In den zwei Sitzungen der Geheimen Staatskonferenz, die im vorliegenden Band dokumentiert sind, beriet der König sich mit dem Minister Montgelas sowie eigens hinzugezogenen Experten für allgemeine Finanz- und Militär(finanz)gegenstände über die Einrichtung einer Schuldentilgungskasse, die Einführung einer staatlichen Tabakregie sowie Fragen des Militäretats bzw. der Militärfinanzierung46.

Wesentlich breiter war das Aufgabenfeld des Geheimen Rates, der sich regelmäßig zur Bearbeitung der „wichtige[n] innere[n] Angelegenheiten des Reiches“ versammelte. Diese „Angelegenheiten“ traten grundsätzlich als Rechtsprobleme auf – wie schon in den Vorjahren wurde die Arbeitskraft der Geheimen Räte vielfach durch Probleme des Rechts- und Gerichtswesens beansprucht. So beriet man über die Einführung des überarbeiteten Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis als Zivilgesetzbuch47, diskutierte Details des Lehenedikts48, prüfte das Organische Edikt über die gutsherrliche Gerichtsbarkeit49. Zur juristischen Sphäre gehörten Grundsatzentscheidungen über Fideikommisse und Majorate einschließlich des Majoratsrechts50, Beratungen über Rechte der Gutsherren51, ferner über Indigenat, Staatsbürger- und Fremdenrecht, Erlandhuldigung, die Auflösung der Landschaft in Salzburg52, die Vollstreckung der Urteile ausländischer Gerichte53. In diese Reihe gehörte auch die Aussprache über die Wirkungen des Dekrets von Trianon, das die Rechte im Dienst auswärtiger Staaten stehender Franzosen regelte54. An jeweils zwei Sitzungstagen widmeten sich die Geheimen Räte dem Konskriptionsgesetz55, der Dienstbotenordnung56, speziellen Aspekten des Dienstverhältnisses der Staatsdiener57. Regelmäßig wurde auch darüber beraten, ob bestimmte Staatsdiener vor Gericht zu stellen seien58.

Rechtsfragen lagen letztlich auch den Problemen um die Gefälle und Schulden des Fürstentums Oettingen-Spielberg59, um das Komitiv der Grafen Fugger und die Behandlung ihrer Stiftungen60, um die Dotationsgüter des Grafen von Wrede61, um den Adel in Bayern62 und die Familienstiftung der Egloffstein zugrunde63.

Staatswirtschaftlich relevant waren Entschließungen zur Lehrzeit der Handwerker64, zur Festsetzung der Kommunalabgaben65, zu Jahrmärkten66, zur Bestimmung eines angemessenen Bierpreises (ein Gegenstand, der die Geheimen Räte an sieben Sitzungstagen beschäftigte67).

Thematisch breit gefächert waren die Entschließungen in Rekursfällen, die an zahlreichen Sitzungstagen auf der Tagesordnung des Geheimen Rates standen68. Dabei ging es sehr oft um Konflikte, die sich an der Aufteilung von Gemeindegründen entzündet hatten69, oder auch um Streitigkeiten, die sich um Gewerbeausübung70, um Quartier- und Kriegskosten71, überhaupt um die Rechtsprobleme einer ländlichen Lebenswelt drehten, die sich zunehmender Regulierung durch den Staat ausgesetzt sah.

