenig zusagte, weil er seine Karrieremöglichkeiten beschnitten sah. Als der Kurfürst 1785 Toerrings Entlassungsgesuch annahm, beendete er eine Phase längerer Inaktivität – aufgrund eines nachwirkenden Streits mit dem Staatskanzler Kreittmayr war Toerring seit 1781 nicht mehr in der Behörde in Erscheinung getreten. Dies mochte auch mit Kritik aus Regierungskreisen an seinen literarisch geäußerten Ansichten zusammenhängen, ließen sich Toerrings bayerisch-patriotische, weithin Aufsehen erregenden Geschichtsdramen („Agnes Bernauerinn. Ein vaterländisches Trauerspiel“, 1780; „Kaspar Der Thöringer. Ein historisches Schauspiel in fünf Aufzügen“, 1779/1785) doch (auch) als gegenwartskritische Projektionen lesen121. Deutlicher wurden Toerrings Reformvorstellungen in einem 1789 ausgearbeiteten Entwurf zur künftigen Verfassung Bayerns, der von Montgelas wohlwollend-kritisch rezipiert wurde und eine Quelle der Inspiration bei der Ausarbeitung seines sogenannten Ansbacher Mémoires von 1796 war122.

Die Rückkehr auf die politische Bühne gelang Toerring 1789 als Vizepräsident der Hofkammer, deren Präsident er 1795 wurde. 1799 von Max Joseph zum Präsidenten der Generallandesdirektion ernannt, trat er 1801 von diesem Amt zurück, nachdem sich seine Hoffnung nicht erfüllt hatte, Nachfolger des verstorbenen Finanzministers Hompesch zu werden. Erst mit der Berufung in den Geheimen Rat setzte Toerring seine politische Laufbahn fort123. Er trat 1810 insbesondere als Kritiker des Einleitungsvortrags Feuerbachs zum Bürgerlichen Gesetzbuch hervor124. 1814/15 arbeitete Toerring in der Verfassungskommission und wurde 1817 wirklicher Staatsrat im ordentlichen Dienst in der Sektion des Inneren, bald darauf Präsident des Staatsrates im Ministerrang. 1825, zwei Jahre nach der Feier seines fünfzigjährigen Dienstjubiläums, wurde er auf eigenen Wunsch von seinen Pflichten entbunden125.

Johann Adam Freiherr von Aretin (1769-1822) begann nach einem Studium der Rechte in Ingolstadt seine berufliche Laufbahn ohne Besoldung 1789 in dem von seinem Vater Karl Albert (1741-1802) geleiteten Oberlehenhofkommissariat und wechselte noch im selben Jahr auf eine bezahlte Stelle als Hofrat von der Ritterbank. 1793 trat er in die Obere Landesregierung ein, wo er 1798 Vizekanzler wurde. Es folgte der Übergang in die Nachfolgebehörde, die Generallandesdirektion, deren erster Deputation für Landes-, Hoheits- und Fiskalgegenstände Aretin seit der Gründung im April 1799 als Direktor vorstand. Mit seinen 1799 anonym veröffentlichten „Briefe[n] eines baierischen Patrioten über die neu errichtete General-Landes-Direction“ warb er für die neue Behörde und sorgte damit zugleich für die „Vermittlung der montgelasschen Verwaltungsreform nach Außen“126. 1802/03 leitete Aretin die zur Inbesitznahme des Fürstbistums Freising eingesetzte Kommission, danach verhandelte er in Wien über die Bezahlung kaiserlicher Kriegsschulden.

Seit 1804 als Geheimer Referendär auch mit Geschäften im Departement der auswärtigen Angelegenheiten betraut127, avancierte Aretin bald zu einem der unentbehrlichen Mitarbeiter des Ministers Montgelas; gleichwohl profilierte er sich zeitweise, vor allem 1810, als dessen Konkurrent und Gegner. Eine herausgehobene Position nahm Aretin als Vorstand der mit Organischem Edikt vom 25. August 1808 eingerichteten Lehen- und Hoheitssektion im Außenministerium ein128. Die Berufung in den Geheimen Rat unterstrich die Stellung in der Beamtenhierarchie129. Nach kurzer Versetzung in die Provinz als Hofkommissär zur Verwaltung des Fürstentums Aschaffenburg kehrte Aretin noch im selben Jahr nach München zurück und wurde Mitglied der Verfassungskommission. 1817 zunächst zum wirklichen Staatsrat im ordentlichen Dienst ernannt, wurde er bald in den außerordentlichen Dienst versetzt, um den Gesandtenposten beim Deutschen Bund in Frankfurt versehen zu können130.

Carl Maria Graf von Arco (1769-1856) komplettierte 1808 die Sektion des Inneren. Als Sohn des Grafen Ignaz von Arco, des 1808 ebenfalls in den Geheimen Rat berufenen vormaligen Sprechers der bayerischen Landschaftsverordnung, gehörte Carl Maria einer der einflußreichsten Adelsfamilien Bayerns an. 1789 zum kurfürstlichen Kämmerer ernannt, machte er seine ersten Karriereschritte im Hofrat und in der Oberen Landesregierung (1795). Bald begann er eine Beziehung mit der jungen Kurfürstin Maria Leopoldine, ein Liebesverhältnis, „das deren Gemahl, dem 72jährigen Kurfürsten [Karl Theodor], nicht gefiel“131. Arco wurde auf einen diplomatischen Posten nach London abgeschoben, von dem er erst nach dem Tod des Kurfürsten 1799 zurückkehrte. Seine weitere Verwendung wurde eigens in der Staatskonferenz beraten, die am 18. Mai beschloß, ihn auf eine frei werdende Stelle in der Generallandesdirektion oder bei einer anderen Behörde zu setzen. Tatsächlich wurde Arco im Juni 1799 zum Vizepräsidenten des Hofrats ernannt; im Januar 1805 wechselte er als Vizedirektor zur Obersten Justizstelle. Ein Jahr später zum wirklichen Geheimen Rat ernannt, diente Arco von Januar 1806 bis September 1808 als Hof- bzw. Generallandeskommissär in Tirol.

Nach seiner Rückberufung bewarb er sich als Vorstand eines Ministerialbüros und brachte seinen Wunsch vor, in den Geheimen Rat berufen zu werden. Auf Anraten von Montgelas, der Arco nicht anders denn als strikt weisungsgebundenen Sektionschef einsetzen wollte, ernannte der König ihn in der Staatskonferenz vom 25. August 1808 zum Direktor der Polizeisektion im Innenministerium und zum Mitglied des Geheimen Rates132. 1812 erreichte Arco als Präsident des Oberappellationsgerichts das höchste Richteramt in Bayern; zugleich wurde er als Geheimer Rat in den außerordentlichen Dienst versetzt. 1814/15 brachte Arco seine juristische Expertise als Mitglied der Verfassungskommission ein, im Vormärz trat Arco in der Kammer der Reichsräte politisch in Erscheinung. Arco war der Schwager von Montgelas, seit dieser 1803 seine Schwester Ernestine geheiratet hatte133.

Der Sektion der Finanzen gehörten 1808 vier Spitzenbeamte an. Das höchste Dienstalter wies Ignaz Graf von Arco (1741-1812) auf, der 1759 von Kurfürst Max III. Joseph den Kämmererschlüssel erhalten hatte. Arco absolvierte das Münchener Gymnasium, immatrikulierte sich 1760 in Ingolstadt und trat danach in den Dienst der bayerischen Landschaft. Als Landsteuerer des Rentamts Burghausen suchte er auch die Bindung an den kurfürstlichen Hof, die 1776 mit der Ernennung zum Titulierten Geheimen Rat stabilisiert wurde. Ab den frühen 1790er Jahren fungierte Arco als Verordneter des Rentamts Burghausen bei der Landschaft und wurde deren Sprecher. Diese Position und der soziopolitische Rang seiner Familie machten ihn zu „eine[m] der einflußreichsten Männer des Landes“. Die herausgehobene Stellung bestätigte sich 1808 durch die Berufung in den Geheimen Rat134. 1811 wurde Arco auch Vorstand der Staatsschulden-Liquidationskommission. 1812 starb Arco, nur wenige Monate, nachdem ihm der König das Prädikat „Exzellenz“ beigelegt hatte. Er war der Vater des Grafen Carl Maria Graf von Arco und damit der Schwiegervater des Ministers Montgelas135.

Franz von Paula von Krenner (1762-1819) hatte wie sein älterer Bruder Johann Nepomuk das Gymnasium in München absolviert (1776) und die Universität in Ingolstadt besucht (1779-1782), bevor er 1785 von Kurfürst Karl Theodor zunächst zum Sekretär, dann zum Rat bei der Hofkammer sowie zum beigeordneten Hofanlagsbuchhalter ernannt wurde. Als Hofanlagsbuchhalter, der „das Hauptbuch aller landesherrlichen Einkünfte […] und aller Gerechtsame der Kammer zu führen“ hatte136, erlangte Krenner profunde landeskundliche Kenntnisse. Unter anderem stellte er eine auch den Adel erfassende Landtafel auf, publizierte statistische Aufsätze und betätigte sich als Kartograph. Er wurde zu einem profilierten Experten der kurbayerischen Staatseinkünfte und Finanzverhältnisse und wirkte seit 1786 zusätzlich als Fiskalatsrat, in welchem Amt er insbesondere die Streitsachen der Hofkammer mit geistlichen Körperschaften und adeligen Gutsbesitzern betreute. Dazu kamen die Mitgliedschaft in der vom Kurfürsten und den Ständen getragenen Schuldenwerkskommission sowie die Aufsicht über die Hauptkasse.

Der neue Kurfürst Max IV. Joseph ernannte den 1792 in den erblichen Ritterstand erhobenen Krenner 1799 sogleich zum Geheimen Referendär im Ministerialfinanzdepartement, wo er seinen Aufgabenbereich noch erweiterte, insbesondere hinsichtlich der landschaftlichen Gegenstände. In diesem Amt verfaßte er eine 1803 publizierte Übersicht mit dem Titel „Baierischer Finanz-Zustand in den Jahren 1777, 1792, 1798, 1799 und 1800“, die eine historisch fundierte Etatübersicht präsentierte. 1808 folgte Krenner der Berufung in den Geheimen Rat in die Sektion der Finanzen137. Ab 1813 fungierte er als Generaldirektor im Finanzministerium; 1814/15 beschäftigte er sich in der Verfassungskommission mit der Reform der Konstitution von 1808. Als 1817 der Geheime Rat als Staatsrat neu begründet wurde, wurde Krenner zum wirklichen Staatsrat im ordentlichen Dienst ernannt. Die im Jahr vor seinem Tod verliehene Ehrenmitgliedschaft in der Bayerischen Akademie der Wissenschaften würdigte nicht zuletzt Krenners Verdienste als Editor der bayerischen Landtagsverhandlungen 1429-1513, die in achtzehn Bänden von 1803 bis 1805 erschienen waren138.