In den Beratungen des Geheimen Rates spiegelten sich Probleme, die nicht nur Bayern, sondern alle Rheinbundstaaten in der Umbruchszeit vor und nach dem Ende des Alten Reiches betrafen. Denn die tiefgreifenden Reformen, mit denen vor und nach 1806 die „tausendjährigen Traditionen des Feudalsystems in der Sozial-, Agrar-, Gewerbe- und Gerichtsverfassung“72 aufgebrochen wurden, transformierten die betroffenen Gesellschaften nicht etwa umstandslos in neue, modernisierte Staatswesen. Vielmehr stießen die Regulierungsansprüche des Staates auf überkommene und damit mehr oder weniger beständige gesellschaftliche Ordnungen, sozioökonomische Praktiken und rechtliche Gestaltungen. Indem der Staat seinen „Aufgaben- und Kompetenzbereich“ erweiterte und die öffentliche Gewalt monopolisierte, durchdrang er die Gesellschaft in bis dahin ungewohnter Intensität. Die Zeitgenossen nahmen die tiefgreifenden Veränderungen ihrer Lebenswelten als beschleunigten Wandel wahr, der erst in längeren Transformationsprozessen in neuen Strukturbildungen aufging73. Diese Anpassungsprozesse, aber auch die lebensweltlichen Auswirkungen von Verwaltungshandeln in Bayern zu Beginn des 19. Jahrhunderts lassen sich in den Protokollen des vorliegenden Bandes im Detail nachvollziehen.

Die Beratungen im Geheimen Rat standen stets im normativen Horizont der Konstitution vom 1. Mai 1808, die durch die Organischen Edikte ergänzt und präzisiert worden war. Das ist gegen die maßgeblich auf Ernst Rudolf Huber (1903-1990) zurückgehende74, gelegentlich geäußerte Ansicht zu betonen, die Konstitution sei eine oktroyierte Verfassung, „die nicht in das Staatsleben eintrat bzw. unausgeführt blieb“75. Ganz im Gegenteil76: Die Konstitution als rechtliche Grundordnung mit konkreten System- und Wertentscheidungen war in den Beratungen der Geheimen Räte als verpflichtender Ordnungsrahmen permanent präsent77. Das ergab sich schon daraus, daß jeder Geheime Rat bei seiner Introduktion einen Eid ablegte, mit dem er – in bezeichnender Reihenfolge – „der Konstituzion und den Gesezen des Reichs, und Treue Seiner Majestät dem Könige“ schwor78. Die Rückkopplung der Entscheidungsfindung an die Grundsätze der Konstitution wurde explizit etwa in einem Kompetenzstreit mit Blick auf die Rolle des Fiskus betont79, bei der Einführung des überarbeiteten CMBC als Zivilgesetzbuch80, bei den Debatten über den Adel im Königreich81, die Erblandeshuldigung82, den Fall Jehlin83, das Gerichtsverfahren gegen Dr. Gierlinger84, den Korrespondenzstil der Unterbehörden85 und in vielen weiteren Fällen.

Anmerkungen

46

Protokoll Nr. 31 (Geheime Staatskonferenz vom 20. August 1811), Nr. 35 (Geheime Staatskonferenz vom 16. September 1811).

47

Protokoll Nr. 3 (Geheimer Rat vom 17. Januar 1811), TOP 2.

48

Protokoll Nr. 30 (Geheimer Rat vom 22. August 1811), TOP 3; Protokoll Nr. 52 (Geheimer Rat vom 9. Januar 1812), TOP 2.

49

Protokoll Nr. 74 (Geheimer Rat vom 18. Juni 1812), Nr. 75 (GR vom 25. Juni 1812), Nr. 76 (GR vom 2. Juli 1812), TOP 3.

50

Protokoll Nr. 26 (Geheimer Rat vom 11. Juli 1811), TOP 2; Protokoll Nr. 27 (Geheimer Rat vom 18. Juli 1811), TOP 4; Protokoll Nr. 28 (Geheimer Rat vom 25. Juli 1811), TOP 2; Protokoll Nr. 29 (Geheimer Rat vom 1. August 1811), TOP 2; Protokoll Nr. 42 (Geheimer Rat vom 31. Oktober 1811), TOP 2; Protokoll Nr. 46 (Geheimer Rat vom 28. November 1811), TOP 5. Majoratsrecht: Protokoll Nr. 64 (Geheimer Rat vom 2. April 1812), TOP 3; Protokoll Nr. 65 (Geheimer Rat vom 9. April 1812), TOP 1; Protokoll Nr. 66 (Geheimer Rat vom 16. April 1812), TOP 2; Protokoll Nr. 92 (Geheimer Rat vom 29. Oktober 1812).

51

Protokoll Nr. 37 (Geheimer Rat vom 26. September 1811), TOP 7.

52

Protokoll Nr. 33 (Geheimer Rat vom 5. September 1811), TOP 3; Protokoll Nr. 34 (Geheimer Rat vom 12. September 1811), TOP 1; Protokoll Nr. 50 (Geheimer Rat vom 2. Januar 1812), TOP 2.

53

Protokoll Nr. 20 (Geheimer Rat vom 16. Mai 1811), TOP 3; Protokoll Nr. 21 (GR vom 30. Mai 1811), TOP 3.

54

Protokoll Nr. 52 (Geheimer Rat vom 9. Januar 1812), TOP 1.

55

Protokoll Nr. 58 (Geheimer Rat vom 20. Februar 1812), Nr. 59 (GR vom 27. Februar 1812).

56

Protokoll Nr. 78 (Geheimer Rat vom 16. Juli 1812), TOP 2; Protokoll Nr. 79 (GR vom 23. Juli 1812), TOP 1.

57

Protokoll Nr. 71 (Geheimer Rat vom 4. Juni 1812), Nr. 72 (GR vom 11. Juni 1812).

58

Protokoll Nr. 6 (Geheimer Rat vom 7. Februar 1811), TOP 1; Nr. 22 (GR vom 6. Juni 1811), TOP 1; Nr. 32 (GR vom 29. August 1811), TOP 4; Nr. 33 (GR vom 5. September 1811), TOP 2; Nr. 38 (Geheimer Rat vom 3. Oktober 1811), TOP 5; Nr. 48 (GR vom 12. Dezember 1811), TOP 2; Nr. 61 (GR vom 5. März 1812); Nr. 77 (GR vom 9. Juli 1812), TOP 1; Nr. 88 (GR vom 8. Oktober 1812), TOP 1. Zum Kontext vgl. Wunder, Privilegierung, S. 214-230 („Dienstpflichtverletzungen zwischen Strafrecht und Disziplinarrecht“).

59

Protokoll Nr. 36 (Geheimer Rat vom 19. September 1811), TOP 1; Protokoll Nr. 66 (Geheimer Rat vom 16. April 1812), TOP 3.

60

Protokoll Nr. 68 (Geheimer Rat vom 30. April 1812), TOP 1; Nr. 16 (GR vom 18. April 1811); Nr. 17 (GR vom 25. April 1811).

61

Protokoll Nr. 5 (Geheimer Rat vom 31. Januar 1811).

62

Protokoll Nr. 22 (Geheimer Rat vom 6. Juni 1811), TOP 2.

63

Protokoll Nr. 38 (Geheimer Rat vom 3. Oktober 1811), TOP 6.

64

Protokoll Nr. 47 (Geheimer Rat vom 5. Dezember 1811), TOP 4.

65

Protokoll Nr. 54 (Geheimer Rat vom 23. Januar 1812), Nr. 55 (GR vom 30. Januar 1812), Nr. 56 (GR vom 6. Februar 1812), TOP 1.

66

Protokoll Nr. 18 (Geheimer Rat vom 2. Mai 1811), TOP 1.

67

Protokoll Nr. 9 (Geheimer Rat vom 28. Februar 1811); Nr. 10 (GR vom 7. März 1811); Nr. 11 (GR vom 14. März 1811); Nr. 12 (GR vom 21. März 1811); Nr. 13 (GR vom 28. März 1811); Nr. 14 (GR vom 4. April 1811); Nr. 25 (GR vom 4. Juli 1811), TOP 5.