Johann Heinrich Schenk (1748-1813) trat 1799 unter der neuen Regierung als Referendär im Ministerialfinanzdepartement in den kurfürstlich-pfalzbayerischen Staatsdienst, nachdem er zuvor als ausgebildeter Jurist in der Verwaltung der Herzogtümer Jülich und Berg gewirkt hatte139. 1807 übernahm er zusammen mit Joseph Utzschneider (1763-1840) die Leitung der Steuerrektifikations-Kommission, bevor er 1808 in den Geheimen Rat berufen wurde. 1809 wurde Schenk – unter Montgelas als Fachminister – Generaldirektor der Finanzen und damit der leitende Beamte im Finanzressort140.

Die Sektion der Finanzen komplettierte Franz Wilhelm Freiherr von Asbeck (1760-1826), der erst seit 1802 in bayerischen Diensten stand. Er hatte nach einem Studium der Rechte seine Laufbahn als Viztum in Bruchsal begonnen und als kurkölnischer Hof- und Regierungsrat fortgesetzt. Am 1. August 1802 wurde er von Kurfürst Maximilian Joseph „in Rücksicht der […] bey jeder Gelegenheit bewiesenen Kenntnisse und erprobten Fähigkeiten“ zum wirklichen Geheimen Rat ernannt141. Im selben Jahr als subdelegierter Kommissär mit der Besitznahme Bambergs betraut, wurde er 1803 Präsident der Obersten Justizstelle für die kurbayerischen Fürstentümer in Franken, das heißt Würzburg und Bamberg142. Nachdem die Oberste Justizstelle für Franken 1808 aufgehoben worden war143, wechselte Asbeck nach München als Vorstand der Steuer- und Domänensektion im Finanzministerium und erhielt die Berufung in den Geheimen Rat144. 1817 zum wirklichen Staatsrat im außerordentlichen Dienst ernannt, kehrte Asbeck als Generalkommissär des Untermainkreises nach Franken zurück; zugleich wurde er Kurator der Universität Würzburg. Die Verleihung des Zivilverdienstordens der bayerischen Krone (1808) sowie die Eintragung in die Freiherrenklasse der Adelsmatrikel (1817) bewiesen die Integration in die Funktionseliten des Königreichs. 1825 wurde Asbeck in den Ruhestand versetzt, um ihm die zur Wiederherstellung seiner angegriffenen Gesundheit „so nöthige Geschäftsruhe zu gewähren“145.

In die Sektion der Justiz des Geheimen Rates wurden für das Dienstjahr 1808/09 vier Spitzenbeamte berufen. An erster Stelle stand (Johann) Maximilian Graf von Preysing-Hohenaschau (1736-1827), der nach absolvierter Kavalierstour 1757 durch die Ernennung zum kurfürstlichen Kämmerer die soziopolitisch exponierte Stellung seiner Familie in Kurbayern aktualisierte und in Geltung setzte. Er wies das höchste Dienstalter der Geheimen Räte auf146. Seine Laufbahn begann 1758 als Hofrat; daneben betätigte er sich in der Verwaltung des Fideikommißbesitzes, den er 1764 übernahm. Ab 1778 intensivierte Preysing seine Tätigkeit im kurfürstlichen Dienst. Er wurde wirklicher Geheimer Rat und Vorstand der Polizeideputation, zudem rückte er noch im selben Jahr zum Vizepräsidenten des Hofrates auf, eine Position, die er bis 1793 bekleidete. Seit dem Vorjahr diente er zudem als Mitverordneter und Rittersteuerer des Rentamts München im Landschaftsausschuß. Daneben wirkte er von November 1797 bis Februar 1798 als Leiter der bayerischen Delegation auf dem Rastatter Kongreß. Ende 1801 zog Preysing sich aus der landschaftlichen Verordnung zurück, da in der Frage der Einberufung eines Landtages keine Einigkeit zu erzielen war. Darüber kam es zu einem auch im Medium der Flugschriften ausgetragenen Streit mit Ignaz Graf von Arco, mit dem er seit 1808 durch die Berufung in den Geheimen Rat erneut in näheren Kontakt kam147. Hochbetagt vertrat Preysing, seit 1812 Majoratsherr148, in der Verfassungskommission der Jahre 1814/15 die Interessen des alten Adels, bevor er 1817, unmittelbar nachdem im Regierungsblatt die Ernennung zum Wirklichen Staatsrat im ordentlichen Dienst in der Sektion der Justiz bekannt gemacht worden war, auf eigenen Wunsch aus dem Staatsdienst ausschied. Das Amt als erblicher Reichsrat der Krone Bayern, 1819 angetreten, blieb ihm hingegen bis zu seinem Tod im Jahr 1827149.

Nikolaus Joseph Freiherr von Stengel (1760-1810) blickte, als er 1808 in den Geheimen Rat berufen wurde, auf eine lange Karriere im Justizfach zurück. Im kurpfälzischen Hofrat hatte er 1783 seine erste Anstellung gefunden, später wurde er auch als Landesregierungsrat und Archivar verwendet150. 1790 und 1792 amtete er als Beisitzer der Reichsvikariatsgerichte und wurde 1799 gleich nach dem Regierungsantritt Max IV. Josephs in das Ministerialjustizdepartement nach München geholt. Stengel nahm zuletzt an der Sitzung des Geheimen Rates vom 28. September 1809 (Protokoll Nr. 48) teil; er starb am 21. Mai des Folgejahres151.

Auch Johann Nepomuk von Effner (1757-1817) hatte sich vor dem Eintritt in den Geheimen Rat schon längere Zeit als Justizbeamter bewährt. In Ingolstadt als Jurist geschult, wurde er 1778 Hofratsakzessist, im Folgejahr wirklicher Hofrat auf der Ritterbank, 1784 zudem wirklicher Geistlicher Rat. Da diese Posten nicht besoldet waren, wechselte er 1786 auf das Amt eines Stadtoberrichters beim Stadtmagistrat München, wobei ihm die Rückkehr auf seine früheren Stellen offengehalten wurde. Diese Zusage wurde allerdings nicht eingehalten, denn nachdem er 1791 zusammen mit anderen Stadträten seines Amtes entsetzt worden war, gelang es Effner erst 1797 wieder, als wirklicher Hofrat angestellt zu werden152. Vollständig rehabilitiert wurde Effner dann unter der neuen Regierung: 1799 wurde ihm sein früherer Rang wieder eingeräumt, 1800 erhielt er die Stelle eines Revisionsrats, dann die eines Rates bei der Obersten Justizstelle153. Die nächste Beförderung verdankte Effner 1806 einer persönlichen Intervention des Königs, der als Liebhaber von Effners Ehefrau seinen Minister Montgelas bat, dem Mann seiner Geliebten eine Referendärsstelle zu verschaffen. So wurde Effner noch im gleichen Jahr zum Referendär im Ministerialjustizdepartement ernannt, 1808 folgte der Ruf in den Geheimen Rat154. 1814/15 arbeitete Effner in der Verfassungskommission und wurde wenige Monate vor seinem Tod 1817 Generaldirektor des Staatsministeriums der Justiz und wirklicher Staatsrat in der Sektion der Justiz155.

Paul Johann Anselm (1808: Ritter von) Feuerbach (1775-1833) war bereits ein renommierter Rechtslehrer, als er Ende 1803, damals Ordinarius in Kiel, einem Ruf auf eine Professur für Zivil- und Kriminalrecht an der Universität Landshut folgte. Er erhoffte sich davon einerseits ökonomische Vorteile, andererseits die Aussicht, an gesetzgeberischen Arbeiten beteiligt zu werden. Beide Hoffnungen erfüllten sich. Am 19. August 1804 wurde Feuerbach mit der Reform des bayerischen Strafrechts beauftragt, eine Aufgabe, für die er als Strafrechtsdogmatiker156 und Kritiker des von Gallus Aloys Kaspar Kleinschrod (1762-1824) 1802 vorgelegten Entwurfs eines Strafgesetzbuches für Bayern157 bestens ausgewiesen war. Im November 1805 wurde Feuerbach mit Belassung seines bisherigen Ranges als wirklicher Hofrat im Ministerialjustiz- und Polizeidepartement angestellt, im Dezember erhielt er die gewünschte Position als außerordentlicher Referendär, die es ihm erlaubte, sich jenseits universitärer Querelen mit legislativen Arbeiten zu beschäftigen. Im November 1806 wurde er ordentlicher Geheimer Referendär im Justizministerium und hatte insbesondere die „Systematica“, das heißt Gesetzgebungsarbeiten, in seinem Referat. Es lag daher nahe, Feuerbach auch in den Geheimen Rat zu berufen158. Davor schon, ab August 1808, wurde Feuerbach als Justizreferendär in der Staatskonferenz beigezogen, um insbesondere über den Entwurf eines Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vorzutragen. Nachdem die approbierten Teile des Zivilrechtsentwurfs in Druck gegangen waren, diskutierte der Geheime Rat ab Februar 1809 weiter, dabei auch die bereits genehmigten Teile des Gesetzeswerks in die Beratungen einbeziehend. Um das absehbare Scheitern des Kodifikationsprojekts abzuwenden, versuchte Feuerbach im Dezember 1809, den Geheimen Rat durch einen weit ausholenden Grundsatzvortrag auf seine Sicht der Dinge zu verpflichten, doch konnte er sich nicht durchsetzen – ein einheitliches Zivilrecht für das Königreich Bayern kam nicht zustande159. Im Bereich des Strafrechts entwickelten sich, ebenfalls unter der Leitung Feuerbachs, die Dinge günstiger. Am 1. Oktober 1813 trat das Strafgesetzbuch in Kraft; vorausgegangen waren Beratungen in der Staatskonferenz (November 1808) und im Geheimen Rat (August 1810 bis Dezember 1812)160.

1814 wurde Feuerbach aufgrund persönlicher und politischer Gegensätze zu Montgelas als zweiter Präsident des Appellationsgerichts nach Bamberg versetzt161. Bestrebungen des Ministers, ihn 1816 durch die Ernennung zum Generalkommissär des alsbald an Österreich abzutretenden Salzachkreises gänzlich aus Bayern zu entfernen, scheiterten. Statt dessen wurde Feuerbach im Mai 1816 auf seinen Antrag auf unbestimmte Zeit von seinem Bamberger Richteramt beurlaubt. Nach dem Sturz des Ministers Montgelas wurde Feuerbach im März 1817 zum ersten Präsidenten des Appellationsgerichts für den Rezatkreis ernannt. Er wirkte dort bis zu seinem Tod 1833162.

Zu den Geheimen Räten, die sich in den Sektionen des Inneren, der Finanzen und der Justiz versammelten, kamen mit Deroy und Kraus zwei weitere Geheime Räte für Militärgegenstände. Wie Montgelas in der Staatskonferenz vom 20. November 1808 ausführte, gab es in der Konstitution liegende Hindernisse, eine eigene Militärsektion zu gründen. Die Militärexperten wurden daher formal der Finanzsektion zugeteilt. Waren besondere vorbereitende Sitzungen in Sachen Militär erforderlich, sollte Generalleutnant Johann Nepomuk von Triva als Minister-Staatssekretär des Kriegswesens den Vorsitz übernehmen163.

Bernhard Erasmus Deroy (1743-1812) hatte seine Offizierslaufbahn 1750 als kurpfälzischer Fähnrich begonnen und wurde 1792 zum Generalmajor und Festungskommandanten von Mannheim ernannt. Als erfahrener Militär gehörte er seit 1801 der zur Verbesserung des Heerwesens in Bayern eingesetzten Kommission an und entwarf 1804 – in diesem Jahr wurde er Generalleutnant – mit Karl Philipp von Wrede (1767-1838) das bayerische Dienstreglement. 1805-1807 stand Deroy im Feld, ebenso 1809 in Tirol. 1811 zum General der Infanterie befördert, führte er 1812 das bayerische Armeekorps in Rußland, wo er tödlich verwundet wurde164.

Johann Heinrich Kraus (1756-1824) machte als Metzgerssohn eine beachtliche Karriere im Militärfinanzwesen bzw. in der Militärverwaltung. In den 1790er Jahren war er Rechnungskommissär und Kriegsbuchhaltereirat, bald nach dem Regierungswechsel 1799 schon Direktor des Kriegsökonomierates und Generalkriegskommissär. In diesem Amt arbeitete Kraus 1801 unter anderem an der Organisation der Militärverwaltung und ihrer Integration in den Geschäftsgang der Landesbehörden. 1803 konzipierte er die Einführung von Pensionen für Militärpersonen und deren Witwen; Kraus erhielt dafür 1813 den Zivilverdienstorden, der den persönlichen Adel nach sich zog. Die 1808 ausgesprochene Berufung in das oberste Beratungsgremium wurde 1817 bestätigt, als Kraus wirklicher Staatsrat im ordentlichen Dienst in der Sektion der Armee wurde. Im selben Jahr noch folgte die Ernennung zum Vorstand der 2. Sektion des Kriegsministeriums165.

Johann Nepomuk (1816: Graf) von Triva (1755-1827) hatte, als er 1804 zum Vorstand des Geheimen Kriegsbüros ernannt wurde, alle Stufen seiner Militärlaufbahn im bayerischen Heer zügig durchlaufen. 1766 in das bayerische Kadettenkorps eingetreten, fand er seine erste Verwendung 1772 als Fähnrich im Ingenieurkorps. Die Beförderung zum Generalmajor 1800 schloß diese Karrierephase ab. Die zweite begann 1804 mit der Ernennung zum Vorstand des Geheimen Kriegsbüros, das als militärische Zentralbehörde fungierte, wobei Kurfürst Max Joseph das Armeekommando beibehielt. Triva blieb auf exekutive Aufgaben beschränkt. Daran änderte sich auch 1808 nichts166. Zwar sah die Konstitution die Einrichtung eines Departements für das Kriegswesen vor, doch stieg Triva nicht zum Minister auf – er wurde lediglich zum Minister-Staatssekretär für das Kriegswesen ernannt. Immerhin ernannte König Max Joseph am 1. November Triva zum effektiven Geheimen Rat, um ihm so den Zutritt zu den Sitzungen des Geheimen Rates zu ermöglichen, doch zog er nach Protesten des Generals, der darin eine Minderung seines Hofranges sah, die Ernennung am 11. Dezember 1808 zurück. Daraus folgte wiederum, daß Triva weder zur Eröffnung des Geheimen Rates geladen wurde noch auch später zu den regulären Sitzungen. Auch die 1814 ausgesprochene Ernennung zum Dirigierenden Minister des Kriegswesens bewirkte keine Änderung von Trivas Stellung. Erst 1817 rückte er zum verantwortlichen Staatsminister der Armee auf, dem insbesondere die „oberste Leitung über die gesammten Dienstbehörden der Armee“ zukam167, während der Oberbefehl über die Armee beim König verblieb168.

Die Mitglieder des Geheimen Rates der Jahre 1808/09 und 1809/10 wurden am 1. Oktober 1810 auch für das Dienstjahr 1810/11 bestätigt169. Am 8. November wurden zusätzlich Maximilian Graf von Thurn und Taxis und Johann Nepomuk Graf von Welsberg introduziert170. Thurn und Taxis 171 (1745-1825), kurfürstlicher Kämmerer des Jahres 1763, 1785 wirklicher Geheimer Rat, seit 1781 auch Verordneter der pfalzneuburgischen Landschaft, verklammerte in seinen Funktionen die fürstenstaatliche und die ständische Sphäre. 1799 wurde er Präsident der Landesdirektion des Herzogtums Neuburg, mit der Kreiseinteilung 1808 Generalkommissär des Altmühlkreises. Als 1810 das Königreich in neu gebildete Kreise eingeteilt wurde172, fand Thurn und Taxis keine Verwendung mehr. Statt dessen wurde er, seit 1808 im außerordentlichen Dienst, mit der Berufung in den ordentlichen Dienst des Geheimen Rates (als „effektive[s]“ Mitglied173) für den Verlust des Amtes entschädigt. Dies galt auch in finanzieller Hinsicht, da er zu seinem etatmäßigen Gehalt als Geheimer Rat von 4.500 fl. weitere 5.700 fl. als „Gehalts Entschädigung“ erhielt174. 1811 wurde er Mitglied der Staatsschulden-Liquidationskommission unter dem Vorsitz des Grafen Ignaz von Arco, 1812 Präsident des neu konstituierten Obersten Rechnungshofes. Mit der Ministerialreform des Jahres 1817 wurde Thurn und Taxis wirklicher Staatsrat in der Sektion der Finanzen. 1819 erlebte Thurn und Taxis als Reichsrat der Krone Bayern den Übergang zum frühen Parlamentarismus, gleichzeitig rückte er als Obersthofmeister näher an die Adelsgesellschaft bei Hof175.

Johann Nepomuk Graf von Welsberg (1765-1840) wurde 1810 in den Geheimen Rat berufen, um den Verlust seines Postens als Generalkommissär des Etschkreises zu kompensieren. Aus altem Tiroler Adel stammend, amtete er seit 1796 als Landeshauptmannschafts-Verwalter an der Etsch, ab 1803 als Kreishauptmann und Landrechtspräsident in Trient. Welsberg, eine „der führenden Figuren der landständischen Verwaltung Tirols“, behielt seine Ämter aus der österreichischen Zeit auch nach der Abtretung Tirols an Bayern 1806 und wurde 1808 zum Generalkommissär des Etschkreises ernannt. Er verlor dieses Amt während des Tiroler Aufstands 1809, als er von den provisorischen österreichischen Autoritäten nach Ungarn deportiert wurde. Nach der Freilassung nahm er seinen Posten nicht wieder ein – die Ernennung zum Geheimen Rat, verbunden mit der Mitgliedschaft in der Gesetzeskommission, sollte ihn für diesen Verlust entschädigen176. 1814 wurde Welsberg, der sich aus unbekannten Gründen die Gegnerschaft Montgelas’ zugezogen hatte, zum Generalkommissär des Innkreises ernannt. Dies geschah in dem sicheren Wissen, daß die Provinz wenig später an Österreich abgetreten werden sollte. Mit einiger Mühe gelang es Welsberg, 1815 in den österreichischen Dienst übernommen zu werden. Er wurde Präsident des Ziviltribunals in Venedig, 1826 Vizegouverneur von Laibach. 1828 trat er in den Ruhestand177.

Als Protokollführer der Staatskonferenz wie des Geheimen Rates fungierte 1808 bis 1810 wie schon in den Jahren zuvor Egid Kobell (1772-1847), der seine Laufbahn unter Kurfürst Karl Theodor als Geheimer Sekretär in verschiedenen Spitzenbehörden begonnen hatte und 1799 als Geheimer Konferenzsekretär in den Dienst Max Josephs übernommen wurde. 1808 wurde er Generalsekretär des Geheimen Rates178, seit 1817 des Staatsrates. Kobell behielt seine Vertrauensstellung auch nach dem Ende der Regierungszeit König Max Josephs. König Ludwig I. berief ihn 1825 in die „Ersparungskommission“, 1834 sandte er ihn als Mitglied des Regentschaftsrates nach Griechenland. Im Folgejahr kehrte Kobell auf die Stelle als Generalsekretär des Staatsrates nach München zurück und bekleidete diese Position bis zu seinem Tod179. Von Juli bis September 1809, dann von Dezember 1809 bis Februar 1810 vertrat Paul Joseph Baumüller (1768-1832) den abwesenden Kobell180. Die Schreibarbeiten im Büro des Generalsekretärs des Geheimen Rates und damit auch die Ausfertigung der Protokolle erledigte Karl Cajar, der sich – so seine Selbsteinschätzung – insbesondere „allen Kurrent-Arbeiten, Führung des Einlaufs-Protokolls, der Expedition, und nebstdem noch der äußerst mühesamen Aufsicht über die lytographische Anstalt“ zu unterziehen hatte181.

4. Zur Einrichtung des Bandes

Die äußere Textgestalt der Protokolle folgt im wesentlichen der Struktur des Originals. Der Kopf enthält folgende Daten: Laufende Stücknummer; Bezeichnung des Gremiums; Sitzungsdatum; Archivsignatur; Seitenumfang; Angaben zur Unterfertigung; Protokollführer; Anwesenheitsliste.