68

Die Rekurssachen sind im Verzeichnis der Protokolle und Tagesordnungspunkte zur raschen Orientierung mit (R) gekennzeichnet.

69

Beispiele: Protokoll Nr. 2 (Geheimer Rat vom 10. Januar 1811), TOP 2, TOP 3; Nr. 25 (GR vom 4. Juli 1811), TOP 3; Nr. 48 (GR vom 12. Dezember 1811), TOP 6; Nr. 80 (GR vom 30. Juli 1812), TOP 2.

70

Protokoll Nr. 7 (Geheimer Rat vom 14. Februar 1811), TOP 6; Nr. 79 (GR vom 23. Juli 1812), TOP 7; Nr. 80 (GR vom 30. Juli 1812), TOP 4; Nr. 85 (GR vom 3. September 1812), TOP 1; Nr. 93 (GR vom 5. November 1812), TOP 3; Nr. 95 (GR vom 19. November 1812), TOP 3.

71

Beispiele: Protokoll Nr. 19 (Geheimer Rat vom 9. Mai 1811), TOP 3; Nr. 25 (GR vom 4. Juli 1811), TOP 1, TOP 2; Nr. 27 (GR vom 18. Juli 1811), TOP 3; Nr. 28 (GR vom 25. Juli 1811), TOP 1.

72

Wehler, Gesellschaftsgeschichte Bd. 1, S. 535.

73

Zu den rheinbündischen (und preußischen) Reformen im Überblick vgl. etwa Hahn/Berding, Reformen, S. 61-95, Zitat S. 72; Fehrenbach, Vom Ancien Régime, S. 82-94; Demel, Vom aufgeklärten Reformstaat, S. 31-55, 105-112; Wehler, Gesellschaftsgeschichte Bd. 1, S. 368-396.

74

Huber, Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 321: „In Bayern war die Konstitution von 1808 mit ihren pseudo-repräsentativen Einrichtungen unausgeführt geblieben […]“. Zum Konzept von Hubers Deutscher Verfassungsgeschichte seit 1789, in der die Reformzeit um 1800 allerdings nicht im Mittelpunkt des Interesses steht, vgl. Walkenhaus, Staatsdenken, S. 375-389; Grothe, Ordnung; Gusy, Huber, S. 770-773.

75

Heun (Hg.), Verfassungsdokumente, S. 13. Ähnlich Brandt, Weg, S. 25f.: „1808 folgte Bayern, wiewohl aus eigenem Antrieb, dem westfälischen Beispiel [sc. dem Beispiel der Konstitution des Königreichs Westphalen von 1807]. Aber der Entwurf, rational, antiständisch, Grundrechte gewährend, blieb Literatur.“ Boldt, Verfassungsgeschichte Bd. 2, S. 77f., zählt die bayerische Konstitution von 1808 einerseits zu den „ersten deutschen Staatsverfassungen nach dem Ende des alten Reichs“, andererseits zu den „ersten, allesamt bald gescheiterten Ansätzen“ zu Verfassungsreformen. Aretin, König, S. 622, folgert aus dem Umstand, daß das Organische Edikt über die Nationalrepräsentation von Montgelas „zurückgezogen“ wurde: „Doch so fehlte die wesentliche neu geschaffene Verfassungsinstitution, weshalb Uneinigkeit darüber besteht, inwieweit die bayerische Verfassung von 1808 in Kraft getreten ist.“ Aretin selbst vertritt die Ansicht, S. 623, Montgelas habe die Konstitution „durch die Ablehnung des dafür vorgesehenen Organischen Edikts außer Kraft“ gesetzt.