Es folgt der Protokolltext, der bis auf ganz wenige Ausnahmen im Volltext dargeboten wird. Leitender Gedanke bei der Textkonstitution war, den reichen Informationsgehalt der Protokolle zu erhalten, um die Edition für unterschiedliche wissenschaftliche Fragestellungen – auch im Hinblick auf wechselnde Forschungsinteressen – zugänglich zu machen. Zur raschen Orientierung gehen den einzelnen Tagesordnungspunkten Kopfregesten voran, die den Inhalt des Stücks zusammenfassen. Dem leichteren Überblick dienen außerdem schlagwortartig verdichtete Überschriften. Diese sind auch im Verzeichnis der Protokolle wiedergegeben.

Die den Anträgen der Minister bzw. Geheimen Räte folgenden Entscheidungen des jeweiligen Gremiums sind im Schriftbild eingerückt. Am Schluß jedes Protokolls steht jeweils die Stellungnahme des Königs zu den vorgelegten Anträgen. In der Regel ist das die Genehmigung des Antrags.

In den Anmerkungen wird auf Protokolle im vorliegenden Band mit Angabe der laufenden Stücknummer, des betreffenden Gremiums und des Tagesordnungspunkts verwiesen. Beispiel: Protokoll Nr. 47 (Geheimer Rat vom 21. September 1809), TOP 1. Verweise auf die Protokolle der Bände 1 und 2 der Edition sehen in der Regel beispielsweise so aus: Protokolle Bd. 1, Nr. 145 (Staatsrat vom 30. Dezember 1801), S. 505, TOP 15.

Der Anmerkungsapparat bietet wie in den bereits vorliegenden Bänden textinterne Verweise sowie knappe Erläuterungen zu Sachen, Personen und Orten. An etlichen Stellen wurden die als Grundlage der Vorträge in den Beratungsgremien dienenden Aufsätze der Referendäre bzw. Geheimen Räte in Auszügen dokumentiert. Dadurch soll insbesondere die Genese der Organischen Edikte transparent gemacht werden. Sofern die Vorträge paginiert sind, wird dies durch die Angabe der Gesamtseitenzahl des Dokuments (zum Beispiel: 79 S.) kenntlich gemacht. Der Umfang unpaginierter Vorträge wird durch die Angabe der Blattzahl angezeigt (zum Beispiel: 25 Bll.).

Um den Zugriff auf die mitunter umfangreichen Originaltexte zu erleichtern, werden die Seiten der Protokolle gezählt. Die Zählung beginnt mit der ersten beschriebenen Seite des jeweiligen Stücks. Angegeben wird jeweils die Vorderseite (recto, abgekürzt r) und die Rückseite (verso, abgekürzt v) des Blattes. Die Angabe {3v} beispielsweise bezeichnet die Rückseite von Blatt 3 des entsprechenden Protokolls.

Unterstreichungen sind aus dem Original übernommen, wenn sie dort zur Markierung und Betonung sinntragender Wörter, spezieller Begriffe usw. dienen. Hingegen sind Unterstreichungen von Gliederungspunkten nicht wiedergegeben. Besonderheiten der Vorlage werden in eckigen Klammern beschrieben; die bezeichneten Stellen stehen zwischen *Asterisken*. Auf Schreibfehler, grammatikalische Besonderheiten u.ä. der Vorlage wird mit [!] oder [sic] hingewiesen; ebenso stehen Ergänzungen des Bearbeiters in eckigen Klammern.

Die Wiedergabe der Texte folgt im wesentlichen der Orthographie und der Zeichensetzung der Vorlage, jedoch werden aus Gründen leichterer Lesbarkeit einige Spezifika der originalen Textgestalt geringfügig modifiziert:

- Semikolon am Satzende wird zu Punkt;

- Virgeln werden zu Klammern;

- Gedankenstrich (-- oder ‑) wird zu Komma;

- Abkürzungen der Vorlage werden – mit der Ausnahme weniger Zweifelsfälle – aufgelöst;

- die Schreibweise von Zahlen wird vereinheitlicht.

Anmerkungen

1

Zit. als Protokolle Bd. 1 bzw. Protokolle Bd. 2. Beide Bände sind als Retrodigitalisate auf der Homepage der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften aufrufbar: URL:

http://www.bayerischer-staatsrat.de.

In den Anmerkungen verweist der Kurzbeleg „Protokoll“ bzw. „Protokolle“ mit laufender Nummer auf die Protokolltexte des vorliegenden Bandes.

2

Protokolle Bd. 1, S. 9-47 (zit. als Stauber, Einleitung); vgl. ders., Anfänge. Protokolle Bd. 2, S. 9-30 (zit. als Mauerer, Einleitung).

3

Mandat betr. die „Organisation des Staats-Rathes und nähere Bestimmung des Geschäftskreises einiger Departements“ vom 14. April 1801, BayHStA MA 70349, Bl. 67v.

4

HStK 1802, S. 52.

5

Mandat vom 14. April 1801 (wie Anm. 3), Bl. 64v-65r.

6

Mandat betr. die „erneuerte Ministerial-Organisation“vom 26. Mai 1801, MGS (N.F.) Bd. 2, Nr. II.62, S. 62-67, hier S. 62.

7

Vgl. Volkert, Bayern, S. 521; Weis, Montgelas Bd. 2, S. 11, 513f.; Stauber, Einleitung, S. 21.

8

Ebd.; Mauerer, Einleitung, S. 17.

9

VO betr. die „Ministerial-Organisation“, RegBl. 1806, S. 425-427, hier S. 427 Pkt. 8. Die Verordnung beruhte auf einem königlichen Reskript vom 29. Oktober 1806 und wurde im Regierungsblatt vom 26. November publiziert. Die „Ministerial-Organisation“ trat am 21. November 1806 in Kraft.

10

Laubmann/Doeberl, Denkwürdigkeiten, S. 22, folgendes Zitat ebd.

11

Protokolle Bd. 2, Nr. 132, S. 633-652 (Staatskonferenz vom 8. Juni 1807); Nr. 133, S. 652-660 (Staatskonferenz vom 25. Juli 1807). Es ist davon auszugehen, daß weitere Zusammenkünfte stattfanden. So ist bekannt, daß der König sich in einigen Fällen nicht näher bezeichneten „umständlichen Vortrag“ erstatten ließ, bevor eine Verordnung erging. Beispielsweise hatte ein Vortrag über das Bürgermilitär eine Verordnung betreffend die „Uniformierung und Organisirung des bürgerlichen Militärs in den Städten, Flecken und Märkten des Königreichs“ vom 3. April 1807 zur Folge (RegBl. 1807, Sp. 653-666, Zitat Sp. 653).

12

Mandat vom 14. April 1801 (wie Anm. 3), Bl. 67v.

13

Protokolle Bd. 2, Nr. 132, S. 633-652.

14

Zitatnachweis oben Anm. 9.

15

Protokoll Nr. 2 (Staatskonferenz vom 13. Februar 1808), TOP 2; Nr. 4 (Staatskonferenz vom 20. April 1808). – Zum Geheimen Rat von 1808 vgl. Schlaich, Staatsrat, bes. S. 461-469; Francksen, Institution, S. 35-39; Stauber, Einleitung, S. 21-24.

16

Die Konstitution des Königreichs Bayern vom 1. Mai 1808 normiert den Geheimen Rat in Tit. III („Von der Verwaltung des Reichs“), §§ 2-3 (RegBl. 1808, Sp. 993 [hieraus die Zitate dieses und des folgenden Abschnitts]; AK Bayerns Anfänge, S. 327).

17

Protokoll Nr. 4 (Staatskonferenz vom 20. April 1808).

18

OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, RegBl. 1808, Sp. 1329-1335 (im folgenden nach Titel und Artikel zit.). – Organische Gesetze bzw. Edikte waren solche, „welche obigen Bestimmungen [der Konstitution] theils zur näheren Erläuterung dienen, theils die Art und Weise ihres Vollzugs vorzeichnen“; Konstitution vom 1. Mai 1808, Schlußwort (RegBl. 1808, Sp. 1000; AK Bayerns Anfänge, S. 332).

19

Kronbeamte waren gemäß der Konstitution der Kronobersthofmeister, der Kronoberstkämmerer, der Kronoberstmarschall und der Kronoberstpostmeister (Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. II § 10, RegBl. 1808, Sp. 991; AK Bayerns Anfänge, S. 326).

20

VO betr. die „Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt“ vom 1. Januar 1805, RegBl. 1805, Sp. 225-241; Auszug bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 76, S. 400-410.

21

Gönner, Entwurf, Bd. 2/1, S. 54 (Kursivierung nicht übernommen).

22

Jordan, Administrativjustiz, S. 134f. (Sperrungen nicht übernommen). Wie der Verwaltungsrechtler Joseph Pözl (1814-1881) in seinem zuerst 1856 erschienenen Lehrbuch ausführte, wurden administrativ-kontentiöse Gegenstände nicht vor den Zivilgerichten, sondern im Rahmen der Administrativjustiz verhandelt, weil man von der Meinung ausging, „daß bei Entscheidung gewisser Streitsachen auch auf den Staat und auf die Wohlfahrt des Ganzen Rücksicht genommen werden müsse“. Die Verhandlungen fanden folgerichtig vor den Tribunalen jener Behörden statt, denen die „Wahrung und Förderung des öffentlichen Wohls“ zur Aufgabe gestellt war (Pözl, Lehrbuch, S. 130). Zur Administrativjustiz im Vormärz umfassend Gaillet, L’individu.

23

Als regulären Sitzungstermin bestimmte man jeden Donnerstag, 10.30 Uhr (Bekanntmachung vom 24. Februar 1809, BayHStA Staatsrat 1721).

24

Zur niemals zusammengetretenen Nationalrepräsentation der Konstitution von 1808 vgl. Götschmann, „Nationalrepräsentation“; Paringer, Volksvertretung; Aretin, König Maximilian I.

25

Protokoll Nr. 17, TOP 11; Protokoll Nr. 18, TOP 4.

26

Protokoll Nr. 20 (Staatskonferenz vom 19. November 1808), TOP 6.

27

Protokoll Nr. 24 (Geheimer Rat vom 26. Januar 1809); ebd. das Programm des Eröffnungszeremoniells.

28

Albrecht, Maximilian I., S. 53 (Zitat); ders., Politik, S. 6. Zu den Einzelheiten vgl. Lanzinner, Fürst, S. 108-126; Heydenreuter, Hofrat, S. 23-27, jeweils mit Hinweisen auf vorhergehende Organisationsstufen. Druck des ersten erhaltenen Protokolls des Geheimen Rates vom 14. Oktober 1581 bei Ziegler, Altbayern Tl. 1, Nr. 91, S. 465-470.

29

Vgl. etwa das Sitzungsprotokoll der Sektion des Inneren des Geheimen Rates vom 1. März 1809 mit der Eigenbezeichnung „k. geheime Staats Raths Section“, BayHStA Staatsrat 1971, Bl. 2r. Ferner Protokoll Nr. 33 (Geheimer Rat vom 29. März 1809), TOP 2; Votum Reigersbergs zum TOP 2 des Geheimen Rates vom 15. November 1810, BayHStA Staatsrat 198, Bl. 1v, Zeile 1: „Staatsrath“; oder BayHStA Staatsrat 8221, „Votum zum Staatsrath“, nicht datiert, nicht gezeichnet (Konzept). Montgelas sprach in seinem Rechenschaftsbericht 1817 vom „conseil d’État“ (Laubmann/Doeberl, Denkwürdigkeiten, S. 22). Vgl. auch die Begrifflichkeit Nikolaus Thaddäus Gönners, der in seinem 1815-1817 publizierten „Entwurf eines Gesetzbuchs über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen“ die Kompetenz zur Streitentscheidung in kontentiös-administrativen Gegenständen, die gemäß OE vom 4. Juni 1808, Tit. II Art. 6, dem Geheimen Rat zukam (RegBl. 1808, Sp. 1332), einer obersten Instanz zuschrieb, die er als „Staatsrath“ oder „oberste Landesregierung“ bezeichnete (Gönner, Entwurf, Bd. 2/1, S. 114). Die synonyme Verwendung der Begriffe Geheimer Rat und Staatsrat findet sich auch in der Literatur des 20. Jahrhunderts, z.B. Möckl, Staat, S. 139, 144.

30

Artikel 52 der Verfassung der französischen Republik vom 13. Dezember 1799 bestimmte insoweit: „Sous la direction des consuls, le conseil d’État est chargé de rédiger les projets de lois et les réglemens d’administration publique, et de résoudre les difficultés qui s’élèvent en matière administrative“ (Willoweit/Seif, Europäische Verfassungsgeschichte, S. 402). Zum Conseil d’État: Godechot, Les institutions, S. 561-563; Kerautret, Verfassungsentwicklung, S. 121f.; grundlegende ältere Studie: Durand, Études.

31

Die folgenden Ausführungen greifen Überlegungen und Formulierungen aus einem einschlägigen Artikel des Bearbeiters auf: Mauerer, „Konstitution“, bes. S. 14f. – Zur Konstitution vom 1. Mai 1808 vgl. aus der älteren Literatur Zimmermann, Bayerische Verfassungsgeschichte, S. 132-161; zuletzt v.a. Weis, Montgelas Bd. 2, S. 374-387; Brandt, Verfassung; AK Bayerns Anfänge (jeweils mit umfangreichen Literatur- und Quellennachweisen). Zum Kontext vgl. die Beiträge in Schmid (Hg.), Konstitution.

32

Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, RegBl. 1808, Sp. 985-1000, hier Sp. 986 (Präambel) u. 999.

33

VO betr. die „Gleichheit der Abgaben, Steuer-Rektifikation, und Aufhebung der besonderen landschaftlichen Steuerkassen“ vom 8. Juni 1807, RegBl. 1807, Sp. 969-982.

34

Protokolle Bd. 2, Nr. 132 (Staatskonferenz vom 8. Juni 1807), S. 651.

35

Ebd., S. 652.

36

Protokoll Nr. 1 (Staatskonferenz vom 20. Januar 1808).

37

Protokoll Nr. 2 (Staatskonferenz vom 13. Februar 1808), TOP 2.

38

Zur Zusammensetzung vgl. Protokoll Nr. 6 (Staatskonferenz vom 30. Juni 1808), Anmerkung zu TOP 1.

39

Protokolle Nr. 3 (Staatskonferenz vom 20. Februar 1808); Nr. 4 (Staatskonferenz vom 20. April 1808).

40

Konstitution des Königreichs Bayern vom 1. Mai 1808, RegBl. 1808, Sp. 999.

41

Im folgenden kann nicht mehr als ein strukturierender Überblick über die in 76 Protokollen dokumentierten ca. 280 Tagesordnungspunkte gegeben werden. Zur raschen Orientierung in der Fülle der verhandelten Materien sind das Verzeichnis der Protokolle und das Register heranzuziehen.

42

Protokoll Nr. 4 (Staatskonferenz vom 20. April 1808).

43

So Montgelas in der Staatskonferenz vom 30. Juni 1808 (Protokoll Nr. 6, TOP 1).

44

Protokolle Nr. 6 (Staatskonferenz vom 30. Juni 1808), TOP 2; Nr. 12 (Staatskonferenz vom 22. August 1808), TOP 2; Nr. 16 (Staatskonferenz vom 15. September 1808), TOP 1.

45

Protokolle Nr. 6 (Staatskonferenz vom 30. Juni 1808), TOP 3; Nr. 15 (Staatskonferenz vom 8. September 1808), TOP 6; Nr. 17 (Staatskonferenz vom 22. September 1808), TOP 8, TOP 10; Nr. 18 (Staatskonferenz vom 29. September 1808), TOP 1; Nr. 20 (Staatskonferenz vom 19. November 1808), TOP 1; Nr. 60 (Geheimer Rat vom 26. Juli 1810), TOP 5.

46

Protokolle Nr. 8 (Staatskonferenz vom 16. Juli 1808), TOP 1; Nr. 9 (Staatskonferenz vom 28. Juli 1808), TOP 2.

47

Protokolle Nr. 7 (Staatskonferenz vom 7. Juli 1808), TOP 3; Nr. 9 (Staatskonferenz vom 28. Juli 1808), TOP 1.

48

Protokoll Nr. 7 (Staatskonferenz vom 7. Juli 1808), TOP 2.

49

Protokolle Nr. 6 (Staatskonferenz vom 30. Juni 1808), TOP 5; Nr. 9 (Staatskonferenz vom 28. Juli 1808), TOP 4 ; Nr. 14 (Staatskonferenz vom 1. September 1808), TOP 2; Nr. 15 (Staatskonferenz vom 8. September 1808), TOP 9; ferner Nr. 10 (Staatskonferenz vom 8. August 1808), TOP 4; Nr. 13 (Staatskonferenz vom 25. August 1808), TOP 2; Nr. 19 (Staatskonferenz vom 27. Oktober 1808), TOP 5; Nr. 25 (Geheimer Rat vom 9. Februar 1809), TOP 4.

50

Protokoll Nr. 10 (Staatskonferenz vom 8. August 1808), TOP 1.

51

Ebd., TOP 2.

52

Protokoll Nr. 13 (Staatskonferenz vom 25. August 1808), TOP 6.

53

Ebd., TOP 9.

54

Protokoll Nr. 16 (Staatskonferenz vom 15. September 1808), TOP 6.

55

Protokoll Nr. 15 (Staatskonferenz vom 8. September 1808), TOP 7.

56

Protokolle Nr. 15 (Staatskonferenz vom 8. September 1808), TOP 2; Nr. 18 (Staatskonferenz vom 29. September 1808), TOP 2; Nr. 19 (Staatskonferenz vom 27. Oktober 1808), TOP 4; Nr. 31 (Geheimer Rat vom 16. März 1809), TOP 3; Nr. 32 (Geheimer Rat vom 23. März 1809), TOP 1; Nr. 41 (Geheimer Rat vom 3. August 1809), TOP [1].

57

Protokolle Nr. 8 (Staatskonferenz vom 16. Juli 1808), TOP 2; Nr. 38 (Geheimer Rat vom 6. Juli 1809), TOP [1]; vgl. Nr. 39 (Geheimer Rat vom 20. Juli 1809), TOP 1, TOP 2; Nr. 50 (Geheimer Rat vom 23. November 1809), TOP 1; Nr. 51 (Geheimer Rat vom 30. November 1809), TOP 1.

58

Protokoll Nr. 46 (Geheimer Rat vom 14. September 1809), TOP 2.

59

Protokoll Nr. 7 (Staatskonferenz vom 7. Juli 1808), TOP 6; Nr. 37 (Geheimer Rat vom 22. Juni 1809), TOP 2.

60

Protokolle Nr. 20 (Staatskonferenz vom 19. November 1808), TOP 7; Nr. 43 (Geheimer Rat vom 24. August 1809), TOP 2; Nr. 44 (Geheimer Rat vom 31. August 1809), TOP 2; Nr. 46 (Geheimer Rat vom 14. September 1809), TOP 1; Nr. 64 (Geheimer Rat vom 13. September 1810), TOP 1; Nr. 65 (Geheimer Rat vom 20. September 1810), TOP 1; Nr. 71 (Geheimer Rat vom 22. November 1810), TOP 1.

61

Protokolle Nr. 2 (Staatskonferenz vom 13. Februar 1808), TOP 1; Nr. 13 (Staatskonferenz vom 25. August 1808), TOP 5-7, TOP 9; Nr. 14 (Staatskonferenz vom 1. September 1808), TOP 4, TOP 7, TOP 12, TOP 14; Nr. 15 (Staatskonferenz vom 8. September 1808), TOP 3, TOP 4; Nr. 16 (Staatskonferenz vom 15. September 1808), TOP 6-10; Nr. 31 (Geheimer Rat vom 16. März 1809), TOP 2.

62

Protokolle Nr. 7 (Staatskonferenz vom 7. Juli 1808), TOP 5; Nr. 9 (Staatskonferenz vom 28. Juli 1808), TOP 5; Nr. 66 (Geheimer Rat vom 27. September 1810), TOP 2.

63

Konstitution für das Königreich Baiern vom 1. Mai 1808, Tit. V § 7: „Es soll für das ganze Reich ein eigenes bürgerliches und peinliches Gesezbuch eingeführt werden“ (RegBl. 1808, Sp. 998; AK Bayerns Anfänge, S. 332).

64

Protokolle Nr. 10 (Staatskonferenz vom 8. August 1808), TOP 3; Nr. 11 (Staatskonferenz vom 18. August 1808), TOP 2; Nr. 13 (Staatskonferenz vom 25. August 1808), TOP 1; Nr. 14 (Staatskonferenz vom 1. September 1808), TOP 1; Nr. 19 (Staatskonferenz vom 27. Oktober 1808), TOP 1; Nr. 22 (Staatskonferenz vom 31. Dezember 1808), TOP 1; Nr. 23 (Staatskonferenz vom 21. Januar 1809), TOP 1; Nr. 34 (Geheimer Rat vom 6. April 1809), TOP [1]; Nr. 36 (Geheimer Rat vom 4. Mai 1809), TOP 3; Nr. 48 (Geheimer Rat vom 28. September 1809); Nr. 53 (Geheimer Rat vom 7. Dezember 1809), TOP 2; Nr. 63 (Geheimer Rat vom 6. September 1810), TOP 2.