76

Fehrenbach, Vom Ancien Régime, S. 88, stellt fest, daß im Gegensatz zu mancherlei Verfassungsplänen während der Rheinbundzeit die Verfassungen des Königreichs Westphalen von 1807 und die bayerische Konstitution von 1808 „tatsächlich eingeführt“ wurden. Wehler, Gesellschaftsgeschichte Bd. 1, S. 381, sieht Konstitution und Organische Edikte als „Regelwerk“, „das fortab die politische und gesellschaftliche Entwicklung des neuen Königreichs [Bayern] bestimmen sollte“. Grimm, Verfassungsgeschichte, S. 61, betont, daß Bayern am 1. Mai 1808 „als erster genuin deutscher Staat eine moderne Verfassung“ erhielt, die „in ihrem Grundrechtsteil das rechtsverbindliche Programm zur Umgestaltung der Sozialordnung [enthielt], das alsbald in die Tat umgesetzt wurde, und zwar noch ehe die Nationalrepräsentation gebildet war“; ähnlich Grimm, Verfassung, S. 98. Botzenhart, Verfassungsgeschichte, S. 13f., urteilt: „Blieb von diesen Verfassungen [sc. der Konstitution für das Königreich Westphalen von 1807 und der Konstitution für das Königreich Bayern von 1808] vorerst auch manches noch programmatische Verheißung, so enthielten sie doch bereits ein nicht mehr aufhebbares hohes Maß an Säkularisierung des Staates, Selbstbindung der Herrscher an bestimmte Normen, an Rechtsstaatlichkeit und Berechenbarkeit der Regierungstätigkeit.“ Zuletzt Hahn/Berding, Reformen, S. 79, mit Betonung der in der Konstitution grundgelegten „Abkehr vom altständischen Partizipationsprinzip“: „[h]ierin lag der modernisierende, in die Zukunft weisende Zug der bayerischen Verfassung.“

77

Dazu paßt, daß die (naturrechtliche) politische Theorie die Bindung des Gesetzgebers an die Konstitution betonte. Das ergab sich schon aus dem Systemgedanken, wonach die Gesetze aus einem obersten Prinzip herzuleiten seien. Eben dieses oberste Prinzip wurde in der Konstitution formuliert; dazu traten konkretisierende und gestaltende Gesetze. Vgl. z.B. Sommer, Grundlage, S. 54f.: Die Gesetzgeber „sind an die in der Konstitution aufgestellten Grundsätze streng gebunden, und jeder denselben zuwidergehende Gesetzesentwurf ist ein kühnes Attentat wider die Konstitution, und greift die Freiheit, die Gleichheit und das Eigenthum aller Gesellschaftsglieder unmittelbar an. – Die in der Konstitution aufgestellten Grundgesetze sind die Schranken, innerhalb welcher die Gesetzgeber sich bei ihren Verordnungen halten sollen. Die zu erlassenden Gesetze müssen den Grundregeln der Konstitution durch eine Reihe von Schlüssen untergeordnet, oder doch wenigstens beigeordnet werden können. Widersprechen dürfen sie ihnen nimmermehr.“ Vgl. Würtenberger, Staatsverfassung, S. 95-97, mit zahlreichen Nachweisen aus der zeitgenössischen staatsrechtlichen Literatur.

78

So etwa bei der Einführung des Freiherrn von Weichs in den Geheimen Rat, Protokoll Nr. 21 (Geheimer Rat vom 30. Mai 1811), TOP 2.

79

Protokoll Nr. 1 (Geheimer Rat vom 3. Januar 1811), TOP 3.

80

Protokoll Nr. 3 (Geheimer Rat vom 17. Januar 1811), TOP 2.

81

Protokoll Nr. 22 (Geheimer Rat vom 6. Juni 1811), TOP 2.

82

Protokoll Nr. 34 (Geheimer Rat vom 12. September 1811), TOP 2.

83

Protokoll Nr. 45 (Geheimer Rat vom 21. November 1811), TOP 3.

84

Protokoll Nr. 48 (Geheimer Rat vom 12. Dezember 1811), TOP 2.

85

Protokoll Nr. 87 (Geheimer Rat vom 1. Oktober 1812), TOP 1.