65

Protokolle Nr. 7 (Staatskonferenz vom 7. Juli 1808), TOP 1; Nr. 26 (Geheimer Rat vom 16. Februar 1809); Nr. 27 (Geheimer Rat vom 23. Februar 1809), TOP 2; Nr. 29 (Geheimer Rat vom 2. März 1809), TOP 1; Nr. 33 (Geheimer Rat vom 29. März 1809), TOP [2]; Nr. 35 (Geheimer Rat vom 20. April 1809), TOP 1; Nr. 48 (Geheimer Rat vom 28. September 1809).

66

Protokoll Nr. 19 (Staatskonferenz vom 27. Oktober 1808), TOP 2.

67

Protokolle Nr. 20 (Staatskonferenz vom 19. November 1808), TOP 2; Nr. 21 (Staatskonferenz vom 26. November 1808), TOP 1; Nr. 61 (Geheimer Rat vom 2. August 1810), TOP 1.

68

Protokolle Nr. 40 (Geheimer Rat vom 27. Juli 1809), TOP [1]; Nr. 43 (Geheimer Rat vom 24. August 1809), TOP 1; Nr. 44 (Geheimer Rat vom 31. August 1809), TOP 1.

69

Protokoll Nr. 75 (Geheimer Rat vom 20. Dezember 1810), TOP 1.

70

Protokolle Nr. 13 (Staatskonferenz vom 25. August 1808), TOP 4, TOP 8, TOP 11; Nr. 14 (Staatskonferenz vom 1. September 1808), TOP 5, TOP 6, TOP 8-11; Nr. 15 (Staatskonferenz vom 8. September 1808), TOP 1, TOP 10, TOP 11; Nr. 16 (Staatskonferenz vom 15. September 1808), TOP 3-5; Nr. 17 (Staatskonferenz vom 22. September 1808), TOP 5; Nr. 20 (Staatskonferenz vom 19. November 1808), TOP 1.

71

Protokolle Nr. 5 (Staatskonferenz vom 11. Mai 1808), TOP 1, TOP 3, TOP 4; Nr. 16 (Staatskonferenz vom 15. September 1808), TOP 2; Nr. 23 (Staatskonferenz vom 21. Januar 1809), TOP 8.

72

Protokoll Nr. 5 (Staatskonferenz vom 11. Mai 1808), TOP 2; Nr. 12 (Staatskonferenz vom 22. August 1808), TOP 1; Nr. 16 (Staatskonferenz vom 15. September 1808), TOP 1 2, TOP 14; Nr. 28 (Staatskonferenz vom 1. März 1809), TOP 1.

73

Protokolle Nr. 25 (Geheimer Rat vom 9. Februar 1809), TOP 1, TOP 2, TOP 3; Nr. 47 (Geheimer Rat vom 21. September 1809), TOP 2, TOP 3; Nr. 57 (Geheimer Rat vom 9. Juli 1810), TOP 1; Nr. 58 (Geheimer Rat vom 12. Juli 1810), TOP 1; Nr. 60 (Geheimer Rat vom 26. Juli 1810), TOP 7.

74

Protokoll Nr. 15 (Staatskonferenz vom 8. September 1808), TOP 5.

75

Protokolle Nr. 41 (Geheimer Rat vom 3. August 1809), TOP 2; Nr. 46 (Geheimer Rat vom 14. September 1809), TOP 3; Nr. 49 (Geheimer Rat vom 9. November 1809), TOP 4; Nr. 54 (Geheimer Rat vom 1. Februar 1810), TOP 1, TOP 3; Nr. 56 (Geheimer Rat vom 5. Juli 1810), TOP 1; Nr. 58 (Geheimer Rat vom 12. Juli 1810), TOP 2; Nr. 62 (Geheimer Rat vom 30. August 1810), TOP 1; Nr. 63 (Geheimer Rat vom 6. September 1810), TOP 1; Nr. 66 (Geheimer Rat vom 27. September 1810), TOP 3; Nr. 71 (Geheimer Rat vom 22. November 1810), TOP 2-5; Nr. 72 (Geheimer Rat vom 29. November 1810), TOP 2; Nr. 73 (Geheimer Rat vom 6. Dezember 1810), TOP 2.

76

Beispiel: Protokoll Nr. 76 TOP [1].

77

Protokoll Nr. 17 (Staatskonferenz vom 2. September 1808), TOP 1; Nr. 20 (Staatskonferenz vom 19. November 1808), TOP 4; Nr. 22 (Staatskonferenz vom 21. Januar 1809), TOP 2.

78

Protokoll Nr. 52 (Staatskonferenz vom 5. Dezember 1809), TOP 1.

79

Protokoll Nr. 11 (Staatskonferenz vom 18. August 1808), TOP 1.

80

Protokoll Nr. 18 (Staatskonferenz vom 29. September 1808), TOP 3; Nr. 20 (Staatskonferenz vom 19. November 1808), TOP 5.

81

Protokoll Nr. 45 (Geheimer Rat vom 7. September 1809), TOP 2.

82

Protokoll Nr. 70 (Geheimer Rat vom 15. November 1810), TOP 1.

83

Protokoll Nr. 74 (Geheimer Rat vom 13. Dezember 1810); Nr. 75 (Geheimer Rat vom 20. Dezember 1810), TOP 2.

84

Protokoll Nr. 52 (Staatskonferenz vom 5. Dezember 1809), TOP 2.

85

Protokoll Nr. 18 (Staatskonferenz vom 29. September 1808), TOP 5, TOP 6.

86

Protokoll Nr. 32 (Geheimer Rat vom 23. März 1809), TOP 2.

87

Protokoll Nr. 66 (Geheimer Rat vom 27. September 1810), TOP 1.

88

Im vorliegenden Band sind das die Protokolle Nr. 30-36, 49, 51, 54-58, 68, 69, 71, 73.

89

Protokoll Nr. 5.

90

Protokolle Nr. 24-33, 49-54, 62-67; Vorsitz Ludwigs: Protokolle Nr. 31-33, 49. Vgl. Gollwitzer, Ludwig I., S. 140f., 148.

91

Weisung an die Ministerialdepartements des Inneren, der Justiz und der Finanzen, 15. Februar 1809 (Kopie), BayHStA Staatsrat 1721. – In Ausführung einer ministeriellen Weisung ließ Kobell im Februar 1809 eine Werkstatt mit Steindruckpresssen einrichten, um die Vorträge im Geheimen Rat sowie weitere einschlägige Materialien vervielfältigen zu können. Am 6. März meldete er Montgelas die Inbetriebnahme der Maschinen. Quellenbelege: BayHStA Staatsrat 1790, Bl. 1-27. Die Serie lithographierter, dem Protokoll beigebundener bzw. mit diesem zu einem Geheft verbundener Vorträge beginnt mit Protokoll Nr. 35 vom 20. April 1809 (Vortrag Stengels vom 7. April, zu TOP 2).

92

Zirkularschreiben an die Geheimen Räte vom 11. November 1809, BayHStA Staatsrat 1721.

93

Protokoll Nr. 31, TOP 3.

94

OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. III Art. 6, RegBl. 1808, Sp. 1333.

95

Weis, Montgelas Bd. 2, S. 481.

96

VO betr. die „Ministerial-Organisation“, RegBl. 1806, S. 426f.

97

VO betr. die „dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz-Minister, Grafen von Montgelas übertragenen Geschäfte“ vom 10. Dezember 1809, RegBl. 1809, Sp. 1921f. Das Ernennungsdatum ist rückdatiert; dazu im Folgenden.

98

Zur Biographie: Weis, Montgelas Bd. 1 u. Bd. 2.

99

Protokoll Nr. 52.

100

Nekrolog: RegBl. 1810, Sp. 41-44; Biogramm: Protokolle Bd. 2, S. 633 Anm. 828.

101

Weis, Montgelas Bd. 2, S. 476-479.

102

Bekanntmachung die „Erhöhung des dirigirenden Staats- und Konferenz-Ministers Freiherren von Montgelas in den Grafenstand betreffend“ vom 7. November 1809, RegBl. 1810, Sp. 5f. Das Grafendiplom wurde am 29. November 1809 ausgestellt (Weis, Montgelas Bd. 2, S. 457).

103

VO betr. die „dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz-Minister, Grafen von Montgelas übertragenen Geschäfte“ vom 10. Dezember 1809, RegBl. 1809, Sp. 1921f.; Zitat: Bekanntmachung betr. die „dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz-Minister, Grafen von Montgelas, während der Abwesenheit Seiner Majestät des Königs übertragene Vollmacht“ vom 10. Juni 1810, RegBl. 1810, Sp. 473f.

104

RegBl. 1806, S. 114; VO betr. die „Ministerial-Organisation“, RegBl. 1806, S. 427.

105

Protokoll Nr. 61. – Zur Biographie: RegBl. 1811, Sp. 448-452 (Nekrolog); Wanderwitz, Graf; NDB Bd. 18, S. 89 (ders.); Stauber, Einleitung, S. 36.

106

Zitat: RegBl. 1810, Sp. 686 (Bekanntmachung der Beförderung); Einführung in den Geheimen Rat: Protokoll Nr. 62.

107

Gleichzeitig wurden Franz Arnold Freiherr von der Becke, Karl Ludwig Freiherr von Branca, Karl August Freiherr von Seckendorff und Joseph Ullheimer, „einige der arbeitsfähigsten und qualifiziertesten Männer“ (Jahns, Reichskammergericht Tl. II 2, S. 956), aus dem aufgelösten Kameralkollegium in den bayerischen Dienst überführt. Biogramme: Protokoll Nr. 15 (Staatskonferenz vom 8. September 1808), TOP 1 0.

108

Vgl. Resch/Alzheimer, Reigersberg; Jahns, Reichskammergericht Tl. II 2, S. 948-965, Zitat S. 956; Mader, „Priester der Gerechtigkeit“, passim (Register S. 455); NDB Bd. 21, S. 329f. (ders.); Daten: Ernst, Adel, S. 641-643.

109

Listen der wirklichen Geheimen Räte im ordentlichen Dienst für die Dienstjahre 1808/09 und 1809/10: RegBl. 1808, Sp. 2839f.; RegBl. 1809, Sp. 1648. Eine nach dem Dienstalter geordnete Liste der Geheimen Räte in BayHStA Staatsrat 1726 (wiedergegeben bei Ernst, Adel, S. 541).

110

Das OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. III Art. 1, RegBl. 1808, Sp. 1332, unterscheidet drei Sektionen, die aus der Generalversammlung des Geheimen Rates zu bilden waren, nämlich die Sektion (1.) der „bürgerlichen und peinlichen Gesezgebung“, (2.) der „Finanzen“ und (3.) der „inneren Verwaltung“.

111

Der 1759 geborene Krenner wird zur Unterscheidung von seinem 1762 geborenen Bruder Franz von Paula oftmals als der ältere, dieser als der jüngere Krenner bezeichnet.

112

Ernennungsdekret vom 28. Februar 1799, BayHStA MA 70916.

113

Als Mitglied des Geheimen Rates bezog Krenner 2.000 fl.; dazu kamen weitere 5.000 fl. als Chef der Sektion des Reichsheroldenamtes („Etat des Königlichen Geheimen Rathes für das VII. Finanzjahr 1810/11“, BayHStA Staatsrat 1821).

114

Vgl. RegBl. 1812, Sp. 387-389 (Nekrolog); Boehm u.a., Biographisches Lexikon, S. 225f. s.v. ‚Krenner’ (T. H. Link); Ernst, Adel, S. 612f.; Stauber, Einleitung, S. 33; Kraus, Gymnasium, S. 118, 569.

115

Zur Biographie vgl. Tröltsch, Zentner, S. 163-175 und passim; Dobmann, Zentner, S. 1-9, 19-32 und passim; Stauber, Einleitung, S. 33f. mit weiteren Nachweisen; zur Heidelberger Zeit Schroeder, Demokraten, S. 170-177. Daten: Drüll, Gelehrtenlexikon, S. 178-181; Ernst, Adel, S. 683-686.

116

Protokolle Bd. 1, Nr. 18 (Staatskonferenz vom 25. Juni 1799), S. 108, TOP 13; dazu Zentners Antrag vom 25. Juni 1799 sowie das Gutachten zum Vortrag in der Staatskonferenz, BayHStA MA 70916.

117

VO betr. die „Ministerial-Organisation“, RegBl. 1806, S. 425f. Pkte. 4a, 4b, 4d.

118

Protokoll Nr. 13 (Staatskonferenz vom 25. August 1808), TOP 4; Protokoll Nr. 15 (Staatskonferenz vom 8. September 1808), TOP 3. Zitat: OE „über die Sektion des Ministeriums des Innern für die öffentliche Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten“ vom 15. September 1808, § 10, RegBl. 1808, Sp. 2464. Vgl. die „Ernennungs-Liste, des zur Ministerial-Sektion für die oberste Leitung der Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten bestimmten Personals“, ebd., Sp. 2297/2298. – Als Mitglied des Geheimen Rates bezog Zentner eine Besoldung von 2.000 fl.; dazu kamen Bezüge in Höhe von 5.000 fl. als Chef der Unterrichtssektion im Innenministerium („Etat des Königlichen Geheimen Rathes für das VII. Finanzjahr 1810/11“, BayHStA Staatsrat 1821).

119

Bekanntmachung: RegBl. 1823, Sp. 1169f.

120

Die in der Literatur verbreitete Ansicht, Toerring habe an der Landesuniversität Ingolstadt studiert, hat Wimmer, Geschichtsdramen, S. 131 Anm. 9, auf archivalischer Grundlage korrigiert. Demnach erhielt Joseph August privaten juristischen Unterricht bei einem Hofkammeradvokaten, der ihn auf die zum Eintritt in den Verwaltungsdienst erforderliche Prüfung, eine Proberelation, vorbereitete.

121

Zu Toerring-Gutenzell als Dramatiker: ADB Bd. 38, S. 458-461; Brahm, Ritterdrama, S. 6-20; Pörnbacher, Literatur, S. 1023; v.a. Wimmer, Geschichtsdramen, S. XII-XIV, 72f., 82-88, 173-180 u.ö. (vgl. Register S. 228).

122

Weis, Montgelas Bd. 1, S. 190, 275, 282. Zum Ansbacher Mémoire die Beiträge in: AK Bayern entsteht.

123

Als Mitglied des Geheimen Rates erhielt Graf Toerring eine Besoldung von 4.500 fl., in die seine Pensionsbezüge als ehemaliger Hofkammerpräsident von 4.000 fl. bereits eingerechnet waren („Etat des Königlichen Geheimen Rathes für das VII. Finanzjahr 1810/11“, BayHStA Staatsrat 1821).

124

Protokoll Nr. 63 (Geheimer Rat vom 6. September 1810), TOP 2.

125

Gigl, Zentralbehörden, S. 94f. Nr. 83; Englbrecht, Drei Rosen, S. 332-344, 349-363; Wimmer, Geschichtsdramen, S. 130-134, 141f.; Weis, Montgelas Bd. 2, S. 8f., 567-569 u.ö. Zu Toerring als Hofkammerrat: Rauh, Verwaltung, S. 110f.; Hinweise zur „gestaltenden Rolle“ Toerrings im bayerischen Salzwesen bei Ott, Salzhandel, Registerverweise S. 659, Zitat S. 420. Lebens- und Karrieredaten: Ernst, Adel, S. 664-667.

126

Aretin, Drei Leben, S. 41.

128

OE betr. die „Anordnung einer Lehen- und Hoheits-Sektion bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten“ vom 25. August 1808, RegBl. 1808, Sp. 1939-1953; Personalliste: ebd., Sp. 1973/1974.

129

Als Mitglied des Geheimen Rates bezog Aretin 2.000 fl.; dazu kamen Bezüge in Höhe von 5.000 fl. als Chef der Lehen- und Hoheitssektion („Etat des Königlichen Geheimen Rathes für das VII. Finanzjahr 1810/11“, BayHStA Staatsrat 1821).

130

Zu Biographie jetzt eingehend Aretin, Drei Leben, S. 23-25, 29f., 35, 41-59, 86-93, 137-142, 149-163, 167-177. Kürzer ders., Personal, S. 128-140. Vgl. Demel, „Beförderungen“, S. 108f.; ders., Staatsabsolutismus, S. 19; Weis, Montgelas Bd. 2, S. 191, 473, 568f., 571, 779, 782; Daten: Ernst, Adel, S. 577-580.

131

Weis, Montgelas Bd. 2, S. 434.

132

Protokoll Nr. 13, TOP 3. – Als Geheimer Rat bezog Arco 2.000 fl., als ehemaliger Generalkommissär 5.000 fl., als Vorstand der Polizeisektion weitere 5.000 fl. („Etat des Königlichen Geheimen Rathes für das VII. Finanzjahr 1810/11“, BayHStA Staatsrat 1821).

133

Vgl. Protokolle Bd. 1, Nr. 10 (Protokoll der Staatskonferenz vom 18. Mai 1799), TOP 3, S. 87f.; Jäck, Uebersicht, S. 36; Weis, Montgelas Bd. 2, S. 434; Hamm, Integrationspolitik, S. 411; Daten: Ernst, Adel, S. 572-574; weitere Nachweise: Protokolle Bd. 2, S. 658 Anm. 843.

134

Als Geheimer Rat bezog Arco 4.500 fl. Darin waren 4.000 fl. enthalten, die er als ehemaliger Landschaftsverordneter erhielt („Etat des Königlichen Geheimen Rathes für das VII. Finanzjahr 1810/11“, BayHStA Staatsrat 1821).

135

HStK 1802, S. 25, 64, 109; Leitschuh, Matrikeln Bd. 3, S. 66 Nr. 2; Kraus, Gymnasium, S. 84; Gigl, Zentralbehörden, S. 113 Nr. 138; Weis, Montgelas Bd. 2, S. 13f., Zitat S. 13; Ernst, Adel, S. 575f.

136

RegBl. 1820, Sp. 426-434 (Nekrolog), hier Sp. 427.

137

Als Geheimer Rat bezog Krenner 2.000 fl., als Finanzreferendär weitere 5.000 fl. („Etat des Königlichen Geheimen Rathes für das VII. Finanzjahr 1810/11“, BayHStA Staatsrat 1821).

138

RegBl. 1820, Sp. 426-434 (Nekrolog); Leitschuh, Matrikeln Bd. 3, S. 152 Nr. 18; Kraus, Gymnasium, S. 58, 117, 568; Matrikel LMU Bd. I/3/2, S. 184 Nr. 4561; Gigl, Zentralbehörden, S. 379 Anm. 9; Ernst, Adel, S. 609-611; Stauber, Einleitung, S. 32.

139

In einer undatierten Dienstaltersliste, BayHStA Staatsrat 1726, wurde Schenk mit dem Dienstalter seit 1794 geführt.

140

RegBl. 1807, Sp. 1093-1096; RegBl. 1813, Sp. 1283-1285 (Nekrolog); Stauber, Einleitung, S. 32; Ernst, Adel, S. 648f.; Demel, Staatsabsolutismus, S. 17 Anm. 46. – Im Etatjahr 1809/1810 erhielt Schenk als Geheimer Rat 2.000 fl., als Generalfinanzdirektor 6.000 fl. („Etat des Königlichen Geheimen Rathes für das VII. Finanzjahr 1810/11“, BayHStA Staatsrat 1821).

142

RegBl. 1803, Sp. 323-328, hier Sp. 326 (Bekanntmachung vom 20. Mai 1803). Asbeck wurde in der Beamtenhierarchie mit dem Dienstalter 1803 eingestuft, BayHStA Staatsrat 1726. – 1805 schied das Fürstentum Würzburg aus dem Gerichtssprengel aus.

143

Durch das OE betr. die „Gerichts-Verfassung“ vom 24. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 1785-1800, wurden die drei Obersten Justizstellen (Ulm, Bamberg, München) durch das Oberappellationsgericht in München ersetzt.

144

Im Etatjahr 1809/1810 erhielt Asbeck als Geheimer Rat 2.000 fl., als Vorstand der Steuer- und Domänensektion 5.000 fl. („Etat des Königlichen Geheimen Rathes für das VII. Finanzjahr 1810/11“, BayHStA Staatsrat 1821).

145

RegBl. 1808, Sp. 1039, 2059; RegBl. 1817, Sp. 89, 323, 554, 563, 998; RegBl. 1825, Sp. 864 (Zitat); ADB Bd. 1, S. 617; Schärl, Zusammensetzung, S. 194 Nr. 281; Demel, Staatsabsolutismus, S. 18 Anm. 50; Ernst, Adel, S. 581f. Abbildung eines zeitgenössischen Porträts: Götschmann, Würzburg, S. 28 Abb. 2.; ebd., S. 29, Hinweise zur (politischen) Freundschaft, die Asbeck mit Kronprinz Ludwig verband (im Anschluß an Gollwitzer, Ludwig I., S. 200, 205, 231).

146

Undatierte Liste, BayHStA Staatsrat 1726.

147

Als Geheimer Rat erhielt Preysing im Etatjahr 1809/1810 eine Besoldung von 4.500 fl. („Etat des Königlichen Geheimen Rathes für das VII. Finanzjahr 1810/11“, BayHStA Staatsrat 1821).

148

1812 errichtete Preysing auf der Grundlage des „Edikt[s] die bisherigen adelichen Fidei-Kommisse, und künftigen Majorate im Königreiche betreffend“ vom 22. Dezember 1811 (RegBl. 1812, Sp. 5-54) das Majorat Preysing-Hohenaschau (Bekanntmachung vom 21. November 1812: ebd., Sp. 1997f.). Dazu Schimke, Herrschaften, S. 39f.

149

RegBl. 1817, Sp. 55, 152; Koch-Sternfeld, Preysing-Hohenaschau, S. 71-120; Schimke, Herrschaften, S. 32f.; Gigl, Zentralbehörden, S. 84 Nr. 55; Seitz, Verordnung, S. 190f., 250f., 265-267; Ernst, Adel, S. 634-637.

150

In der Reihung nach Dienstjahren wurde Stengel dem Jahr 1784 zugeordnet, BayHStA Staatsrat 1726.

151

Anmerkungen zum Strafgesezbuche, S. 14; Ernst, Adel, S. 654f.; Stauber, Einleitung, S. 34. Gigl, Zentralbehörden, S. 143 Nr. 229 verwechselt Nikolaus Joseph mit seinem Vater Johann Georg Anton Nicola von Stengel (1721-1798).

152

Die Amtsenthebung war Folge eines politischen Konflikts zwischen Kurfürst Karl Theodor und dem Magistrat der Stadt München. Ziel des Kurfürsten war es, seine Machtposition mit disziplinierenden Zwangsmaßnahmen zu festigen. Näheres bei Schattenhofer, Kniefall; Bauer, Stadt, S. 255-257.

153

In der Reihung der Geheimen Räte nach Dienstjahren stand Effner zwischen Johann Adam von Aretin (1789 Hofrat) und Johann Heinrich Schenk (seit 1794 im Staatsdienst), da seine 1778 eingeschlagene Laufbahn als Hofrat durch zwölf Jahre in städtischen Diensten unterbrochen worden war (BayHStA Staatsrat 1726).

154

Im Etatjahr 1809/1810 erhielt Effner als Geheimer Rat 2.000 fl. Besoldung, als geheimer Justizreferendär 5.000 fl. („Etat des Königlichen Geheimen Rathes für das VII. Finanzjahr 1810/11“, BayHStA Staatsrat 1821).

155

Matrikel LMU Bd. 3 I 2, S. 161 Nr. 3892; HStK 1802, S. 81; Holzbauer, Staatsräte, S. 1052f., 1085f.; Schärl, Zusammensetzung, S. 352 Nr. 692; Weis, Montgelas Bd. 2, S. 483f., 571 (würdigt Effner als einen „der besten bayerischen Juristen und Verwaltungsfachleute“, S. 484).

156

[Paul Johann Anselm] Feuerbach: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts, Gießen 1801; zahlreiche weitere Auflagen.

157

Paul Johann Anselm Feuerbach: Kritik des Kleinschrodischen Entwurfs zu einem peinlichen Gesetzbuche für die Chur-Pfalz-Bayrischen Staaten, 2 Tle., Landshut 1804.

158

Im Etatjahr 1809/1810 erhielt Feuerbach als Geheimer Rat 2.000 fl. Besoldung, als geheimer Justizreferendär 5.000 fl. („Etat des Königlichen Geheimen Rathes für das VII. Finanzjahr 1810/11“, BayHStA Staatsrat 1821).

159

Protokoll Nr. 53 (Geheimer Rat vom 7. Dezember 1809), TOP 2.

160

Zu den Kodifikationsarbeiten im Zivil- und Strafrecht zusammenfassend Mauerer/Stauber, Verwaltung, S. 304-315.

161

Zu Feuerbachs Bamberger Zeit: Böttcher, Feuerbach; Hilgendorf, Feuerbach.

162

Die Bedeutung Feuerbachs, der „wie kaum ein anderer Jurist des 19. und 20. Jahrhunderts in seiner Person Wissenschaft, Gesetzgebung und Wissenschaft“ verband (Hilgendorf, Feuerbach, S. 20), kann in einem knappen Biogramm nicht annähernd gewürdigt werden. Immer noch grundlegend ist die Biographie von Radbruch, Feuerbach, zuerst 1934, zuletzt 1997 erschienen. Kompilierend: Kipper, Feuerbach. Als Einstieg mit der neueren Literatur: Boehm [u.a.], Biographisches Lexikon, S. 116-118 s.v. ‚Feuerbach’ (H.-C. Kraus); HRG Bd. 1, 2. Aufl., Sp. 1564-1567 s.v. ‚Feuerbach’ (G. Lingelbach). Zum Verhältnis zwischen Montgelas und Feuerbach: Demel, „Beförderungen“, S. 109-112, 118-123; Weis, Montgelas Bd. 2, S. 569-572. Zu Feuerbach als Richter: Haney, Feuerbach; zu seinen strafrechtlichen Arbeiten zuletzt die Beiträge in Koch [u.a.] (Hgg.), Strafgesetzbuch. Daten: Die Kgl. Bayer. Staatsminister der Justiz, Tl. II, S. 1086; Schärl, Zusammensetzung, S. 353 Nr. 694; Ernst, Adel, S. 593f.

163

Protokoll Nr. 20 (Staatskonferenz vom 20. November 1808), TOP 6.

164

Schärl, Zusammensetzung, S. 249 Nr. 420; NDB Bd. 3, S. 609f. (K. O. von Aretin); Ernst, Adel, S. 589f.; Buchhold, Triva, S. 9 Anm. 26 u.ö.

165

Vgl. Protokolle Bd. 1, Nr. 105, S. 397f. (Staatsrat vom 12. August 1801), TOP 6; Nr. 112, S. 416 (Staatskonferenz vom 5. September 1801), TOP 3; Nr. 115, S. 422f. (Staatsrat vom 16. September 1801), TOP 5; Nr. 118, S. 431-433 (Staatsrat vom 23. September 1801), TOP 1; HStK 1802, S. 67; Schärl, Zusammensetzung, S. 259f. Nr. 448; Ernst, Adel, S. 607f.; Buchhold, Triva, S. 179f. u.ö.

166

Triva wurde als Militärexperte fallweise zu den Sitzungen der Geheimen Staatskonferenz hinzugezogen (Protokoll Nr. 12, Sitzung vom 22. August 1808, Protokoll Nr. 28, Sitzung vom 1. März 1809), jedoch nicht in einer Intensität, die seiner Stellung als leitender Militär entsprochen hätte.

167

Kabinettsbefehl an den königlichen Staatsrat vom 15. April 1817, RegBl. 1817, Sp. 330-368, hier Sp. 357, § 86.

168

Zur Biographie Trivas eingehend Buchhold, Triva, bes. S. 66-129, 183-206; vgl. Gruner, Kriegsminister, S. 251-255; Daten bei Schärl, Zusammensetzung, S. 242f. Nr. 404; Ernst, Adel, S. 668-670.

170

Protokoll Nr. 69 (Geheimer Rat vom 8. November 1810), TOP [1.1].

171

Maximilian Graf von Thurn und Taxis unterschrieb selbst als Max Graf von Tassis. In Schreiben der königlichen Behörden in München an ihn findet sich die Namensform Graf von Thurn und Tassis. Weis, Montgelas Bd. 2, S. 245 Anm. 4. Genealogische Werke schreiben Thurn und Taxis, so z. B. Schwennicke, Stammtafeln Bd. 5, Tf. 144.

172

VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs“ vom 23. September 1810, RegBl. 1810, Sp. 809-816.

174

„Etat des Königlichen Geheimen Rathes für das VII. Finanzjahr 1810/11“, BayHStA Staatsrat 1821.

175

HStK 1802, S. 205, 208; ESt Bd. 5, Tf. 144; Gigl, Zentralbehörden, S. 96 Nr. 87; Ernst, Adel, S. 661-663.

176

Welsberg erhielt deswegen neben seinem regulären Gehalt von 4.500 fl. einen „Nebenbezug“ in Höhe von 1.500 fl. „als ehemaliger General Kommissär“. „Etat des Königlichen Geheimen Rathes für das VII. Finanzjahr 1810/11“, BayHStA Staatsrat 1821.

177

Demel, „Beförderungen“, S. 112-118; Hamm, Integrationspolitik, S. 420; Stauber, Zentralstaat, S. 33 (Zitat), 291, 293, 370; Weis, Montgelas Bd. 2, S. 571f. Anm. 67; Daten: Ernst, Adel, S. 675f.

178

Im Etatjahr 1809/1810 erhielt Kobell in dieser Eigenschaft eine Besoldung von 4.000 fl. „Etat des Königlichen Geheimen Rathes für das VII. Finanzjahr 1810/11“, BayHStA Staatsrat 1821

179

Schärl, Zusammensetzung, S. 131 Nr. 109; Götschmann, Innenministerium, S. 326; Ernst, Adel, S. 605f.; Stauber, Einleitung, S. 39.

180

Biogramm: Protokoll Nr. 13 (Staatskonferenz vom 25. August 1808), TOP 1 1.

181

So Cajar in einem Promemoria vom 27. August 1810, mit dem er auf Gewährung einer Gratifikation antrug. Dem Gesuch wurde mit Ordonnanz vom 28. August entsprochen. Cajar erhielt 200 fl. für das Etatjahr 1809/1810. An regulärer Besoldung erhielt er 1.200 fl. („Etat des Königlichen Geheimen Rathes für das VII. Finanzjahr 1810/11“). Belege: BayHStA Staatsrat 1821.